Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... Februar 2014 (Az. ...) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... 1981 geborene Kläger ist russischer Staatsangehörigkeit. Er hat in Polen einen Asylantrag gestellt und ist eigenen Angaben zufolge am 9. Mai 2013 in das Bundesgebiet eingereist. Er stellte hier am 27. Mai 2013 einen Asylantrag. Für den Kläger liegt ein EURODAC-Treffer für Polen vor (vgl. Bl. 32 der Behördenakte). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 stimmte eine polnische Ausländerbehörde dessen Rückübernahme zu. Mit Bescheid vom ... Februar 2014, dem Kläger per Postzustellungsurkunde am 17. Februar 2014 zugestellt, erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers für unzulässig und ordnete seine Abschiebung nach Polen an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Asylantrag des Klägers sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Polen aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 c Dublin-II-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung nach Polen beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Am 26. Februar 2014 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom ... Februar 2014. Weiter stellte er einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung verwies er auf seine Angaben gegenüber dem Bundesamt und machte geltend, dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen die Ehe schließen wolle und bereits ein Vorsprachetermin bei einem Standesamt anstehe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... Februar 2014, Az. ... aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 26. Februar 2014 die Behördenakte vor. Ein Antrag wurde nicht gestellt. Der Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des Gerichts vom 17. März 2014 wegen Nichteinhaltung der einwöchigen Antragsfrist nach § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG abgelehnt (Az. M 16 S 14.30405 ). Mit Beschluss vom 10. April 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren M 16 S 14.30405 und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Gründe Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger die Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes vom ... Februar 2014 beansprucht. Hinsichtlich des weitergehenden Verpflichtungsbegehrens ist die Klage dagegen unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Infolge der Aufhebung des Bescheides vom ... Februar 2014 ist zunächst das Bundesamt verpflichtet, den Asylantrag des Klägers in der Sache zu prüfen und darüber zu entscheiden (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2014 – 13a B 13.30295 – juris Rn. 22; B.v. 11.3.2015 – 13a ZB 14.50070 – juris; VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris Rn. 18). Dem Kläger entsteht dadurch kein Nachteil; falls und soweit das Bundesamt seinen Asylantrag ablehnen sollte, so könnte er auch diese Entscheidung gerichtlich überprüfen lassen. Soweit die Klage zulässig ist erweist sie sich als begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom ... Februar 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger sollte gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nach Polen abgeschoben werden, da dieser Staat hier zunächst für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und der Asylantrag des Klägers deshalb gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig war. Diese Zuständigkeit der Republik Polen ergab sich aus Art. 16 Abs. 1
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