des Vertrages wurde dem Voreigentümer des klägerischen Grundstücks, Wxxx Wxxx (damals Parzelle xxx), und dessen Rechtsnachfolgern, also auch den Klägern, das Mitbenutzungsrecht des Weges über den Hofraum des Anwesens des Revierförsters a. D. Kxxx (heute der Beklagten) eingeräumt. In § 5 haben die Vertragschließenden Folgendes vereinbart: „Diese Vereinbarung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf. Der Widerruf hat gegenüber allen Beteiligten schriftlich zu erfolgen. Widerrufen kann insbesondere werden, wenn der OW 7/3 und 7/2 als öffentlicher Weg ausgestaltet werden soll oder wenn die Verpflichteten ihrer Instandsetzungspflicht am Ortsweg trotz Mahnung nicht
kommen sollten.“ Wegen weiterer Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 7 der Kläger (Bl. 35 ff. d. A.) verwiesen. Im Sommer 2012 haben die Beklagten gegenüber den Nutzungsberechtigten die Vereinbarung schriftlich widerrufen. Dabei haben sie sich nicht auf einen in der Klausel genannten Kündigungsgrund bezogen. Die Verpflichtungen, die der seinerzeit am Vertragsschluss beteiligte Revierförster a. D. Kxxx übernommen hatte, wurden nicht auf die Beklagten übertragen. Weder wurde ein Wegrecht im Grundbuch eingetragen noch eine schuldrechtliche Verpflichtung von den Beklagten, die auch nicht den Revierförster a. D. Kxxx beerbt haben, beim Kauf des Anwesens übernommen. Im September 2012 sperrten die Beklagten die streitgegenständliche Zugangsmöglichkeit zum Grundstück der Kläger mit einem Schlagbaum ab, um so die Mitbenutzung der Wegfläche durch die Kläger zu verhindern. Mit Beschluss vom 13. November 2012 erließ das Landgericht Rottweil daraufhin eine einstweilige Verfügung und verpflichtete die Beklagten, den Klägern die ungehinderte Mitbenutzung des Weges zu ermöglichen (Az. 1 O 113/12 ). Mit weiterem Beschluss vom 15. Januar 2013 wurden die Kläger
ZPO zur Ersatzvornahme ermächtigt, weil die Beklagten zwar den Schlagbaum entfernt, die dazu gehörigen Begrenzungspfähle aber stehen gelassen hatten. Die Kläger haben in erster Instanz vorgetragen, sie hätten weiterhin das Recht, das Grundstück der Beklagten im Rahmen einer angemessenen Nutzung ihres eigenen Grundstücks zu überfahren. Dieses Recht würden die Beklagten ihnen jedoch seit dem 1. September 2012 verweigern, weil sie ihnen auf mannigfaltige Art und Weise die Zufahrt zu ihrem Anwesen vereitelten, indem sie z.B. schwere Pflanzkübel aufgestellt hätten oder ihre Fahrzeuge in den Weg stellen würden, so dass eine Vorbeifahrt unmöglich sei. Ein ordnungsgemäßer Widerruf der Vereinbarung aus dem Jahr 1955 sei nicht erfolgt, weil diese nicht frei widerruflich gewesen sei. Das ergebe sich aus dem letzten Satz der Urkunde, welche den Widerruf auf besondere Umstände einschränke. Außerdem handele es sich bei dem ihnen zustehenden Wegrecht um eine altrechtliche Dienstbarkeit, welche sie durch unvordenkliche Verjährung erworben hätten. Hilfsweise stünde ihnen jedenfalls ein Anspruch auf ein Notwegrecht
Eine andere Möglichkeit, um auf ihr Grundstück zu gelangen, gebe es nicht. Insbesondere bestehe keine alternative Zufahrt über die Flurstücke Nr. xxx und xxx, weil sich dort eine Wiese befinde. Die Kläger haben in erster Instanz beantragt:
dem dies erfolgt sei, habe die Vereinbarung keinen Bestand mehr. Die Kläger könnten ihr Grundstück über den auf dem Flurstück Nr. 2xx oder Nr. 2xx befindlichen Weg erreichen. Diesen hätten die Rechtsvorgänger der Kläger wohl aus Bequemlichkeit nicht mehr genutzt. Ein Notwegrecht bestehe daher nicht. Eine altrechtliche Dienstbarkeit liege ebenfalls nicht vor. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
dem die dort niedergelegten Verpflichtungen unstreitig nicht auf sie übertragen worden seien. Auch sonst bestünde kein Recht der Kläger, ihr Grundstück zu nutzen. Ein historisches Gewohnheitsrecht bestehe nicht, da ein Vertrag geschlossen worden sei. Gegen die Gewährung eines Notwegrechtes spreche, dass noch zwei weitere Möglichkeiten bestünden, das Grundstück der Kläger zu erreichen. Zum einen sei es möglich, über den Feldweg Flurstück 2xx (vgl. Anl. B 2 der Bekl., Bl. 60 d. A.), zum anderen über den Feldweg Flurstück 2xx (vgl. Anl. B 1 der Bekl., Bl. 59 d. A.) zu fahren. Die Beklagten beantragen: Auf die Berufung wird das Urteil des Landgerichts Rottweil, Az.: 3 O 259/13 , vom 26.03.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger tragen vor, das Urteil sei in der Sache richtig. Der Vertrag aus dem Jahr 1955 stütze gerade das Gewohnheitsrecht. An dem bestehenden Zustand habe man nichts ändern wollen. § 1 der Vereinbarung habe nur deklaratorische Bedeutung. Es sei letztlich um die Instandhaltung des Weges gegangen. Subsidiär bestehe jedenfalls ein Notwegrecht. Eine Zufahrtsmöglichkeit über die von den Beklagten genannten Wege bestehe nicht. Die Zufahrt über die Flurstücke 2xx und 2xx sei nicht möglich, da es sich um unbefestigte Wiesenflächen handele. Das Grundstück 2xx sei schon immer eine Wiese gewesen, auf dem Vieh weide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2014 (Bl. 140 d. A.) verwiesen.II. Die statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist weitgehend unbegründet. Der Vertrag aus dem Jahr 1955 ist zwar für die Beklagten nicht bindend. Den Klägern steht aber ein Notwegrecht zu, für das eine entsprechende Rente zu entrichten ist. 1. Den Klägern steht kein Anspruch aus § 1 der Vereinbarung aus dem Jahr 1955 (Anl. K 7, Bl. 35 d. A.) auf Mitbenutzung des Hofraumes des Grundstücks der Beklagten zu. a) Die vertragliche Vereinbarung ist zwar so auszulegen, dass sie nicht ohne berechtigten Grund, der vorliegend nicht erkennbar ist, gekündigt werden kann. aa) Die Auslegung der Klausel richtet sich
den §§ 133 , 157 BGB.
BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften.
BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die §§ 133 , 157 BGB gelten sowohl für die Auslegung von Verträgen als auch für die von einseitigen Rechtsgeschäften und einzelnen Willenserklärungen. Der Anwendungsbereich beider Vorschriften deckt sich. Sie sind bei der Auslegung nebeneinander heranzuziehen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 157 BGB Rn. 1 m.w.N.). Dabei sind sowohl der Wortlaut der Erklärung als auch die Begleitumstände, vor allem die Entstehungsgeschichte, die Äußerungen der Parteien und deren Interessenlagen zu berücksichtigen sowie der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck. Geboten ist eine
beiden Seiten interessengerechte Auslegung; im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis führt, das mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs im Einklang steht (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133 BGB Rn. 14 bis 20 m.w.N.). bb) Was die vertragsschließenden Parteien seinerzeit tatsächlich hinsichtlich der genannten „Widerrufsklausel“ besprochen haben, ist nicht bekannt. Der Wortlaut von Satz 1 der Klausel bestimmt, dass der „Widerruf“ jedenfalls ohne Beachtung einer Frist erfolgen kann. Ob ein Kündigungsgrund bestehen muss, ist damit nicht zwingend bestimmt, auch wenn die Formulierung in ihrer umgangssprachlichen Bedeutung eher dafür sprechen kann, dass auch ohne Kündigungsgrund die Vereinbarung aufgesagt werden kann. Bei Beachtung der Interessen der Parteien (interessengerechte Auslegung) und der
folgend beispielhaft aufgeführten Kündigungsgründe zeigt sich allerdings, dass viel dafür spricht, dass letztlich nur aus erheblichen Gründen gekündigt werden kann. Es muss sich dabei um ein erhebliches berechtigtes Interesse des Kündigenden handeln. Ein solches ist vorliegend nicht erkennbar. Vor der Kündigung wurde insbesondere auch keine „Mahnung“ wegen vernachlässigter Instandsetzungspflichten ausgesprochen, wie dies in § 5 des Vertrages vorgesehen ist. b) Die im Vertrag von Revierförster a. D. Kxxx übernommenen Verpflichtungen binden die Beklagten aber nicht. Eine rein schuldrechtliche Vereinbarung zwischen
barn über ein Wegrecht wirkt nicht gegenüber Sondernachfolgern (Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 917 BGB Rn. 10 m.w.N.). Bei der vorliegenden Vereinbarung der Vertragsparteien handelt es sich um eine schuldrechtliche Vereinbarung über ein Nutzungsrecht und nicht etwa um eine Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB.
der genannten Vorschrift kann ein Grundstück zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit). Die Grunddienstbarkeit stellt ein dingliches Recht dar, das durch Einigung und Eintragung auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks entsteht (vgl. Palandt /Bassenge, a.a.O., § 1018 BGB Rn. 28). Schuldrechtliche Vereinbarungen können neben einem dinglichen Recht selbstständig oder als Teil des Grundgeschäftes getroffen werden. Sie wirken ohne Übernahme aber nicht gegenüber dem Sondernachfolger (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1018 BGB Rn. 27 bezüglich Einschränkungen oder Erweiterungen der beiderseitigen Rechte und Pflichten gegenüber dem dinglichen Rechtsinhalt). Es ist
allgemeinen Regeln auch nicht möglich, schuldrechtliche Verpflichtungen zu Lasten eines Dritten zu vereinbaren. Die Verpflichtungen, die der seinerzeit am Vertragsschluss beteiligte Revierförster a. D. Kxxx übernommen hatte, wurden nicht auf die Beklagten übertragen. Weder wurde ein Wegrecht im Grundbuch eingetragen noch eine schuldrechtliche Verpflichtung von den Beklagten, die auch nicht den Revierförster a. D. Kxxx beerbt haben, beim Kauf des Anwesens übernommen. 2. Den Klägern steht auch kein Wegrecht aus Gewohnheitsrecht zu. a) Es ist sowohl im privaten als auch im öffentlichen Wegerecht anerkannt, dass Überwegrechte auch historisch, mithin durch Gewohnheitsrecht, begründet sein können. Ein Gewohnheitsrecht ist dann anzunehmen, wenn innerhalb eines autonomen Verbandes, nämlich innerhalb eines engeren Kreises von Betroffenen, eine lang dauernde, gleichmäßige, tatsächliche Übung besteht, die von der Überzeugung getragen wird, zu dem Verhalten rechtlich verpflichtet zu sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, MDR 2007, 457 Rn. 25 m.w.N.). Wird ein bestimmter Weg über ein Privatgrundstück seit langer Zeit als Zuweg zwischen der öffentlichen Straße und einem Hinterliegergrundstück benutzt, kann das zur Bildung eines örtlich geltenden Gewohnheitsrechts führen, das objektives Recht darstellt und an das die Anwohner gebunden sind (Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O.). Ein Anspruch auf eine Notwegrente besteht nicht, wenn das in Anspruch genommene Überwegrecht durch Gewohnheitsrecht begründet ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O. Rn. 33). Vorliegend haben die Beteiligten nicht aufgrund Gewohnheit, sondern aufgrund eines tatsächlichen oder vermeintlichen Vertragsverhältnisses gehandelt. Die Beteiligten haben dabei -
dem Vertragstext - die Vorstellung gehabt, dieses Verhältnis wieder kündigen zu können. Findet eine Nutzung aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages (Miete, Leihe) statt, liegt es auf der Hand, dass der Mieter, Entleiher oder sonst vertraglich Berechtigte sich nicht
Ablauf der Vertragslaufzeit auf ein fortbestehendes Nutzungsrecht aus Gewohnheitsrecht berufen kann. Langfristig laufende Verträge würden sonst ohne Weiteres zur „Ersitzung“ eines andauernden Nutzungsrechts führen. Für ein Gewohnheitsrecht verbleibt somit kein Raum. b) Auch das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung streitet nicht für die Kläger. Über die rechtsgeschäftlichen, gesetzlichen und behördlichen Entstehungstatbestände eines Wegerechts hinaus, kann im Einzelfall auch ein gewohnheitsrechtliches Nutzungsrecht aufgrund des Rechtsinstituts der „unvordenklichen Verjährung“ entstehen. Die unvordenkliche Verjährung liefert den Beweis für eine in früherer Zeit von der zuständigen Obrigkeit ausdrücklich oder stillschweigend erteilten Rechtsverleihung. Dafür ist es erforderlich, dass der als Recht beanspruchte Zustand in einem Zeitraum von 40 Jahren als Recht besessen worden ist und dass weitere 40 Jahre vorher keine Erinnerung an einen anderen Zustand seit Menschengedenken bestand (vgl. BGH NJW-RR 2009, 515 juris-Rn. 14 a). Die unvordenkliche Verjährung kann rechtsbegründende Kraft entfalten, sofern der beanspruchte Zustand mindestens 40 Jahre lang unangefochten bestanden hat ( BGHZ 16, 234 , 238; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB-Neubearbeitung 2009, Vorbemerkungen zu §§ 194 bis 225 BGB Rn. 37). Wird ein Weg oder eine Straße seit unvordenklicher Zeit von jedermann wie ein öffentlicher Weg benutzt, so hat das streitige Straßenstück den Charakter eines öffentlichen Weges im Rechtssinne. An einem solchen Grundstück kann keine privatrechtliche Grunddienstbarkeit eingeräumt werden, die inhaltlich der Nutzung als öffentliche Straße entspricht, weil es schon eine öffentlich-rechtliche Nutzungsberechtigung zum Gehen und Fahren für jedermann gibt (vgl. Münch in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 1018 BGB Rn. 51). Vorliegend hat der Zustand, dass die Kläger oder ihre Rechtsvorgänger den Hofraum des Anwesens der Beklagten überfahren bzw. genutzt haben, zwar über 100 Jahre angedauert, doch wurde die Nutzung bis zum Tod des Revierförsters Kxxx und ggf. darüber hinaus (durch seine Erben oder Schuldübernehmer) aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages gewährt, der eine Kündigungsmöglichkeit vorsieht. Findet eine Nutzung aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages (Miete, Leihe) statt, liegt es - wie bereits ausgeführt - auf der Hand, dass der Mieter, Entleiher oder sonst vertraglich Berechtigte sich nicht
Ablauf der Vertragslaufzeit auf ein fortbestehendes Nutzungsrecht aus unvordenklicher Verjährung berufen kann. Die „Ersitzung“ eines Rechtes aufgrund langjähriger, vertraglich geregelter Nutzung kommt nicht in Betracht. 3. Den Klägern steht aber ein Notwegrecht gemäß § 917 BGB zu. § 917 BGB bestimmt, dass wenn einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, der Eigentümer von den
barn verlangen kann, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechtes werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt (§ 917 Abs. 1 S. 2 BGB).
2 S. 1 BGB sind die
barn, über deren Grundstücke der Notweg führt, durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Voraussetzungen für ein Notwegrecht liegen vor.
dem als Anl. B 1 (Bl. 59 d. A.) vorgelegten Plan aus früherer Zeit (wohl aus der Zeit, als der Vertrag im Jahr 1955 geschlossen wurde) kommt zwar in Betracht, dass das Grundstück der Kläger über die als Weg eingezeichnete Fläche Flurstück 2xx erreichbar sein könnte.
dem unstreitigen Sachverhalt stellt dieser „Weg“ aber tatsächlich eine Wiese dar. Es ist auch nicht zu ersehen, dass der frühere Weg 2xx dem Straßenverkehr gewidmet gewesen wäre oder ein Anspruch auf eine entsprechende Widmung besteht.
strengem Maßstab notwendig sein (vgl. BGH NJW 1964, 1321 ; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 917 BGB Rn. 5). Das ist hier der Fall. aa) Die Notwendigkeit der Benutzung des Verbindungsgrundstücks ist grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn ein anderer ausreichender, wenn auch unbequemerer oder teurerer Zugang möglich ist; im Verhältnis zum Gesamtertrag seines Grundstücks unzumutbare Kosten zur Schaffung eines fehlenden bzw. zur Benutzung eines vorhandenen Zugangs braucht der Berechtigte aber nicht aufzuwenden (vgl. BGH NJW 1964, 1321 ; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 917 BGB Rn. 5 m.w.N.). Ein anderweitiger Zugang ist - entgegen dem Vortrag der Beklagten - nicht ersichtlich. Die Kläger müssten sich mit ihrem Fahrzeug über fremde Wiesengrundstücke bewegen. Je
Witterungszustand und Bestellung der Wiese ist ein Durchkommen mit einem gewöhnlichen Pkw nicht gewährleistet. Die Kläger müssten den Grundstückseigentümer der Wiese in Anspruch nehmen, einen Teil der Wiese zum Fahrweg ausbauen. Dagegen stellt die Nutzung der ohnehin bestehenden, für das Überfahren vom Untergrund her geeigneten, relativ kleinen Hoffläche der Beklagten - verglichen mit der Nutzung anderer, auf Grundstücken Dritter neu herzustellender Zufahrten - die geringste Belastung dritter Grundstückseigentümer bei größter Effektivität dar (vgl. hierzu Palandt/Bassenge, a.a.O., § 917 BGB Rn. 6 a m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Kläger durch eine willkürliche Handlung eine bisherige Verbindung ihres Grundstücks zu einem öffentlichen Weg aufgegeben haben (§ 918 BGB). bb) Der Umfang des Notwegrechts bestimmt sich
der zur ordnungsgemäßen Benutzung des verbindungslosen Grundstücks notwendigen Benutzung des Verbindungsgrundstücks (vgl. Fritsche in: Beck’scher Onlinekommentar zum BGB, Edition 30, § 917 BGB Rn. 26). Bei einem Wohngrundstück - wie hier - ist die Zufahrt für Kraftfahrzeuge zum Grundstück grundsätzlich notwendig (BGH NJW-RR 2009, 515 ; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 917 BGB Rn. 6 m.w.N.). Zur Herstellung und Unterhaltung des Notwegs ist der Duldungspflichtige nicht verpflichtet; das obliegt dem Berechtigten (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 917 BGB Rn. 9 m.w.N.; anders aber, wenn auch Verpflichteter das Weggrundstück nutzt (BGH NJW-RR 2009, 515 Rn. 25). Gegen den Umfang der zu duldenden Nutzung, wie im Urteilstenor ausgesprochen, ist nichts einzuwenden,
dem dort auch die zulässigen Höchstmaße der Fahrzeuge
VZO berücksichtigt wurden. c) Notwegrente Die Höhe der zu entrichtenden Notwegrente richtet sich
dem
teil für das Verbindungsgrundstück; mangels
teil kann eine Rente auch ganz entfallen (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 917 BGB Rn. 15 m.w.N.).
höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 1991, 564 ) ist für die Bemessung der Notwegrente nicht auf den Vorteil oder den Nutzen abzustellen, den der Berechtigte aus dem Notweg zieht, sondern auf den Umfang des dem Verpflichteten Eigentümers durch die Duldungspflicht entstehenden Nutzungsverlustes. Bei der Notwegrente bemisst sich der Nutzungsverlust
der Minderung des Verkehrswertes, die das gesamte Grundstück durch den Notweg erfährt. Dieser wird im Hinblick darauf, dass auch die Beklagten diesen Teil ihres Grundstücks befahren und deshalb eine anderweitige Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt wird, auf 180,00 EUR jährlich geschätzt.
den §§ 917 Abs. 2 Satz 2, 913 Abs. 2 BGB ist die Rente jährlich im Voraus zu entrichten.
bargrundstücken zur Herstellung der erforderlichen Verbindung mit einem öffentlichen Weg (Notweg) bestimmt sich in entsprechender Anwendung von § 7 Alt. 1 ZPO
dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse der Kläger an der Duldungspflicht des
barn. Der Wert dieses Interesses entspricht der Wertsteigerung, welche das Grundstück des Klägers durch die Gewährung des Notwegrechts erfährt (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013, V ZR 52/13 ). Der Wert des Grundstücks ändert sich nicht durch das Aufbringen dieser Geldmittel, sondern allein durch das Notwegrecht. Die mit dessen Ausübung verbundenen Kosten sind deshalb keine geeignete Grundlage für die Streitwertbemessung (BGH, a.a.O., Rn. 8). Das Interesse der Kläger an der Duldungspflicht wurde von diesen unbestritten zuletzt mit 30.000 EUR angegeben. Auf diesen Wert schätzt der Senat gemäß § 3 ZPO die Wertsteigerung, welche das Grundstück der Kläger durch die Gewährung des Notwegrechts erfährt. Entsprechend § 63 Abs. 3 GKG wurde der Wert für die erste Instanz entsprechend festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/844605.html ( https://oj.is/844605 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 9 Referenzen 9 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.