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OLG Nürnberg, Hinweis vom 21. Januar 2011 - Az. 13 U 2081/10

1. Der Schutzzweck eines Beratungsvertrags über den Erwerb einer Wohnung zur Steuerersparnis ist nicht darauf gerichtet, den Vertragspartner vor psychisch vermittelten Gesundheitsstörungen zu bewahren, welche eine Falschberatung nach sich zieht. 2. Für den Haftungszusammenhang bei psychisch vermittelten Gesundheitsstörungen genügt nicht die bloße äquivalente Ursächlichkeit. Zur Abgrenzung von Störungen, deren Eintritt dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechen ist, bedarf es vielmehr einer wertenden Betrachtung. Dazu muss der in Anspruch Genommene regelmäßig einen massiven Anlass gesetzt haben, der einen bezogen auf den Anlass verständlichen Schock nach sich zieht. Gründe Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 09.09.2010 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die hinsichtlich der Ausführungen zum Zurechnungszusammenhang uneingeschränkt zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist zu ergänzen: 1. Gegenstand des Rechtsstreits ist im Wesentlichen das Begehren der Klägerin, Schmerzensgeld dafür zu erlangen, dass sie an einer Anpassungsstörung leide, bestehend aus einer rezidivierenden depressiven Episode in Form eines stark agitierten Zustandsbildes, welche gekennzeichnet sei durch innere Unruhe, geringe Stressresistenz und Konzentrationsstörungen. Dies sei dadurch verursacht worden, dass der Beklagte zu 1) als Mitarbeiter der Beklagten zu 3) den Ehemann der Beklagten in Vermögensangelegenheiten falsch beraten und der Beklagte zu 2) der Klägerin und ihrem Ehemann den Erwerb einer Wohnung als Steuersparmodell empfohlen habe. Die allein am Provisionsinteresse der Beklagten orientierte Beratung sei jeweils grob fehlerhaft gewesen und habe die ohnehin beengte wirtschaftliche Lage der Klägerin und ihres Ehemanns weiter verschlechtert. 2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und sich dabei – mit sorgfältiger und umfassender Begründung – darauf gestützt, dass es wegen des Schutzzwecks der Beratungsverträge schon am Haftungszusammenhang zwischen der behaupteten Falschberatung und den psychischen Störungen fehle. Darüber hinaus fehle es an der für eine Begutachtung erforderlichen Darstellung der Vorerkrankungen der Klägerin, nachdem diese bereits vor den streitgegenständlichen Beratungen wegen einer depressiven Episode sowie eines psychovegetativen Erschöpfungszustands nach einem familiären Konflikt sowie einer schweren Erkrankung des Kindes in ärztlicher Behandlung gewesen sei. 3. Die Klägerin macht mit ihrer Berufung im wesentlichen geltend, - der Schutzzweck des Beratungsvertrags stehe einer Haftung für den psychisch vermittelten Gesundheitsschaden nicht entgegen, - sie habe hinreichend zur Krankheits(vor)geschichte vorgetragen 4. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

  1. a)Die Klägerin meint, der Schutzzweck des mit dem Ehemann der Klägerin geschlossenen Vertrags stehe einem Anspruch auf Schmerzensgeld für die Anpassungsstörung der Klägerin nicht entgegen. Die vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.07.2009 ( NJW 2009, S. 3027 ) angestellten Überlegungen seien vorliegend nicht maßgeblich, weil es hier nicht um leichte Fahrlässigkeit gehe, sondern die Beklagten rücksichtslos nur im Hinblick auf ihr Provisionsinteresse gehandelt hätten. Die Beklagte stellt dabei jedoch auf Gesichtspunkte ab, die für die Bestimmung des Schutzzwecks einer vertraglichen Pflicht nicht maßgebend sind. Der Bundesgerichtshof legt überzeugend dar, dass sich die Antwort auf die Frage, ob Schadensersatz oder Schmerzensgeld für einen Gesundheitsschaden zu zahlen ist, der äquivalent und adäquat kausal auf die Verletzung einer vertraglichen Pflicht zurückführen ist, allein danach richtet, ob der Zweck dieser Pflicht war, den Vertragspartner vor derartigen Gesundheitsschäden zu bewahren. Die Frage des Verschuldensgrads ist dagegen für den Schutzbereich einer vertraglichen Pflicht nicht von Bedeutung. Die Klägerin sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Gegenstand des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falls nicht, wie in der vorliegenden Berufungsbegründung unterstellt, unbedeutend war. In jenem Fall ging es darum, ob ein Ehepaar für den Wiederaufbau eines von diesem gemieteten Hauses, welches durch deren fünfjährige Zwillingssöhne beim ungeschickten Hantieren mit Wunderkerzen in Brand geraten war, aus eigenen Mitteln 600.000 € bezahlen muss – was für die Familie existenzbedrohend gewesen wäre – oder der Schaden versichert ist. Die diesbezügliche Auskunft des Rechtsanwalts, welcher in Anspruch genommen wurde, war grob falsch. Dessen ungeachtet hat der Bundesgerichthof zu Recht darauf abgestellt, dass die anwaltliche Pflicht zur richtigen Beratung darauf gerichtet war, die Vermögensinteressen des Mandanten zu wahren und nicht darauf, ein Interesse zur Wahrung der Körperintegrität oder Gesundheit wahrzunehmen oder zu fördern. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. Gegenstand des Vertrags war allein die Beratung in Vermögensfragen. Soweit sie schuldhaft fehlerhaft war, kann dies die Verpflichtung nach sich ziehen, dadurch entstandene Vermögensschäden zu ersetzen. Die Frage, ob die Beklagten fahrlässig, grob fahrlässig oder gar vorsätzlich falsch beraten haben, hat keinen Einfluss auf den Vertragszweck. In jedem Fall war dieser nicht auf Gesundheitsvorsorge gerichtet.
  2. b)Nichts anderes gilt für die Haftung aus § 823 Abs. 1 oder § 826 BGB.
  3. aa)Hier argumentiert die Klägerin im wesentlichen damit, dass die Beklagten aufgrund der ihnen bekannten wirtschaftlichen Situation der Klägerin und ihres Ehemanns damit hätten „rechnen müssen“, dass „der `Betreute´, wenn er merkt, dass seine finanzielle Situation überreizt ist und er nicht mehr weiß, wie er die laufenden Zahlungen erbringen kann, psychische Schädigungen davon tragen kann, eine Depression erleiden kann, etc.“ (Berufungsbegründung vom 15.12.2010, S. 11) oder „die Beklagten bei ihrem Handeln erkennen (mussten), dass die Klägerin und ihr Ehemann in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet waren“ und es „eine typische Folge für Menschen (ist), die sich in ihrer Existenz bedroht sehen, dass sie psychisch reagieren, also psychischen Schaden leiden“ (Berufungsbegründung vom 15.12.2010, S. 12). Die Frage, welchen Schutzzweck die Pflicht hatte, deren Verletzung für den Gesundheitsschaden herbeigeführt hat, hängt aber nicht davon ab, ob der in Anspruch Genommene mit einer bestimmten Folge rechnen konnte oder gar musste. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung gerade klargestellt, dass bei Verletzung der Pflicht aus einem Beratungsvertrag die Haftung für einen Gesundheitsschaden nicht allein damit begründet werden kann, dass die fehlerhafte Beratung mit der Folge einer erkennbaren (wirtschaftlichen) Existenzbedrohung des Beratenen eine körperliche oder psychische Beeinträchtigung adäquat – also in nicht ungewöhnlicher Weise und damit vorhersehbar – verursacht.
  4. bb)Für die Haftung aus § 823 Abs.1 BGB kommt hinzu, dass hier ein zurechenbar verursachter Gesundheitsschaden nicht nur für die Schadenhöhe bedeutsam ist, sondern bereits zu den Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach gehört. In Fällen der sog. psychisch vermittelten Kausalität, auf welche sich die Klägerin hier beruft, sind gesteigerte Anforderungen an den Zurechnungszusammenhang zwischen dem (pflichtwidrigen) Verhalten des in Anspruch Genommenen und dem Gesundheitsschaden zu stellen. Die schlichte Kausalitätsfeststellung im Sinne eines logischen Bedingungszusammenhangs muss in den Fällen psychisch vermittelter Kausalität durch eine wertende Betrachtungsweise einschränkend korrigiert werden, da ein solcher Schaden grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko gehört (vgl. BGHZ 93, 351 , OLG Nürnberg, RuS 2006, 395, jeweils m. w. N.). Für den Haftungszusammenhang muss hier hinzukommen, dass der auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld in Anspruch Genommene einen massiven Anlass gesetzt hat – typischerweise der Tod oder ein erheblicher Gesundheitsschaden eines nahen Angehörigen – und dies einen bezogen auf den Anlass verständlichen Schock nach sich gezogen hat. Die Falschberatung kann man nicht als vergleichbar gewichtigen Anlass ansehen, der bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise einen Haftungszusammenhang zu dem psychisch vermittelten, behaupteten Gesundheitsschaden herstellen kann.
  5. c)Es kann dahinstehen, ob die Klägerin zu den Anknüpfungstatsachen für eine eventuelle Begutachtung zur Frage, ob ihre psychischen Störungen durch die streitgegenständlichen Beratungen verursacht wurden, hinreichend vorgetragen hat. Die Frage der Kausalität war nicht entscheidungserheblich, nachdem eine Haftung unabhängig davon daran scheitert, dass der erforderliche Zurechungszusammenhang mit dem Schutzzweck der Pflicht, deren Verletzung die Klägerin behauptet, fehlt. Nur am Rande sei daher angemerkt, dass angesichts der einschlägigen Vorerkrankungen der Klägerin in der Tat hohe Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags zur Kausalität zu stellen sind, bevor die Anordnung einer Beweiserhebung überhaupt in Betracht kommt. Selbst wenn man aber die bisherige Substantiierung als ausreichend ansehen wollte, wäre angesichts der in engem zeitlichen Zusammenhang stehenden gleichartigen Vorerkrankung äußerst zweifelhaft, ob der Nachweis hätte geführt werden können, dass gerade die Beratung durch die Beklagten die behauptete Anpassungsstörung ausgelöst hat und es ohne diese Beratung nicht dazu gekommen wäre. Der Senat regt daher zur Kostenersparnis die Rücknahme der Berufung an. Permalink: http://openjur.de/u/84264.html Kommentare

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