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VG München, Teil-Urteil vom 17. Januar 2012 - Az. M 3 K 08.3146

Obsah (5)§ 256§ 2§ 3Art. 26§ 6

Tenor I. Es wird festgestellt, dass alle im Gebiet der Beklagten wohnhaften Schüler, die den M-Zweig der ...schule der Klägerin besuchen, bei der Verteilung des umlagefähigen Schulaufwands als Regelsc

§ 256Abs.

2 ZPO kann der Kläger bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Um derartige streitige Rechtsverhältnisse handelt es sich bei den in den Feststellungsanträgen der Klägerin dargestellten Sachverhalten. Vom Bestehen oder Nichtbestehen dieser Rechtsverhältnisse hängt die Entscheidung über die Leistungsklage der Klägerin zum großen Teil ab. Über diese Zwischenfeststellungsklage kann durch Teilurteil entschieden werden (vgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung,

  1. Aufl., Rdnr. 1 zu § 110).
  2. Die Zwischenfeststellungsklage ist auch begründet. a) Auch alle im Gebiet der Beklagten wohnhaften Schüler, die den M-Zweig der ...-Mittelschule der Klägerin besuchen, sind bei der Verteilung des umlagefähigen Schulaufwands als Regelschüler zu Lasten der Beklagten in die anrechenbaren Schülerzahlen einzubeziehen. Für die nach der Sprengelverordnung Schulen der Klägerin besuchenden Schülerjahrgänge und die daraus zwischen den Parteien entstehenden Rechtsbeziehungen schlossen die Parteien unter Bezugnahme auf die Sprengelverordnung jeweils öffentlich-rechtliche Verträge, zuletzt am
  3. Dezember 1999.

§ 2

dieses Vertrages stellt die Klägerin ihre entsprechenden Volksschulanlagen der Beklagten zur Mitbenutzung durch die zugewiesenen Schülerjahrgänge im gleichen Umfang wie ihren eigenen Schüler zur Verfügung. Die Schule verbleibt jedoch in der ausschließlichen Verwaltung der Klägerin.

§ 3

errechnet sich der Schulbeitrag, den die Beklagte für die Aufnahme der Schüler leistet, aus den jährlich für die durch den Betrieb der Schule entstehenden und anderweitig nicht gedeckten Kosten der Verbandsschule der Klägerin, wie in Art. 8 Abs. 3 i.V.m § 6 Abs. 2 der AVBaySchFG festgelegt, sowie nach Maßgabe der Zahl der Schüler aus dem Gebiet der Beklagten. Nachdem

Art. 26Abs. 1 Bay

EUG Volksschulen durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst werden und die Regierung für jede Volksschule in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel bestimmt (Art. 32 Abs. 6 Satz 1 BayEUG), besuchen die aufgrund der Sprengelverordnung die ...-Mittelschule der Klägerin besuchenden Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie 7 bis 9 aus dem Gebiet der Beklagten ihre Sprengelschule. Dies bedeutet gleichzeitig, dass die Sprengelschule dieser Schüler über einen M-Zweig verfügt, den die dafür geeigneten Schüler besuchen können. Entgegen der Auffassung der Beklagten bleiben diese Schüler aber dennoch, auch wenn sie den M-Zweig dieser Schule besuchen, „zugewiesene Schülerjahrgänge“ im Sinne von § 2 Satz 1 des zwischen den Parteien geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages vom

  1. Dezember
  2. Denn mangels eigener Hauptschule der Beklagten für diese Schülerjahrgänge sind diese Schüler der Hauptschule der Klägerin, die eben aufgrund der Gegebenheiten auch über einen M-Zweig verfügt. Insoweit greift die Regelung des Art. 10 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz BaySchFG nicht, der lediglich besagt, dass ein Gastschulbeitrag entfällt für Volksschülerinnen und Volksschüler, die Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7, 8 oder 9 besuchen. Diese Regelung betrifft nur Gastschüler. Dies sind nach der Legaldefinition in Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BaySchFG bei Volksschulen Schülerinnen und Schüler, die nicht im Sprengel der besuchten Schule ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Schüler aus dem Gemeindebereich der Beklagten, die den M-Zweig an der ...-Mittelschule der Klägerin besuchen, haben aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel dieser Schule. Die Beklagte ist also so gestellt, als betreibe sie selbst eine Hauptschule mit M-Zweig. Sinn der Regelung des Art. 10 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz BaySchFG ist aber der, Gemeinden, die selbst über eine Hauptschule verfügen, an der kein M-Zweig eingerichtet wurde und deren Schüler allein aus diesem Grund den M-Zweig einer Schule in einer anderen Gemeinde besuchen müssen, von den dafür im Normalfall anfallenden Gastschulbeiträgen zu entlasten. Der Unterschied dieser Fallkonstellation zum Fall der Beklagten liegt darin, dass in diesen Fällen die Gemeinden bereits die Kosten einer Hauptschule (ohne M-Zweig) tragen müssen und nicht zusätzlich mit Gastschulbeiträgen belastet werden sollen. Nachdem diese Voraussetzungen im Fall der Beklagten nicht vorliegen, diese also aufgrund der Sprengeleinteilung die Kosten einer Hauptschule mit M-Zweig mittragen muss und deshalb Gastschulzuweisungen nicht nötig sind, sind auch die Schüler der Beklagten, die den M-Zweig an der Schule der Klägerin besuchen, bei der Kostenverteilung zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen. b) Die Klägerin ist auch zur Umlage kalkulatorischer Kosten ohne Herausrechnung außerschulischer Nutzungsanteile berechtigt.

§ 3

des zwischen den Parteien geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages errechnet sich der Schulbeitrag, den die Klägerin für die Aufnahme der Schüler leistet, aus den jährlich für die durch den Betrieb der Schule entstehenden und anderweitig nicht gedeckten Kosten der Verbandsschule in ihrem Stadtgebiet, wie in Art. 8 Abs. 3 BaySchFG i.V.m. § 6 Abs. 2 der AVBaySchFG festgelegt, sowie nach Maßgabe der Zahl der Schüler aus dem Gemeindegebiet der Beklagten.

§ 6Abs. 2 AVBay

SchFG richtet sich die Berechnung des Kostenersatzes nach Art. 8 Abs. 3 BaySchFG nach Anlage 1. Nach der Ziffer 3 der Anlage 1, Unterziffer 3.2, gehören zu den durch den Betrieb der Schule entstehenden und anderweitig nicht gedeckten Kosten nach Art. 8 Abs. 3, Art. 10 Abs. 4 BaySchFG auch die kalkulatorischen Kosten. Danach werden die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Verzinsung des Anlagekapitals) in sinngemäßer Anwendung der kommunalhaushaltsrechtlichen Vorschriften (§ 12 KommHV und VV zu § 12 KommHV) ermittelt. Bei den Abschreibungen von unbeweglichem Vermögen sind dabei

Ziffer 3.2.1.1 1,5 v. H. anzusetzen. Zu Grunde zu legen sind die um Zuweisungen verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

der Ziffer 4 der VV zu § 12 KommHV sind die Abschreibungen aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach der mutmaßlichen Leistungsdauer oder Leistungsmenge in der Regel gleichmäßig zu ermitteln (lineare Abschreibung). Da nicht ersichtlich ist, dass sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Schule erhöhen, wenn diese bzw. Teile davon auch für außerschulische Zwecke zur Verfügung gestellt werden, sofern die außerschulische Nutzung nicht in Ausnahmefällen hinsichtlich besonderer Anforderungen bereits bei der Errichtung berücksichtigt wird, wofür im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, spielt insoweit die außerschulische Nutzung keine Rolle. Auch hinsichtlich der mutmaßlichen Lebensdauer bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese durch außerschulische Nutzung in nennenswertem Umfang beeinflusst wird, so dass die Kammer der Auffassung ist, dass diese Aspekte bei den kalkulatorischen Kosten - im Gegensatz zu den Verbrauchskosten - nicht berücksichtigt werden müssen. c) Die Verzinsung des Anlagekapitals ist nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 3.2.2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vorzunehmen. Wie unter b) dargestellt richtet sich

§ 6Abs. 2 AVBay

SchFG die Berechnung des Kostenersatzes nach Art. 8 Abs. 3 BaySchFG nach Anlage

  1. Nach deren Ziffer 3.2.2 sind bei den kalkulatorischen Kosten für die Verzinsung des Anlagekapitals 6 v. H. des nicht durch Zuweisungen, Zuschüsse und ähnliche Entgelte aufgebrachten Kapitals anzusetzen. Dies hat die Beklagte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... November 2011 auch ausdrücklich anerkannt. Aus den dargestellten Gründen war der Zwischenfeststellungsklage daher stattzugeben. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten (vgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung,
  2. Aufl., Rdnr. 5 zu § 110). Permalink: http://openjur.de/u/845304.html Kommentare

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