Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.09.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn ( 1 O 296/12 ) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten vorbehalten bleibt, einen ihm zustehenden Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit den Betrag deckt, den die begünstigte W-Bank C e. G. als Gesellschaftsgläubigerin im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung der ausgeurteilten 48.709,55 EUR an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 48.709,55 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T Designer GmbH nimmt den Beklagten als früheren Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gestützt auf § 64 GmbHG wegen Einzahlungen auf ein debitorisch geführtes Konto, wegen Auszahlungen von dem betreffenden Konto sowie nach § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 2 InsO wegen des Freiwerdens als Bürge für die Insolvenzschuldnerin gegenüber der kontoführenden Bank als Sicherungsnehmerin in Anspruch. Die Insolvenzschuldnerin unterhielt ein Geschäftskonto mit der Nummer 6xxx0xxxx8 bei der W-Bank C eG, auf dem zwischen dem 25. August 2009 und dem 28. September 2009 Zahlungen in Höhe von 48.709,55 EUR eingingen (Anlagen K 5 und 6) und von dem aus in der Zeit vom 14. August bis zum 19. September 2009 nach einer Aufstellung des Klägers Zahlungen in derselben Höhe getätigt wurden (Bl. 108 ff. GA und Anlage K 10). Das Konto wies in den vorgenannten Zeiträumen stets einen negativen Stand aus und die Tagessalden betrug nie weniger als - 230.511,37 EUR (18. August 2009, Anlage K 10). Die Insolvenzschuldnerin hatte ihre Forderungen schon am 23. März 2007 zur Sicherung an die kontoführende Bank abgetreten, allerdings nachrangig gegenüber Zessionen zwecks Factoring (Anlage B 1, Bl. 174 f. GA). Auch die Forderungen aus dem Factoring-Vertrag hatte sie der Bank abgetreten (Anlage B 4, Bl. 92 f. GA). Ferner hatte sich der Beklagte am 8. September 2008 für die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin gegenüber der kontoführenden Bank insgesamt bis zu einer Höhe von 233.000,- EUR und hinsichtlich des hier fraglichen Kontos bis zu 150.000,- EUR verbürgt (Anlage B 2, Bl. 177 f. GA). Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Dezember 2009 aufgrund eines Antrages vom 28. September 2009 eröffnet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Insolvenzschuldnerin Verbindlichkeiten in Höhe von 38.236,41 EUR nicht beglichen, die schon am 27. Dezember 2008 sämtlich fällig, teilweise sogar tituliert gewesen waren und später zur Insolvenztabelle angemeldet wurden. Seit Juni 2009 hatte die Insolvenzschuldnerin ferner die Arbeitslöhne ebenso wie die Mieten nicht mehr vollständig gezahlt. Der Kläger hat behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei in den o.g. Zeiträumen bereits zahlungsunfähig gewesen. Der Kläger hat unter Hinweis hierauf die Auffassung vertreten, der Beklagte habe deshalb weder noch Zahlungen veranlassen noch weiterhin den Einzug auf das debitorisch geführte Konto zulassen dürfen. Schließlich hat der Kläger behauptet, der Beklagte sei jedenfalls in Höhe der eingezogenen Zahlungen als Bürge frei geworden. Der Beklagte hat gemeint, er hafte schon deshalb nicht wegen der Auszahlungen, weil das Konto debitorisch geführt und deshalb die Masse nicht gemindert worden sei. Ferner hafte er nicht wegen des Einzugs unverändert auf das debitorisch geführte Konto, weil Teil der der Globalzession zugrunde liegenden Vereinbarung gewesen sei, dass Zahlungen unverändert auf das debitorisch geführte Konto geleitet hätten werden müssen. Schließlich hat der Beklagte gestützt auf § 255 BGB Abtretung von Ansprüchen aufgrund einer Insolvenzanfechtung verlangt. Hinsichtlich der weiteren Details des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 128 ff. GA) Bezug genommen. 2. Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 127 ff. GA) hat das Landgericht der Klage gestützt allerdings nicht auf § 64 GmbHG, sondern wegen § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 2 InsO stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei durch die Auszahlungen von dem Geschäftskonto unstreitig als Bürge frei geworden. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Bl. 130 ff. GA). 3.
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