AusglG, 4 Abs. 5 BetrAVG berechnete Übertragungswert, welcher
AusglG dem korrespondierenden Kapitalwert entspricht, als Kapitalbetrag
AusglG zu bezahlen. Tenor
AusglG die externe Teilung gefordert und den für diesen Fall anzunehmenden Ausgleichswert mit 1.529,50 Euro vorgeschlagen. Bei der Firma Siemens, BSAV Besitzstand SAF in Verbindung mit EBB , Rente, Personalnummer: ..., mit einem Ehezeitanteil von 48,06 Euro, Bezugsgröße: monatliche Rente . Der Versorgungsträger hat
AusglG die externe Teilung gefordert. Als Ausgleichswert hierfür hat er 24,03 Euro, Bezugsgröße: monatliche Rente, vorgeschlagen. Als nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragendes Kapital hat er einen Betrag von 1.579,44 Euro vorgeschlagen. Bei der Victoria AG Pensionskasse AG ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.656,10 Euro. Versicherungsnehmer: Fa. Siemens AG. Der Versorgungsträger hat die externe Teilung gefordert und das
AusglG zu übertragende Kapital mit 3.328,05 Euro vorgeschlagen. In der privaten Altersversorgung: Bei der Cosmos Direkt Lebensversicherungs AG ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.288,27 Euro. Der Versorgungsträger hat, nach Abzug von Teilungskosten in Höhe von 180,-- Euro, den Ausgleichswert mit 2.554,14 Euro bestimmt und angeregt, wegen der Geringfügigkeit des Betrages von dem Ausgleich abzusehen. Antragsgegnerin: In der gesetzlichen Rentenversicherung: Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,1814 Entgeltpunkten. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert von 0,0907 Entgeltpunkten, korrespondierender Kapitalwert 577,63 Euro, vorgeschlagen. In der privaten Altersvorsorge: Bei der Cosmos Direkt Lebensversicherungs AG ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 645,87 Euro. Nach Abzug von Teilungskosten in Höhe von 180,-- Euro hat der Versorgungsträger vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 232,94 Euro zu bestimmen und wegen der Geringfügigkeit des Anrechts angeregt, vom Ausgleich abzusehen. Das Amtsgericht hat mit Endbeschluss vom 14.10.2010 die am 13.02.2004 geschlossene Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,7785 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.01.2010 übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Victoria Pensionskasse AG zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.328,05 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Versorgungsordnung bezogen auf den 31.01.2010 begründet. Die Victoria Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen. Im Übrigen hat das Amtsgericht von der Durchführung Ausgleiches
AusglG abgesehen, dies allerdings nicht in den Beschlusstenor aufgenommen. Es hat dabei, neben den oben bereits dargestellten Anrechten des Antragstellers aus betrieblicher Altersvorsorge, ein weiteres von ihm gegenüber der Firma Siemens erworbenes Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3.059,-- Euro festgestellt, von dessen Ausgleich es abgesehen hat. Tatsächlich existiert ein solches Anrecht jedoch nach den von der Firma Siemens erteilten Auskünften nicht. Gegen den Endbeschluss vom 14.10.2010, welcher ihr am 22.10.2010 zugestellt worden ist, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10.11.2010, eingegangen beim Amtsgericht Erlangen am 15.11.2010, Beschwerde eingelegt, mit welcher sie begehrt, auch die Anrechte des Antragstellers gegenüber der Firma Siemens AG mit Ausgleichswerten von 1.518,41 Euro, 1.529,50 Euro und 24,03 Euro, zusammen 3.171,94 Euro, auszugleichen. Als Zielversorgung für den im Wege der externen Teilung durchzuführenden Ausgleich hat sie die Versorgungsausgleichskasse gewählt. Die Siemens AG hat zum 01.10.2003 ihr Versorgungssystem umgestellt. Die Gesamtbetriebsvereinbarungen zum Übergang in die Beitragsorientierte Siemens Altersversorgung (BSAV) für Mitarbeiter im Tarifkreis von 16.10.2003 enthält für die bis zum Umstellungszeitpunkt im Rahmen der Direktzusage erworbenen Rentenanwartschaften (SAF-Zusage) u.a. fogende Regelungen: 3 Ablösungsbestimmungen für Versorgungsanwärter mit SAF-Zusage 3.1.1 Für die zum Ablösestichtag bestehende Rentenzusage aus der alten Regelung (integrierter Besitzstand) wird ein im Alter 60 erreichbares Umstellungskapital ermittelt, das auf den jährlichen Mitteilungen über die Entwicklung und den aktuellen Stand des Versorgungskontos (nach Ziffer 4.1.1 GBV Beitragsorientierte Siemens Altersversorgung BSAV Tarifkreis) nachrichtlich mitgeteilt wird... 3.2 SAF-Kapital, Dienstjahresbetrag 3.2.1 Das SAF-Kapital beträgt das 170-fache der zugesagten, erreichbare Monatsrente im Alter 60, die sich nach den Verhältnissen am Ablösestichtag
der Altregelung aus der zuletzt gültigen SAF-Tabelle Grund-und Zusatzbeträge (Anlage 1) für den Mitarbeiter bei Zuordnung zu seiner Pensionsstufe und unter Berücksichtigung der möglichen pensionsfähigen Dienstjahre bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ergibt... Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Ankündigung des Senats, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, haben sie zugestimmt bzw. nicht widersprochen. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist
FG statthaft und zulässig. Die Beschwerdeführerin greift die Entscheidung des Amtsgerichts nur an, soweit die von dem Antragsteller bei der Siemens AG in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung nicht ausgeglichen worden sind. Obwohl im Bereich des Versorgungsausgleichs der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, ist unter der Geltung des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich, welches den Ausgleich eines jeden einzelnen Anrechts vorsieht, die auf ein einzelnes oder mehrere einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich zulässig, wenn nicht aus besonderen Gründen die Einbeziehung der sonstigen Anrechte, welche von der angegriffenen Entscheidung umfasst werden, zwingend erforderlich ist, weil z. B. ein Ausschluss der Durchführung des Versorgungsausgleichs
AusglG in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 26.01.2011, XII ZB 504/10 ; Keidel,
1, i.V.m. Art 14 Abs.1 Nr.1 EGBGB nach deutschem Recht, weil die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit Jahren in Deutschland haben. Neben dem bereits ausgeglichenen Versorgungsteil hat der Antragsteller gegenüber der Firma Siemens AG zwei weitere Anrechte erworben. Dies ergibt sich aus den Auskünften der Firma Siemens vom 18.03.2010, 31.05.2010 und 31.05.2010. Ein zusätzliches Anrecht, wie es von dem Amtsgericht in den Gründen des Beschlusses festgestellt worden ist, existiert nicht. Die Firma Siemens AG hat für die beiden von ihr im Wege der Direktzusage gewährten Anrechte im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge jeweils die externe Teilung beantragt. In beiden Fällen bedurfte es der Zustimmung der Antragsgegnerin nicht, weil die Kapitalwerte der Anrechte den Grenzewert von 6.132,-- Euro nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreiten. Anrecht des Antragstellers gegenüber der Firma Siemens, BSAV beitragsorientierte Siemens AV , Kapital: Die Auskunft der Firma Siemens vom 31.10.2010 enthält für den Fall der externen Teilung folgenden Hinweis: Bei der externen Teilung entspricht der zu zahlende Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person nicht dem Vorschlag für den Ausgleichswert, sondern dem korrespondierenden Kapitalwert. Dieser Hinweis steht in Einklang mit den Ausgleichsregeln des Versorgungsausgleichsgesetzes. Für die Durchführung des externen Ausgleichs ist nicht der mitgeteilte Ausgleichswert von 1.518,41 Euro, Bezugsgröße: Garantiertes Versorgungskonto , heranzuziehen, da dieser als Rechengröße nur anzuwenden gewesen wäre, wenn die Firma Siemens die interne Teilung zugelassen hätte. Für die Durchführung der externen Teilung ist vielmehr auf den mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 1.529,50 Euro abzustellen.
AusglG ist im Falle der externen Teilung der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person verpflichtet, an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person den Ausgleichswert als Kapital zu bezahlen. Dieser Betrag entspricht dann, wenn es sich bei der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße (§ 5 Abs. 1 VersAusglG) um einen Kapital wert handelt, diesem Wert. In allen anderen Fällen dem korrespondierenden Kapitalwert (vgl. Johannsen/Henrich, 5. Auflage, Rn. 23 zu § 14 VersAusglG). Maßgebliche Bezugsgröße des Versorgungsteils "BSAV beitragsorientierte Siemens AV" ist nicht ein Kapital wert , sondern der Betrag des garantierten Versorgungskontos (ausgedrückt als Kapital betrag ). Für die Bewertung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung ist
AusglG der nach § 2 BetrAVG zu berechnende Wert des (Renten-) Anrechtes oder der
AVG zu berechnende Übertragungswert maßgebend.
AusglG gilt für diese Anrechte der nach § 4 Abs. 5 BetrAVG berechnete Übertragungswert als korrespondierender Kapitalwert. Für die Bestimmung des Übertragungswertes / korrespondierenden Kapitalwertes ist
AVG auf die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik abzustellen. Der so berechnete versicherungsmathematische Übergangswert/Ausgleichswert bezeichnet demnach die Summe aller mit der Wahrscheinlichkeit ihrer Fälligkeit gewichteten, auf das Ende der Ehezeit (Berechnungszeitpunkt) abgezinsten möglichen zukünftige Zahlungsströme aus dem Anrecht, d. h. er liefert den abgezinsten Ertragswert zum Ende der Ehezeit. Gegen die nach Maßgabe der genannten Methode von der Firma Siemens durchgeführte Berechnung des korrespondierenden Kapitalwertes sind Einwendungen nicht erhoben worden. Anrecht des Antragstellers bei der Firma Siemens, BSAV Besitzstand SAF i.V.m. EBB , Rente: Für die Durchführung der externen Teilung ist wiederum der mitgeteilte korrespondierende Kapitalwert von 1.579,44 Euro als das zu übertragende Kapital zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerde nicht erfassten Teile der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts ist der Versorgungsausgleich daher ergänzend wie folgt durchzuführen: Zusätzlich auszugleichende Anrechte: Antragsteller: Bei der Siemens AG, BSAV Beitragsorientierte Siemens AV, hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3.036,82 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 1.529,50 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichswertes die Grenze von 6.132,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich. Bei dem Fa. Siemens AG, Besitzstand SAF i.V.m. EBB, hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 48,06 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Als Ausgleichswert hierfür hat er 24,03 Euro monatlich vorgeschlagen. Als nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragenden Kapitalbetrag hat der Versorgungsträger den Betrag von 1.579,44 Euro vorgeschlagen. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 6.132,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich. Bagatellprüfung: Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers bei der Siemens AG, BSAV beitragsorientierte Siemens AV, mit einem Kapitalwert von 1.529,50 Euro übersteigt nicht den Grenzwert von 3.066,00 Euro. Diese Versorgung wird, obgleich die Wertgrenze nach § 18 Abs.2,3 VersAusglG unterschritten ist, wegen Vorliegens besonderer Gründe dennoch ausgeglichen. Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers bei der Siemens AG, Besitzstand SAF i.V.m. EBB, in Höhe von 24,03 Euro monatlich übersteigt nicht den Grenzwert von 25,55 Euro. Diese Versorgung wird, obgleich die Wertgrenze nach § 18 Abs.2, 3 VersAusglG unterschritten ist, wegen Vorliegens besonderer Gründe dennoch ausgeglichen.
AusglG sollen Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert oder einer geringen Differenz der Ausgleichswerte nicht ausgeglichen werden. Die Ausgestaltung des § 18 VersAusglG als Sollvorschrift ermöglicht es dem Gericht jedoch, nach pflichtgemäßem Ermessen abzuweichen, wenn besondere Umstände dies gebieten (vgl. Beschluss des Senats vom 07.02.2011, 11 UF 7/11). Bei Anwendung des § 18 VersAusglG ist einerseits darauf zu achten, dem Willen des Gesetzgebers, den Ausgleich geringfügiger Anrechte zu vermeiden, Geltung zu verschaffen, andererseits aber auch darauf, dass es zu Abweichungen vom Grundsatz der Halbteilung, § 1 Abs. 1 VersAusglG, auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nur in den Grenzen der Geringfügigkeit
AusglG kommt. Der Gesichtspunkt der Vermeidung des Ausgleichs geringwertiger Anrechte tritt jedoch zurück, wenn verschiedene Versorgungsanrechte auf der Grundlage einer einheitlichen Versorgungszusage erworben werden und im Rentenfall eine einheitliche Leistung gewährt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.11.2010, 11 UF 1204/10, und vom 05.11.2010, 11 UF 1399/10). Wird von einem Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung in verschiedenen Versorgungsbausteinen oder Durchführungsarten gewährt, führt dies im Regelfall dazu, dass für Zwecke des § 18 VersAusglG die Werte der verschiedenen Teile der Versorgung zusammenzurechnen sind. Die Ausgleichswerte der von dem Antragsteller gegenüber der Siemens AG in den Versorgungsteilen BSAV, Kapital, und Besitzstand SAF i.V.m. EBB, Rente, in der Ehezeit erworbenen Anrechte betragen in der Summe 3.108,94 Euro, übersteigen daher Grenzwert
AusglG, der bei einem Ehezeitende am 31.01.2010 bei 3.066,-- Euro liegt. Selbst bei Außerachtlassung der dritten Säule der von der Firma Siemens gewährten betrieblichen Altersversorgung, deren Ausgleichswert bei 3.328,05 Euro liegt (Direktversicherung bei der Victoria Lebensversicherungs AG) ergibt sich daher, dass ein Absehen von dem Ausgleich der sonstigen betrieblichen Anwartschaften unbillig wäre. Für den Ausgleich sämtlicher betrieblicher Anwartschaften des Antragsgegners spricht auch, dass das Amtsgericht - insoweit rechtskräftig - auf der Seite des Antragstellers bereits von dem Ausgleich der von ihm gegenüber der Cosmos Direkt Versicherung erworbenen Anrechte mit einem Ehezeitanteil von 5.288,27 Euro, Ausgleichswert 2.554,14 Euro, abgesehen hat. Damit ist der Rahmen, in dem wegen Geringfügigkeit
AusglG vom Halbteilungsgrundsatz
AusglG abgewichen werden darf, der Grenzwert liegt bei 3.066,-- Euro, nahezu ausgeschöpft. Treffen aber mehrere Anrechte zusammen, welche für sich alleine genommen jeweils wegen Geringfügigkeit vom Ausgleich ausgenommen werden sollen, in der Addition aber die Wertgrenze
AusglG überschreiten, entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Anrechte teilweise auszugleichen (vgl. Borth a. a. O., Rn. 582; Palandt/Brudermüller, 70. Auflage, Rn 4 zu § 18 VersAusglG; Johannsen/Henrich a. a. O., Rn. 17 zu § 18 VersAusglG). Das von dem Antragsgegner gegenüber der Siemens AG erworbene Anrecht aus dem Versorgungsteil "BSAV Besitzstand SAF i. V. m. EBB", Rente, ist nicht endgehaltsbezogen. Den Ehegatten ist daher nicht
FG die Geltendmachung von Anrechten nach der Scheidung vorzubehalten. Die Siemens AG hat zum 01.10.2003 ihr System der betrieblichen Altersversorgung von einer bis dahin bestehenden Rentendirektzusage, welche nach den Richtlinien der Siemens-Altersfürsorge GmbH vom 01.10.1983, Stand Januar 2000, endgehaltsbezogen war, auf eine beitragsorientierte, auf eine Kapitalleistung gerichtete Altersversorgung umgestellt. Die bis zum Umstellungszeitpunkt bereits im Wege der Direktzusage erworbenen Rentenanrechte sind in das neue Versorgungswerk integriert und, was die Höhe der Rente betrifft, auf den Zeitpunkt der Umstellung des Versorgungssystems "eingefroren". Zukünftige Änderungen des Gehalts bzw. der Tarifstufe des Antragstellers haben daher auf die Höhe der Besitzstandsrente keinen Einfluss. dies ergibt sich aus 3.1.1 und 3.2.1 der Gesamtbetriebsvereinbarungen zum Übergang in die orientierte Altersversorgung (BSAV) für Mitarbeiter im Tarifkreis. Für die Berechnung der Besitzstandsrente ist danach im Rentenfall auf das Umstellungskapital abzustellen. Eventuelle Gehaltssteigerungen im Zeitraum nach der Umstellung des Versorgungswerkes bis zum Versorgungsfall wirken sich deshalb auf die Höhe der Besitzstandsrente nicht mehr aus. Eine wegen Endgehaltsbezuges gegebene teilweise mangelnde Ausgleichsreife liegt deshalb nicht vor. Das Amtsgericht hat bei seiner Beschlussfassung § 224 Abs. 3 VersAusglG nicht beachtet. Dies hat der Senat korrigiert. III. Kostenentscheidung: §§ 69 Abs. 3, 80 , 81 FamFG. Verfahrenswert: §§ 40 , 50 FamGKG. Bei der Bestimmung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren ist von dem Nettoeinkommen auszugehen, welches die beteiligten Eheleute in einem Zeitraum von drei Monaten erzielt haben. Der Verfahrenswert beläuft sich 10 % dieses Drei-Monats-Wertes für jedes im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende Anrecht. Das Amtsgericht hat das dreimonatige Nettoeinkommen der Eheleute mit 10.500,-- Euro festgestellt. Für zwei im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende Anrechte beträgt der Verfahrenswert daher 20 % von 10.500,-- Euro, also 2.100,-- Euro. Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Frage zugelassen, in welcher Weise Anrechte der betrieblichen Altersvorsorge bei Anwendung des § 18 VersAusglG zu behandeln sind, wenn sie von einem Arbeitgeber in verschiedenen Durchführungswegen oder in Form verschiedener "Säulen" einer Gesamtversorgung unmittelbar oder durch Einschaltung dritter Versorgungsträger gewährt werden. Permalink: http://openjur.de/u/84394.html Kommentare
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