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OLG Dresden, Beschluss vom 7. Februar 2011 - Az. 20 WF 1311/10

§ 16 Nr. 4 RVG ist auf das vorgerichtliche Beratungshilfeverfahren nicht analog anwendbar. Gewährt ein Rechtsanwalt daher pflichtgemäß Beratungshilfe in mehreren unterschiedlichen Familiensachen, deren Gemeinsamkeit lediglich darin liegt, dass sie Folge desselben Trennungskonflikts sind, so kann er grundsätzlich auch dann, wenn nur ein Berechtigungsschein erteilt ist, seine anwaltliche Tätigkeit in mehreren Angelegenheiten, entsprechend der Anzahl der betroffenen Lebenssachverhalte, gegenüber der Staatskasse abrechnen. Tenor Die weitere Beschwerde der Staatskasse vom 29.10.2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 18.10.2010 - 3 T 237/10 -, wird zurückgewiesen. Gründe I. Die weiteren Beteiligten streiten um die der Antragstellerin zustehende Vergütung für ihre anwaltliche Tätigkeit in einem Beratungshilfeverfahren. Dem Rechtssuchenden war beim Amtsgericht ein Berechtigungsschein für die darin so bezeichnete "Angelegenheit: Beratung wegen Ehescheidung und Folgesachen" erteilt worden; die auf dieser Grundlage mandatierte Antragstellerin hatte sodann außergerichtliche Tätigkeiten in den Bereichen Trennung und Scheidung entfaltet und dabei insbesondere Fragen zum Sorgerecht und Kindesumgang, zur Hausratteilung und zu vermögensrechtlichen Regelungen bearbeitet. Diese einzelnen Tätigkeitskomplexe hat sie in ihrer Vergütungsabrechnung jeweils als getrennte Angelegenheiten behandelt und dafür insgesamt - auf dieser Berechnungsgrundlage der Höhe nach unbeanstandet gebliebene - 299,88 EUR geltend gemacht. Der Kostenbeamte ist demgegenüber nur von einer (alle vorgenannten Komplexe umfassenden) Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ausgegangen und hat demgemäß lediglich eine Vergütung i.H.v. 99,96 EUR festgesetzt; die hiergegen erhobene Erinnerung der Rechtsanwältin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die Beschwerde hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Entscheidung abgeändert und die beantragte Vergütung zugunsten der Beschwerdeführerin bewilligt. Hiergegen hat nunmehr die Staatskasse die - vom Landgericht ausdrücklich zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt, mit der die Wiederherstellung des ursprünglichen Beschlusses verfolgt wird. II. Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass gegenständlich unterschiedliche Familiensachen, für die ein Beratungshilfeschein erteilt ist, vergütungsrechtlich jedenfalls in der Regel unterschiedliche Angelegenheiten darstellen und daher entsprechend den in den verschiedenen Gegenständen erfolgten anwaltlichen Tätigkeiten, also nicht nur als eine einheitliche Angelegenheit, gemäß § 44 RVG gegenüber der Staatskasse abgerechnet werden können. So liegt der Fall auch hier. Dass alle Folgen von Trennung und Scheidung allein wegen des gemeinsamen Auslösers der verschiedenen Konfliktpunkte einen inneren Zusammenhang aufweisen, der gebührenrechtlich ihre Zusammenfassung in derselben Angelegenheit rechtfertigte, vermag der Senat zumindest für den Bereich der Beratungshilfe nicht zu erkennen. Folgesachen kennt das Gesetz nur als Scheidungsfolgesachen, die für den Fall - und den Zeitpunkt der Eintritt der Rechtskraft - der Scheidung einheitlich zu regeln sind und deshalb mit der Ehesache selbst in einem Verfahrensverbund zusammengefasst werden. Auch insoweit bedarf es jedoch einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (§ 16 Nr. 4 RVG), um diese sachlich aufeinanderbezogenen und deshalb verfahrensrechtlich im Verbund zu verfolgenden Verfahrensgegenstände auch gebührenrechtlich als Einheit auszugestalten. Diese Vorschrift gilt indes nur für das gerichtliche Verbundverfahren, nicht jedoch für die vorgelagerte außergerichtliche Beratungshilfe (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 430 ; OLG Köln FamRZ 2009, 1345 ). Eine analoge Anwendung von § 16 Nr. 4 RVG auf das Beratungshilfeverfahren scheidet aus Sicht des Senats aus. Zum einen fehlt es für eine Analogie an der dafür erforderlichen Regelungslücke im Gesetz, die zu füllen wäre. Zum anderen passt § 16 Nr. 4 RVG auf die kostenrechtliche Abwicklung des Beratungshilfeverfahrens schon deshalb nicht, weil im gerichtlichen Verbundverfahren der anwaltlichen Vergütung immerhin noch die kumulierten Gegenstandswerte der verbundenen Verfahrensgegenstände zugrunde gelegt werden, was die kostenrechtliche Auswirkung des Verbunds trotz der damit verbundenen Gebührendegression dämpft. Davon kann bei der Abrechnung der Beratungshilfetätigkeit indes nicht die Rede sein, weil dem Anwalt dort pro Angelegenheit nur eine streitwertunabhängige Festgebühr zusteht. Das Beratungshilfegesetz selbst definiert den Begriff der Angelegenheit, an den die Frage des Vergütungsumfangs anknüpft, nicht. Die Auffassung, dass in Familiensachen alle Folgen einer Trennung und Scheidung als Gegenstand der Beratungshilfe dieselbe Angelegenheit beträfen, vernachlässigt indes, dass es sich um unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt, deren Bearbeitung in der Regel eine jeweils eigenständige (und nicht selten umfangreiche) anwaltliche Leistung erfordert. Ob etwa ein Versorgungsausgleich auszuschließen, einem Elternteil Umgang mit einem gemeinsamen Kind zu gewähren oder eine gemeinsame Darlehensverbindlichkeit in welcher Weise zu regeln ist, weist tatsächliche oder rechtliche Berührungspunkte, abgesehen davon, dass die am Streitverhältnis Beteiligten verheiratet sind, nicht auf. Die Tatsache, dass diese unterschiedlichen Konflikte ihren gemeinsamen Grund in der Trennung bzw. Scheidung der Eheleute haben, reicht jedenfalls im Beratungshilfeverfahren nicht aus, um unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ( NJW 2002, 429 = AGS 2002, 273 ) den inneren Zusammenhang herzustellen, der für die Annahme erforderlich wäre, gebührenrechtlich läge dieselbe Angelegenheit vor (Jungbauer in: Bischof u. a., Komm. zum RVG 2. Aufl. 2007, vor VV 2.5 Rn. 47 ff.; Schneider/Wolf, Anwaltskomm. zum RVG 5. Aufl. 2010, vor VV 2501 Rn. 31). Ginge man nämlich davon aus, dass alle Folgen von Trennung und Scheidung als Gegenstand der Beratungshilfe dieselbe Angelegenheit darstellten, so würde dies stets die Frage aufwerfen, ob dem auf dieser Grundlage beauftragten Rechtsanwalt, der mit einer umfassenden Beratung zu den Konfliktfolgen befasst war, eine derartige Vergütungsbegrenzung verfassungsrechtlich überhaupt zugemutet werden könnte. Der Rechtsanwalt wird für die Beratungshilfe von Gesetzes wegen in die Pflicht genommen, kann sich dem Auftrag mithin grundsätzlich nicht entziehen (§ 49 a Abs. 1 BRAO). Er erhält dafür einen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse (§ 44 RVG), der indessen ohnehin äußerst niedrig bemessen ist und häufig nicht einmal kostendeckend sein wird, zumal das Korrektiv der Streitwertkumulation nicht zur Verfügung steht. Im Lichte der grundgesetzlich geschützten anwaltlichen Berufsfreiheit geht das Bundesverfassungsgericht daher davon aus, dass bei der Abrechnung von sachlich unterschiedenen familienrechtlichen Gegenständen der Beratungshilfe unterschiedliche Angelegenheiten im vergütungsrechtlichen Sinne angenommen werden können, um eine weitere Belastung des Rechtsanwalts zu vermeiden. Die gegenteilige Auffassung, so das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.), kann im Einzelfall verfassungsrechtlich vertretbar sein (ebenfalls für Einzelfallbewertung Müller-Raabe in: Gerold/Schmidt, RVG 9. Aufl. 2010, § 16 Rn. 27 m.w.N.). Dies stellte aus Sicht des Senats dann indes die - begründungsbedürftige - Ausnahme dar, für die im vorliegenden Fall, wenn man eine Einzelfallprüfung im Vergütungsfestsetzungsverfahren des Kostenbeamten überhaupt für durchführbar hielte, nichts ersichtlich ist. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die weitere Beschwerde der Staatskasse für unbegründet. Eine Kostenentscheidung für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist nicht veranlasst, weil der Beschwerdeführer nicht kostenpflichtig ist und erstattungsfähige außergerichtliche Kosten nicht entstanden sind. Permalink: http://openjur.de/u/84053.html Kommentare

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