Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom
- Oktober 2010 - 15 L 1744/10 - geändert. Es ist keine Monatsrate zu zahlen. Gründe Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigen bewilligt und Monatsraten in Höhe von 45,00 € festgesetzt. Hierzu hat es ausgeführt, der Antragsteller habe gegen seinen Vater einen unterhaltsrechtlichen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Würde der Vater des Antragstellers den Prozess selbst führen, wäre er zur Ratenzahlung in Höhe von 45,00 € heranzuziehen. In derselben Höhe bestehe auch ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, sodass ebenfalls Raten in Höhe von 45,00 € festzusetzen seien. Auf die Beschwerde des Antragstellers hin ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden zu ändern. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsteller gegen seinen Vater einen Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in entsprechender Anwendung von § 1360a Abs. 4 BGB hat. Ein solcher Anspruch auf Prozesskostenvorschuss ist unterhaltsrechtlicher Natur, weshalb auf ihn die allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätze Anwendung finden (vgl. BGH, Urt. v.
- Februar 1990, NJW 1990, 1476 f.; Senatsbeschl. v.
- März 2010, NJW 2010, 2903 , 2904 = SächsVBl. 2010, 239, 240). Es ist deshalb nicht nur zu fragen, ob der Unterhaltsverpflichtete für den Fall der eigenen Prozessführung Prozesskostenhilfe mit oder ohne Raten beanspruchen könnte, sondern vorrangig, ob er nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben hinreichend leistungsfähig ist. Dabei muss gegenüber einem volljährigen Kind jedenfalls der notwendige Selbstbehalt gewahrt sein (vgl. Senatsbeschl. v.
- März 2010 a. a. O. sowie entsprechend für den angemessenen Selbstbehalt gegenüber Ehegatten: Senatsbeschl. v.
- Mai 2009, NJW-RR 2009, 1436 ). Ist dies nicht der Fall, entspricht ein Prozesskostenvorschuss nicht der Billigkeit. Zudem gehen gesetzliche Unterhaltspflichten der Vorschusspflicht grundsätzlich vor (vgl. OLG Dresden, Beschl. v.
- Februar 2002 - 22 WF 750/01 -, beck-online Beck RS 2002, 30238117; Brudermüller, in: Palandt, BGB,
- Aufl., § 1360a Rn. 12). In weiten Teilen der Rechtsprechung wird vor allem darauf abgestellt, ob der Unterhaltspflichtige für den Fall der eigenen Prozessführung Prozesskostenhilfe beanspruchen könnte. Eine Auffassung (vgl. z. B. BSG, Beschl. v.
- Februar 1994 - 9/9a RVg 4/92 -, juris; OLG Bamberg, Beschl. v.
- März 2000 - 2 WF 22/00 -, juris; OLG München, Beschl. v.
- November 1992, FamRZ 1993, 714 ) gewährt dem Unterhaltsberechtigten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung, wenn dem Unterhaltsverpflichteten bei eigener Prozessführung Prozesskostenhilfe - mit oder ohne Ratenzahlung - zu bewilligen wäre. Eine andere Auffassung, der das Verwaltungsgericht gefolgt ist (vgl. BayVGH, Beschl. v.
- März 2010 - 12 C 09.3144 -, juris; HessVGH, Beschl. v.
- Februar 1990, NVwZ-RR 1990, 518 ), bewilligt dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete bei eigener Prozessführung Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlung erhalten könnte, dem Unterhaltsberechtigten ebenfalls Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung und setzt die Raten fest, die auch bei einer Prozessführung des Unterhaltspflichtigen in eigener Sache festzusetzen wären. Auch wenn man mit der herrschenden Auffassung die Möglichkeit einer ratenweisen Prozesskostenvorschusspflicht bejaht, ist in jedem Fall aber zu prüfen, ob nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben der Unterhaltsverpflichtete hinreichend leistungsfähig ist, d. h. ob der maßgebliche eigene Selbstbehalt gewahrt ist (BGH, Beschl. v.
- August 2004, NJW-RR 2004, 1662 f.) und keine vorrangigen gesetzlichen Unterhaltspflichten bestehen, die die Gewährung eines Vorschusses ausschließen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v.
- Februar 2002 - 22 WF 750/01 -, beck-online Beck RS 2002, 30238117). Unterhaltsrechtliche Billigkeit ist nicht gleichbedeutend mit Bedürftigkeit im Sinne des Prozesskostenhilferechts. Vielmehr gelten für die eigene Bedürftigkeit strengere Maßstäbe als für die Unterhaltspflicht gegenüber dritten, wenn auch nahestehenden Personen. Im Zweifel ist eine unterhaltsrechtliche Prüfung vorzunehmen. ... Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da Gerichtsgebühren nicht anfallen und Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Die Entscheidung ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/84481.html Kommentare
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