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OLG Nürnberg, Beschluss vom 10. Februar 2011 - Az. 13 W 139/11

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten Dipl.-Ing. K. S. vom 05.01.2011 wird der Beschluss des Landgerichts Amberg vom 22.12.2010 abgeändert. Der Streitverkündete Dipl.-Ing. K. S. wird als Streithelfer der Antragsgegnerin zugelassen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 922,00 Euro festgesetzt. Gründe
  4. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 13.04.2010 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt, mit welchem er das Ziel verfolgt, durch Sachverständigengutachten über Mängel an einer Wohnung, welche der Antragsteller von der Antragsgegnerin mit einem „Bauträgervertrag“ erworben hat, Beweis erheben zu lassen. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 18.05.2010 neun Subunternehmern, unter anderem dem Beschwerdeführer, den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem „Rechtsstreit“ auf Seiten der Antragsgegnerin unterstützend beizutreten (Bl. 10 ff. der Akte). Der Beschwerdeführer soll von der Antragsgegnerin mit der Baustatik und damit zusammenhängenden Planungs- und Bauüberwachungstätigkeiten beauftragt gewesen sein. Mit von ihm selbst unterzeichnetem Schriftsatz vom 16.06.2010 hat der Beschwerdeführer erklärt, er trete dem Rechtsstreit auf Seiten der Antragsgegnerin bei und darum gebeten, ihm alle Schriftsätze, Entscheidungen des Gerichts, Mitteilungen des Sachverständigen und Gutachten zur Verfügung zu stellen sowie ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben (Bl. 58 der Akte). Mit Beschluss vom 22.12.2010 (Bl. 191 f. der Akte) hat das Landgericht den Streitbeitritt zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Möglichkeit für den Antragsteller in einem selbständigen Beweisverfahren, nach § 486 ZPO den Einleitungsantrag persönlich zu stellen, nicht auf den Streitbeitritt im Beweisverfahren ausgedehnt werden dürfe. Daher bleibe es beim allgemein vor Landgericht geltenden Anwaltszwang. Gegen diesen ihm am 24.12.2010 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.01.2010, eingegangen bei Gericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und angekündigt, kurzfristig eine Begründung nachzureichen (Bl. 198 der Akte). Mit Verfügung vom 12.01.2011, in welcher erklärt wurde, der Beschwerde werde nicht abgeholfen (Bl. 203 der Akte), hat das Landgericht Amberg die Akte am 17.01.2011 dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 204 der Akte). Mit Schriftsatz vom 19.01.2011, beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen am 26.01.2011, hat der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, die Beschwerde begründet, verbunden mit der ausdrücklichen Erklärung, die Beitrittserklärung werde hiermit nicht wiederholt, es gehe ausschließlich um die Klärung der Frage, ob im selbständigen Beweisverfahren für den Streithelfer Anwaltszwang bestehe.
  5. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie konnte insbesondere entsprechend § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vom Beschwerdeführer selbst eingelegt werden, weil für ihn auch erstinstanzlich kein Anwaltszwang bestand (vgl. zur entsprechenden Anwendung von § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO Zöller/Vollkommer, ZPO,
  6. Aufl., § 922 Rn. 13 für die gleichgelagerte Fragestellung bei Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Arrestantrags, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; zum fehlenden Anwaltszwang im Beweisverfahren in erster Instanz nachfolgend 3.).
  7. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Beschwerdeführer ist ohne anwaltliche Vertretung wirksam als Streithelfer beigetreten, da der Beitritt zum selbständigen Beweisverfahren auch dann nicht dem Anwaltszwang unterliegt, wenn das Verfahren vor dem Landgericht geführt wird. a) Die Frage, ob der Streitbeitritt in einem vor einem Landgericht durchgeführten selbständigen Beweisverfahren dem Anwaltszwang unterliegt, hängt davon, in welchem Umfang § 486 Abs. 4 ZPO für Antragsteller und Antragsgegner die Möglichkeit eröffnet, in einem derartigen Verfahren ohne Anwalt tätig zu werden. Ausgangspunkt ist die Frage, ob jene Regelung allein den verfahrenseröffnenden Antrag als solchen vom Anwaltszwang freistellt, so dass für das anschließende Verfahren bei allen Anträgen § 78 Abs. 1 ZPO gilt, oder aber nach dem Sinn und Zweck des § 486 Abs. 4 ZPO das gesamte selbständige Beweisverfahren – auch vor dem Landgericht – ohne anwaltliche Vertretung durchgeführt werden kann, solange nicht mündlich verhandelt wird. aa) Ganz überwiegend wird in Rechtsprechung und Literatur die letztgenannte Auffassung vertreten (OLG Stuttgart, BauR 1995, 135 ; OLG Schleswig, BauR 1996, 590 ; OLG Frankfurt, MDR 1999, 1223 ; OLG Celle OLGR 2002, 129 ; Cuypers, NJW 1994, S. 1988; Baumbach/Lauterbach/ Hartmann/Albers, ZPO,
  8. Aufl., § 486 Rn. 4; Münchner Kommentar/Schreiber, ZPO,
  9. Aufl., § 487 Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO,
  10. Aufl., § 78 Rn. 29 mit Rn. 28; a. A. wohl Zöller/Herget, ZPO,
  11. Aufl., Rn. 4 vor § 485, allerdings unter Berufung auf Fundstellen, welche den Anwaltszwang nicht für das selbständige Beweisverfahren als solches bejahen, sondern nur für die mündliche Verhandlung). bb) Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass das gesamte selbständige Beweisverfahren – auch vor dem Landgericht – ohne anwaltliche Vertretung durchgeführt werden kann, solange nicht mündlich verhandelt wird.

(1)Hierfür sprechen zum einen systematische Gründe: Auch bei anderen Verfahren, in welchen der Gesetzgeber nach dem Wortlaut des Gesetzes die Möglichkeit der Erklärung vor der Geschäftsstelle zu Protokoll nur hinsichtlich des Antrags selbst eröffnet, wird überwiegend angenommen, dass die damit verbundene Befreiung vom Anwaltszwang sich nicht auf die Verfahrenseinleitung beschränkt, sondern sich auf das anschließende Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung erstreckt (etwa wegen § 920 Abs. 3 ZPO im Arrestverfahren; so bereits OLG Frankfurt NJW 1978, 172 ; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 922 Rn.13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
(2)Für die Lockerung des Anwaltszwangs im selbständigen Beweisverfahren gibt es auch sachlich gute Gründe: Dieses Verfahren ist schon seinem Gegenstand nach allein auf die Klärung tatsächlicher Fragen gerichtet und nicht auf die Entscheidung von Rechtsfragen. Damit erfordern Stellungnahmen in geringerem Maße Rechtskenntnisse als im streitigen Erkenntnisverfahren. Es kommt hinzu, dass ein Großteil der selbständigen Beweisverfahren Baumängel betrifft, für welche gerade die Antragsgegner und die Streitverkündeten typischerweise selbst fachkundig sind.
(3)Schließlich ist das Ziel des selbständigen Beweisverfahrens zu berücksichtigen, mit geringerem (Kosten-)Aufwand als im streitigen Verfahren tatsächliche Fragen zu klären und so möglichst den Boden für eine außergerichtliche Einigung zu bereiten. Dies wird gefördert, wenn zumindest in den Verfahren, die ohne mündliche Anhörung des Sachverständigen erledigt werden können, die Beteiligten nicht dazu gezwungen werden, Rechtsanwaltskosten aufzubringen, die eine spätere außergerichtliche Einigung insofern erschweren können, als auch für die Verteilung dieser Kosten eine Regelung gefunden werden muss. Dementsprechend wird sogar die Auffassung vertreten, dass die Kosten eines im selbständigen Beweisverfahren beauftragten Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig sind, wenn ein Verfahrensbeteiligter zu den vom Gegner behaupteten und unter Beweis gestellten Mängeln in Anbetracht seiner Fachkenntnisse, etwa als Architekt, ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts selbst Stellung nehmen kann (so OLG Celle OLGR 2002, 129) . b) Nachdem also Antragsteller und Antragsgegner in einem ohne mündliche Verhandlung durchgeführten selbständigen Beweisverfahren generell selbst wirksam Prozesshandlungen vornehmen können, ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum dies einem Streithelfer in einem derartigen Verfahren verwehrt bleiben sollte. Der Streithelfer ist gegenüber Antragsteller und Antragsgegner untergeordneter Beteiligter. Er kann Prozesshandlungen nur wirksam vornehmen, soweit sie nicht mit den Erklärungen und Handlungen der unterstützten Hauptpartei in Widerspruch stehen (§ 67 ZPO). Würde man im selbständigen Beweisverfahren allein beim Streithelfer den Anwaltszwang bejahen, würde dies zu dem offenkundig widersinnigen Ergebnis führen, dass derjenige, der nach seiner rechtlichen Stellung Nebenakteur ist, einen Rechtsanwalt – mit entsprechendem Kostenaufwand – beauftragen müsste, obwohl keiner der Hauptakteure anwaltlich vertreten sein muss. Soweit das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 12.06.2007 ( OLGR Koblenz 2007, 953 ) eine abweichende Auffassung vertritt, beruft es sich dabei allein darauf, dass im Anwaltsprozess ein bestimmender Schriftsatz grundsätzlich von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein müsse und § 486 Abs. 4 ZPO nur für den Antrag auf Einleitung eines Beweisverfahrens durch eine Partei eine Ausnahme vom Anwaltszwang zulasse. Mit der ganz überwiegenden Auffassung in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung, wonach § 486 Abs. 4 ZPO im selbständigen Beweisverfahren insgesamt vom Anwaltszwang befreit, soweit nicht mündlich verhandelt wird, und dem daraus resultierenden Wertungswiderspruch, wenn man demgegenüber für den Streithelfer in einem derartigen Verfahren den Anwaltszwang bejaht, befasst sich der genannte Beschluss nicht. Soweit das Oberlandesgericht Koblenz darin ausführt, es sei allgemeine Auffassung, dass im Anwaltsprozess der Beitrittsschriftsatz durch einen zugelassenen Anwalt unterschrieben sein müsse, befassen sich die dazu genannten Fundstellen aus der Litaratur (Stein-Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 70 Rn. 1; Musielak/Weth, ZPO, 5. Aufl., § 70 Rn. 1; Münchner-Kommentar/Schilken, ZPO, 2. Aufl., § 70 Rn. 3; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 70 Rn. 1) lediglich allgemein mit dem „Anwaltsprozess“, nicht aber mit der hier entscheidenden Frage, ob dies auch für einen Beitritt zu einem selbständigen Beweisverfahren gilt. In der im Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1991, 229 ) ging es zwar um einen Streitbeitritt, nicht aber um die Frage des Anwaltszwangs; die dort thematisierte Unwirksamkeit einer Beitrittserklärung ergab sich daraus, dass diese nicht unterschrieben war. 4. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO. 5. Da das Beschwerdeverfahren allein dazu dient, dem Beschwerdeführer den Streitbeitritt ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts zu ermöglichen, richtet sich der Streitwert für das Beschwerdeverfahren nach den (Netto-)Kosten, welche mit einer derartigen Beauftragung verbunden gewesen wären. Permalink: http://openjur.de/u/84261.html Kommentare
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