Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil Ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500.- € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist eine Einrichtung für angewandte Forschung. Ihm gehören 80 Forschungseinrichtungen, darunter 58 Forschungsinstitute an Standorten in der gesamten Bundesrepublik an. Die Institute sind allesamt unselbständige Einrichtungen des Klägers. Hierzu gehört auch das ... Institut für ... in ... . Der Kläger war in der Vergangenheit für Auftraggeber bzw. Projektpartner tätig, die zum Konzern der Beklagten gehören. Die Beklagte ließ ab Anfang der 80er Jahre das Schienenfahrzeug ICE entwickeln und herstellen. An der Entwicklung, Konstruktion und Herstellung des ICE 3 war der Kläger nicht beteiligt. Für den ICE 1 entwickelte der Kläger eine Radsatzrissprüfanlage. Für die Beklagte wurden verschiedene Geschmacksmuster beim DPMA eingetragen: Ferner bestehen folgende WIPO-Geschmacksmuster: Das ... - Institut ..., welches sich u.a. mit der Forschung und Entwicklung im Bereich Schienenverkehr beschäftigt, ist regelmäßig Aussteller auf der jährlich in Berlin stattfindenden Fachmesse "Innotrans" für Güter- und Personenverkehr mit Schwerpunkt auf Schienenverkehrstechnik. Im Ausstellerkatalog des Jahres 2004 ist das Institut mit einer einseitige Präsentation vertreten. Zur Illustration ist dort u.a. die Frontseite eines Zuges der Baureihe ICE - 3 abgebildet. Die gesamte Seite ist wie folgt gestaltet: Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 4. Februar 2005 unter Hinweis auf die Geschmacksmuster M9507883.5 sowie DM 035887 und die Markeneintragung für das Logo auf, eine Lizenz zur Abbildung des ICE - 3 nachzuweisen, andernfalls Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht würden. In einem weiteren Schreiben übersandte die Beklagte ein Lizenzvertragsformular, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage K 9 Bezug genommen wird. Am 14. April 2005 behauptete die Beklagte, der Kläger habe neben einem Bild des ICE 3 auch eines des ICE T verwandt. Einen Lizenzvertrag schloss der Kläger nicht ab. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte könne sich ihm gegenüber nicht auf Ansprüche aus ihren Geschmacksmustern berufen. Ein Eingriff in die durch das neue GeschmMG vom 12. März 2004 geregelten Benutzungsformen liege nicht vor. Selbst wenn eine Benutzungsform des § 38 GeschmMG zu bejahen wäre, handele es sich um eine nach § 40 Nr. 3 GeschmMG erlaubte Nutzung. Im übrigen seien die zum Markenrecht entwickelten Grundsätze, wonach die Abbildung eines markenrechtlich geschützten Produktes in seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zwecks Information über die eigenen Waren bzw. Dienstleistungen zulässig sei, auch auf das Geschmacksmusterrecht zu übertragen. Die geschäftliche Nutzung einer Abbildung eines Geschmacksmusters sei redlich, wenn die Darstellung der Erläuterung des Gebrauchszwecks von Zubehör, Hilfsprodukten bzw. entsprechenden Dienstleistungen erfolge. Vorliegend diene die Abbildung der Veranschaulichung und Illustration der beschriebenen Dienstleistungen des ... - Institutes ... . Es sei ausgeschlossen, dass der Betrachter der beschriebenen Dienstleistungen des Klägers annehme, diese stammten aus dem Hause der Beklagten. Das Produkt ICE würde ohne weiteres der Beklagten zugeordnet werden. Im übrigen seien Fotos des ICE 3 auf der Internetseite der Beklagten frei herunterladbar. Schließlich habe sich die Beklagte In der Vergangenheit an ähnlichen Abbildungen nicht gestört. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger aus der Abbildung eines Zuges der Baureihe ICE 3 der Beklagten in der Präsentation des ... Institut ... im Ausstellerkatalog der Messe "Innotrans 2004", insbesondere wie aus Anlage K 5 der Klageschrift ersichtlich, weder Unterlassungs-, noch Schadensersatzansprüche aus den Geschmacksmustern M9000546.5, M9507883.5, M9507884.3, eingetragen beim Deutscher Patent - und Markenamt, sowie den WIPO - Geschmacksmustern DM 035887 und DM 035886 zustehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, durch die Katalogabbildung habe der Kläger ihr zustehende Rechte an dem Geschmacksmuster für den ICE 3 verletzt. Eine Privilegierung nach § 40 Nr. 3 GeschmMG scheide aus, weil der Kläger mit dem ICE 3 - insoweit unstreitig - nichts zu tun (gehabt) habe. Die Abbildung des ICE 3 sei auch für die Darstellung des eigenen Angebotes des Klägers nicht notwendig, sondern lediglich schmückendes Beiwerk. Die Abbildung werde lediglich für eigene werbliche Zwecke des Klagen genutzt. Da der Kläger den Ruf der Beklagten ausnutze, ergebe sich zudem ein Unterlassungsanspruch aus dem UWG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist teilweise zulässig, im übrigen unzulässig und unbegründet. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage folgt aus § 256 ZPO hinsichtlich der für den ICE 3 bestehenden Geschmacksmuster. Es genügt für die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage, dass sich die Beklagte Rechten und Ansprüchen gegen die Klägerin hinsichtlich des ICE 3 berühmt, wie mit Schreiben vom 4, Februar 2005 geschehen. Soweit im Klageantrag Geschmacksmuster genannt werden, die nichts mit dem ICE 3 zu tun haben, ist die Klage unzulässig. Streitgegenständlich ist alleine die Abbildung des ICE 3. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte sich ganz allgemein der Rechte an einer Vielzahl von Geschmacksmustern rühmt, sondern - entsprechend dem durch den Klageantrag bestimmten Streitgegenstand - darauf, dass sie sich konkret eines Unterlassungs- und Lizenzanspruches wegen der Abbildung des ICE 3 in dem Ausstellerkatalog berühmt. Die Beklagte bezieht sich im Schreiben vom 4. Februar 2005 nur auf die Geschmacksmuster für den ICE 3. Dass alle eingetragenen Muster in dem Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages erwähnt sind (Anlage K 9), stellt noch keine Berühmung dergestalt dar, dass die Beklagte auch wegen der Geschmacksmuster an den ICE 1 oder ICE T Unterlassungsansprüche wegen der Abbildung des ICE 3 geltend macht (was auch sinnwidrig wäre). Schließlich berühmt sich die Beklagte auch nicht mit Schreiben vom 14. April 2005 den im Klageantrag genannten Rechten bezüglich des ICE 3. Im Umfang der Zulässigkeit steht dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung nicht zu. Die Beklagte berühmt sich im Schreiben vom 4. Februar 2009 Ansprüchen auf Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Ihr steht ein Unterlassungs- (und Schadensersatz)anspruch aus § 42 i.V.m. § 38 GeschmG i.V.m. Art. 7 Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle zu. Es ist das GeschmMG vom 12. März 2004 anzuwenden, § 66 GeschmMG. Die Geschmacksmuster wurden sämtlichst nach dem 1. Juli 1998 angemeldet, § 66 Absatz 1 GeschmMG. Die streitgegenständliche behauptete Verletzungshandlung wurde nach dem 28. Oktober 2001 begonnen, so dass Rechte aus den Geschmacksmustern nach dem neuen GeschmMG geltend gemacht werden können, § 66 Absatz 2 Satz 2 GeschmMG. § 38 Absatz 1 GeschmMG gewahrt dem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Unter Benutzung fällt u.a. und insbesondere das Anbieten des Erzeugnisses, für das das Muster verwendet wird. Es genügt das Vorzeigen einer Abbildung (vgl. BGH GRUR 2006, 143 ; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 204 ), allerdings muss die Bereitschaft zum Inverkehrbringen zum Ausdruck kommen; hierzu gehören auch Werbemaßnahmen (vgl. Eichmann in Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG, 3. Aufl., § 38 Rn. 13 m.w.N.). Dass der Kläger hier eine Abbildung des ICE 3 In Verkaufs- oder Verkaufsförderungsabsicht bezüglich des ICE 3 benutzt hat, ist ausgeschlossen, da der Kläger keine ICEs verkauft. Allerdings enthält § 38 Absatz 1 Satz 2 GeschmMG keine abschließende Aufzählung der Benutzungshandlungen ("insbesondere"). Es ist anerkannt, dass auch die schlichte Wiedergabe, also die zweidimensionale Abbildung eines dreidimensionalen Musters, des Geschmacksmusters geschützt ist. Dies wird aus § 40 Nr. 3 GeschmMG abgeleitet (vgl. Eichmann in Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG, 3. Aufl., § 38 Rn. 19). Um eine solche Wiedergabe handelt es sich vorliegend, so dass das der Beklagten ausschließlich zustehende Benutzungsrecht jedenfalls tangiert ist. Dass das im DPMA - Register abgebildete Geschmacksmuster mit der Katalogabbildung in der Perspektive nicht übereinstimmt, ist unerheblich, da es für den Schutz nur darauf ankommt, welche konkrete Form die (zur Musteranmeldung eingereichte) Abbildung erkennbar macht (vgl. BGH GRUR 1977, 602 - Juris -, vgl. auch Begründung des Gesetzesentwurfes zu § 37 in BT Drucks. 15/1075, abgedruckt in Kunze, Das neue Geschmacksmusterrecht, S. 113 ff). Aus § 40 GeschMG ergeben sich keine Beschränkungen des ausschließlich der Beklagten zustehenden Benutzungsrechts. Der Kläger beruft sich auf § 40 Nr. 3 GeschmMG. Dieser Privilegierungstatbestand ist indes weder dem Wortlaut nach erfüllt, noch kann die zum Markenrecht ergangene Rechtsprechung herangezogen werden, noch wären die von der Rechtsprechung (insbesondere des EuGH) aufgestellten Voraussetzungen erfüllt: § 40 Nr. 3 GeschmMG privilegiert Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr und geben die Quelle an. Dass hier kein Lehrzweck verfolgt wird, liegt auf der Hand. Der Begriff der Zitierung ist als "Veranschaulichung" zu verstehen. Zwar spricht Art. 13 Absatz 1 Buchst.
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