Tenor I. Die Angeklagte wird wegen Mordes in zwei Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. II. Die Schuld der Angeklagten wiegt besonders schwer. III. Die Kosten des Verfahrens fallen der Angeklagten zur Last. Angewendete Strafvorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 53 , 57a , 57b StGB Gründe I. [Anmerkung von openJur: Die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen wurden entfernt.] Der Bundeszentralregisterauszug der Angeklagten weist keine Eintragungen auf. Die Angeklagte wurde am 22.05.2012 festgenommen und befindet sich seither aufgrund Haftbefehls des AG Koblenz - 30 Gs 3430/12 - vom gleichen Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft. II. Die später getöteten Eheleute ... und ... hatten sich nach erfolgreicher selbständiger Erwerbstätigkeit als Einzelhandelskaufleute mit mehreren Lebensmittelgeschäften zur Ruhe gesetzt und genossen ihren Wohl- und Ruhestand, indem sie unter anderem viele Reisen unternahmen. Im Übrigen widmeten sie sich im Wesentlichen der Pflege ihres Hausanwesens, das über eine vermietete Einliegerwohnung und einen Garten verfügte. ... verwaltete darüber hinaus das Vermögen beider Eheleute, das neben Guthabenkonten und Wertpapieren im Wesentlichen aus Grundeigentum bestand. Das Anwesen der Eheleute ... – ... Weg .. - liegt in einem Wohngebiet im Ortsteil ... der Stadt ..., an dem östlich in Nord-Südrichtung die vierspurig ausgebaute Bundesstraße ... vorbeiführt. Über eine etwa in Höhe des Anwesens der Eheleute ... und ... ... gelegene Anschlußstelle (.../...) ist dieses Anwesen von der B ... aus nach einer Fahrtstrecke von längstens 500 m - bei Anfahrt aus südlicher Richtung - erreichbar. Diese Fahrtstrecke führt nach Abfahrt von der Bundesstraße zunächst an der Einfahrt zum Betriebsgelände eines Kfz-Handels vorbei, in dessen unmittelbarer Nachbarschaft noch ein öffentlicher Parkplatz liegt, von dem aus das Anwesen der Eheleute ... und ... ... nur noch ca. 300 m entfernt ist . Auch in unmittelbarer Umgebung des Anwesens ... Weg ... ist das Abstellen von Fahrzeugen auf der Straße möglich. Der gemeinsame Sohn der Eheleute, ..., lebte mit seiner Ehefrau, der Angeklagten, und den gemeinsamen drei Töchtern in ... an der ... in einem Eigenheim, ... in ... ... erzielte zuletzt in angestellter Tätigkeit bei der ... AG monatliche Einkünfte zwischen 2.000 und 3.000 EUR. Die Angeklagte ging einer Aushilfstätigkeit in einer Buchhandlung in ... nach; sie verdiente ca. 250 EUR im Monat. Außerdem war sie zeitweise für den Anbieter von Diätnahrungsmitteln ... tätig, erzielte dabei aber keine wesentlichen Einkünfte. Die Angeklagte hegte bereits seit längerer Zeit den Plan, ihre Schwiegereltern zu töten, um den Erbfall zugunsten ihres Ehemannes herbeizuführen, der als einziger Sohn alleiniger Erbe war. Dies wußte die Angeklagte. Sie wollte die Zeit der Einschränkungen durch ihre finanzielle Beengtheit beenden. Ihr Plan sah vor, nach Konstruktion eines Alibis nach ... zu fahren, die Schwiegereltern zu töten und schnellstmöglich wieder nach ... zurückzukehren. Weiterhin sollte der Ehemann für die Zeit der Tat ein Alibi vorweisen können. Der Angeklagten war bekannt, dass ihr Ehemann Anfang Juli an einer Fortbildungsveranstaltung in ... teilnehmen soll. Er reiste am Sonntag, den 03.07.2011 mit der Bahn von ... nach ..., wo er von einem Freund, dem Zeugen ..., abgeholt wurde. Nach einer Übernachtung in ... beim Zeugen ... brachte dieser ... am Montag zum Flughafen ... von wo ... nach ... flog. Dort besuchte er bis zum 06.07.2011 die Fortbildungsveranstaltung. Am 07.07.2011 kehrte er per Flugzeug von ... nach ... zurück, wurde wieder von dem Zeugen ... abgeholt und hielt sich danach bis zum 09.07.2011 ununterbrochen in der Gesellschaft des Zeugen ... in ... auf. Die Angeklagte beschloss, diese berufsbedingte Abwesenheit ihres Ehemannes zur Umsetzung ihres Planes zu nutzen. Da sie nicht mit einem der beiden Familienfahrzeuge nach ... fahren wollte, versuchte sie bereits Anfang Juni 2011 über die Zeugen ... und ... ... an ein Fahrzeug zu gelangen, mit der Behauptung, sie wolle ohne Wissen ihres Mannes eine Freundin besuchen. Die Zeugen ... waren nicht bereit, ihren eigenen PKW zur Verfügung zu stellen. Auch die Anmietung eines Fahrzeuges bei verschiedenen Mietwagenfirmen auf den Namen der Zeugin ... scheiterte. Hier hatte sie gegenüber der Zeugin ... behauptet, sie könne den Wagen nicht in eigenem Namen anmieten, da ihr Ehemann bei Durchsicht der Kontounterlagen auf die Transaktion stoßen würde. Die Angeklagte sah sich daher gezwungen, mit dem ansonsten vom Ehemann genutzten BWM zur Ausführung der Tat nach ... zu fahren. Bereits in den Tagen vor dem 07.07.2011 unternahm die Angeklagte zumindest eine längere Ausfahrt mit dem BMW 316, amtliches Kennzeichen: ... Das Alibi wollte sich die Angeklagte in erster Linie über ihre Nachbarin, die Zeugin ... beschaffen. Am 07.07.2011 traf sie sich am Nachmittag mit der Zeugin ... in deren Haus zum Kaffee. Sie berichtete davon, dass es ihr schon den ganzen Tag nicht gut gehe. Kurz vor 21:00 Uhr verließ die Angeklagte die Zeugin ... und gab vor, noch in dem nahe gelegenen ...-Markt Zigaretten kaufen zu wollen, bevor sie sich zur Nachtruhe begeben werde. Tatsächlich verließ die Angeklagte ihr Anwesen mit dem BMW jedoch nicht, um damit zu dem ...-Markt zu fahren. Vielmehr trat sie die Fahrt von ... nach ... an, wobei sie eine Fahrtstrecke über das Autobahndreieck ... wählte, von dem aus es entweder über die BAB ... und danach rechtsrheinisch über die von Norden nach Süden führende B ... – alternativ auch linksrheinisch u.a. über die B ..., die B ... und die von Süden nach Norden führenden Fahrspuren der B ... möglich ist, die dem Anwesen der Eheleute ... und ... ... benachbarte Anschlußstelle der B ... zu erreichen, oder aber über die Weiterfahrt auf der BAB ... , die bei ... kreuzende B ... und die von Süden nach Norden führenden Fahrspuren der B ... Bei allen genannten Fahrtstrecken beträgt die einfache Entfernung nur ca. 350 km. In einem nicht näher einzugrenzenden Zeitraum um Mitternacht am 07.07.2011 wurde der von der Angeklagten geführte BMW ... auf der B ... aus südlicher Richtung kommend von dem Zeugen ... gesehen, der das Fahrzeug etwa in Höhe der Anschlußstelle .../... wieder aus den Augen verlor. Nachdem die Angeklagte ihr Fahrzeug in der Nähe des Anwesens ihrer Schwiegereltern abgestellt hatte, begab sie sich zu Fuß zu dem Anwesen und öffnete die Hauseingangstüre mit einem dafür vorgesehenen Schlüssel, der ihrem Ehemann von seinen Eltern zum Verbleib in ... überlassen worden war und den sie auf ihrer Fahrt bei sich geführt hatte. Von den Eheleuten ... und ... ... unbemerkt gelang es der Angeklagten das Haus zu betreten und bis in deren im Erdgeschoß gelegenes Schlafzimmer vorzudringen. Die Angeklagte wollte die Schwiegereltern im Schlaf überraschen, um so die arg- und daher auch wehrlosen Schwiegereltern zu töten. Sie fand ... ... schlafend im Bett. Das Bett von ... ... war benutzt aber leer. Dieser hatte das Bett kurz zuvor verlassen, um in dem über das Schlafzimmer erreichbaren Badezimmer zu urinieren. Die Angeklagte erkannte die Situation und wollte ... ... nun bei Rückkehr ins Schlafzimmer überraschen, so dessen Arglosigkeit und die daraus resultierende Wehrlosigkeit ausnutzen und ihn mittels Messerangriffs töten. Sie stand im Bereich der Tür, die vom Schlafzimmer ins Bad/WC führt, als ... ... in das Schlafzimmer zurückkehren wollte und bereits seine Sehbrille wieder abgesetzt hatte und in der rechten Hand hielt. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, wurde ... ... von dem Zusammentreffen mit der Angeklagten völlig überrascht und hatte daher keine Möglichkeit sich gegen den nun folgenden Angriff zu schützen, den die Angeklagte nunmehr sofort – um das Überraschungsmoment auszunutzen – mit einem von ihr mitgeführten Messer begann. Die Angeklagte führte damit, um ihn zu töten, in rascher Folge mehrere Stiche oder Hiebe gegen ... ... aus, die zu folgenden Verletzungen führten: Eine ca. 9 cm hoch zur rechten Schulterhöhe sondierbare, 4,5 cm breite Stichverletzung an der Oberarmaußenseite rechts; ein 16 cm langer, tief am linksseitigen Übergang des Halses zur Schulter ansetzender und oberhalb des Schlüsselbeines nach vorne bis zur Mittellinie ziehender, bis zu 4 cm breit klaffender Halsschnitt mit Durchtrennung der linken, inneren Drosselvene sowie des linken Kopfwenders, des linken Brustbein-Zungenbeinmuskels und des linken Schildknorpel-Zungenbeinmuskels mit ca. 3 cm langer Schnittverletzung der linken Schildknorpelplatte (korrespondierend hierzu eine fetzigrandige Textilbeschädigung des linksseitigen Nachthemdkragens); eine oberflächliche, nicht erkennbar eingeblutete, ins Unterhautfettgewebe reichende, 3,5 cm lange Schnittverletzung der rechten Brustwand in schräger Verlängerung des Halsschnittes; eine 8,4 cm lange, längs gestellte, auf Nabelhöhe gering versetzte Bauchwanddurchtrennung rechts der Mittellinie mit Vorfall von verletzten Dickdarmschlingen, vier schlitzförmigen Dickdarmwanddurchtrennungen im quer verlaufenden Dickdarm; eine Beinahedurchtrennung sowie zwei kurzstreckige Darmwanddurchtrennungen sowie eine am Beginn des aufsteigenden Dickdarms; fleckige Einblutungen in das zerfetzte große Netz und Einblutungen hinter das rückwärtige Bauchfell. Als die Angeklagte erkannte, dass ... ... schwer verletzt zu Boden fiel, wandte sich die Angeklagte zu ... ... um, die durch die Geräusche des Angriffs auf ... ... erwacht war und sich im Bett aufgesetzt hatte. Die Angeklagte führte wieder in Tötungsabsicht und in rascher Folge mehrere Stiche und Schnitte gegen ihre Schwiegermutter, wodurch diese folgende Verletzungen und Verletzungsfolgen erlitt: Ein Stich von der linken Schulterrückseite bis in das Weichgewebe der Halsvorderseite über mindestens 5 cm Tiefe; an der rechten Halsvorderseite zwei Stichverletzungen, von denen die obere schräg in den rechten Kopfwender ging, die untere die rechte Halsschlagadervorderseite im unteren Viertel 2 mm lang eröffnete und auf dieser Höhe die Zwischenwirbelscheibe zwischen dem
- und
- Halswirbelkörper vorderseitig anschnitt; eine Stichverletzung rechts in den oberen Brustkorb an der Schlüsselbeinunterseite; ein Stich in den seitlichen Brustkorb rechts mit 6 mm langem, knöchernen Einschnitt des Oberrandes der
- Rippe am hinteren Wundwinkel, keilförmigem Durchstich des Unterrandes des rechten Lungenoberlappens und bis zu 9 cm tiefem Einstich in den Lungenunterlappen; ein Stich in den unteren rechten Brustkorb vorderseitig nahe des Rippenwinkels mit Eröffnung der Brusthöhle und Eröffnung des Herzbeutels mit einer 3,5 cm großen Eröffnung der rechten Herzkammer, 50 ml Blut im Herzbeutel, 500 ml Blut in der rechten Brusthöhle; zwei tief reichende, bis zu 20 cm lange Schnitte am linken Ober- und Unterarm bis tief in die Muskulatur reichend; zwei oberflächliche Schnittverletzungen der rechten Schulter; drei schnittförmige Abwehrverletzungen der rechten Hand; eine kurzstreckige Schnittverletzung im Sinne einer Abwehrverletzung des linken Mittelfingers beugeseitig; zwei tiefgreifende Halsschnitte: links im oberen Drittel, rechts im mittleren Drittel, dabei Durchtrennung beider Halsschlagadern, rechts auf Kehlkopfhöhe, links in mittlerer Höhe; eine fetzige Durchtrennung beider innerer Drosselvenen; die Kappung des rechten Schilddrüsenoberpoles; eine tiefgreifende, V-förmige Schnittverletzung der linken Seite des Kehlkopfes mit Einschnitt in den Kehldeckel und Beinaheabschnitt des Kehldeckels vom Kehlkopf sowie die Kappung des Oberrandes des linken Schildknorpels und des linken Kehlkopfoberhornes; eine knöcherne Kerbenbildung an der Unterseite des linken Querfortsatzes des
- Halswirbelkörpers; eine ausgedehnte Bluteinatmung bis ins Lungengewebe mit akuter Überblähung beider Lungen. Infolge dieser Verletzungen trat alsbald der Tod durch ein Verbluten nach innen und außen ein, wobei aber auch der Herzstich für sich genommen schon tödlich gewesen wäre. Die Angeklagte bedeckte den im Bett liegenden Leichnam von ... ... mit der Bettdecke und begab sich daraufhin wieder in das angrenzende Badezimmer, wo sie erkannte, dass ... ... infolge der von ihr verursachten Verletzungen inzwischen verstorben war oder zumindest so schwer verletzt war, dass er ohne baldige ärztliche Hilfe nicht überleben konnte. Die Angeklagte begann daraufhin, die von ihr benutzte Tatwaffe im Waschbecken des Badezimmers abzuwaschen und verließ anschließend das Haus, wobei sie noch einen dort vorhandenen Hausschlüssel an sich nahm, den sie außerhalb des Hauses neben der Haustüre ablegte, um so das spurenlose Eindringen des Täters in das Haus erklärbar zu machen und von dem in ihrem eigenen Haushalt vorhandenen Schlüssel abzulenken. ... ... verstarb spätestens in einem Zeitraum von mehreren Minuten bis zu unter einer Stunde nach dem Angriff durch ein Verbluten nach außen, wobei die bedeutendste Verletzung die der linken Drosselvene war, Halsschlagader und Kehlkopf waren jedoch nicht betroffen. Die Angeklagte begab sich nach dem Verlassen des Hauses unbemerkt zu ihrem Fahrzeug, dem BMW, und trat die Heimfahrt an. Entweder unterwegs oder in der Umgebung von ... entsorgte die Angeklagte die Tatwaffe und eventuell auch bei der Tatausführung verschmutzte Bekleidungsgegenstände. Frühestens um 06:00 Uhr erreichte die Angeklagte ... und verbrachte den BMW auf den Hof des Zeugen ..., der in ... u.a. eine Kfz-Reparatur betreibt und mit der Angeklagten und ihrem Ehemann durch die Wartung und Reparatur von deren Fahrzeugen bekannt war. Den Fahrzeugschlüssel warf die Angeklagte – wie schon früher praktiziert - in den Briefkasten des Zeugen ... Sie wollte hierdurch ihr Alibi vervollständigen mit der Unterstellung, das Fahrzeug sei defekt und daher nicht in der Lage, die Strecke ...-...-... zu bewältigen. Beim Hantieren mit der Tatwaffe im Hause der Schwiegereltern oder sogar bei der Tatausführung hatte sich die Angeklagte eine geringfügige Verletzung am rechten Handballen zugezogen. Noch am Morgen des 08.07.2011 Uhr führte sie in der Absicht, vorsorglich eine Erklärung für ihre Handverletzung zu konstruieren, eine Begegnung mit dem Zeugen ... ... vor den benachbarten Häusern herbei, der gerade zur Arbeit aufbrechen wollte. Die Angeklagte wies ihn auf ihre Handverletzung hin, zu der sie angab, sie habe sich bei Gartenarbeit verletzt und ihr sei „Gammelfleisch“ an die Wunde gekommen, nunmehr sei eine blaue Verfärbung zu sehen. Sie drängte den Zeugen, von dessen medizinischer Ausbildung sie wußte, sich die Wunde anzusehen und fragte, ob sie damit nicht bei einem Arzt vorstellig werden sollte. Der Zeuge konnte außer der oberflächlichen Hautverletzung keine auffälligen Symptome, insbesondere keine blaue Verfärbung erkennen, stellte der Angeklagten aber gleichwohl anheim, einen Arzt aufzusuchen. In den frühen Morgenstunden des 08.07.2011 telefonierte die Angeklagte mit ihrem Ehemann, der sich in ... in der Wohnung seines Freundes ... aufhielt und teilte ihm mit, sie habe mit seinem Vater telefonisch einen Überraschungsbesuch bei den Schwiegereltern anläßlich des Geburtstages seiner Mutter am Sonntag dem 10.07.2011 vereinbart, und zwar sollten er, sie und ihre Kinder bereits am Abend des Samstags, dem 09.07.2011 – nach einer Arbeitsschicht der Angeklagten in der Buchhandlung – nach ... fahren. Die Angeklagte wollte durch das baldige Aufsuchen des Tatorts erreichen, dass etwaige von ihr hinterlassene Spuren durch einen berechtigten Aufenthalt am Tatort erklärbar wären. Ihr Ehemann ging auf den angeblich vereinbarten Besuch bei seinen Eltern ein und sagte seinem Freund ..., mit dem er auch den Sonntag hatte verbringen wollen, kurzerhand ab. Im Verlaufe des 08.07.2011 versuchte der Ehemann der Angeklagten mehrfach, seine Eltern telefonisch oder per Fax zu erreichen. Am Abend des 09.07.2011 ließ er sich von der Angeklagten und seinen Töchtern ... und ... in ... abholen, die mit dem von der Angeklagten meistens benutzten Pkw der Marke Dacia angereist waren. Die älteste Tochter ... blieb zusammen mit einem der beiden Hunde der Familie in ... In ... angekommen führten die Töchter der Angeklagten den zweiten, mitgebrachten Hund der Familie aus, noch bevor sie das Anwesen der Großeltern aufgesucht hatten. Die Angeklagte benutzte zum Öffnen der Haustüre den aus ... mitgebrachten Hausschlüssel. Im Hausinnern wurde der Ehemann der Angeklagten auf einen ungewöhnlichen Geruch aufmerksam und suchte schließlich auf der Suche nach seinen Eltern auch deren Schlafzimmer auf, in dem er das Deckenlicht einschaltete, da wegen heruntergelassener Rollläden kein Licht mehr von außen in das Zimmer drang. Der Ehemann der Angeklagten erfaßte sofort die Situation, weil von seinem Standort an der Türe zum Schlafzimmer Blutspuren am Bett und durch die offene Türe zum angrenzenden Badezimmer auch die Leiche seines Vaters in einer Blutlache zu sehen waren. Der Ehemann der Angeklagten blieb an seinem Standort nahe der Tür, während die Angeklagte an ihm vorbei in das Badezimmer lief, den Leichnam von ... ... anfaßte, versuchte, ihm einen Gegenstand aus der steifen und geschlossenen rechten Hand zu winden, sich anschließend zum Leichnam von ... ... begab und dort ansetzte, den Leichnam mitsamt der Bettdecke zu umfassen, bevor ihr Ehemann sie aufforderte, dies zu unterlassen. Die Angeklagte verließ nachfolgend das Schlafzimmer ebenso wie ihr Ehemann, der telefonisch die Polizei von dem Leichenfund informierte. Die Angeklagte nutzte diese Zeit, um auch noch das Obergeschoß und die dort gelegenen Zimmer aufzusuchen, um dort, ebenso wie bei dem vorherigen Anfassen der beiden Leichname und bei ihren Bewegungen am unmittelbaren Tatort, Spuren, die sie bei der Tatausführung in dem Haus hinterlassen haben könnte, erklärbar erscheinen zulassen und so einen gegen sie entstehenden Verdacht zu zerstreuen. Anschließend begaben sich die Angeklagte und ihr Ehemann vor das Haus, wo die Angeklagte das Eintreffen der Polizei erwartete, während ihr Ehemann den beiden Töchtern entgegen ging. Die Angeklagte hielt sich dabei im Bereich vor der offenstehenden Haustüre auf, so dass sie nach Eintreffen der Polizeikräfte noch durch die offene Türe sehen konnte, dass die Polizei einen im Hausflur gefundenen Blutfleck markierte. III. A. Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zur Person nicht und zur Sache nur in ihrem letzten Wort eingelassen: „Ich habe die Tat nicht begangen“. Nach anfänglicher Weigerung hat sie am
- Hauptverhandlungstag über ihre Verteidigung die Bereitschaft erklärt, an einer Exploration durch den Sachverständigen Dr. ..., ..., Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychoanalyse, Psychiatrie und Neurologie, Forensische Psychiatrie mitzuwirken und anschließend außerhalb der Hautverhandlung gegenüber dem Sachverständigen Angaben zur Person und zu ihrem Aufenthalt und ihren Handlungen in der Tatnacht gemacht, die dieser in der Hauptverhandlung im Rahmen seiner Gutachtenerstattung wiedergegeben hat und die an anderer Stelle (unter C.) noch dargestellt werden. Da zudem die als Zeugen geladenen Angehörigen der Angeklagten ihr Ehemann ... ..., ihre Töchter ..., ... und ..., ihre Mutter ... ... und ihre Schwester ... ... jeweils das Zeugnis verweigert haben, beruhen die Feststellungen zur Person der Angeklagten ausschließlich auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... B. Feststellungen zur Tatausführung
- Feststellungen zur Todesursache und zum Tatwerkzeug Die Feststellungen der Kammer zur jeweiligen Todesursache und den Eigenschaften des Tatwerkzeuges beruhen auf den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. ... ..., Privatdozent und Facharzt für Rechtsmedizin, zur Zeit am Institut für Rechtsmedizin ..., der die Obduktionen beider Geschädigten selbst durchgeführt und dabei die Feststellungen zu den unter II. dargestellten Verletzungsbildern und jeweiligen Todesursachen getroffen und diese überzeugend auf scharfe Gewaltanwendung zurückgeführt hat. Der Sachverständige hat auch ausgeführt, dass die festgestellten Verletzungen keinen Hinweis auf die Verwendung unterschiedlicher Tatwerkzeuge geben, vielmehr seien alle Verletzungen mit der Verwendung eines einzigen Messers mit einer Klingenlänge von mindestens 11 cm erklärbar. Abgesehen davon, dass es sich wegen der Kontakte mit der Wirbelsäule von ... ..., einhergehend mit Einkerbungen an den harten Wirbelkörpern um eine stabile und schnittfeste Klinge gehandelt haben müsse, sei eine engere Eingrenzung nicht möglich. Insbesondere sei eine Festlegung auf eine einseitig oder zweiseitig geschliffene Klinge nicht möglich, da es bei einigen Stichverletzungen zur Ausbildung lediglich einseitiger Wundzipfel, sogenannter Schwalbenschwänze, gekommen sei, die schon von einem Messerrücken herrühren könnten und nicht zwingend durch eine Messerklinge bei einem Verdrehen des Messers von Ein- zu Ausstich entstanden sein mußten. Anhaltspunkte für die Verwendung eines nur einem begrenzten Personenkreis zugänglichen Werkzeugs hat der Sachverständige nicht gefunden.
- Feststellungen zum Tathergang Hinsichtlich des Tathergangs hat der Sachverständige Dr. ... nur einzelne Hinweise geben können. Bei ... ... lagen mit der Verletzung des Herzens einerseits und der beiderseitigen Schnittverletzung des Halses mit der Durchtrennung der Halsschlagader mit der daraus folgenden ausgedehnten Bluteinatmung und der Überblähung der Lunge andererseits jeweils für sich tödlich wirkende Verletzungen vor. Der Sachverständige Dr. ... hat hierzu ausgeführt, dass Einblutungen im umliegenden Gewebe beider Verletzungen auf einen funktionierenden Kreislauf und damit eine Beibringung der Verletzungen zu Lebzeiten hindeuten, woraus sich ergebe, dass diese Verletzungen in sehr kurzer zeitlicher Folge verursacht worden sein müssen. Die Durchtrennung der Halsschlagader müsse auch zu einer sofortigen Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff und damit zum Verlust der Handlungsfähigkeit geführt haben. Folglich müssen die drei schnittförmigen Verletzungen der rechten Hand; und die kurzstreckige Schnittverletzung des linken Mittelfingers beugeseitig, die der Sachverständige Dr. ... überzeugend als Abwehrverletzungen erkannt hat, noch vor den letztlich tödlichen Verletzungen beigebracht worden sein. Insbesondere diese Abwehrverletzungen sprechen auch eindeutig und zweifelsfrei gegen eine Selbstbeibringung der Verletzungen. Die von dem Sachverständigen Dr. ... vorgefunden Blutabrinnspuren am rechten Unterschenkel innenseitig nach vorderseitig bis an den Innenrist des rechten Fußes und an der Innenseite des linken Knies beginnend und leicht wellenförmig nach fußwärts verlaufend, lassen darauf schließen, dass ... ... sich in sitzender Position befand, als sie von den ersten Stichen getroffen wurde, weil nur so der Verlauf entlang der Unterschenkel erklärt werden kann. Bei ... ... spricht insbesondere gegen eine Selbstbeibringung der Verletzung aus Sicht des Sachverständigen Dr. ..., dass korrespondierend zu dem linksseitigen Halsschnitt, der u.a. die Drosselvene durchtrennte, eine Beschädigung des linksseitigen Nachthemdkragens vorlag. Der Sachverständige hat unter Berufung auf seine mehrjährige Erfahrung als Rechtsmediziner überzeugend ausgeführt, dass bei selbst beigebrachten Schnittverletzungen eine Beschädigung der getragenen Kleidung in der Rechtsmedizin praktisch unbekannt ist. Die winklige Eröffnung der Bauchdecke spricht nach den Ausführungen des Sachverständigen für eine während des Eindringens stattgefundene Bewegung relativ zwischen dem Tatwerkzeug und dem Opfer. Im übrigen sei eine Aussage zur konkreten Tatsituation anhand des Verletzungsbildes nicht möglich. Die Beibringung sowohl des Bauchstiches, als auch des Halsstiches sei am stehenden aber auch am liegenden oder zusammengesunkenen Opfer denkbar, wobei ein sofortiges Zusammensinken aufgrund des Bauchstiches nicht zwingend anzunehmen sei. Die Stichverletzung an der Oberarmaußenseite rechts sei nicht charakteristisch, könne aber auch als Abwehrverletzung entstanden sein. Hinweise auf die Gestalt des Täters ergeben sich nach dem Sachverständigen aus den Verletzungsbildern nicht, weder sei besondere Kraft erforderlich, um die festgestellten Verletzungen beifügen zu können, noch eine besondere Körpergröße; der Halsschnitt bei ... ... sei- falls er dem stehenden Opfer beigebracht wurde - mit 152 cm die höchste Verletzung. Auch eine Unterscheidung, ob der Täter Links- oder Rechtshänder sei, sei nicht möglich. Die Kammer hat ihre Überzeugung von dem festgestellten Tathergang auch auf der Grundlage der am Tatort gesicherten Spuren gewonnen, die der Zeuge KHK ..., der die Spurensicherung in dem Anwesen der Getöteten vorgenommen hat, in der Hauptverhandlung mittels Lichtbildern in drei Power-Point-Präsentationen dargestellt hat, welche auf einem als Anlage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 16.01.2013 genommenen USB-Stift gespeichert sind und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Ein als Tatwerkzeug in Betracht kommendes Messer oder ein ähnlicher Gegenstand konnte weder am Tatort, d.h. im Badezimmer oder im Schlafzimmer, noch im übrigen Haus aufgefunden werden, wie der Zeuge ... bekundete. Da jeder Anhalt für die Annahme fehlt, das Tatwerkzeug sei erst am Samstag, dem 09.07.2011 von der Angeklagten, ihrem Ehemann oder Polizei- und Rettungskräften entfernt worden, scheidet zur Überzeugung der Kammer eine Tatbegehung durch ... ... im Sinne einer Selbsttötung nach Tötung von ... ... schon deshalb zweifelsfrei aus. Der Zeuge ... hat weiter anhand von Lichtbildern bekundet, dass das Bett von ... ... bereits benutzt worden war, dass sich in der Toilettenschüssel des Badezimmers Urin befand, ... ... – mit einem Schlafanzug bekleidet - mit den Füßen in der Tür zum Schlafzimmer und mit dem Körper im Badezimmer zu liegen gekommen war, und dass er in seiner linken Hand seine zusammengefaltete Brille hielt. Aus diesen Umständen zieht die Kammer den Schluss, dass ... ... nach einem nächtlichen Toilettenbesuch auf dem Weg zurück ins Schlafzimmer war, als er vom Täter angegriffen wurde. Da er dabei seine Sehbrille zusammengefaltet in der Hand hielt, ist belegt, dass er nicht auf das Zusammentreffen mit dem Täter gefasst und auch nicht etwa durch Geräusche vorgewarnt war, sondern erwartete, das Schlafzimmer zu betreten, wo er die Sehbrille zum Aufsuchen seines Bettes nicht brauchte. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Toilettenspülung nicht betätigt worden war. Im Zusammenhang mit der in der Hand gehaltenen Brille deutet dieser Umstand nicht auf eine Unterbrechung des Toilettenganges und damit auf eine Ablenkung ... ..., beispielsweise durch auffällige Geräusche aus dem Schlafzimmer hin. Wäre ... ... bei dem Toilettengang, zu dem er seine Sehbrille mitgenommen hatte, gestört worden, hätte er die Brille weiterhin aufgesetzt gehabt und nicht in der Hand gehalten. Dass die Toilettenspülung nicht betätigt war, deutet daher allenfalls darauf hin, dass ... ... seine bereits schlafende Ehefrau nicht wecken wollte. Hinsichtlich ... ... hat der Zeuge ..., wiederum mit in Augenschein genommenen Lichtbildern belegt, bekundet, dass ihr Leichnam im Schlafzimmer auf der vom Fußende des Bettes gesehen rechten Betthälfte in Rückenlage vorgefunden wurde und von einer Bettdecke teilweise bedeckt war, wobei Unterschenkel, Kopf und beide Unterarme unbedeckt waren. Im Bereich von der Mitte des Bettes bis zum Fußende konnte der Zeuge ... auf dem Bettrahmen und dem vor dem Bett verlegten Teppich und teilweise auch auf dem Rand eines dort liegenden Vorlegers Blutspuren sichern, deren Form auf ein senkrechtes Abtropfen hindeuteten. Am Kopfende des Bettes und der dahinterliegenden Wand konnten dagegen keine Blutspuren gesichert werden, lediglich an dem parallel zum Bett an der Zimmerwand stehenden Schrank konnte der Zeuge vier kleinste Blutspritzer sichern. Die beschriebenen Blutspuren an Bettkante, Teppich und Schrank, bei denen die sachverständige Biologin Dr. ... ..., LKA ..., nach ihren Bekundungen in der Hauptverhandlung mittels eines Vortestes Humanblut und mittels einer DNA-Untersuchung in drei Merkmalsystemen jeweils eine Übereinstimmung mit dem Profil der ... ... festgestellt hat, belegen, dass der Angriff auf ... ... erfolgte, als sie sich in sitzender Stellung auf der Bettkante befand. Nur so sind die senkrechten Abtropfspuren an und vor dem Bett, welche mit den Abrinnspuren an den Unterschenkeln von ... ... korrespondieren, und gleichzeitig das Fehlen von Blutspritzern an Kopfende und Wand zu erklären. Wären ihr insbesondere die Halsschnitte mit der Durchtrennung beider Halsschlagadern beigebracht worden, als sie sich bereits in der Lage befand, in der sie aufgefunden wurde, wären auch nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. ... am Kopfende des Bettes und der Wand zwingend Blutspritzer zu erwarten gewesen. Im Badezimmer wurden, wie der Zeuge ... bekundete, an den Hausschuhen von ... ..., an den Türzargen und an der Unterseite des linken, der Badezimmertüre nächstgelegenen von zwei Waschbecken, offensichtliche Blutspuren gesichert, hinsichtlich der die Sachverständige Dr. ... aufgrund von Vortesten und einer DNA-Untersuchung in drei Merkmalsystemen bestätigte, dass es sich um das Blut von ... ... handelte. Außerdem konnten in dem bereits beschriebenen linken Waschbecken in Wasserflecken Spuren gesichert werden, bei denen die von der Sachverständigen Dr. ... durchgeführten Vortesten das Vorhandensein von Humanblut bestätigten. Ihre Untersuchung der DNA-Merkmale (zwei bis drei) in diesen Spuren ergaben, soweit die Spuren verwertbar waren, Hinweise lediglich auf die Übereinstimmung mit dem Profil von ... ... Die einzig naheliegende Erklärung für das Vorhandensein dieser Blutspuren sieht die Kammer darin, dass der Täter das Tatwerkzeug oder seine Hände nach der Tat in diesem Waschbecken mit Wasser säuberte. Dass diese Blutspuren infolge von Spritzern während des Angriffes auf ... ... dorthin gelangten, ist auszuschließen, weil sich die Wand zwischen Bade- und Schlafzimmer zwischen dem Bett und dem Waschbecken befand und zwischen beiden Punkten auch durch die offene Badezimmertüre keine gerade Flugbahn gegeben gewesen war. Für eine Verbringung von Blut vom Bett zu diesem Waschbecken durch Polizei- oder Rettungskräfte bzw. die Angeklagte und ihren Ehemann am Samstag dem 09.07.2011 hat die Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt ergeben. Die Kammer zieht aus diesen Blutspuren und dem Fehlen von Hinweisen auf Blut des ... ... in diesem Waschbecken weiter den Schluß, dass ... ... zuletzt angegriffen wurde. Andernfalls hätte das Blut von ... ..., das dann zuletzt an der Tatwaffe gehaftet hätte, in dem Waschbecken zu finden sein müssen. Die Bekundungen der Zeugin ... ..., Mieterin der im Obergeschoß gelegenen Einliegerwohnung des Anwesens der Getöteten, in der Hauptverhandlung stehen der Überzeugung der Kammer von der Reihenfolge der Angriffe auf ... ... und ... ... nicht entgegen. Die Zeugin hat geschildert, am 07.07.2011 zwischen 21:30 und 22:00 Uhr ins Bett gegangen zu sein. In der Nacht – zur Uhrzeit könne sie nichts sagen – sei sie wegen eines Geräusches aufgewacht, das sie habe nicht einordnen können. Ihre erste Assoziation sei gewesen, dass es ich um eine Frauenstimme handele, es habe wie ein Schreckensruf gewirkt. In der Folge habe sie Bewegungsgeräusche, auch feste Schritte gehört. Eines der Geräusche habe wie der Anstoß gegen ein Möbelstück geklungen. Die Geräusche seien nach ihrem Eindruck aus dem von den Eheleuten ... bewohnten Erdgeschoß gekommen. Geräusche von außerhalb des Hauses habe sie praktisch nie wahrgenommen, allenfalls bei nächtlichem Wachliegen habe sie gelegentlich vorbeifahrende Autos hören können. Dagegen habe sie aus den Räumen der Eheleute ... wiederholt Geräusche vernommen, jedoch nie zuvor sei sie von solchen Geräuschen aus dem Schlaf gerissen worden. Daher sei sie aufgestanden und in den Wohnungsflur gegangen, um sich besser orientieren zu können. Sie habe weitere Bewegungsgeräusche gehört und den Eindruck gehabt, dass eine Frau weine. Dann habe sie – vermutlich - eine andere Stimme gehört, d.h. eher eine tiefere Stimme, die aus ihrem Rücken zu kommen schien, weshalb sie wieder in ihr Schlafzimmer gegangen sei, wo sie aber nur noch ein Verklingen dieser Stimme gehört habe. Sie habe daher vermutet, dass die männliche Person die weibliche Person beruhigt hatte. Danach habe sie noch ein Geräusch gehört, das wie der Anstoß an ein Treppengeländer gewirkt habe, und das Schließen einer Tür, ein leises Zuziehen. Insgesamt hätten die Geräusche aus dem Erdgeschoß nur über Sekunden, jedenfalls nicht mehrere Minuten, angedauert. Soweit die von der Zeugin geschilderten Geräusche bei der Tatbegehung entstanden – wovon die Kammer aufgrund der Zeitangaben ausgeht – legen sie nahe, dass ... ..., sollte es sich bei der von der Zeugin beschriebenen tieferen Stimme um seine gehandelt haben, noch während des Angriffs auf ... ... lebte und sich noch nach ihrem Verstummen ruhig artikulierte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... hatte die Halsverletzung von ... ... keine Auswirkung auf die Stimmbildung und seine Fähigkeit, Sätze zu bilden, auch wenn seine schweren Verletzungen schon nach kurzer Zeit zur Handlungsunfähigkeit im übrigen geführt haben müssen. Zum Todeseintritt durch Ausbluten sei es sicher in einem Zeitraum von unter einer Stunde gekommen, wobei ein Zeitraum von nur wenigen Minuten eher als zu kurz angesehen werden müsse. Daher sei es aus sachverständiger Sicht möglich, dass ... ... sich noch äußern konnte, nachdem ... ... bereits verstummt war. Diese habe durch die Abtrennung des Kehldeckels infolge des Halsschnitts keine Laute mehr artikulieren können. Vor dem Hintergrund dieser überzeugenden Ausführungen widerspricht die Wahrnehmung der Zeugin ... von einer zuletzt zu vernehmenden, ruhig wirkenden, tieferen Stimme nicht den Feststellungen der Kammer zur Reihenfolge der Angriffe. Die Annahme, ... ... habe sich bei erhaltener Artikulationsfähigkeit trotz seiner Verletzungen ruhig wirkend geäußert, ist nicht fernliegend. Die Zeugin ... hat den Inhalt der Äußerungen von tiefer Stimme nicht verstanden, sondern sie aus den Zusammenhängen als „beruhigend“ gedeutet, wie sie angab. Das schließt nicht aus, dass sie die letzten Laute des durch seine Verletzungen geschwächten ... ... missdeutet hat.
- Feststellungen zur Tatzeit bzw. zum Todeszeitpunkt Zu den Feststellungen der Kammer hinsichtlich der Tatzeit und den Todeszeitpunkten der Getöteten stehen lediglich die Bekundungen der Zeugen ... ..., ... ... ... und ... ... in Widerspruch. Diese Zeugen haben in der Hauptverhandlung – und nur insoweit übereinstimmend – angegeben, sich am Freitag dem 08.07.2011 gegen 10:00 Uhr in der Innenstadt von ... aufgehalten zu haben. Die Zeugin ... hat bekundet, sie habe sich am 08.07.2011 vor 10:00 Uhr mit der Zeugin ... in der Bäckerei „... Backstüffje“, An der ... ..., zum Kaffee getroffen und an der Fensterfront zur Straße hin sitzend ... ... von der ... her kommend in Richtung ... vorbeigehen sehen, möglicherweise habe auch die Zeugin ... zu ihr gesagt: „Da geht der ...“, genau wisse sie es nicht mehr. Die Zeugin ... habe auch die ... ... in der Bäckerei gesehen, sie selbst habe aber kein Gespräch mit dieser führen wollen, weil sie um 10:15 Uhr aufbrechen musste, um ihre wöchentliche Gymnastikstunde aufzusuchen. Sie selbst habe ... ... nicht gesehen, aber den Zeugen ... ... habe sie noch vor dem Portal der ... getroffen. Den Pkw des Herrn ... habe sie nicht gesehen. Sie sei sich zu 100% sicher, dass sich dies am 08.07.2011 zugetragen habe. Zwar sei sie jede Woche mehrmals in der Bäckerei zum Kaffeetrinken, aber sie habe noch am Sonntagabend, nachdem die Ermordung der Eheleute ... publik geworden sei, zum Zeugen ... gesagt, am Freitag die Eheleute ... noch gesehen zu haben. Jeden Tag hätten sie und die Zeugen ... daraufhin darüber gesprochen und am Sonntagabend habe sie noch unter diesem Tag in ihrem Kalender vermerkt: „... ermordet“. Hiervon weichen die Angaben der Zeugin ... ... in der Hauptverhandlung schon in einzelnen Punkten ab, diese hat nämlich bekundet, ... ... auf der Straße an der Bäckerei in Richtung ... nicht vorbeigehen gesehen zu haben. Sie gab vielmehr an, von ihrem Sitzplatz an der Fensterfront gesehen zu haben, wie ... ... die Bäckerei betrat und zur Theke gegangen sei. Sie habe zur Zeugin ... gesagt: „Die ... kommt“ und beide hätten ... ... dann zugerufen: „Wie geht´s?“. ... ... sei von einer kleinen Verkäuferin bedient worden, die schon länger dort arbeite und habe nur eine kleine Tüte bekommen. Als sie und die Zeugin ... kurze Zeit später die Bäckerei verlassen hätten, habe sie selbst auch noch mit ... ... gesprochen, die Zeugin ... habe sich aber an dem Gespräch nicht beteiligt. Nachdem sie selbst die Bäckerei verlassen habe, sei sie die Straße „An der ...“ weiter in Richtung ... gegangen, wo auch von links die ...straße einmünde, aus dieser Straße kommend sei ihr ... ... dann entgegen gekommen, wohin er gegangen sei, habe sie nicht gesehen. Dass sie dies am 08.07.2011 wahrgenommen habe, könne sie sicher sagen, weil sie zwar auch jeden Montag und Dienstag in „... Backstüffje“ um 10:00 Uhr Kaffee trinke, dann aber zusammen mit noch weiteren Personen an einem anderen Tisch sitze. Der Zeuge ... ... hat schließlich in der Hauptverhandlung bekundet, er sei am 08.07.2011 kurz nach 10:00 Uhr in Höhe der ... der Zeugin ... begegnet und habe noch zwei bis drei Worte mit ihr gewechselt, danach habe er ... ... in einer Entfernung von ca. 100 m gesehen, der gerade aus der ...straße um die Ecke in die Straße „An der ...“ gebogen sei. Das ihm bekannte Auto von ... , einen Audi A6 mit dem Kennzeichen ..., habe er vor seinem eigenen Haus, An der ... ..., abgestellt gesehen. Er sei sich sicher, dass er seine Beobachtungen am Freitag dem 08.07.2011 gemacht habe, denn es sei nach einer Operation an seiner Hand gewesen, die am Donnerstag dem 07.07.2011 durchgeführt worden sei. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen steht schon wegen der Bekundungen der Zeuginnen ... und ... im Zweifel, die trotz zeitgleicher Anwesenheit am selben Ort sehr unterschiedliche Wahrnehmungen gemacht haben wollen. Zweifel weckt auch, dass die Angaben der Zeugen ... und ... ... untereinander nicht gänzlich nachvollziehbar sind. Der Zeuge ... will aus einer größeren Entfernung ... ... erkannt haben, als dieser gerade von der ...straße in die Straße „An der ...“ einbog, hat seine Ehefrau jedoch nicht wahrgenommen, die allerdings selbst angab, ... ... sei ihr gerade aus der ...straße entgegen gekommen, als sie sich dem ... genähert habe, weshalb sie sich noch in geringerer Entfernung zu ihrem Ehemann befunden haben muss. Hinzu kommt das Verhalten der Zeuginnen ... und ... ... auf Vorhalte aus früheren polizeilichen Vernehmungen in der Hauptverhandlung. Auf Vorhalt, sie habe nach einer laut diktierten und von ihr genehmigten Niederschrift ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 11.07.2011 angegeben, die Zeugin ... habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass ... ... an der Bäckerei vorbeigehe, diese habe gesagt: „Da gehen ja die ...“, erklärte die Zeugin ... ohne weitere Überlegung: „Nein das habe ich nicht gesagt; das kann die nicht gesagt haben“. Auf Vorhalt an die Zeugin ..., sie habe nach einer ebenfalls laut diktierten und genehmigten Niederschrift ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 11.07.2011 angeben, sie habe das Auto der Eheleute ..., einen Audi, gesehen, der fast genau vor „... Backstüffje“ in Fahrtrichtung ... geparkt gewesen sei, sie habe auch gesehen, wie ... ... zu diesem Fahrzeug gegangen und er und ... ... in das Fahrzeug eingestiegen seien, erklärte diese Zeugin: „Ich kann mir nicht vorstellen, das gesagt zu haben“. Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, warum es am 11.07.2011 in den polizeilichen Vernehmungen zweier Zeuginnen jeweils zu einer unzutreffenden Protokollierung von deren Angaben gekommen sein sollte, liegt hier der Schluss nahe, dass es bei beiden zu Veränderungen ihrer Erinnerung gekommen sein könnte. Dass die Zeugin ... ... eine solche Möglichkeit mit den Worten ausschloss, ihre Erinnerung bei der polizeilichen Vernehmung am 11.07.2011 - und damit nur zwei Tage nach der Entdeckung der Tat – sei damals nicht besser gewesen, als am Tage ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung, dem 08.01.2013, belegt, dass zumindest diese Zeugin zu einer selbstkritischen Überprüfung ihrer Erinnerung nicht in der Lage oder nicht willens ist. Das gleiche gilt auch für den Zeugen ... ... Dieser entgegnete auf Vorhalt in der Hauptverhandlung, das Ergebnis einer Untersuchung des Bordcomputers des Audi der Eheleute ... spreche dagegen, dass der Wagen am 08.07.2011 in die Innenstadt gefahren worden sein könne, das habe ihm auch schon die Polizei vorgehalten, aber die könnten ihm nicht glaubhaft machen, dass er sich geirrt hätte. Er habe auf diesen Vorhalt der Polizei hin selbst eine Audi-Vertragswerkstätte aufgesucht und dort nämlich die Auskunft erhalten, Daten im Fahrzeugspeicher könnten bei Ausfall der Batterie gelöscht werden. Da sich alle drei Zeugen laut eigenem Bekunden nach Entdeckung der Tat zunächst gegenseitig versicherten, der in der Presse entsprechend der akustischen Wahrnehmungen der Zeugin ... ... angegebene Tatzeitpunkt in der Nacht vom 07.07.2011 auf den 08.07.2011 könne nicht zutreffend sein, bevor sie sich selbst an die Polizei wandten, liegt für die Kammer der Schluss nahe, dass die drei Zeugen schon in ihren polizeilichen Vernehmungen weniger aus tatsächlicher Erinnerung denn aufgrund des Ergebnisses ihrer gemeinsamen Unterredungen bekundeten. Dafür, dass sich dies auch in ihren Aussagen vor der Kammer fortsetzte, spricht zudem die wörtliche Bekundung der Zeugin ... in der Hauptverhandlung „Wir haben die ja zu dritt gesehen“ die völlig im Widerspruch zu allen Bekundungen der drei Zeugen steht und von der Zeugin ... sogleich selbst widerlegt wurde: „Ich habe immer nur gesagt, dass ich den ... gesehen habe“. Dafür, dass die Bekundungen der Zeuginnen ... und ... zum Aufenthalt der ... ... in der Bäckerei „... Backstüffje“ – der für den 08.07.2011 allerdings von keiner der dazu in der Hauptverhandlung vernommenen Beschäftigten ... ..., ... ..., ... ..., ... ..., und ... ..., bestätigt werden konnte – und auch die weiteren Bekundungen der Zeugen ... und ... zum Aufenthalt von ... und ... ... in der Innenstadt und zum dortigen Standort ihres Pkw nicht gänzlich ohne realen Anlass sind, spricht immerhin die Aussage der Zeugin ... ... in der Hauptverhandlung, die in der Straße „An der ...“ ein Ladengeschäft unterhält und angegeben hat, sie habe in der Woche, bevor sie in der Zeitung von der Tat gelesen habe, Stimmen auf der Straße vor ihrem Geschäft gehört und daraufhin die Zeugin ..., ... ... und die Eheleute ... im Gespräch miteinander gesehen. Das könne am Montag, am Dienstag oder am Freitag dieser Woche gewesen sein. Nachdem sie von der Tat gelesen habe, habe sie sich mit dem Zeugen ... darüber unterhalten, der gesagt habe, ... ... habe in dem Gespräch über den kürzlich beendeten Urlaub gesprochen. Der Zeuge ... sei sich sicher gewesen, dass das Gespräch am Freitag stattgefunden habe, weshalb sie diese Auffassung zunächst übernommen und auch gegenüber der Polizei geäußert habe. Wenn er einen anderen Wochentag genannt hätte, hätte sie aber auch diesen selbst angenommen, sie habe keine sichere Erinnerung an den Wochentag gehabt. Anhaltspunkte für Zweifel an den Angaben der Zeugin ... ..., die ihr eigenes Erinnerungsvermögen kritisch geprüft hat, gibt es nicht. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass es das von ihr geschilderte Gespräch zwischen ... ... und den Zeugen ... und ... tatsächlich gegeben hat. Da nur die Zeuginnen ... und ... ... eine Begegnung mit ... ... in der Woche vom 07.
- bis 10.07.2011 überhaupt noch – wenn auch gänzlich anders als die Zeugin ... – in Erinnerung haben, kann die Kammer den Angaben der Zeugen ... und ... hinsichtlich des Zeitpunkts des letzten Erscheinens von ... und ... ... in der ... Innenstadt allerdings nicht folgen. Die Angaben der Zeugen ... und ... zu dem angeblichen Auftreten von ... und ... ... am Vormittag des 08.07.2011 in der Innenstadt von ... sind zudem von der Benutzung ihres Pkw an diesem Tag nicht zu trennen, auch wenn in der Hauptverhandlung lediglich noch der Zeuge ... angab, das Fahrzeug an diesem Tag gesehen zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass ... und ... ... den mehr als 4,5 Kilometer ... Weg von ihrem Wohnanwesen bis zur ... zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt haben könnten, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Dass aber der Pkw der Getöteten am 08.07.2011 nicht in der ... Innenstadt gewesen sein kann, ergibt sich zur vollen Überzeugung der Kammer aus den Ausführungen der Sachverständigen ... ... in der Hauptverhandlung. Die Sachverständige hat an dem in der Garage des Anwesens ... Weg ... vorgefundenen Audi A6, ..., das ab Werk eingebaute elektronische Steuergerät, das sogenannte „Energiemanagement“ und drei Fahrzeugschlüssel untersucht. Die Sachverständige ist nach eigenen Angaben seit 12 Jahren als Diplom-Physikerin im Kriminaltechnischen Institut des BKA in ... mit der Untersuchung von elektronischen Kfz-Systemen befasst und wird jährlich von Fahrzeugherstellern zu Neuerungen geschult. Das vorliegend von ihr untersuchte Steuergerät war ein älteres Modell, zu dem sie bereits vor der Untersuchung eine Schulung erfahren hatte. Danach waren von Herstellerseite keine Fehlerquellen nachgemeldet worden, so dass die Sachverständige generell und auch hinsichtlich des konkret betroffenen Geräts hinreichend sachkundig ist. Die Diagnoseanalyse des Steuergerätes, welches Fahr- und Standzyklen speichert - hat am 19.07.2010 um 15:00 Uhr eine Standzeit von 288,0 Stunden ergeben, dies ist die Zeit nach dem letzten Ausschalten des Motors. Da eine Aktualisierung bauartbedingt nur in Schritten von 0,5 Stunden erfolgt, wurden weitere Messungen nach einer halben Stunde und einer weiteren Viertelstunde durchgeführt. Um 15:30 Uhr wurde eine Standzeit von 288,5 und um 15:45 Uhr von 289,0 Stunden ausgegeben. Die letzte Betriebszeit des Fahrzeugs vor Beginn der Standzeit ist jeweils mit 0,0 Stunden angegeben worden und muss folglich unter dem Aktualisierungsintervall und damit unter einer halben Stunde gelegen haben. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass weitere Messungen im Halbstundentakt durchgeführt worden seien, daher könne ausgeschlossen werden, dass Speicherbausteine des Steuergeräts falsche Werte lieferten. Nach dem Auslöten der Speicherbausteine hätten zudem alle Messwertblöcke wieder überschrieben und auch auf Null gesetzt werden können. Alle Speicherzellen seien daher verifizierbar veränderlich und somit intakt gewesen. Auf Nachfrage führte die Sachverständige überzeugend aus, dass im Falle eines Abklemmens der Fahrzeugbatterie ein Fehlercode in dem Steuergerät gespeichert würde, der aber nicht vorhanden gewesen sei. Selbst wenn aber ein solcher Fehlercode nachträglich gelöscht worden wäre, tangiere das den im Zeitpunkt der Untersuchung gespeicherten Standzeitraum von 288,0 Stunden seit dem letzten Fahrzeugbetrieb nicht. Anzeichen für Manipulationen an dem Steuergerät haben sich nicht gezeigt. Eine Rückrechnung, ausgehend von den von der Sachverständigen ... mitgeteilten Messzeitpunkten und den jeweils ausgegebenen Standzeiten ergibt folgende Werte: Messzeitpunkt Standzeit letzte Motorabschaltung 19.07.2011 15:00 Uhr 288 Std 07.07.2011 15:00 Uhr 19.07.2011 15:30 Uhr 288,5 Std 07.07.2011 15:00 Uhr 19.07.2011 15:45 Uhr 289 Std 07.07.2011 14:45 Uhr Folglich kann der Pkw der Getöteten nach dem 07.07.2011, 15:00 Uhr, nicht mehr aus eigener Kraft bewegt worden sein. Anhaltspunkte für die fernliegende Annahme, das Fahrzeug sei am 08.07.2011 nicht aus eigener Kraft in den Innenstadtbereich von ... und im Anschluss zum Wohnanwesen der Getöteten verbracht worden, gibt es nicht. Die Angaben des Zeugen ... ... zur angeblichen Wahrnehmung des Fahrzeuges am 08.07.2011 sind damit widerlegt. In der Gesamtschau der Bekundungen der hierzu vernommenen Zeugen und des Gutachtens der Sachverständigen ... scheidet daher auch ein Aufenthalt von ... und ... ... am 08.07.2011 in der Innenstadt von ... aus. Die Feststellung der Kammer zum Tatzeitraum beruht auch wesentlich auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ..., der anhand des Fäulniszustandes der Getöteten bei den Obduktionen, des jeweiligen Mageninhaltes und unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen bis zur Obduktion zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein Todeseintritt in der Nacht vom 06.
- auf den 07.07.11 nicht auszuschließen, der Tod in der Nacht vom 07.
- auf den 08.07.2011 und damit korrespondierend mit den ungewöhnlichen Geräuschwahrnehmungen der Zeugin ... ... am wahrscheinlichsten, ein Tod erst in der Nacht vom 08.
- auf den 09.07.2011 dagegen nicht in Übereinstimmung mit den Befunden zu bringen ist. Zunächst hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass bei der Untersuchung der Leichen am Tatort jeweils kein Unterschied mehr zwischen den Körpertemperaturen und der Raumtemperatur von ca. 24° C festzustellen war, weshalb eine Rückrechnung auf den Todeszeitpunkt nicht möglich gewesen sei. Die Auffindesituation beider Leichen in Schlafkleidung im Schlafzimmer bzw. angrenzenden Bad bei herunter gelassenen Rollläden – wie sie auch der Zeuge ... mit den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern dokumentiert hat – spreche aber für eine nächtliche Schlafsituation. Bei beiden Getöteten entsprach zudem nach den Ausführungen des Sachverständigen der jeweilige Mageninhalt einem Zustand in den frühen Morgenstunden, während bei ... ... bereits alles verdaut gewesen sei, habe nur bei ... ... noch ein ganz geringer Rest von Mageninhalt gefunden werden können. Der bei dem gesamten Leichnam von ... ... äußerlich und innerlich erreichte starke Fäulniszustand – insbesondere gekennzeichnet durch eine schaumige Umwandlung der Leber – sei unter Berücksichtigung der äußeren Umstände typisch für eine Liegezeit von zwei bis drei Tagen. Bei ... ... habe zwar insgesamt eine bessere Erhaltung vorgelegen, neben zahlreichen inneren und äußeren Fäulnisanzeichen habe aber auch bei ihr die bräunlich-rötliche Verfärbung der Gefäßinnenseiten bereits für eine Liegezeit von zwei bis Tagen oder mehr gesprochen. Ein späterer Todeseintritt wäre nach Erfahrung des Sachverständigen nur dann erklärlich, wenn die Raumtemperatur 30° C erreicht hätte, wie beispielsweise unter den damaligen Wetterbedingungen in einem Dachzimmer mit Lichteinstrahlung denkbar. Tatsächlich seien die Räume jedoch im Erdgeschoß gelegen und seien abgedunkelt gewesen. Auch hätten bei beiden keine Krankheiten vorgelegen, die eine explosive Fäulnis erklären könnten, wie eine Sepsis oder Diabetes. Schließlich hätten sich beide Leichname durch Blutarmut ausgezeichnet, weshalb es nicht zu Stauungen in den inneren Organen gekommen sei, die den Fäulnisprozess begünstigen würden. Das Gegenteil sei vielmehr der Fall. Die Kammer folgt diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. ...; soweit er seine Einschätzung von einer gekühlten Lagerung der Leichname zwischen Bergung am Tatort und Verbringung in die Rechtsmedizin ... abhängig machte, ist eine solche durch die Angaben der Zeugen ... und ... in der Hauptverhandlung bestätigt worden, die die Leichname in den Nachtstunden des 10.07.2011 am Tatort übernommen und sodann auf dem ... Hauptfriedhof in Kühlkammern gelagert haben, bevor sie die Leichen am Morgen des 11.07.2011 in die Rechtsmedizin in ... verbrachten. Der von dem Sachverständigen Dr. ... aus fachlicher Sicht favorisierte Todeszeitpunkt in der Nacht vom 07.
- auf den 08.07.2011, bzw. in den frühen Morgenstunden des 08.07.2011 steht auch im Einklang mit den Bekundungen weiterer Zeugen. So hat die Zeugin ..., die eine Garage von den Getöteten gemietete hatte, in der Hauptverhandlung bekundet, am 07.07.2011 gegen 19:00 Uhr von ... ... persönlich eine Quittung über die von ihr bereits gezahlte Garagenmiete erhalten zu haben. Diese Zeugin hat den Zeitpunkt dieser Begegnung glaubhaft in Zusammenhang mit dem Einkauf stellen können, von dessen Erledigung sie zurückkehrte, als sie ... ... vor deren Haus antraf. Den Zeitpunkt des Einkaufs konnte die Zeugin mittels der Kassenquittung des Einkaufsmarktes eingrenzen, die sie bei ihrer polizeilichen Befragung am 12.07.2011 noch in Besitz hatte. Aufgrund ihrer Aussage scheidet bereits ein Todeszeitpunkt vor dem 07.7.2011, 19:00 Uhr aus. Die Zeuginnen ... und ... ..., Nachbarn der Getöteten, haben in der Hauptverhandlung übereinstimmend bekundet, dass die Rollläden der zur Straße ... Weg liegenden Fenster von Schlaf- und Badezimmer im Erdgeschoß des Anwesens der Getöteten am 08.07.2011 und auch am 09.07.2011 nicht geöffnet wurden, was außergewöhnlich gewesen sei und deshalb ihre Aufmerksamkeit erregt habe. Abgesehen von Zeiten der Urlaubsabwesenheit seien die Rollläden von ... oder ... ... stets morgens zwischen 06.00 und 08:00 Uhr geöffnet worden. Bereits am Morgen des 08.07.11 hätten sich beide Zeuginnen darüber unterhalten, ob die Eheleute ... bereits wieder etwas unternähmen. Als die Rollläden am Samstag dem 09.07.2011 noch immer geschlossen blieben, hätten sich die Zeugen erneut unterhalten und die Zeugin ... habe der Zeugin ... ihre gerade gemachte Beobachtung mitgeteilt, dass ein Mann erfolglos „an der Haustüre der ...s“ geklingelt habe. Auch der Zeuge ... ..., ebenfalls Nachbar der Getöteten, hat in der Hauptverhandlung bekundet, ihm sei am Freitagmorgen, als er gegen 08:00 Uhr zum Broteinkauf aufgebrochen sei, aufgefallen, dass die Rollläden an der Straßenseite des Anwesens der Getöteten noch geschlossen waren, was sehr ungewöhnlich gewesen sei. Er habe sich das damit erklärt, dass die Eheleute ... wohl zu einem Besuch der damals in ... stattfindenden Bundesgartenschau aufgebrochen seien. Am Vorabend habe er sich nämlich nach einem zufälligen Zusammentreffen vor dem Haus mit ihnen unterhalten, wobei sie diese Unternehmung für den nächsten Tag angekündigt hatten. Außerdem hat der Zeuge ... ... in der Hauptverhandlung bekundet, er sei als Makler für die Eheleute ... tätig gewesen und habe am Freitag, dem 09.07.2011 versucht, bei den Eheleuten ... anzurufen, um einen am Mittwoch telefonisch mit ... ... für den Montag vereinbarten Besichtigungstermin bezüglich einer Wohnung in der Innenstadt zu verschieben. Er habe jedoch weder über den Festnetzanschluss, noch das Mobiltelefon ... oder ... ... erreichen können. Die glaubhaften Beobachtungen dieser Zeugen werden ergänzt durch die Ausführungen des Zeugen KHK ... über den Inhalt des Briefkastens neben der Haustüre der Getöteten, den er am 10.07.2011 entleert hatte. Danach befanden sich neben Ansichtskarten, einem Brief und Werbesendungen auch jeweils die Ausgaben vom 08.
- und 09.07.2011 der Tageszeitungen „...-Zeitung“ und „Die ...“ in augenscheinlich unangetastetem Zustand in dem Briefkasten, die Ausgaben beider Zeitungen vom selben Tag waren jeweils noch ineinander gelegt und gefaltet. Der Zeuge ... hat weiter, mit Lichtbildern unterlegt, geschildert, dass auf dem Esszimmertisch der Wohnung der Getöteten bereits der Frühstückstisch mit Kaffeegeschirr, Obst und Marmelade eingedeckt gewesen sei, und dass in der Küche auf einem Tisch zwei Tagesrucksäcke, Schirme, Getränkeflaschen und Obst bereitgelegt war. Hinzu kommt schließlich noch, dass die Zeugin ... in der Hauptverhandlung auch über eine Unterhaltung mit dem Ehemann der Angeklagten, ... ..., bekundete. In dieser Unterhaltung hat ... ..., der in der Hauptverhandlung sein Zeugnisverweigerungsrecht ausübte, nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin ihr darüber berichtet, dass er am Freitag, dem 09.07.2011 mehrfach vergeblich versucht habe, seine Eltern über Festnetztelefon und Mobiltelefon zu erreichen, weil er und seine Familie die Mutter ... zu ihrem Geburtstag am 10.07.2011 mit einem Besuch hätten überraschen wollen. Diese Anwahlversuche sind auch von dem Zeugen ... bestätigt worden, in dessen Wohnung in ... sich ... ... am Morgen des 08.07.2011 aufhielt. In der Gesamtschau der Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... und der Bekundungen der Zeugen ... ..., ..., ... ..., ..., ..., ... und ... gewinnt die Kammer die Überzeugung, dass sich die Tat in der Nacht vom 07.
- auf den 08.07.2011 und zwar in den frühen Stunden des 08.07.2011 ereignete.
- Fehlen von Spuren für gewaltsames Eindringen Der Zeuge ... hat – auch anhand der von ihm vorgeführten Lichtbilder – überzeugend bekundet, dass er keine Spuren eines gewaltsamen Eindringens in das Haus der getöteten Eheleute ... finden konnte; weder an Hauseingangs- und Terrassentüren nach an den Fenstern seien entsprechende Spuren zu finden gewesen. Die zur Straße ... Weg und zur Garageneinfahrt hin gelegenen Erdgeschoßfenster von Bad, Schlafzimmer und Gästetoilette seien zudem fest vergittert. Eine Untersuchung des Haustürschlosses durch Sachverständige des LKA Rheinland-Pfalz hat keine Spuren eines Aufsperrversuchs ergeben. Da es auch keinen Anhalt für die fernliegende Möglichkeit gibt, der Täter habe sich tagsüber durch eine offenstehende Tür oder ein offenes Fenster in das Haus eingeschlichen und sich dort bis zur Nacht verborgen gehalten, kann zur Überzeugung der Kammer davon ausgegangen werden, dass der Täter sich in der Nacht mittels eines Schlüssels Zugang zum Haus verschaffte. Soweit die Zeugen POK ... und KOK übereinstimmend - bekundeten, noch am 09.07.2011 links neben der Hauseingangstür in einem Blumenbeet liegend – aber völlig offen - einen Schlüssel an einem Ring gesehen zu haben, ergibt sich daraus kein Hinweis auf einen Täter oder auch nur auf einen Zusammenhang mit dem Eindringen des Täters in das Haus. Nach den Bekundungen des Zeugen ..., der den Schlüssel sichergestellt hat, handelte es sich um einen zu dem Schloss der Hauseingangstür passenden Sicherheitsschlüssel der auf der Schlüsselreide einerseits Angaben zum Hersteller von Schloss und Schlüssel (... Sicherheitstechnik GmbH & Co. KG) und auf der anderen Seite die Nummer „51984“ und die Angaben „... ... Tel. ...“ trägt. Den Bekundungen des Zeugen ... ... zufolge, der in ... am ... das Unternehmen ... Sicherheitstechnik GmbH führt, war das Haustürschloss im Anwesen der Getöteten von seinem Unternehmen geliefert worden und bei dem vorbeschriebenen Schlüssel handelt es sich erkennbar um einen von seinem Unternehmen angefertigten zusätzlichen Schlüssel. Der Zeuge ... gab weiter an, dass in dem Anwesen der Getöteten drei augenscheinliche Originalschlüssel zum Haustürschloss, jeweils mit der Nummer 51984 und eine weitere Schlüsselkopie, entsprechend dem vor dem Haus aufgefundenen Schlüssel, gefunden werden konnte; wiederum eine weitere solche Schlüsselkopie sei von dem Sohn der Getöteten, ... ..., ausgehändigt worden. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der vor dem Haus gefundene Schlüssel entweder zu einem Zeitpunkt, als das Schlosssystem noch durch eine als Ausweis fungierende Sicherheitskarte geschützt war, oder nach dem Auslaufen dieses Schutzes – laut dem Zeugen ... trat dies etwa vor acht Jahren ein - von einem berechtigten Schlüsselinhaber aus dem Haushalt der Getöteten in Auftrag gegeben wurde. Der Zeuge ... bekundete nämlich, dass ... ... die Sicherheitskarte seinerzeit mitgenommen und nicht bei ihm hinterlassen habe. Sollte die außen vorgefundene Schlüsselkopie erst nach dem Auslaufen des Systemschutzes hergestellt worden sein, belegen zur Überzeugung der Kammer zumindest die Herstellung durch das Unternehmen ... und die Einprägung der Schlossnummer die Veranlassung durch einen Berechtigten. Eine heimliche Anfertigung der Schlüsselkopie auf Veranlassung des Täters scheidet daher aus. Nachdem der Zeuge KHK ... der Angeklagten nach dem ersten Hundeeinsatz am 07.02.2012 ab 16:07 Uhr telefonisch mitgeteilt hatte, dass die Hunde mit der Geruchsspur des Schlüssels über B ... und B ... an die Autobahnanschlussstelle in ... zur BAB ... gelaufen seien, entgegnete die Angeklagte, dass die Geruchsspur durchaus von ihr sein könne, da sie den Schlüssel bei Besuchen der Schwiegereltern schon benutzt habe, wenn sie ihren vergessen habe. Damit hat die Angeklagte eingeräumt, dass der vor der Haustür aufgefundene Schlüssel zum Haushalt der Schwiegereltern gehörte. Sie hat den Schlüssel wiedererkannt. Daraus erschließt sich, dass es sich bei dem Schlüssel nicht um eine unberechtigt hergestellte Kopie handelt. Festgestellte Anhaltspunkte dafür, dass die Getöteten zu Lebzeiten diese Schlüsselkopie verloren hätten, oder sie ihnen entwendet worden wäre, gibt es nicht. Soweit die Angeklagte in ihrer ersten zeugenschaftlichen Vernehmung noch am 09.07.2011 gegenüber der Zeugin ... angegeben hat, ... ... habe ihr am 07.07.2011 in einem Telefonat von einem Schlüssel erzählt, der „fehlte“ oder „weg“ sei, wie die Zeugin KK´in ... in der Hauptverhandlung bekundete, hat sie schon nicht von einem Haustürschlüssel gesprochen, obwohl sich das Gespräch außerdem noch ausdrücklich um den Garagenschlüssel und den der Nachbarin ... ... während des Urlaubs der Eheleute ... überlassenen und von dieser auch zurückgegebenen Hausschlüssel gedreht haben soll. Weiterhin hatte die Angeklagte gegenüber der Zeugin ... angegeben, in dieser Gesprächspassage ihrer Schwiegermutter nicht richtig zugehört zu haben, so dass sie die Andeutungen nicht habe einordnen können. Ihre damaligen Angaben sind daher zu vage, um daraus den Schluss zu ziehen, den Eheleuten ... sei ein Hausschlüssel abhandengekommen. Zudem ist die durch die von dem Zeugen ... vorgeführten Lichtbilder dokumentierte Lage des Schlüssels, nämlich links neben der Haustüre, die links angeschlagen ist, nicht in Zusammenhang mit dem nächtlichen Eindringen des Täters in das Haus zu bringen. Hätte der Täter diesen aus dem Haus stammenden Schlüssel benutzt, um die Haustüre aufzuschließen, hätte er nachdem Öffnen innehalten müssen, um den Schlüssel abzuziehen und sodann auf der dem Schloss gegenüberliegenden Seite der Türe in das Beet zu werfen. Ein versehentliches Fallenlassen ist an dieser Stelle beim Öffnen der Türe auszuschließen. Hätte der Täter aber den Schlüssel nach dem Öffnen der Türe mit ins Haus genommen, wäre der Fund vor der Türe ebenso wenig nachvollziehbar. Der Täter hätte dann den Schlüssel im Haus ablegen können. Auch die Möglichkeit, dass der Täter nach dem Verlassen des Hauses bemerkt haben könnte, dass er noch immer den Schlüssel bei sich hatte, und dass er ihn dann vor dem Haus weggeworfen haben könnte, ist sehr fernliegend. Der Täter hätte sich dann nämlich ohne weitere mit dem Risiko des Gesehenwerdens behaftete Verzögerung entfernen und sich des Schlüssels an einem anderen Ort entledigen können, wie er es auch mit der Tatwaffe getan hat. Die Auffindesituation des leicht erkennbaren Schlüssels spricht daher für den Versuch des Täters, den Blick auf diesen Schlüssel zu lenken und damit von dem tatsächlich benutzten Schlüssel abzulenken.
- Fehlen von Spuren für Entwendung von Wertgegenständen und einer Durchsuchung des Anwesens Hinweise auf eine Entwendung von Wertgegenständen durch den Täter hat der Zeuge ... ebenfalls nicht finden können. Elektronische Geräte, wie Fernseher, Computer und Kamera wurden von ihm vorgefunden und im Schlafzimmer lagen persönliche Wertgegenstände der Getöteten, wie Uhren und eine Geldbörse mit Inhalt offen auf einer Kommode zwischen Bett und Badezimmer. Auch waren nach den Bekundungen des Zeugen ... in allen Räumen des Hauses, einschließlich des Obergeschosses mit einem Büroraum keine Anzeichen einer Durchsuchung zu finden, d.h. keine offene Schränke und Schubladen und keine Unordnung in den Schränken oder auf und im Schreibtisch. Daktyloskopische Spuren waren nach Bekundung des Zeugen ... in dem gesamten Anwesen der Getöteten nur in sehr geringer Zahl zu finden und konnten, soweit verwertbar, keiner Person zugeordnet werden. Bei den verwertbaren Spuren an einem Pfosten im Treppenhaus, an einem Kühlschrank im Keller und an einem Waschbecken im Obergeschoß war allerdings auch kein Tatzusammenhang erkennbar. Hinweise auf die Person des Täters ergaben sich auch aus den vom dem Zeugen ... im Anwesen der Getöteten gesicherten und dokumentierten Blutspuren nicht. Die in Bad und Schlafzimmer, aber auch im Hausflur unmittelbar vor der Haustür am Boden und an der Innenseite der Haustüre vorgefundenen Blutspuren waren nach den Ausführungen der Sachverständigen Oberbiologierätin Dr. ..., Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz, in der Hauptverhandlung, soweit sie im Rahmen einer DNA-Untersuchung auswertbar waren, entweder eindeutig den Getöteten zuzuordnen oder enthielten mögliche Hinweise lediglich auf die Getöteten. Die einzige Ausnahme hiervon bildete eine Blutspur am Fußende des Bettes, in der sich auch ein Anteil des DNA-Profils des Zeugen KHK ... fand. Da dieser die Spur selbst gesichert hat, kann von der Kammer nur der Schluss gezogen werden, dass er dabei versehentlich die Spur kontaminiert hat. Anhaltspunkte für Zweifel an den Ausführungen der Sachverständigen Dr. ..., die nach Studium und Promotion im Fach Biologie seit 1999 im LKA Rheinland-Pfalz vornehmlich eigenverantwortlich mit der Auswertung von Tatortspuren befasst ist, sieht die Kammer nicht. C. Angaben der Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. ... Die Kammer folgt den Angaben der Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. ... im Rahmen der Explorationsgespräche, die der Sachverständige im Rahmen seiner Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung am 19.06.2013 wiedergab, nur soweit sie mit den Feststellungen übereinstimmen.
- Angaben der Angeklagten in der Wiedergabe durch den Sachverständigen Im Alter von 11 Jahren haben sie wegen Konflikten mit ihrem Vater Tabletten gesammelt, die ihre Mutter jedoch entdeckt habe, bevor sie sie habe einnehmen können. Sie habe damals das Gefühl gehabt, nichts wert zu sein, sie habe zu nichts Lust gehabt und ihr sei alles egal gewesen. Damals habe sie gedacht, bevor es noch schlimmer werde, wolle sie lieber sterben. Ihre Mutter habe veranlasst, dass sie von einem Psychologen begutachtet wurde. Im Alter von 21 Jahren habe sie einen Selbsttötungsversuch unternommen, indem sie versucht habe, sich die Pulsadern aufzuschneiden. Das sei ihr nicht gelungen und sie habe ihre Mutter angerufen. Ihre Wunden habe sie selbst verbunden und ihre Mutter gebeten, niemandem etwas zu sagen. Sie selbst habe lediglich einmal – im Alter von 21 oder 22 Jahren, also in ihrer Studienzeit - mit einem anderen Menschen über das Thema Selbstmord gesprochen, aber lediglich ansatzweise. Sie sei wieder down und fertig gewesen, aber beide hätten das Thema Selbstmord gehabt. Die Selbsttötung sei immer ihre Notlösung gewesen, wenn etwas nicht klappe. Wenn ihre Freundin später das Thema wieder angeschnitten habe, habe sie aber immer abgewehrt und gedacht, sie schaffe es alleine. Nie habe sie sich getraut, sich in ärztliche oder psychologische Behandlung zu begeben. Auch ihrem Ehemann habe sie sich nie anvertraut. Auch ihrer Mutter habe sie nicht gesagt, dass ihre Depressionen immer wiederkehrten. Seit Mitte/Ende Juni 2011 sei ihre innere Situation wieder schlimm gewesen. Sie habe – wie schon öfter - das Gefühl gehabt, sie sei es nicht wert, weiter zu leben. Zu diesem Zeitpunkt habe es keine besonderen Belastungen gegeben, die dieses Gefühl erklären könnten. Es habe sie einfach alles, jeder Streit und alle schlechten Nachrichten im Fernsehen belastet. In dieser Zeit habe sie versucht, ihr Leben zu leben und alles überspielt. Wenn sie so blockiert gewesen sei, habe sie Ihren Töchtern immer gesagt, dass sie Kopfschmerzen oder andere Schmerzen habe. Bis mittags sei sie im Bett liegengeblieben. Die Töchter hätten das Frühstück alleine machen müssen, da sie es nicht gekonnt habe. In der Zeit von Juni/Juli 2011 sei sie nicht jeden Tag im Bett geblieben. Es gab Zeiten, wo sie arbeiten gegangen wäre. Bei dem Neurologen, bei dem sie im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) in ... gewesen wäre, habe sie lediglich körperliche Beschwerden angegeben, nämlich Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Schultergelenkes bei Zustand nach Impingement-Syndrom. Psychologische Hilfe habe sie nicht gesucht, da sie Angst gehabt habe, es käme zu viel aus der Kindheit hoch. Sie habe geglaubt, dies bekäme sie allein hin. Wenn sie zu einem Arzt gegangen wäre, hätte sie dies der Familie erzählen müssen. Ihre innere Situation um den
- Juli 2011 herum sie so gewesen, als hätte sie ein Engelchen und ein Teufelchen auf der Schulter gehabt. Der eine sagte, es lohne sich zu leben und der andere sagte: "Mach das endlich, du redest davon. Sei nicht so feige". Gott sei Dank habe immer das Engelchen gesiegt. Bereits Tage vor dem 07.07.2011 habe sie sich gedacht, dass sie jetzt entweder den letzten Versuch mache, sich umzubringen, oder sich vielleicht Hilfe hole. Was den Tag des
- Juli 2011 anging, wisse sie nicht mehr, wann sie aufgestanden wäre, ob sie Frühstück gemacht habe. Sie habe irgendwie funktioniert - wie immer. Seinerzeit waren bereits Sommerferien gewesen, so dass kein zeitlicher Druck durch den morgendlichen Schulbesuch gegeben war. Am Donnerstag, den
- Juli 2011 habe sie im Medizinischen Versorgungszentrum in ... um 10:00 Uhr einen Termin gehabt. Sie habe sich im MVZ mit einem Orthopäden angelegt, der ihr das Folgerezept für manuelle Therapie nicht verordnet habe. Damals sei sie zurück in den Dacia gegangen und sei im Auto vollkommen zusammengeklappt, da es ihr ohnehin schon schlecht ging. Dann sei sie nach Hause, habe ihren Hausarzt angerufen und dieser habe ihr für 11:00 Uhr einen Termin gegeben. Sie habe es ihm erzählt und er habe ihr ein Folgerezept ausgestellt. Am Donnerstag, den
- Juli 2011 habe sie mit dem Schwiegervater ... ... einen Besuch in ... für das Wochenende vereinbart. Anlass sei der Geburtstag von ... ... gewesen, für die es ein Überraschungsbesuch werden sollte. Die Besuchsvereinbarung sei über sie gegangen, weil sie die Termine koordinieren musste. An dem
- Juli 2011 habe sie sich gedacht, das machst du jetzt, man müsse ja irgend einen Tag nehmen. Sie habe tagelang überlegt, was sie tun solle. Die Familie habe nicht wissen sollen, dass sie sich umbringen wolle, weil die Familie es nicht verstehen würde. Vor allem würde sie ihren Kindern ein schlechtes Beispiel geben, wenn das Leben nicht klappt. Sie habe sich gedacht, dass sie einen Unfall haben müsse. Sie habe ganz schnell mit dem Auto fahren und einen Unfall haben wollen. Dies habe sie vorbereitet, indem sie ihrer Tochter ... gesagt habe, dass sie wegfahre. Donnerstags, am
- Juli 2011 habe sie ihr erzählt, dass sie wegfahren wolle. Sie habe es ihr relativ knapp vorher gesagt, wohl am Nachmittag. Sie habe keinen Abschiedsbrief geschrieben, weil sie einen Unfall fingieren wollte. Dies habe sie sich vorher gut überlegt. Nachdem sie nachmittags bei ihrer Nachbarin, der Zeugin ... gewesen sei, sei sie nach Hause duschen gegangen und habe sich angezogen. Mit dem BMW, weil dieser eh nicht in Ordnung war, sei sie in den Supermarkt Zigaretten kaufen gefahren, entweder bei ... oder ... Dort auf dem Parkplatz sei der Wagen nicht mehr angesprungen. Erst habe sie gedacht, dass es vielleicht ein Zeichen des Nachdenkens gewesen wäre. Danach habe sie den Dacia genommen und sei mit diesem gefahren, um sich umzubringen. Sie sei in den Dacia eingestiegen und wollte auf die Autobahn Richtung ... fahren. Im Norden habe sie keine Bekannten, deshalb habe sie ... erzählt, sie treffe sich mit ... ... in ... Die ursprüngliche Idee, sich mit ... ... zu treffen, habe sie ... erzählt. Seinerzeit war ... in der Situation, dass ... ... einen Freund hatte, den sie Frau ... immer mal vorstellen wollte. Es sei ein blonder, gutaussehender Mann gewesen. Allerdings wusste die Freundin zu der Zeit noch nicht, ob sie ihren Mann verlassen oder ob sie bei ihm bleiben wolle. Deswegen sei es für sie naheliegend zu sagen, sie treffe sich mit ... ... ... habe nichts davon gewusst, dass sie kommen wolle. Sie habe sich nicht wirklich mit ihr verabredet. Erst hinterher sei ihr eingefallen, wenn die Familie den Suizid hätte glauben sollen, hätte sie sich tatsächlich mit ... absprechen müssen. In ... lägen die Autobahnauffahrten beide hintereinander auf der linken Seite von ... aus gesehen. Sie sei auf die falsche Auffahrt in Richtung nach Norden gekommen. Irgendwann habe sie dies gemerkt. Auf dieser Strecke konnte sie keinen Unfall haben. Sie hätte ihrem Kind nicht sagen können, sie fahre nach ... und habe dann in Richtung Norden einen Unfall. Sie habe gedacht, dass sie auf die gegenüberliegende Autobahn fahren müsse, also wieder an ... vorbei. Sie sei die Autobahn runtergefahren und stand auf einer Landstraße. Es könnte ... gewesen sein. Das wisse sie definitiv nicht mehr. Sie habe ziemlich lange im Auto gesessen und überlegt, was sie tun solle. Sie habe hin und her überlegt und sich Argumente für und gegen den Suizid überlegt. Es sie so gewesen, als sei nicht sie selber die gewesen, die im Auto saß. Sie wisse nicht, ob sie der Mut verlassen habe oder ob die Vernunft gesiegt habe. Sie habe gedacht, dass sie es vielleicht nicht tun solle. Vielleicht sei dies das endgültige Zeichen gewesen, da zweimal der Suizidversuch misslang. Zuerst springe der BMW nicht an, dann gerate sie auf die falsche Autobahn. Schließlich sei sie erst zwei Stunden später, gegen 01:00 Uhr wieder nach Hause gefahren. Gegen 23:00 Uhr am
- Juli 2011 sei sie mit dem Dacia losgefahren und sei gegen 01:00 Uhr am
- Juli 2011 wieder zu Hause gewesen. Sie habe oben im Zimmer ihrer Tochter ... etwas gehört, diese aber nicht gesehen oder gesprochen. Sie sei zu Bett gegangen, weil sie einfach nur noch kaputt gewesen sei. Sie habe furchtbar weinen müssen und sie sei irgendwann eingeschlafen. Auf Frage des Sachverständigen habe die Angeklagte angegeben, erstmals in ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung nach ihrer Festnahme jemandem von dem Suizidversuch erzählt zu haben. Der Ehemann habe nach 18 Jahren Ehe nicht erfahren sollen, dass sie sich immer wieder in ihrem Leben hätte „verdrücken“ wollen und suizidal gewesen wäre. Er hätte sich das nie verziehen, wenn er das nicht bemerkt hätte. Diese Suizidgedanken habe sie während der Ehe öfter gehabt, es aber wieder weggeschoben oder es sei in der Familie etwas passiert, bei dem man gebraucht wurde. Daraufhin habe sie es wieder hinten anstellen müssen. Dies habe sie nie als depressiv aufgefasst. Wenn ihr jemand gesagt hätte, sie habe Depressionen, hätte sie gesagt, dies sei Quatsch. Das erste Mal sei sie während der Zeit in der Justizvollzugsanstalt auf den Gedanken gekommen, dass es Depressionen sind. Sie hatte in irgendeiner Gesundheitszeitschrift, einem Gesundheitsblättchen, einen Artikel über Volkskrankheiten in Deutschland gelesen. Dort sei es um Migräne, Bandscheiben, Depressionen gegangen. Das Thema Bandscheibe habe sie interessiert, weil sie damit Probleme habe. Daraufhin hatte sie die anderen Artikel durchgelesen und in dem Heft sei zu lesen gewesen, dass viele Menschen, die Depressionen haben, nicht einfach traurig sind. Ebenfalls habe darin gestanden, dass Außenstehende die Depressionen nicht merken würden, weil gerade solche Menschen depressiv wären, die viel Leistung erbringen. Als Beispiel stand in der Zeitschrift, dass ein Marathonläufer ebenfalls depressiv sein könne. Für sie sei immer klar gewesen, wer auf der einen Seite die Gartenarbeit oder das Ausheben eines Teiches ausführe, der könne nicht depressiv sein.
- Stellungnahme des Sachverständigen Dr. ... Der Sachverständige Dr. ... hat in seinem Gutachten am 19.06.2013 ausgeführt, dass sich die Angaben der Angeklagten zu ihrem Befinden am 07.07.2011 und in den Tagen zuvor sowie zu einem am 07.07.2011 gefassten Suizidvorsatz aus sachverständiger Sicht nicht verifizieren lassen. Dabei hat der Sachverständige insbesondere auch die Angaben der Zeugin ... am 26.02.2013 in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Sachverständigen berücksichtigt. Die Zeugin ..., Diplom-Sozialpädagogin und in der Psychologische Beratungsstelle für Ehe, Familien-, Lebens- und Erziehungsberatung in ... als Ehe-, Familien-, Lebensberaterin, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und Familientherapeutin tätig, hat in der Hauptverhandlung nach Entbindung von der Schweigepflicht bekundet, dass die Angeklagte am 11.07.2011 ihre Töchter zur psychologischen Beratung angemeldet habe. Erst später habe sie auch selbst Hilfe gesucht, wobei es am 14.09.2011 zu einem ersten einstündigen Beratungsgespräch gekommen sei. Die Angeklagte sei zu ihr gekommen, um „wieder runter zu kommen, um wieder schlafen zu können“. Die Angeklagte habe dies damit begründet, dass sie sich am Tatort sehr „unklug“ verhalten habe und ihr Verhältnis zur Schwiegermutter nicht gut gewesen sei, weshalb sie im Fokus stehe. Nach ihrer Einschätzung habe sich im Befinden der Angeklagten seinerzeit Trauer wegen des Verlustes der Schwiegereltern gezeigt, sie sei vom Vorliegen einer Belastungsstörung ausgegangen. In einem weiteren einstündigen Beratungsgespräch habe die Angeklagte vornehmlich über ihr Elternhaus, jedoch nur sehr begrenzt, berichtet. Die Eltern hätten sich getrennt, der Vater sei sehr rigide gewesen, zu ihm habe die Angeklagte kein besonders gutes Verhältnis gehabt. Nach diesem zweiten Gespräch sei die Angeklagte nicht mehr erschienen und habe auch bei anderen Beratern der Psychologischen Beratungsstelle keine Termine mehr gehabt. Außerdem hat der Sachverständige Dr. ... einen Aktenvermerk der Fachärztin für Psychiatrie ... vom 12.12.2012 aus der medizinischen Akte der JVA ... verwertet, wonach die Angeklagte dort angegeben hatte, sie habe im Sommer 2011 Suicidgedanken gehabt, aber letztendlich nichts gemacht. Sie habe die Überlegung gehabt, sich mit dem Auto zu suicidieren. Sie habe dies seit dem
- Lebensjahr immer wieder gehabt. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass – legte man die Schilderungen der Angeklagten isoliert zugrunde – es sich bei ihr um eine sonstige rezidivierende depressive Störung gehandelt hätte, die sich bei ihr beginnend von der Kindheit knapp vor dem Jugendlichenalter erstmals manifestiert und sich während des gesamten Lebensverlaufes reproduziert hätte. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass sich die Angeklagte keine professionelle Hilfe geholt hätte, obwohl sie sich sonst in allen Lebensbereichen eher durchschlagskräftig gezeigt habe. Erst nach dem Tod der Schwiegereltern habe sie sich in Behandlung zu Frau Diplom-Psychologin ... begeben, wobei allerdings im Rahmen dieser Therapie die entsprechenden Probleme nicht weitergehend zur Sprache gekommen seien, da die Therapie mit der Behandlung von Panikzuständen nach dem Verlust der Schwiegereltern andere Ziele hatte. Bei der Angeklagten wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... – ihre Angaben als wahr unterstellt - kein so schwerwiegender Zustand aufweisbar gewesen, dass bei ihr Diagnosen wie leichte, mittelgradige oder schwere depressive Episoden im Sinne einer affektiven Erkrankung wie eine manischdepressive Erkrankung oder eine endogene Melancholie zu stellen gewesen wären. Bezogen auf den
- Juli 2011 habe die Angeklagte allenfalls eine Phase einer sonstigen rezidivierenden depressiven Störung (ICD- 10: F33.8) beschrieben. Bei den sonstigen rezidivierenden depressiven Störungen handele es sich gemäß ICD-10 um eine "Restkategorie", worunter vor allen Dingen sogenannte Mischbilder von depressiven Symptomen, die mit Ängsten, Anspannung, Verzweiflung und mit einer Mischung somatisch depressiver Symptome einhergehen, beschrieben werden. Aus seiner Sicht könnten möglicherweise die von der Angeklagten geschilderten orthopädischen Beschwerden, die auch zum Aufsuchen des MVZ am 07.07.2011 geführt haben sollen, mitbedingend für die von der Angeklagten angegebenen depressiven Einbrüche gewesen sein.
- Folgerungen der Kammer Die Kammer sieht sowohl die angebliche Suizidabsicht der Angeklagten, als auch einen die Benutzung des BMW 316I, Kz: ..., ausschließenden Defekt als widerlegt an. a) Schon den von dem Sachverständigen Dr. ... ausdrücklich unter die Voraussetzung der Wahrunterstellung der Angaben der Angeklagten gestellten Schluss allenfalls auf eine am 07.07.2011 aktuell auftretende sonstige rezidivierende depressive Störung zieht die Kammer nicht, weil sie schon nicht von wahrheitsgemäßen Angaben der Angeklagten hinsichtlich ihres inneren Zustandes am 07.07.2011 ausgehen kann. Die vom Sachverständigen zwar nicht wörtlich, aber durch Länge und Struktur seiner Darstellung erkennbar sinngetreu wiedergegebenen Angaben der Angeklagten, die oben unter
- schon chronologisch geordnet und zusammengefasst wiedergegeben sind, erscheinen schon in sich nicht plausibel. Die Angeklagte hat insbesondere nicht erklären können, wann und wodurch veranlasst sie letztlich den angeblichen Entschluss zum Suizid gefasst haben will, nachdem sie sich schon Tage vorher erwogen haben will, sich entweder zu töten oder sich vielleicht Hilfe zu holen. Nach ihren Angaben hat sie am 07.07.2011 gegen 10:00 Uhr zunächst vergeblich bei ihrem Neurologen ein Folgerezept für manuelle Therapie verlangt und später nach 11:00 Uhr ein solches von ihrem Hausarzt erhalten. Sie hat demnach am Morgen des 07.07.2011 zukunftsorientiert geplant und gehandelt. Soweit der Konflikt mit ihrem Neurologen, der zu ihrem „Zusammenklappen“ im „Dacia“ geführt haben soll, als Auslöser für eine Entscheidung zu einem schon länger erwogenen Suizid durchaus in Betracht kommen kann, spricht aber schon die offensive Reaktion der Angeklagten hierauf, nämlich der Gang zum Hausarzt, der sogar von Erfolg gekrönt war, dagegen, dass dieses Ereignis tatsächlich Auslöser für einen Entschluss zum Suizid gewesen sein kann. In ihrer ersten zeugenschaftlichen Vernehmung durch die Zeugin ... am 09.07.2011 schilderte die Angeklagte, dass sie am Donnerstag, dem 07.07.2011 in den frühen Nachmittagsstunden – bei schönem Wetter auf der Terrasse – mit ... ... telefonierte und dabei einen Überraschungsbesuch zum Geburtstag ihrer Schwiegermutter ... ... ankündigte. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. ... hat die Angeklagte insoweit nur angegeben, dass sie sich um die Termine der Familie habe kümmern müssen. Ob und welche Empfindungen sie vor dem Hintergrund eines angeblich schon seit Tagen erwogenen Suizids bei dieser erneuten Zukunftsplanung hatte, hat die Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen dagegen nicht erkennen lassen. Schließlich will sie ihrer Tochter ... am Nachmittag des 07.07.2011 die Legende für eine späteren Unfalltod auf der Autobahn, nämlich den angeblich geplanten Besuch der Zeugin ... in ..., mitgeteilt haben, was sich folglich vor dem Besuch bei der Zeugin ... ereignet haben müsste, nach dem die Angeklagte nur noch geduscht haben will, bevor sie zum Zigarettenholen bei einem Einkaufsmarkt aufbrach. Auch insoweit ist wieder in der Darstellung der Angeklagten selbst nicht erkennbar, wann und wodurch letztlich ausgelöst sie den Entschluss zum Suizid gefasst haben will. Ihre von dem Sachverständigen Dr. ... wiedergegebenen Äußerungen, an dem
- Juli 2011 habe sie sich gedacht, das machst du jetzt, man müsse ja irgend einen Tag nehmen, sind sowohl im Hinblick auf den Tagesverlauf als auch im Hinblick auf ihr inneres Erleben im Moment des Entschlusses so undifferenziert, dass die Kammer – auch unter Unterstellung einer von Ängsten, Anspannung, Verzweiflung und einhergehend mit einer Mischung somatisch depressiver Symptome geprägten Gestimmtheit – keine Anzeichen eigenpsychischen Erlebens in den Schilderungen der Angeklagten erkennen kann. Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass es sich bei der Wiedergabe von Angaben der Angeklagten durch den Sachverständigen Dr. ... grundsätzlich nur um von der Kammer eingeschränkt zu beurteilende Schilderungen handelt. Anderseits hat der der Kammer aus einer Vielzahl von Strafverfahren als besonders sachkundig und forensisch erfahren bekannte Sachverständige Dr. ... die Äußerungen der Angeklagten in den Explorationsgesprächen in seinem Gutachten in der Hauptverhandlung sehr ausführlich und erkennbar auch in der Struktur des Vortrags durch die Angeklagte wiedergegeben, so dass nicht zu besorgen ist, ihm könnten dabei wesentliche Äußerungen der Angeklagten entgangen sein. Aufgrund seiner ebenfalls sehr ausführlichen Wiedergabe der Angaben der Angeklagten zu ihren persönlichen Verhältnisses und zu ihrem Werdegang hat die Kammer zudem die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte sehr wohl in der Lage ist, ihr inneres Erleben differenziert in Worte zu fassen. Auch die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung ihren Eindruck geschildert, wonach die Angeklagte sich sehr differenziert über sich und ihre Situation habe äußern können. Die Kammer sieht deshalb darin, dass die Angeklagte keinerlei Beziehung zwischen ihrem angeblichen Suizidentschluss am 07.07.2011 und einem auch nur annähernd bezeichneten Zeitraum an diesem Tag und ebenso wenig zu einem auch nur annähernd beschriebenen momentanen inneren Zustand beschreiben konnte, ein sicheres Anzeichen für fehlendes eigenes Erleben. Anlass für die von dem Sachverständigen Dr. ... seiner Diagnose zugrunde gelegte Wahrunterstellung gibt es daher nicht. Schließlich ist eine zu verheimlichende Suizidabsicht der Angeklagten in der Nacht vom
- auf den 08.07.2011 auch nicht damit vereinbar, dass die Angeklagte zuvor versucht hatte, heimlich – ohne Kenntnis von ... ... und ohne Nachvollziehbarkeit durch Kontenverkehr - über die Zeugen ... und ... ... an ein geliehenes oder gemietetes Fahrzeug für die Woche vom
- bis zum 10.07.2011 zu kommen (siehe hierzu die Ausführungen unter D. 3.). Hätte sich die Angeklagte mit einem Mietwagen oder gar dem Fahrzeug von ... ... selbst getötet, wären ihre Absprachen mit den Zeugen ... ohnehin zutage getreten. b) Die Kammer ist von der Unwahrheit der Angaben der Angeklagten zu ihrem Verhalten und ihrem Aufenthalt in der Nacht des 07.
- auf den 08.07.2011 auch deshalb überzeugt, weil diese Angaben mit anderen Beweisergebnissen nicht in Einklang zu bringen ist. aa) Die Zeugin ... ..., unmittelbare Nachbarin der Angeklagten, hat in der Hauptverhandlung bekundet, die Angeklagte sei am 07.07.2011 gegen 17:00 Uhr zu ihr auf die Terrasse gekommen, um gemeinsam Kaffee zu trinken. Die Angeklagte habe sie erst am Abend aber vor 21:00 Uhr wieder verlassen, sie habe noch zu dem ...-Markt in ... fahren wollen, um Zigaretten zu kaufen. Die Angeklagte habe zu ihr gesagt, der ...-Markt mache in 10 Minuten zu, sie müsse los und sei in ihr Haus gegangen. Von ihrer Terrasse habe sie sehen können, wie die Angeklagte nach kurzer Zeit wieder aus dem Haus gekommen und mit dem davor abgestellten BMW weggefahren sei. Sie habe weder die Angeklagte zurückkommen gesehen oder gehört, noch den BMW vor dem Haus wiedergesehen. Grund zu Zweifeln an diesen Bekundungen besteht nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem von der Verteidigung erst in einem ersten Plädoyer offenbarten Umstand, dass die Zeugin ab Ende 2012 unter dem Pseudonym „...“ als Diskussionsleiter unter dem Titel „... ...“ eine Diskussion in dem Internet-Diskussionsforum „www.allmystery.de“ über den gegen die Angeklagte geführten Prozess leitete. Die Zeugin ... hat in neuerlicher Befragung in der Hauptverhandlung hierzu erklärt, dass ihr von der Polizei auferlegt worden sei, mit niemandem, auch nicht mit ihrem Ehemann, dem Zeugen ... ..., über den Fall zu reden. Da der Fall aufgrund ihrer früheren engnachbarschaftlichen und freundschaftlichen Beziehung zur Angeklagten und ihrer Familie aber sehr belastend sei, habe sie sich mit anderen Menschen austauschen müssen, um den Druck der Situation, auch aufgrund des mittlerweile zerstörten Verhältnisses zu ... ... und seinen Töchtern, „verarbeiten“ zu können. Sie habe deshalb den Informationsaustausch mit Zuhörern des Prozesses gesucht, die sie in dem Verfahren kennengelernt habe. Ihr Pseudonym „...“ sei zufällig entstanden, bei der Suche nach einem Pseudonym sei ihr Blick auf eine Flasche dieser Brauerei gefallen. Alkohol nehme sie nur in Maßen zu sich. Auf Vorhalt des von der Verteidigung in ihrem ersten Plädoyer am 02.07.2013 als Zeichen des persönlichen Interesses der Zeugin an einer Verurteilung der Angeklagten angeführten Beitrags: „@... ja, aber das ist es mir Wert. Möchte auch anwesend sein, wenn man die „Nachbarin“ zerfleischt... ;-)“ hat die Zeugin ... glaubhaft und im Einklang mit dem von der Verteidigung vorgelegten Ausdruck der Diskussion sowie dem protokollierten Verfahrensgang bekundet, sie habe dies am 28.06.2013 nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft geschrieben, sie habe damit zum Ausdruck gebracht, dass sie auch das Plädoyer der Verteidigung anhören wolle, mit „Nachbarin“ habe sie sich selbst gemeint, sie habe erwartet, als Zeugin im Plädoyer der Verteidigung „zerfleischt“ zu werden. Keinesfalls habe sie damit die Angeklagte gemeint, wie von der Verteidigung unterstellt, es habe ja im Zeitpunkt ihres Beitrages nur noch das Plädoyer der Verteidigung ausgestanden, die doch nicht die Angeklagte „zerfleischen“ werde, sie selbst sei doch die einzige, die von der Verteidigung „zerfleischt“ werden konnte. Die Zeugin ... hat weiter bekundet, sie habe die Diskussion eröffnet, weil sie sich nicht zum Ergebnis der Beweisaufnahme habe äußern wollen, wie dies in einem anderen Diskussionsstrang im Internet gefordert worden sei. Dort sei die einfache Unterhaltung, wie unter „... ...“ gepflegt, als „Hausfrauengeschwafel“ abgelehnt worden. Weiter hat die Zeugin bekundet, sie habe vor etwa zwei Wochen mit Polizeibeamten des Zeugenschutzes über die Diskussion im Internet gesprochen und sei aufgefordert worden, das zu unterlassen, was sie aber nicht getan habe. Von der Schuld der Angeklagten sei sie überzeugt, aber erst nachdem sie am 27.06.2013 das Plädoyer der Staatsanwaltschaft gehört habe. Die Kammer sieht aufgrund dieser nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Zeugin ... keinen Anhalt für die Annahme, diese habe bei polizeilichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und bei ihren Vernehmungen in der Hauptverhandlung am 23.01.2013 und 13.02.2013 durch eine vorgefasste Meinung zur Täterschaft der Angeklagten beeinflusst ausgesagt und unwahre Angaben gemacht. Die Kammer sieht auch in der Diskussionsleitung durch die Zeugin und ihre Diskussionsbeiträge im Internet kein Anzeichen für ein besonderes Interesse der Zeugin an öffentlicher Aufmerksamkeit, das Rückschlüsse auf ihre Motivation bei der von ihr begonnenen Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden erlaubte und den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben in Frage stellen könnte. Die der Zeugin in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Beiträge gehen über eine „einfache Unterhaltung“ nicht hinaus und lassen eine Geltungssucht der Zeugin nicht erkennen. Die Verteidigung hat auch gerade kein Beispiel für eine vorgefasste Verurteilung der Angeklagten durch die Zeugin aufgezeigt, sondern für deren Erwartung, im Plädoyer der Verteidigung besonders kritisiert zu werden. Da die Verteidigung in ihrem ersten Plädoyer dieser Erwartung bis hin zur Kritik von Frisur und Kleidung der Zeugin gerecht geworden ist, gibt die Vorwegnahme durch die Zeugin auch keinen Anlass für die Annahme, darin käme eine böswillige Verunglimpfung der Angeklagten und ihrer Verteidiger zum Ausdruck. Die Kammer verwertet dennoch vorsorglich nur solche Angaben der Zeugin ..., die zumindest durch Angaben der Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. ... oder durch andere Beweismittel bestätigt sind. Die Angeklagte hat gegenüber dem Sachverständigen Dr. ... das Zusammensein mit der Zeugin ... und auch ihre Fahrt mit dem BMW zum ...-Markt ohne Abweichung zu den Bekundungen der Zeugin ... geschildert, so dass die Kammer davon ausgehen kann. Die Zeugin ..., bis 2011 Leiterin des ...marktes (vormals ...-Markt) in der ... Straße ... in ..., hat in der Hauptverhandlung bestätigt, dass der ...-Markt seit Februar 2011 bis über den 07.07.2011 hinaus immer von 07:00 Uhr bis 21:00 Uhr geöffnet gewesen sei, und dass es davon keine Ausnahmen oder Sonderregelungen gegeben habe. Daher geht die Kammer davon aus, dass die Angeklagte die Zeugin ... gegen 20:50 Uhr verlassen hat. Träfen nun die Angaben der Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. ... zu, hätte sie demnach den ...markt noch vor Ladenschluss erreicht und im Anschluss an den Einkauf spätestens wenige Minuten nach Ladenschluss festgestellt, dass der BMW nicht mehr ansprang und sich sodann zu Fuß zu ihrem ca. zwei Kilometer entfernten Haus zurückbegeben. Selbst wenn die Angeklagte erst nach ihrer Rückkehr zum Haus – entgegen ihrer Darstellung gegenüber dem Sachverständigen Dr. ... – geduscht und sich wieder angekleidet haben sollte, um sodann mit dem Dacia wieder wegzufahren, ist nicht nachvollziehbar, dass sie dann, wie von ihr behauptet, erst gegen 23:00 Uhr zu ihrer Fahrt aufgebrochen wäre. Die Angeklagte hat gegenüber dem Sachverständigen Dr. ... weder angegeben, den Rückweg vom ...-Markt ausgedehnt zu haben, noch hat sie von einem besonders langen Duschen und Ankleiden berichtet. Dass sich die Angeklagte tatsächlich noch gegen 23:00 Uhr in ihrem Haus aufgehalten habe, ist daher zur Überzeugung der Kammer unwahr. bb) Die von der Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. ... behauptete endgültige Rückkehr in ihr Haus gegen 01:00 Uhr am 08.07.2011 hat zur Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht stattgefunden. Die Zeugin ... ..., Mutter des Zeugen ... ..., der im Juli 2011 mit der Tochter der Angeklagten ... eng befreundet gewesen war, hat in der Hauptverhandlung am
- Verhandlungstag bekundet, dass ... ... am Freitag, dem 08.07.2011 gegen Nachmittag in ihr Haus gekommen sei, um ihren Sohn ... zu besuchen. ... sei nach ihrer Erinnerung mit dem Fahrrad gekommen und jedenfalls nicht von ihrer Mutter mit dem Auto gefahren worden. Im Beisein ihres Sohnes sei das Gespräch auf den Grund hierfür gekommen und ... habe gesagt, ihre Mutter sei in der Nacht bei einer Freundin gewesen und habe sich verquatscht, sie sei erst gegen 06:00 Uhr am Freitag nach Hause gekommen. Anhaltspunkte für ein Interesse dieser Zeugin an einer Falschbelastung der Angeklagten sind ebenso wenig ersichtlich, wie Erinnerungsmängel. Die Zeugin hat im Zusammenhang aus ihrer Erinnerung berichtet, ... habe gesagt, ihre Mutter sei erst früh morgens nach Hause gekommen. Sie hat dies weiter präzisiert, indem sie ergänzte, ... habe die Uhrzeit mit 06:00 Uhr angegeben. Der Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin ... wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Zeuge ... ... in der Hauptverhandlung angab, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob er bei dem Gespräch zwischen ... ... und seiner Mutter dabei gewesen war. Der Zeuge, der nach einer Trennung von ... ... im Zeitpunkt der Vernehmung in der Hauptverhandlung wieder mit dieser zusammengekommen war, gab zunächst an, er sei bei diesem Gespräch nicht zugegen gewesen. Auf Vorhalt einer anderslautenden Angabe in der Niederschrift seiner polizeilichen Vernehmung vom 30.07.2011, wonach ... ... beim gemeinsamen Abendessen in seiner Anwesenheit und der seiner Mutter sagte, ihre Mutter sei in der letzten Nacht nicht zu Hause gewesen und erst gegen 06:00 Uhr morgens nach Hause gekommen, identifizierte der Zeuge aber die Unterschriften auf diesem Aktenblatt und der letzten Seite der Vernehmungsniederschrift (Spurenakte ... jun., Bd. 7, Bl. 1579 und Bl. 1581) als die seinen und gab auch an, die Vernehmungsniederschrift vor der Unterschriftsleistung durchgelesen zu haben. Anschließend zog er sich darauf zurück, sich lediglich nicht mehr an seine Anwesenheit bei dem Gespräch erinnern zu können. Dass die Mitteilung ... ...s gegenüber den Zeugen ..., ihre Mutter sei am 08.07.2011 erst gegen 06:00 Uhr nach Hause gekommen, nicht auf eigener Wahrnehmung, sondern lediglich auf einer Falschmitteilung durch die Angeklagte beruhen könnte, schließt die Kammer aus. Die Angeklagte hat – nach dem
- Hauptverhandlungstag - gegenüber dem Sachverständigen Dr. ... im Zusammenhang mit ihrer Rückkehr angeblich gegen 01:00 Uhr am 08.07.2011 ihre Tochter ... zwar erwähnt, aber gerade nicht geäußert, dass sie selbst ihre Tochter falsch über die Uhrzeit ihrer Rückkehr informiert hätte. Daher fehlt jeder Anhalt für eine solche Annahme. Ebenso wenig ist eine andere Quelle für eine Falschinformation ... ...s hinsichtlich der Uhrzeit der Rückkehr ihrer Mutter ersichtlich. cc) Dass der BMW „eh nicht in Ordnung war“ wie die Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen Dr. ... angab, und dass der BMW auf dem Parkplatz des ...-Marktes „nicht mehr ansprang“, sieht die Kammer aufgrund mehrerer Beweismittel als widerlegt an. Der Zeuge ..., der in ... u.a. eine Kraftfahrzeugwerkstätte betreibt und dabei bereits früher mit den Fahrzeugen der Familie der Angeklagten befasst war, hat in der Hauptverhandlung zunächst bekundet, es sei durchaus üblich gewesen, dass Fahrzeuge, auch der BMW der Familie ..., auf seinem Werkstattgelände in seiner Abwesenheit abgestellt und der Fahrzeugschlüssel in den Briefkasten geworfen worden sei. Aus seinen Aufzeichnungen könne er ersehen, dass der BMW jedenfalls am Freitag dem 08.07.2011 auf seinem Gelände gestanden habe, er wisse aber nicht, ob er schon am Morgen dagewesen sei. Samstags morgens habe er den Wagen untersucht, was er anhand seiner Unterlagen und von Lichtbildern nachvollziehen könne, die am 10.05.2012 anlässlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung durch Polizeibeamte vom Display seines Diagnosegerätes gefertigt worden seien. Er habe demnach am 09.07.2011 gegen 09:00 Uhr den Diagnosespeicher des Fahrzeuges ausgelesen, dessen Motor schlecht gelaufen sei. Das Diagnosegerät, welches technisch einwandfrei gewesen sei, habe einen Fehlercode der ABS-Anlage angezeigt (Drehzahlsensor vorne links nicht in Ordnung), außerdem eine Störung der Lambdasonde. Schließlich habe er am Motorgeräusch – unrunder Motorlauf - festgestellt, dass der Motor nur auf drei von vier Zylindern gelaufen sei, d.h. in einem Zylinder sei es nicht zur Zündung gekommen. Er habe daraufhin das Motorenöl in Augenschein genommen, jedoch weder einen Geruch nach Kraftstoff noch Anzeichen für einen vermehrten Abrieb wahrgenommen. Nach seiner Einschätzung hätten solche Wahrnehmungen auf einen längeren Betrieb des Motors mit fehlender Zündung auf einem Zylinder hingedeutet, weil nicht verbrannter Kraftstoff sich mit dem Motorenöl vermischt hätte, was dann zu einem Reißen des Schmierfilms zwischen Zylinderinnenwand und Kolbenringen, vermehrter Reibung und letztlich zu einem Kolbenfresser geführt hätte. Da Anzeichen hierfür für ihn nicht zu erkennen gewesen seien, habe er nur die Zündkerzen und den Drehzahlsensor der ABS-Anlage vorne links gewechselt und die Kontakte der Lambdasonde gereinigt. Danach sei der Motor wieder rund gelaufen. Wann die Zündung des einen Zylinders ausgefallen sei, könne man nicht beurteilen. Das auf Antrag der Verteidigung während der Hauptverhandlung eingeholte Gutachten des Kraftfahrzeugsachverständigen der Dekra, Dipl.-Ing. (FH) ... ..., ..., der den von der Polizei 2012 sichergestellten BMW untersucht hat, hat eine erhebliche Funktionsstörung des BMW am 07.07.2011 ebenfalls nicht bestätigt. Der seit 30 Jahren ausschließlich als Gerichtsgutachter tätige, als Kraftfahrzeugmechaniker ausgebildete und im Fach Maschinenbau diplomierte Sachverständige hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass bei der Untersuchung des Motors im Mai 2013 weder Öl- noch Kühlwasseraustritte festzustellen waren und sich auch kein Wasser im Öl gefunden habe. Der Motor sei nach längerer Standzeit – die Batterie sei vollständig entladen gewesen – beim zweiten Startversuch sofort angesprungen nach ca. 20 Sekunden stotternden Laufs ruhig und konstant gelaufen. Bei im Stand laufenden Motor seien keine auffälligen Geräusche zu vernehmen, keine Undichtigkeiten, keine auf Öl im Verbrennungsraum hindeutenden blauen Qualmwolken und auch keine Ölablagerungen in Auspuff und Schalldämpfer festzustellen gewesen. Beim Auslesen des Diagnosespeichers seien keine Fehler im Kontrollgerät hinterlegt gewesen. Allerdings sei der Motor dann zu heiß geworden, was auf einen Fehler im Thermostat hingedeutet habe. Nach dessen Wechsel und einer erneuten Überprüfung des Motors auf Leckagen habe es nach dem Neustart des Motors keine Temperaturprobleme mehr gegeben. Im Verlaufe einer sich anschließenden längeren Fahrt sei es jedoch erneut zu einem Temperaturanstieg im Motor gekommen, nach einem Halt sei zudem Kühlwasserverlust festzustellen gewesen. Die anschließende Untersuchung des Motors habe ergeben, dass ein Anschlussstutzen zum Heizkreislauf gebrochen war. Beim Ausbau des im Zuleitungsschlauch zum im Heizkreislauf steckenden, abgebrochenen Stücks des Anschlussstutzens sei dieses wiederum gebrochen und diese Bruchflächen seien in ihrer Beschaffenheit nicht von den Bruchflächen des zuerst aufgetretenen Bruchs zu unterscheiden gewesen. Eine alterungsbedingte Veränderung der Bruchflächen des ersten Bruches habe daher nicht vorgelegen. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass der erste Bruch des Anschlussstutzens erst während der Überprüfungsfahrt des Sachverständigen aufgetreten sei und nicht etwa vorbestanden habe. Zudem sei nach Auskunft des Ermittlungsführers KHK ... auf der Überführungsfahrt nach dem Ankauf des Fahrzeugs durch die Polizei keine Aufheizung festzustellen gewesen. Das Problem der Alterung des Materials des Anschlussstutzens sei außerdem in Fachkreisen bereits bekannt gewesen. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass der Ausfall des ABS-Sensors, der am 09.07.2011 von dem Zeugen ... festgestellt wurde, für den Motorlauf nicht relevant gewesen ist. Die Störung an der Lambdasonde hätte allerdings zu einer Überfettung des Kraftstoff-Luft-Gemischs in allen Zylindern führen können, wofür es auch nach den Angaben des Zeugen ... aber keinen Anhalt gebe. Soweit der Zeuge ... ein Laufen auf drei Zylindern, also einen Totalausfall einer Zündkerze, beschrieben habe, hat die Untersuchung des zerlegten Motors durch den Sachverständigen ... keinen Anhalt dafür ergeben, dass der Motor mit einer total ausgefallenen Zündkerze länger betrieben wurde. Nach Einschätzung des Sachverständigen ... wären bei einem Totalausfall der Zündkerze bereits nach einer Fahrtstrecke von 250 bis 300 Kilometern und damit weniger als der einfachen Entfernung zwischen ... und ... von ca. 350 Kilometern sichtbare Motorschäden zu erwarten gewesen. Ein Laufen auf nur drei Zylindern hätte aber auch von dem von dem Zeugen ... verwandten, technisch fehlerfreien Auslesegerät bereits angezeigt werden müssen, was allerdings nicht der Fall gewesen sei. Es sei aber denkbar, dass sich die von dem Zeugen ... bemängelte Zündkerze nur kurzzeitig durch Probleme im Motorlauf bemerkbar gemacht und im weiteren Betrieb wieder störungsfrei gearbeitet hätte, was mit den Beobachtungen des Zeugen ... vereinbar sei. Ein solcher Fehler der Zündkerze könne auch nur sporadisch auftreten, müsse sich also nicht bei jedem Motorbetrieb zeigen. Auch mit dem vom Zeugen ... beschriebenen Ausfall einer Zündkerze sei es im übrigen nicht zu erklären, dass der Motor auf dem Parkplatz des ...marktes überhaupt nicht mehr angesprungen sein solle. Ebenso führt nach den Ausführungen des Sachverständigen weder der vom Zeugen ... festgestellte Fehler der ABS-Anlage (Drehzahlsensor vorne links nicht in Ordnung), noch die Störung der Lambdasonde dazu, dass der Motor nicht mehr anspringt. So konnte auch der Zeuge ... keine Probleme beim Starten des Motors am 09.07.2011 feststellen. Auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ..., die auf der sehr eingehenden Untersuchung des Fahrzeugs beruhen, zieht die Kammer zunächst den Schluss, dass es auch mit dem vom Zeugen ... am 09.07.2011 festgestellten Zündkerzenproblem keine technische Erklärung für den von der Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. ... beschriebenen Totalausfall – Nichtanspringen - des Motors am 07.07.2011 gibt, erst recht nicht mit den Störungen eines ABS-Sensors und der Lambda-Sonde. Folglich geht die Kammer auch davon aus, dass diese Behauptung der Angeklagten unwahr ist. Die Kammer zieht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen ... aber auch den weiteren Schluss, dass es keinen Anhalt für die Annahme gibt, der BMW sei am 07.07.2011 und am 08.07.2011 in einem technischen Zustand gewesen, der ein Bewältigen der Strecke ... –... – ... ausgeschlossen oder auch nur gefährdet hätte. Der Hinweis des Sachverständigen ..., dass ein Totalausfall einer Zündkerze – nur dieser hätte die Bewältigung einer längeren Fahrtstrecke und die Funktionsfähigkeit des Motors gefährden können – zu einer tatsächlich nicht aufgetretenen Fehlermeldung in dem vom Zeugen ... verwandten Diagnosegerät habe führen müssen, erlaubt nur den Schluss, dass der Zeuge ... am 09.07.2011 allenfalls eine nur vorübergehende Funktionseinschränkung einer Zündkerze beobachtet haben kann, die sich auf den Dauerbetrieb nicht auswirkte. Dass es auch aus Sicht der Angeklagten keinen Defekt des BMW gegeben hat, der am 07.07.2011 dessen Verwendung für längere Strecken ausgeschlossen hätte, belegt schließlich die Bekundung der Zeugin ... ..., wonach die Angeklagte ihr gegenüber für den Mittwoch, den 06.07.2011 einen Ausflug an die Nordseeküste angekündigt hatte, um dort ein Buch zu lesen. Wie die Zeugin ... weiter bekundete, hat die Angeklagte zwar am Donnerstag angegeben, ihr Buch vergessen zu haben und daher nicht an der Küste gewesen zu sein, allerding habe die Angeklagte auch gesagt, sie sei überall und nirgends gewesen, sie sei „shoppen“ gewesen. Dass die Angeklagte bei diesen Unternehmungen den BMW auf einer zumindest nennenswerten Strecke führte, wird durch die Beobachtung der Zeugin ... belegt, die den BMW am Mittwochabend - nicht an seinem gewöhnlichen Standort vor dem Haus, sondern am Ende des Grundstücks abgestellt – in einem rundum deutlich verschmutzten und verschlammten Zustand beobachtet hat. Diese Beobachtung haben auch die Zeugen ... und ... ..., mit der Angeklagten und ihrer Familie befreundete Nachbarn mit einem Haus gegenüber dem Anwesen der Angeklagten in der Hauptverhandlung bestätigt, ohne sich allerdings an den genauen Tag erinnern zu können. Da sie die auffällige Verschmutzung des BMW aber beide auch mit einem ungewöhnlichen Fahrzeugstandort in Bezug auf das Anwesen der Angeklagten verbunden haben, sieht die Kammer keinen Anhalt für Zweifel daran, dass die Zeugen ... und die Zeugin ... ... dieselbe Begebenheit schilderten. Die von der Angeklagten auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. ... nicht in Abrede gestellte Bekundung der Zeugin ..., die Angeklagte habe ihr an dem Donnerstag dem 07.07.2011, an dem die Angeklagte die Zeugin nachmittags zum Kaffeetrinken besuchte, erzählt, morgens früh aufgestanden zu sein, um den BMW in einer Waschhalle zu reinigen, beweist, dass sich diese Begebenheit tatsächlich am 06.07.2011 zutrug und die Bekundung der Zeugin ... zutrifft. Darüber hinaus wurde der der Angeklagten zur Verfügung stehende BMW ... zur Tatzeit in ... von dem Zeugen ... gesehen, vgl. hierzu unter D.
- In der Gesamtschau dieser Beweisergebnisse bleibt kein Raum für die Annahme, mit dem BMW habe man am 07.07.2011 und am 08.07.2011 keine längeren Fahrtstrecken zurücklegen können. dd) Entscheidend gegen die Behauptung, mit dem Dacia in Selbsttötungsabsicht in Richtung Norden unterwegs gewesen zu sein, sprechen die Angaben des Zeugen ..., aus denen die Kammer folgert, dass die Angeklagte in der Tatnacht nicht mit dem Dacia in Richtung Norden gefahren ist, sondern mit dem BMW in ...-... war, vgl. D.
- D. Tatnachweis Die Angeklagte ist der Tat überführt, weil sie als einzige Person die Gelegenheit zur Tatausführung hatte und durch weitere Indizien belastet wird.
- Der Täter muss über einen Hausschlüssel verfügt haben Da der Täter mit einem Haustürschlüssel in das Anwesen der Getöteten eingedrungen ist, wie oben unter III. B.
- ausgeführt ist, kommt nur die Angeklagte als Täterin in Betracht. Ein von ... und ... ... vor ihrer letzten Urlaubsreise nach ... der Zeugin ... ... zur Versorgung des Hauses überlassener Schlüssel ist ihnen noch vor dem 07.07.2011 von der Zeugin zurückgegeben worden, wie diese in der Hauptverhandlung bekundete. Der von ihr beschriebene Schlüssel mit einem Anhängerschild „Wohnung“ wurde von dem Zeugen KHK ... in der Tasche einer Hose im Kleiderschrank des Schlafzimmers sichergestellt. Der außerhalb des Hauses sichergestellte Hausschlüssel wurde erst im Verlaufe der Tat aus dem Haus nach draußen verbracht. Anhaltspunkte für die Annahme, es existierten weitere zum Haustürschloss passende Schlüssel, die von dem Täter benutzt worden sein könnten, hat die Hauptverhandlung nicht erbracht. Demnach muss der Täter über den einzigen außerhalb des Anwesens der Getöteten aufbewahrten Schlüssel verfügt haben. Dies ist der im Anwesen der Angeklagten und ihrer Familie aufbewahrte Hausschlüssel, der dem Zeugen KHK ... vom Ehemann der Angeklagten nach der Tat ausgehändigt worden war. Da es Anhaltspunkte für die Annahme, eine bislang unbekannte Person könnte sich Zugang zu diesem Schlüssel verschafft haben, nicht gibt, muss der Täter zu den Bewohnern des Hauses der Angeklagten gehören. Ihr Ehemann scheidet als Täter aus, weil er sich in der Nacht vom 07.
- auf den 08.07.2001 in der Wohnung des Zeugen ... ... in ... aufhielt. Dieser Zeuge hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass er ... ... am 07.07.2011 um die Mittagszeit in ... am Flughafen abholt hatte, wo dieser, aus ... von einer Fortbildungsveranstaltung kommend, eingetroffen war. Der Zeuge ... hat weiter angegeben, dass beide nach einem gemeinsamen Einkauf die Wohnung des Zeugen in der ...-Straße ... in ... aufsuchten, die Wohnung erst in den Abendstunden – gemeinsam – verließen, um Pizzen zu kaufen und anschließend gemeinsam in die Wohnung zurückkehrten, dort die Pizzen verzehrten und auf dem Balkon saßen und sich mit ihren Smartphones beschäftigten, bevor sie gegen 01:00 Uhr oder 01:30 Uhr den Balkon verließen und sich zu Bett begaben, der Zeuge in seinem Schlafzimmer, ... ... im Wohnzimmer auf der Couch. Als der Zeuge nach seinen Angaben am 08.07.2011 gegen 08:00 Uhr aufstand, lag ... ... noch auf der Couch. Der Zeuge ... hat weiter angegeben, dass er ... ... keine Wohnungs- und Hausschlüssel überlassen hatte und dieser auch nicht wusste, wo der Zeuge seine Wohnungs-, Haus- und Autoschlüssel aufbewahrte. Da ... ... zwar die Wohnung durch die in der Nacht nicht verschlossene Türe hätte verlassen, ohne einen Schlüssel aber nicht hätte zurückkehren können und da ihm ohne Schlüssel auch das Auto des Zeugen ... nicht für eine Fahrt nach ... und zurück zur Verfügung stand, ist die Kammer davon überzeugt, dass sich ... ... zur Tatzeit in ... aufhielt und als Täter ausscheidet. Die im Haushalt der Angeklagten lebenden drei Töchter, ... - geboren am 13.07.1994 -, ... und ... – jeweils geboren am 19.05.1997 -, waren am 07.07.2011 noch minderjährig und nicht in der Lage, ein Auto zu führen, um die Tat in ... zu begehen, sie scheiden als Täter daher ebenfalls aus. Damit bleibt nur die Angeklagte – die zudem gegenüber dem Sachverständigen Dr. ... ihre Abwesenheit von ihrem Wohnsitz in der Tatnacht eingeräumt hat – als Person mit Zugang zu einem Hauschlüssel für das Anwesen von ... und ... ... und damit als Täter.
- Der der Angeklagten zur Verfügung stehende BMW ... wurde zur Tatzeit in ... gesehen a) Die Angeklagte war auch die einzige Person, die in der Nacht vom 07.
- auf den 08.07.2011 den BMW 316I, amtliches Kennzeichen: ..., benutzen konnte, da ... ... sich in ... in Gesellschaft des Zeugen ... aufhielt. Dass dieses Fahrzeug in dieser Nacht tatsächlich nach ... geführt wurde, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Aussage des Zeugen ... ... Dieser Zeuge hat glaubhaft bekundet, in der Nacht vom 07.
- auf den 08.07.2011 mit einem Motorrad aus Richtung ... kommend die B ... in Richtung ... befahren zu haben. An der Kreuzung der B ... mit der B sei er von der B ... abgefahren auf die B in Richtung ... Von der Beschleunigungsspur sei er wegen überhöhter Geschwindigkeit nach links auf die rechte Fahrspur der B getragen worden. Dabei sei es beinahe zum Zusammenstoß seines Motorrades mit einem Pkw gekommen, der auf der rechten Fahrspur unterwegs war und dessen Fahrer einen Zusammenstoß dadurch vermieden habe, dass er sein Fahrzeug nach links auf die linke Fahrtrichtungsspur lenkte. Bei diesem Fahrzeug habe es ich um einen dunklen BMW der 1-er oder 3-er Reihe und zwar um ein älteres, kein aktuelles Modell gehandelt. Das Kennzeichen habe mit „...“ begonnen, daneben hätten die Buchstaben „...“ und eine dreistellige Zahlenkombination gestanden. An erster Stelle habe mit Sicherheit eine „...“ gestanden, die zweite Ziffer sei recht sicher eine „...“ gewesen. An die dritte Ziffer habe er keine klare Erinnerung mehr. Aufgrund einer im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft aus dem zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) des Kraftfahrtbundesamtes vom 13.09.2012 über zugelassene Fahrzeuge des Herstellers BMW mit Teilkennzeichen ... .. im Zeitraum 01.06.20122 – 31.12.2011 steht fest, dass es sich bei einem Fahrzeug des Herstellers BMW mit dem Teilkennzeichen „...“ nur um den erstmals am 03.07.1995 und seit dem 02.09.2008 bis über den 08.07.2011 hinaus ununterbrochen mit dem Kennzeichen ... für ... ..., geboren am 24.02.1967 in ..., gemeldet: ... ... (...), ..., zugelassenen BMW 316I mit der Farbe „Blau“, handeln konnte. Kein anderer Pkw des Herstellers BMW war im fraglichen Zeitraum mit dem Teilkennzeichen „...“ und der Ziffer „...“ an erster Stelle der Ziffernfolge zugelassen. b) Die Kammer hat die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen ... und seine Glaubwürdigkeit einer eingehenden Überprüfung unterzogen, was vor dem Hintergrund des Herantretens des Zeugen an die Polizei erst am 08.09.2012 und seines außergewöhnlichen Erinnerungsvermögens veranlasst war. Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, der Wahrheit seiner Angaben, für ein eigenes Interesses des Zeugen am Ausgang des Verfahrens oder eine Beeinflussung des Zeugen durch öffentliche Fahndungsmaßnahmen der Polizei oder Presseberichte sind dabei nicht zu Tage getreten; die Bekundungen des Zeugen sind uneingeschränkt glaubhaft. aa) Aussageentstehung Der Zeuge ... hat angegeben, selbständig und ohne Hilfskräfte für größere Unternehmen wie beispielsweise ... Geräte zu reparieren. Er sei gelernter Autoschlosser und Lackierer, sein Firmensitz sei seine Wohnung und er arbeite sehr viel. 2011 sei sein Vater nach schwerer Krankheit verstorben und er habe Mitte des Jahres neben seiner beruflichen Arbeit noch einen von seinem Vater selbst gefertigten Kfz-Anhänger überholt und weiter aufgebaut. In seiner Freizeit fahre er Motorrad, lese viel und höre Musik von Schallplatten oder Radio, bevorzugt den Sender ...-Radio. Er besitze zwar einen Fernseher, benutze diesen praktisch aber nicht, verfüge auch nicht über einen digitalen Fernsehempfänger. Tageszeitungen beziehe und lese er nicht, ihm sei sogar die Evakuierung von ... Teilen der Stadt ... im Dezember 2011 anlässlich der Entschärfung einer Luftmine im ... entgangen. Selbst das davor verteilte Flugblatt der Stadtverwaltung habe er nicht wahrgenommen. Die Angaben des Zeugen ... zu seiner beruflichen Tätigkeit sind in der Hauptverhandlung durch die Zeugen ..., ... und ... bestätigt worden, die sämtlich für die Niederlassung der ... Freight in ... tätig sind. Insbesondere die Zeugen ... und ... haben bestätigt, dass der Zeuge ... als Dienstleister Reparaturen, Wartungen und ähnliche Aufträge für ... ausführt und dies auch 2011 tat. Der Zeuge ... ..., nach eigenen Angaben ein „Kumpel“ des Zeugen ..., hat bestätigt, dass dieser in einer Halle des Zeugen ... bei ... einen Kfz-Anhänger abgestellt hatte, den er dort komplett überholt habe. Die Zeugin ..., Wohnungsnachbarin des Zeugen ... im gleichen Haus, hat bestätigt, dass der Zeuge ... kein Fernsehen schaut, keine Tageszeitung bezieht und in seiner Freizeit Schallplatten hört. Die Zeugin, die schon einige Male mit dem Zeugen ... ausgegangen war und daher über eine bloße Nachbarschaft hinausgehende Kenntnisse der Lebensgestaltung des Zeugen ... hat, hat auch angeben können, dass sie den gleichen Musikgeschmack hätten, beispielsweise die Musik von Pink Floyd und Deep Purple, wobei der Zeuge ... außerdem noch klassische Musik höre. Er gehe stets früh aus dem Haus und komme sehr spät wieder zurück. Die Kammer hat daher keine Zweifel, dass die Bekundung des Zeugen ... zutrifft, er habe von der Tat zum Nachteil der Eheleute ... und ... ... nur sehr wenig erfahren, von der Polizei in Briefkästen eingelegte Flugblätter mit Fahndungsaufrufen nicht wahrgenommen und auch zwei Sendungen der Fernsehreihe „Aktenzeichen XY ... ungelöst“ am 11.04.2012 und am 06.06.2012 nicht gesehen. Seine Schilderung, er sei am 06.09.2012, einem Donnerstag, mit der Zeugin ... ins Gespräch gekommen, diese habe erzählt, dass die Polizei wegen einer Straftat in ... ein Fahrzeug mit einem bestimmten Kennzeichen, nämlich mit den Buchstaben „...“ suche, ist ebenfalls von der Zeugin ... bestätigt worden, der noch erinnerlich war, dass sie nach einem Fahndungsaufruf per Flugblatt bezüglich eines bestimmten Fahrzeuges ein beiläufiges Gespräch mit dem Zeugen ... führte. Da die erst nach der Festnahme der Angeklagten erfolgte Veröffentlichung des vollständigen Kennzeichens mittels einer Sendung der Fernsehreihe „Aktenzeichen XY ... ungelöst“ am 06.06.2012 und eines zeitnah verteilten Flugblattes, welche beide in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, im Zeitpunkt des Gesprächs beider Zeugen am 06.09.2012 bereits wieder länger zurücklag, erscheint es auch nicht zweifelhaft, dass die Zeugin ... dem Zeugen ... nur einen Teil des Kennzeichens – die erste Buchstabenkombination - nennen konnte. Die Kammer schließt daher aus, dass der Zeuge ... Opfer einer Suggestion durch die Zeugin ... oder durch Fernsehbericht und Pressebeiträge geworden ist. Da die Kammer dem Zeugen glaubt, dass er die Sendung „Aktenzeichen XY ... ungelöst“ am 06.06.2012 – nur in dieser wurde der BMW 316I mit dem Kennzeichen ... gezeigt –ebenso wenig gesehen hat wie die vom 11.04.2012, war auch dem von der Verteidigung in der Hauptverhandlung am 02.07.2013 gestellten Hilfsbeweisantrag nicht nachzugehen. Die Verteidigung hatte für den Fall, dass die Kammer die Angaben des Zeugen ... für wahr halten und nach dem Ergebnis der Beratung die Angeklagte für überführt halten sollte, beantragt, ein Gutachten des Direktors des Instituts für Psychologie der ...-Universität zu ..., Prof. Dr. rer. nat. ... ... einzuholen., welches ergeben werde,
- dass die Präsentation der mitgeteilten Tatsachen durch den Zeugen KHK ... in der Sendung aus der Reihe „Aktenzeichen XY ... ungelöst“ jedenfalls geeignet gewesen sei, bei den Zuschauern die Scheinerinnerung hervorzurufen, den in der Sendung mit einer Aufnahme der Front gezeigten und von dem Zeugen ... mit den Worten "... für ... ... ..." bezeichneten Wagen im tatrelevanten Zeitraum der Nacht vom
- auf den 08.07.2011, in dem in der Sendung bezeichneten Gebiet gesehen zu haben,
- namentlich in Betracht gezogen werden müsse, dass zuvor nur noch schwach im Gedächtnis verankerte Vorgänge durch die Zusatzinformation überlagert und derart verfälscht von dem Zeugen übernommen und von diesem als so erlebt im Gedächtnis gespeichert wird und
- ohne eingehende Psychodiagnostik dieser Wirkungszusammenhang nicht ausgeschlossen werden könne. Da der Beweisan