- Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers des Familiengerichts über einen Antrag auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 S. 3 EStG findet die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statt.
- Das Familiengericht ist nicht zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten berufen, wenn das Kind sich im Haushalt eines Berechtigten aufgehalten hat und zwischen den Berechtigten lediglich umstritten ist, in wessen Haushalt das Kind im maßgeblichen Zeitraum aufgenommen war. Tenor
- Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Abteilung für Familiensachen - Cham vom
- Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.848 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner unterhielten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Aus dieser ist das Kind T. hervorgegangen, das am
- April 2005 zur Welt kam. Von November 2007 bis Oktober 2008 erhielt die Antragstellerin das Kindergeld für T. In diesem Zeitraum lebten die Eltern bereits getrennt. Die Familienkasse fordert nun das an die Antragstellerin ausbezahlte Kindergeld zurück. Da die Antragstellerin behauptet, dass T. in dem genannten Zeitraum bei ihr gelebt habe, der Antragsgegner dies bestreitet und vorträgt, T. habe sich in dem genannten Zeitraum bei ihm aufgehalten, hat die Familienkasse Schwandorf die Antragstellerin mit Schreiben vom
- April 2010 aufgefordert beim Amtsgericht einen Antrag auf Berechtigtenbestimmung zu stellen. Dem ist die Antragstellerin nachgekommen und hat mit Schriftsatz vom
- April 2010 beim Amtsgericht Cham einen entsprechenden Antrag stellen lassen. Nach Einholung der Stellungnahme der Familienkasse vom
- August 2010 und der des Jugendamtes des Landratsamtes Cham vom
- August 2010, in der dieses darauf hinwies, dass es wegen der widersprüchlichen Angaben der Antragstellerin und des Antragsgegners den überwiegenden Aufenthalt T.´s nicht klären könne, wies das Amtsgericht Cham den Antrag der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte es aus, es sei nicht möglich, eine eindeutige Zuordnung der Kindergeldberechtigung für den Zeitraum November 2007 bis Oktober 2008 zu treffen. Außerdem finde § 64 Abs. 2 S. 3 EStG in den Fällen, in denen eine Bezugsberechtigung rückwirkend zu bestimmen sei, keine Anwendung. Gegen diesen Beschluss, der der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am
- Dezember 2010 zugestellt worden ist, hat diese im Namen der Antragstellerin mit Schriftsatz vom
- Januar 2011, der vorab als Telefax am
- Januar 2010 beim Amtsgericht Cham eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Sie rügt, das Amtsgericht hätte die zum Aufenthalt des Kindes angebotenen Zeugen vernehmen müssen, dann wäre eine Zuordnung möglich gewesen. Nicht ersichtlich sei, weshalb § 64 Abs. 2 S. 3 EStG hier nicht zur Anwendung kommen solle. II.
- Da das Verfahren in der ersten Instanz nach dem
- August 2009 eingeleitet worden ist, ist auf dieses das am
- September 2009 in Kraft getretene neue Recht anwendbar (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG). Die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist statthaft. Die Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 2 S. 3 EStG ist nach dem neuem Recht eine Unterhaltssache (§ 231 Abs. 2 FamFG). Da diese nicht in den Katalog der Familienstreitsachen aufgenommen ist (§ 112 Nr. 1 FamFG), handelt es sich dabei um eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten ist der Rechtspfleger (§ 25 Nr. 2a RPflG). Da durch die Entscheidung des Rechtspflegers der Verfahrensgegenstand erledigt wird, handelt es sich bei dieser Entscheidung um eine Endentscheidung (§ 38 Abs. 1 FamFG), sodass gegen diese gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 58 Abs. 1 FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist (KG RPfleger 2010, 664). Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist, der Beschwerdewert von 600 Euro erreicht ist und die Antragstellerin durch die erstinstanzliche Entscheidung beschwert ist (§ 64 Abs. 1, Abs. 2, § 65 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 61 Abs. 1 FamFG, § 59 Abs. 1 FamFG, § 64 Abs. 2 S. 4 EStG). In der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung wird die Beschwerdeeinlegungsfrist mit 4 Wochen angegebenen. Dies ist unzutreffend; denn die Beschwerdeeinlegungsfrist beträgt gemäß § 63 Abs. 1 FamFG einen Monat. Da die Beschwerde innerhalb der angegebenen 4-Wochen-Frist eingelegt worden ist und damit die 1-Monatsfrist eingehalten ist, wirkt sich die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung jedoch nicht aus.
- Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; denn das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, da im vorliegenden Fall die Bestimmung des Kindergeldberechtigten nicht durch das Familiengericht zu erfolgen hat. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 3 EStG hat das Amtsgericht zu entscheiden, wer das Kindergeld erhalten soll, wenn eine Bestimmung nach § 64 Abs. 2 S. 2 EStG nicht erfolgt ist. Satz 2 des Absatzes 2 der genannten Vorschrift besagt, dass dann, wenn ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden ist, diese untereinander bestimmen, wer das Kindergeld erhalten soll. Da im vorliegenden Fall die Eltern im hier relevanten Zeitraum von November 2007 bis Oktober 2008 nicht mehr zusammengelebt haben und damit T. nicht in den gemeinsamen Haushalt der Eltern aufgenommen war, waren diese nicht berechtigt, denjenigen zu bestimmen, der das Kindergeld erhalten soll. Damit ist aber auch das Familiengericht nicht dazu berufen, die fehlende Bestimmung der Eltern zu ersetzen (Herrmann/Heuer/Raupach-Wendl, EStG u. KStG, Stand Sept. 2010, § 64 Rn 11; Kirchhof/Sohn/Mellinghoff-Felix, EStG, Stand Sept. 2005, § 64 Rn D 9; Blümich-Treiber, EStG,
- Aufl., § 64 Rn 26ff.). Das Familiengericht hat auch nicht nach § 64 Abs. 3 S. 4 EStG, der auf § 64 Abs. 2 S. 3 EStG verweist, den Kindergeldberechtigten zu bestimmen; denn Absatz 3 befasst sich lediglich mit den Fällen, in denen das Kind nicht im Haushalt eines Berechtigten lebt, sondern bei Dritten oder alleine (Herrmann/Heuer/Raupach-Wendl, ESt- u. KStG, Stand Sept. 2010, § 64 Rn 15, 17; Kirchhof/Sohn/Mellinghoff-Felix, EStG, Stand Sept. 2005, § 64 Rn D 9; Blümich-Treiber, aaO, § 64 Rn 52). Dies trifft hier aber ebenfalls nicht zu. T. war im hier relevanten Zeitraum in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen. Dies ist unstreitig. Umstritten ist lediglich, in wessen Haushalt T. lebte, in dem der Antragstellerin oder in dem des Antragsgegners. Eine analoge Anwendung des § 64 Abs. 2 S. 2 bis S. 4 EStG kommt dann in Betracht, wenn ein Kind in gleichwertigem Umfang in mehreren Haushalten aufgenommen ist ( BFHE 209,338 ; OLG München FamRZ 2006,1567 ; Blümich-Treiber, aaO, § 64 Rn 19). Da auch dies im vorliegenden Fall nicht zutrifft, kommt hier auch eine analoge Anwendung nicht in Frage. Im vorliegenden Fall bestimmt sich der Kindergeldberechtigte vielmehr nach der in § 64 Abs. 2 S. 1 EStG normierten Grundregel. Nach dieser steht nach dem Obhutsprinzip demjenigen das Kindergeld zu, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist. Nach der Systematik des § 64 EStG handelt es sich hierbei um einen vorrangigen Anspruch, über den die Familienkassen in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben. Die Fachkompetenz der Familiengerichte ist nicht bei der Aufklärung und Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltes des Kindes gefragt, sondern nur dann, wenn der Aufenthalt feststeht und sich die Berechtigten dann nicht über die Kindergeldberechtigung einigen können. Würde im vorliegenden Fall, bei dem der Aufenthalt des Kindes streitig ist, das Familiengericht eine Bestimmung treffen, würde dies die sich aus dem Obhutsprinzip des § 64 Abs. 2 S. 1 EStG ergebende Bestimmung nicht verdrängen. Die Familienkasse wäre an eine solche Bestimmung nicht gebunden, sondern hätte nach dem vorrangigen Obhutsprinzip selbst zu entscheiden (FG München, Urteil vom
- Februar 2008, Az. 9 K 2096/07 ). Da die erstinstanzliche Entscheidung somit im Ergebnis zutreffend ist, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG und die über den Verfahrenswert auf § 42 Abs. 1 FamGKG. Gegenstand des Verfahrens ist die Kindergeldbezugsberechtigung für den Zeitraum November 2007 bis Oktober
- Das Kindergeld betrug in diesem Zeitraum 154 Euro im Monat, so dass sich ein Wert von 1.848 Euro (= 12 x 154 Euro) errechnet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (§ 70 Abs. 2 FamFG). Gegen die vorliegende Entscheidung ist demzufolge ein Rechtsmittel nicht gegeben. Permalink: http://openjur.de/u/84187.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English