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LG Hamburg, Urteil vom 15. September 2006 - Az. 324 O 163/06

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00 Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen zu verbreiten. 1. als Zitat von ... Posten in der Betreibergesellschaft der deutsch-russischen Ostseepipeline sei "Schweigegeld für den Völkermord in Tschetschenien und die schrittweise Strangulierung von Freiheitsrechten in Russland", und/oder 2. "Nach Ansicht des Staatsrechtsprofessors ... macht er ... sich möglicherweise sogar strafbar - und zwar der Vorteilnahme: "Es kann auch eine Zahlung sein, die nach seinem Ausscheiden aus dem Amt geleistet wird..." bzw. "Macht er ... sich sogar strafbar?" II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich des Anspruchs unter Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 70.000,00 im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 70.000,00. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, die aus dem Klagantrag ersichtlichen Äußerungen erneut zu verbreiten. Der Kläger war von 1998 bis November 2005 Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland. Im Dezember 2005 wurde bekannt, dass er in den Aufsichtsrat eines deutsch-russischen Konsortiums berufen werden solle, das beabsichtigt, eine Gasleitung durch die Ostsee zu bauen und zu betreiben. Im Verlag der Beklagten erscheint die Tageszeitung "H. M.". In deren Ausgabe vom 13. Dezember 2005 wurde - auf der Titelseite angekündigt mit der Titelseitenüberschrift "Wut auf Millionär S. .... Macht er sich sogar strafbar?" - auf Seite 3 unter der Überschrift "Zu viel Kohle für den Gas-Job?" über den Kläger berichtet. In diesem Beitrag heißt es u.a.: "Ätzender könnte die Kritik kaum sein: ... Posten in der Betreibergesellschaft der deutsch-russischen Ostseepipeline sei >> Schweigegeld für den Völkermord in Tschetschenien und die schrittweise Strangulierung von Freiheitsrechten in Russland <<, behauptet der CSU-Europaabgeordnete .... Der Ex-Kanzler habe sich schon zu seiner Amtszeit wie ein 'leitender Angestellter des russischen Präsidenten aufgeführt.' ... ... selbst schweigt bisher. Vielleicht prüft der gelernte Jurist noch seine Möglichkeiten. Nach Ansicht des Staatsrechtsprofessors ... macht er sich möglicherweise sogar strafbar - und zwar der Vorteilnahme: 'Es kann auch eine Zahlung sein, die nach seinem Ausscheiden aus dem Amt geleistet wird. Außerdem handelt es sich bei dem Konsortium um eine Gesellschaft, die operativ nichts zu tun hat.' Nach Einschätzung des ... Strafrechtsprofessors ... bewegt sich ... in jedem Fall au dünnem Eis: 'Er darf nie etwas preisgeben, was er als Kanzler vertraulich erfahren hat.' ..." Der Kläger mochte die angegriffenen Äußerungen nicht hinnehmen und erwirkte nach fruchtloser Abmahnung die einstweilige Verfügung der Kammer vom 2./15. Februar 2006 (Anlagen K4 und K5). Hinsichtlich der hier streitigen Äußerungen ließ die Beklagte dem Kläger eine Frist zur Erhebung der Klage zur Hauptsache setzen. Der Kläger sieht in den angegriffenen Äußerungen Tatsachenbehauptungen. Diese seien unwahr. Er ist der Ansicht, dass es sich bei ihnen jedenfalls um unzulässige Schmähkritik handle. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen "es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmittel zu unterlassen, zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen

  1. a)als angebliches Zitat von ... Posten in der Betreibergesellschaft der deutsch-russischen Ostseepipeline sei "Schweigegeld für den Völkermord in Tschetschenien und die schrittweise Strangulierung von Freiheitsrechten in Russland ", und / oder
  2. b)"Nach Ansicht des Staatsrechtsprofessors ... macht er (sc. ...) sich möglicherweise sogar strafbar - und zwar der Vorteilnahme: 'Es kann auch eine Zahlung sein, die nach seinem Ausscheiden aus dem Amt geleistet wird ..." bzw. "Macht er ... sich sogar strafbar" Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei den angegriffenen Äußerungen um unzulässige Meinungsäußerungen handle. Das Verhalten des Klägers, neben seinem Eintritt in den Aufsichtsrat der Gasleitungsgesellschaft insbesondere auch sein aus ihrer Sicht unzureichendes Eintreten für die Freiheitsrechte in Russland und den Krieg in Tschetschenien, sei ähnlich wie in der hier angegriffenen Berichterstattung auch in anderen Publikationen kritisiert worden. Insbesondere habe sich der Staatsrechtler S. in einem Interview mit dem Radiosender "D. K." wie zitiert geäußert (Beweis: Zeugnis Prof. ...). Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe I. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche zu aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, denn die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar. 1. Die Beklagte hat die mit dem Antrag zu
  3. a)angegriffene Äußerung verbreitet. Dem steht die Nennung des Urhebers der Äußerung nicht entgegen, zumal die Beklagte sich nicht von der Äußerung distanziert hat. Der Angriff des Klägers richtet sich gegen den Kern der Äußerung, die Bezeichnung der ihm angetragenen Stelle im Aufsichtsrat der Betreibergesellschaft der geplanten Ostsee-Gasleitung als "Schweigegeld". Bei dieser Bezeichnung als "Schweigegeld" handelt es sich um eine Äußerung, die wertende wie tatsächliche Momente enthält. Auszugehen bei der Frage, wie sie zu verstehen ist, ist vom Verständnishorizont des Durchschnittslesers (s. z.B. BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995, NJW 1995, S. 3303 ff., 3305, 3310), wobei der Anspruchsprüfung hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens im Zweifel von allen nicht fern liegenden Deutungen diejenigen zugrunde zu legen sind, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen (BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, NJW 2006, S. 207 ff., 208 f.). Eine solche Deutungsmöglichkeit aus der Sicht des Durchschnittslesers geht hier jedenfalls dahin, dass es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine Tatsachenbehauptung handelt mit dem Inhalt, dass der Kläger und der russische Präsident verabredet hätten, dass der Kläger den Aufsichtsratsposten als Gegenleistung dafür erhalte, dass er während seiner Amtszeit keine Kritik an der Politik des russischen Präsidenten geübt habe. Denn der Durchschnittsleser versteht unter der Bezeichnung "Schweigegeld" - nahezu zwingend - eine Leistung, der eine Abrede von Leistungserbringer und Leistungsempfänger zugrunde liegt, die zum Inhalt hat, dass die betreffende Leistung die Gegenleistung für ein Stillschweigen des Leistungsempfängers sein soll. Ein Verständnis dahingehend, dass es sich bei der von dem Urheber des Zitats als "Schweigegeld" beschriebenen Leistung um eine solche handeln würde, die der Leistende ohne vorherige Abrede aus einseitigem Entschluss erbringt, um sich für ein Verhalten des Leistungsempfängers dankbar zu zeigen, ist aus der Sicht des Durchschnittslesers angesichts der Wahl der Bezeichnung "Schweigegeld" fern liegend. Das mit der Bezeichnung "Schweigegeld" evozierte Vorliegen eines vereinbarten Gegenseitigkeitsverhältnisses wird dem Leser in dem beanstandeten Beitrag auch dadurch eingegeben, dass der Urheber des Zitats mit der weiteren Äußerung zitiert wird, der Kläger habe sich schon während seiner Amtszeit wie ein "leitender Angestellter des russischen Präsidenten" aufgeführt: Die Verwendung dieses Bildes legte dem Leser ebenfalls nahe, dass zwischen dem Kläger und dem russischen Präsidenten eine Beziehung bestehe, in der der russische Präsident aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung den Kläger für dessen Verhalten bezahle. Der Kläger bestreitet, dass es eine solche Abrede zwischen ihm und dem russischen Präsidenten gegeben habe. Das Vorliegen einer Abrede im oben beschriebenen Sinn darzulegen und zu beweisen, obliegt aus dem Gesichtspunkt der über § 823 Abs. 2 BGB auch im Zivilrecht Geltung beanspruchenden Regelung des § 186 StGB (BGH, Urt. v. 12.5.1987, NJW 1987, S. 2225 ff., 2226 f.) der Beklagten; denn die Behauptung, ein hochrangiger Politiker erhalte von einem ausländischen Staatsoberhaupt eine Leistung dafür, dass er es unterlassen habe, dieses zu kritisieren, ist geeignet, das Ansehen des betroffenen Politikers in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Ein entsprechender Vortrag der Beklagten ist indessen nicht erfolgt; denn das Gerüchte der Art, wie sie die Beklagte verbreitet hat, kursieren mögen, vermag einen substantiellen Vortrag zur Wahrheit der verbreitenden Tatsachenbehauptung nicht zu ersetzen. Für die Verbreitung solcher Gerüchte kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die presserechtlichen Garantien aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen; denn die Verbreitung unzutreffender Tatsachenbehauptungen unterfällt nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit, weil sie nicht geeignet sein kann, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (BVerfG, Beschl. vom 11.11.1992, NJW 1993, S. 1845 f., 1845). 2. Hinsichtlich der mit dem Klagantrag zu
  4. b)angegriffenen Äußerung liegen die Dinge ähnlich. Da der Kläger die Äußerung insoweit angreift, als damit öffentlich sein Verhalten als strafbar problematisiert wird, kommt es nicht darauf an, ob die zitierte Person sich tatsächlich so, wie zitiert, geäußert hat oder nicht (vgl. hierzu z.B. die Zitatwiedergabe in Anlage B15); denn auch insoweit ist die Beklagte jedenfalls deswegen Störer, weil sie die angegriffene Äußerung verbreitet hat. Bei der Äußerung, der Kläger mache sich durch sein Verhalten möglicherweise wegen Vorteilnahme strafbar bzw. bei der auf den Kläger bezogenen Frage, ob er sich strafbar mache, handelt es sich indessen - auch bei Zugrundelegung der eingangs dargelegten Auslegungskriterien - um eine Meinungsäußerung; denn ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht, ist eine Frage juristischer Bewertung. Auch Äußerungen, die Meinungsäußerungen darstellen, dürfen indes, wie sich schon aus Art. 5 Abs. 2 GG ergibt, nicht schrankenlos verbreitet werden, denn auch die Verbreitung solcher Äußerungen kann einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der von der Äußerung betroffenen Person darstellen. Das ist dann der Fall, wenn öffentlich erörtert wird, ob eine bestimmte Person sich wegen ihres - tatsächlichen oder angeblichen - Verhaltens strafbar gemacht hat. In diesem Fall gebietet es die Abwägung der Interessen der betroffenen Person einerseits und des Verbreiters entsprechender Erörterungen andererseits, das bei der Berichterstattung bestimmte Grundsätze eingehalten werden; eine solche Verdachtsberichterstattung ist nur dann zulässig, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen für das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten gegeben ist, die Darstellung des Falles hinreichend objektiv ist und insbesondere nicht eine Vorverurteilung des Betroffenen enthält, ferner, soweit tunlich, eine Stellungnahme des Betroffenen zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen eingeholt worden ist, es sich um eine Angelegenheit von hinreichendem öffentlichen Interesse handelt und schließlich auch im Übrigen die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt eingehalten worden sind (BGH, Urt. v. 7.12.1999, BGHZ 143, 199 ff. = NJW 2000, 1036 ff., 1036 f.). Diese Grundsätze müssen auch gelten, soweit - wie hier durch die Beklagte geschehen - die Erörterungen in Form einer Frage verbreitet werden; denn schon die Verbreitung einer solchen Frage, ob sich der Betroffene möglicherweise strafbar gemacht hat, ist geeignet, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Die genannten Voraussetzungen, die für eine zulässige Verdachtsberichterstattung gegeben sein müssen, sind hinsichtlich der mit dem Klagantrag zu
  5. b)angegriffenen Äußerungen in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt: Zwar mag es sich bei dem Geschehen, das den Anlass zu der Berichterstattung der Beklagten bildet, um einen Vorgang von hinreichendem öffentlichen Interesse handeln; jedoch ist bereits das Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen nicht dargelegt. Dem Kläger soll vorgeworfen werden eine Vorteilsannahme im Amt. Die betreffende Strafvorschrift des § 331 Abs. 1 StGB lautet: Vorteilsannahme Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Umschrieben wird mit dem äußeren Tatbestand dieser Norm ein Sachverhalt, wie er den Gegenstand der Ausführungen zum Klagantrag zu
  6. a)bildet, nämlich eine Abrede über ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen dem Verhalten des öffentlichen Bediensteten - hier des Klägers als Bundeskanzler - und der Leistung des Vorteilsgebers - hier der Berufung des Klägers in den Aufsichtsrat des Gasrohrbetreibers auf Betreiben des russischen Präsidenten. Dass Tatsachen gegeben wären, die auf das Vorliegen einer solchen Abrede hindeuten würden, hat die Beklagte, wie bereits ausgeführt, nicht dargelegt. Der bloße Umstand, dass der Kläger während seiner Amtszeit ein gutes Verhältnis zu dem russischen Präsidenten unterhalten haben mag und nun auf dessen Betreiben eine hoch dotierte privatwirtschaftliche Tätigkeit erhalten soll, reicht als entsprechende Indiztatsache schon deshalb nicht aus, weil nicht der "Vorteil" die Strafbarkeit begründet, sondern die Abrede darüber, dass der gewährte Vorteil als Gegenleistung für ein Dienstverhalten gewährt werden soll. Des Weiteren fehlt es an der erforderlichen Objektivität der Darstellung; denn der gegen den Kläger erhobene Vorwurf wird in den Raum gestellt, ohne dass ernsthaft erörtert werden würde, ob es auch gegen den geäußerten Verdacht sprechende Umstände gebe. Eben so wenig ist eine Stellungnahme des Klägers eingeholt worden. Auch im Übrigen sind die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt nicht gewahrt, indem dem Leser nicht einmal die Grundzüge des angesprochenen Straftatbestandes dargelegt werden. 3. Die die Unterlassungsansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auslösende Wiederholungsgefahr ist jeweils aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung indiziert. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO . Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO . Permalink: http://openjur.de/u/84397.html Kommentare

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