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OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Februar 2011 - Az. 6 UF 14/11, 6 UF 11/11

Tenor 1. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht - Familiengericht – Neustadt an der Weinstraße zurückverwiesen. 2. Die Kosten des Beschwer

§ 1671Abs. 2 Nr. 2 BGB das Kindeswohl umfassend zu pr

üfen. In dieser „Sache“ hat das Familiengericht bisher noch nicht entschieden. Die von ihm vorgenommene Anhörung des Kindes hatte lediglich den damals übereinstimmenden Elternwillen zum Hintergrund. Die nunmehr zu erwägenden Gründe des Kindeswohls, wie sie in der Stellungnahme des Jugendamts vom

  1. Februar 2011 (Bl. 36 d.A.) Anklang finden, waren damals weder in dieser Form bekannt, noch mussten sie nach dem oben Ausgeführten berücksichtigt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG ist in einem solchen Fall ein Zurückweisungsantrag eines Beteiligten nicht erforderlich (Zöller, ZPO
  2. Aufl. § 69 FamFG Rn. 7); möglicherweise ursprünglich abweichende Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG
  3. Aufl. § 69 Rn. 26) haben in der endgültigen Fassung keinen Ausdruck gefunden. Von der Durchführung eines Termins im Beschwerdeverfahren ist abzusehen, da aus der Sicht des Senats keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Der Senat hält es für insgesamt angemessen, dem Beschwerdeführer, der überzeugende Gründe für seinen Sinneswandel nicht vorgebracht hat, mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten (§§ 81 , 84 FamFG). Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) besteht nicht. Den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren setzt der Senat gemä

§ 45Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Fam

FG auf 1.500 € fest, weil hier nicht die eigentliche Sorgerechtsregelung zu treffen ist, sondern lediglich formale Fragen zu entscheiden sind. Hinsichtlich der Beschwerde des Antragsgegners gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts 1. Instanz stellt der Senat gemä

§ 59Abs. 1 S. 5, Abs. 3, § 57 Abs. 5 S. 2 Fam

GKG fest, dass eine Entscheidung in der Sache nicht veranlasst ist. Für die Sorgerechtsregelung aufgrund übereinstimmenden Elternwillens hätte zwar gemä

§ 45Abs. 3 Fam

FG ebenfalls eine Absenkung des Regelwertes von 3.000 € erwogen werden können (vgl. Schulte-Bunert/ Weinreich a.a.O., § 45 FamGKG Rn. 4). Wegen § 31 Abs. 1 FamGKG wird aber nach Zurückverweisung der Sache ohnehin über den Verfahrenswert des fortzuführenden ersten Rechtszuges neu zu befinden sein. Permalink: http://openjur.de/u/84400.html Kommentare

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