Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. September 2008 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 31.512,55 € Gründe I. Der Kläger hat Ansprüche wegen entgangenen Gewinns aufgrund eines von der Beklagten gekündigten Werkvertrages geltend gemacht. Das Urteil des Landgerichts, mit dem die Klage abgewiesen worden ist, ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. Mai 2008 zugestellt worden. Mit am 23. Juli 2008 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsätzen hat für den Kläger sein Prozessbevollmächtigter Berufung gegen das klageabweisende Urteil eingelegt, diese zugleich begründet sowie einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsfrist und wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt. Er hat dazu vorgetragen und anwaltlich versichert, dass es zur Versäumung der Fristen wie folgt gekommen sei: Sein Büro sei so organisiert, dass sämtliche Eingangspost am Tag des Eingangs dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt oder seinem Vertreter vorgelegt werde, der dann entscheide, ob eine Frist notiert werden solle. Mit dem Notieren der Frist werde dann entweder per Diktat oder persönlich eine Rechtsanwaltsfachangestellte beauftragt. Diese berechne selbständig die Frist und trage sie im Kalender für den jeweiligen Rechtsanwalt ein, der zentral im Empfangsbereich geführt werde. Sei eine Frist notiert, werde dies entweder auf dem Urteil selbst notiert oder soweit die Akte - wie hier - bereits elektronisch geführt werde, dem sichtbaren Dateinamen ein Zusatz beigefügt, aus dem sich die notierte Frist ergebe, hier "BF 230608". Berufungsbegründungsfristen würden erst notiert, wenn die Berufung eingelegt werde. Entsprechend dieser allgemeinen Übung sei im vorliegenden Fall die Rechtsanwaltsfachangestellte Z. angewiesen worden, die Berufungsfrist zu berechnen und zu notieren. Frau Z. sei ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte und seit dem 22. Oktober 2007 in seiner Kanzlei beschäftigt. Bei den langjährig und als zuverlässig erprobten Mitarbeiterinnen gingen die Anwälte der Kanzlei stets davon aus, dass die generellen und individuellen Anweisungen sorgfältig befolgt würden und kontrollierten dies nur stichprobenartig oder aus besonderem Anlass. Neue Mitarbeiter, die sich noch in der Probezeit oder sonst in der Erprobung befänden, würden wesentlich intensiver überprüft und kontrolliert. So habe er in den ersten Wochen der Beschäftigung der Frau Z. regelmäßig überprüft, ob Fristen richtig berechnet und zutreffend im Kalender eingetragen worden seien. Kurz vor Weihnachten 2007 hätten die drei in der Kanzlei beschäftigten Anwälte die Leistungen der Frau Z. besprochen. Unabhängig voneinander seien alle zu dem Ergebnis gekommen, dass Frau Z. ausgesprochen zuverlässig und sorgfältig arbeite. Keiner habe von Fehlern oder Unzuverlässigkeiten berichten können, die über gelegentliche Tippfehler hinausgingen. Ab Januar 2008 habe man daher nur noch regelmäßig in der Weise Kontrollen durchgeführt, dass jeder Anwalt mindestens einmal wöchentlich mindestens eine Notierung genau überprüft habe. Zum Ende der Probezeit der Frau Z. am 22. April 2008 habe eine erneute Besprechung der Rechtsanwälte stattgefunden, in der sofort Einigkeit erzielt worden sei, dass Frau Z. über die Probezeit hinaus übernommen werden sollte. Es sei aber vereinbart worden, die intensivere Überwachung ihrer Tätigkeit noch einen Monat fortzusetzen, um festzustellen, ob sie eventuell in ihrer Sorgfalt und Zuverlässigkeit nachlasse, nachdem sie die Probezeit überstanden habe. Aus diesem Grunde sei die geschilderte Überprüfung noch bis einschließlich Mai 2008 fortgesetzt worden. Er - der Prozessbevollmächtigte des Klägers - habe, nachdem die Frist in der elektronischen Akte mit dem Zusatz "BF 230608" richtig notiert worden sei, in diesem Fall nicht überprüft, ob sich auch am 23. Juni 2008 ein entsprechender Eintrag im Kalender befunden habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Denn Frau Z. habe - wie sie eidesstattlich versichert hat - anweisungsgemäß die Frist anhand eines Wandkalenders berechnet und dabei festgestellt, dass der 21. Juni 2008 ein Sonnabend gewesen sei, die Berufungsfrist somit also am Montag, dem 23. Juni 2008 ablaufe. Sie habe daraufhin den Kalender des Prozessbevollmächtigten geöffnet, um die Frist zu notieren. Dabei habe sie jedoch den falschen Monat aufgeschlagen und die Frist fälschlich erst am 23. Juli 2008 notiert. Diesen Fehler habe er erst bemerkt, als er am Abend des 22. Juli 2008 in den Kalender gesehen habe, um sich über seine Termine am nächsten Tag zu orientieren. Zu einem gleichartigen Fehler sei es in der Kanzlei noch nie gekommen. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 8. September 2008 die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. 1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsgericht dem Kläger zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist verweigert hat, hat es das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Es hat dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.