2 ZPO kann der Kläger bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Um derartige streitige Rechtsverhältnisse handelt es sich bei den in den Feststellungsanträgen der Klägerin dargestellten Sachverhalten. Vom Bestehen oder Nichtbestehen dieser Rechtsverhältnisse hängt die Entscheidung über die Leistungsklage der Klägerin zum großen Teil ab. Über diese Zwischenfeststellungsklage kann durch Teilurteil entschieden werden (vgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung,
dieses Vertrages stellt die Klägerin ihre entsprechenden Volksschulanlagen der Beklagten zur Mitbenutzung durch die zugewiesenen Schülerjahrgänge im gleichen Umfang wie ihren eigenen Schüler zur Verfügung. Die Schule verbleibt jedoch in der ausschließlichen Verwaltung der Klägerin.
errechnet sich der Schulbeitrag, den die Beklagte für die Aufnahme der Schüler leistet, aus den jährlich für die durch den Betrieb der Schule entstehenden und anderweitig nicht gedeckten Kosten der Verbandsschule der Klägerin, wie in Art. 8 Abs. 3 i.V.m § 6 Abs. 2 der AVBaySchFG festgelegt, sowie nach Maßgabe der Zahl der Schüler aus dem Gebiet der Beklagten. Nachdem
EUG Volksschulen durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst werden und die Regierung für jede Volksschule in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel bestimmt (Art. 32 Abs. 6 Satz 1 BayEUG), besuchen die aufgrund der Sprengelverordnung die ...-Mittelschule der Klägerin besuchenden Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie 7 bis 9 aus dem Gebiet der Beklagten ihre Sprengelschule. Dies bedeutet gleichzeitig, dass die Sprengelschule dieser Schüler über einen M-Zweig verfügt, den die dafür geeigneten Schüler besuchen können. Entgegen der Auffassung der Beklagten bleiben diese Schüler aber dennoch, auch wenn sie den M-Zweig dieser Schule besuchen, „zugewiesene Schülerjahrgänge“ im Sinne von § 2 Satz 1 des zwischen den Parteien geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages vom
des zwischen den Parteien geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages errechnet sich der Schulbeitrag, den die Klägerin für die Aufnahme der Schüler leistet, aus den jährlich für die durch den Betrieb der Schule entstehenden und anderweitig nicht gedeckten Kosten der Verbandsschule in ihrem Stadtgebiet, wie in Art. 8 Abs. 3 BaySchFG i.V.m. § 6 Abs. 2 der AVBaySchFG festgelegt, sowie nach Maßgabe der Zahl der Schüler aus dem Gemeindegebiet der Beklagten.
SchFG richtet sich die Berechnung des Kostenersatzes nach Art. 8 Abs. 3 BaySchFG nach Anlage 1. Nach der Ziffer 3 der Anlage 1, Unterziffer 3.2, gehören zu den durch den Betrieb der Schule entstehenden und anderweitig nicht gedeckten Kosten nach Art. 8 Abs. 3, Art. 10 Abs. 4 BaySchFG auch die kalkulatorischen Kosten. Danach werden die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Verzinsung des Anlagekapitals) in sinngemäßer Anwendung der kommunalhaushaltsrechtlichen Vorschriften (§ 12 KommHV und VV zu § 12 KommHV) ermittelt. Bei den Abschreibungen von unbeweglichem Vermögen sind dabei
Ziffer 3.2.1.1 1,5 v. H. anzusetzen. Zu Grunde zu legen sind die um Zuweisungen verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
der Ziffer 4 der VV zu § 12 KommHV sind die Abschreibungen aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach der mutmaßlichen Leistungsdauer oder Leistungsmenge in der Regel gleichmäßig zu ermitteln (lineare Abschreibung). Da nicht ersichtlich ist, dass sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Schule erhöhen, wenn diese bzw. Teile davon auch für außerschulische Zwecke zur Verfügung gestellt werden, sofern die außerschulische Nutzung nicht in Ausnahmefällen hinsichtlich besonderer Anforderungen bereits bei der Errichtung berücksichtigt wird, wofür im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, spielt insoweit die außerschulische Nutzung keine Rolle. Auch hinsichtlich der mutmaßlichen Lebensdauer bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese durch außerschulische Nutzung in nennenswertem Umfang beeinflusst wird, so dass die Kammer der Auffassung ist, dass diese Aspekte bei den kalkulatorischen Kosten - im Gegensatz zu den Verbrauchskosten - nicht berücksichtigt werden müssen. c) Die Verzinsung des Anlagekapitals ist nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 3.2.2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vorzunehmen. Wie unter b) dargestellt richtet sich
SchFG die Berechnung des Kostenersatzes nach Art. 8 Abs. 3 BaySchFG nach Anlage
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.