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LG Hamburg, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - Az. 324 O 140/10

Tenor I. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. II. Der Streitwert wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt. Gründe Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Dies führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Kostentragungslast. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Klage schlüssig; dem Kläger stand nach seinem Vortrag der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Mit der Klageerwiderung hat sich indes der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, denn durch die Erklärung, sich nicht des Rechts zu berühmen, die beanstandete Berichterstattung ohne den Zusatz "Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig" verbreiten zu dürfen, ist die Wiederholungsgefahr entfallen. Die Beklagte ist unter anderem verantwortlich für die Internetseite ...de, auf welcher sie einen Artikel mit der Überschrift "Der Fall ... 80 Millionen eingefroren" (Anlage K 1) zum Abruf bereithält. In diesem heißt es gegen Ende: "Mittlerweile wurde der Börsenbriefherausgeber vom Landgericht Heidelberg zu Schadensersatz verurteilt. Es geht um einen Betrag in fünfstelliger Höhe. Geklagt hatte ein Abonnent wegen erlittener Kursverluste." Hierdurch wird der Eindruck erweckt, dass das Urteil des Landgerichts Heidelberg rechtskräftig ist. Der Kläger hat vorgetragen, dass dieser Eindruck unwahr sei. Nachdem der Kläger die Beklagte abgemahnt hatte, hat diese den Beitrag um den Satz "Das Urteil ist nicht rechtskräftig" ergänzt, was dem Klägervertreter mit Schreiben vom 15.06.2009 (Anjage B 2) mitgeteilt wurde. In diesem Schreiben führte die Beklagte zudem aus, dass sie der Auffassung sei, der reklamierte Eindruck entstehe nicht und es bestehe daher kein Rechtsgrund für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Der Klägervertreter reichte hierauf Unterlassungsklage ein, da von der Beklagten keine ausreichende Klarstellung erfolgt sei. Im klagerwidernden Schriftsatz vom 21.05.2010 hat die Beklagte sodann deutlich gemacht, sich nicht des Rechts zu berühmen, die beanstandete Berichterstattung ohne den Zusatz "Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig" verbreiten zu dürfen. Hiermit hat sie den Anforderungen an eine Klarstellung der Berichterstattung genügt, so dass die Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist, in diesem Zeitpunkt weggefallen ist. Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich um eine offen mehrdeutige Äußerung im Sinne der Stolpe-Rechtsprechung (BVerfG, 1 BvR 1696/98 vom 25.10.2005). Bei derartigen Äußerungen genügt eine Klarstellung, um den Unterlassungsanspruch entfallen zu lassen. Diesen Anforderungen genügten die vorprozessualen Erklärungen der Beklagten nicht, wohl aber jene in der Klageerwiderung vom 21.05.2010, wonach die Beklagte erklärt hat, sich nicht des Rechts zu berühmen, die beanstandete Berichterstattung ohne den Zusatz "Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig" verbreiten zu dürfen, entfallen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung 1 BvR 967/05 vom

  1. Dezember 2007 (BVerfG NJW 2008, 1654 ) unter Randzeichen 33 und 34 aufgeführt: 33 [...] Im Hinblick auf Ansprüche auf Unterlassung zukünftiger Äußerungen geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass verfassungsrechtlich erhebliche Einschüchterungseffekte durch Maßnahmen des Persönlichkeitsschutzes nicht ausgelöst werden, soweit der Äußernde die Möglichkeit hat, die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines anderen ohne übermäßige Belastungen für sich durch eigenes Tun abzuwehren. Bei mehrdeutigen Äußerungen kann dies durch Klarstellung ihres Inhalts geschehen. Soweit eine nunmehr eindeutige Aussage keine Rechtsverletzung bewirkt, entfällt ein Unterlassungsanspruch. 34 Das Selbstbestimmungsrecht des Äußernden über den Inhalt der Aussage wird durch die den Äußernden treffende Obliegenheit zur Klarstallung als Möglichkeit, die Verurteilung zur Unterlassung zu vermeiden, nicht angetastet. Auch sind verfassungsrechtlich erhebliche einschüchternde oder einschnürende Wirkungen für den Grundrechtsgebrauch jedenfalls dann nicht zu erwarten, wenn diese Obliegenheit nur auf den Bereich bezogen wird, in dem ein erheblicher Teil des Publikums eine oder mehrere der Deutungsalternativen in einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Weise versteht. Dabei muss gesichert sein, dass für die KlarsteIlung und damit die Abwendung der Unterlassungsverpflichtung ein einfacher Weg eröffnet ist. Nachteilige Wirkungen auf die Ausübung der Kommunikationsfreiheit wären insbesondere zu erwarten, wenn eine hohe Kostenlast auf den zukäme, der eine mehrdeutige Äußerung getroffen hat, auch wenn er nach Erkennen der Mehrdeutigkeit und des persönlichkeitsverletzenden Inhalts einer Deutungsalternative eine Klarstellung vorgenommen hat, die eine Persönlichkeitsverletzung ausschließt. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist auch maßgebend, ob die Auferlegung der Kosten dem Grundsatz der Angemessenheit entspricht. Die Kostenhöhe kann unzumutbar sein, wenn durch sie Einschüchterungseffekte hinsichtlich der Freiheit der Äußerung zu erwarten sind. Von der in dieser Entscheidung erwähnten Klarstellungsmöglichkeit hat die Beklagte durch die Ergänzung der angegriffenen Berichterstattung um den Zusatz "Das Urteil ist nicht rechtskräftig" und die Erklärung, sich nicht des Rechts zu berühmen, die beanstandete Berichterstattung ohne den Zusatz "Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig" verbreiten zu dürfen, Gebrauch gemacht und damit die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch eigenes Tun abgewendet. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger ernstlich zum Ausdruck gebracht, dass die Erweckung des Eindrucks, das durch das Landgericht Heidelberg verkündete Urteil sei rechtskräftig, nicht beabsichtigt war und künftig von ihr nicht mehr erfolgen werden wird. Vor diesem Hintergrund wäre es angezeigt gewesen, bereits vor dem Termin vom
  2. Juli 2010 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, womit weitere Kosten vermieden worden wären, so dass es schon von daher billigem Ermessen entspricht, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Darüber hinaus bestand zwischen den Parteien Streit, ob der Rechtsstreit vor dem LG Heidelberg rechtskräftig abgeschlossen wurde, so dass von daher eine Beweisaufnahme in Betracht gekommen wäre; auch dies rechtfertigt die Kostenaufhebung. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/84136.html Kommentare

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