rückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten
r Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Klägerin betreibt ein integriertes H… in E., ehemals das V….
diesem Zweck entnimmt sie Wasser aus dem Oder-Spree-Kanal, einer im Eigentum der Beklagten stehenden Bundeswasserstraße, die das Betriebsgelände quert. Die Entnahme erfolgt über drei am Kanalufer gelegene, bereits
DDR-Zeiten geplante und errichtete Entnahmewerke. Im Einzelnen handelt es sich um das Einlaufbauwerk G… – sog. Entnahmestelle I – (Anlage K 18), überwiegend aufstehend auf dem Grundstück der Klägerin Flurstück … der Flur ... (Anlage K 19), lfd. Nr. 70 GBBl. … E… (Anlage K 20), das Entnahmebauwerk II – Reservepumpwerk – (Anlage K 22), das sich ganz überwiegend auf dem Grundstück der Klägerin Flurstück … der Flur … (Anlage K 23), lfd. Nr. 13 GBBl. wie vor, befindet (621 GA) sowie das Entnahmebauwerk III – Zwischenpumpwerk – (Anlage K 24), dessen Pumpenhaus auf dem Grundstück der Klägerin Flurstück … der Flur …, lfd. Nr. 39 GBBl. … E… (Anlage K 24) steht. Teile dieser Baulichkeiten sind in den Oder-Spree-Kanal in drei Katasterparzellen übergebaut. Hinsichtlich der technischen Einbindung der Entnahmewerke in den Betrieb des H… wird auf die Darlegungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015 (616 ff. GA), wegen des Umfangs der Überbauung wird auf die von der Beklagten eingereichten Lagepläne (Lagepläne 648 ff. GA i. V. m. dem Sitzungsprotokoll vom 23. Juli 2015) verwiesen. Der Wasserentnahme liegen öffentlich-rechtliche Genehmigungen des Landesumweltsamts Brandenburg als Obere Wasserbehörde vom 18. Januar 2001 (Anlage K 3/38 GA) und des Wasser- und Schifffahrtsamts Berlin vom 25. Juli 2001 (Anlage K 4/46 GA)
grunde. Auf den Inhalt der Genehmigungen wird Bezug genommen. Die Beklagte hat sich vorprozessual zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Klägerin aufgrund der Wasserentnahme berühmt. Diese beinhalten
m einen den Ersatz von Aufwendungen für die
führung von Wasser
r Scheitelhaltung des Kanals, die der Beklagten durch die Entnahme von Wasser durch die Klägerin entstünden. Insoweit hat sich die Beklagte ursprünglich auf die Verpflichtung
r Nutzungsherausgabe im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (Anlage K 5/72 GA) und später auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag sowie die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (Anlage K 13/231 GA) berufen.
m anderen sieht die Beklagte in der Wasserentnahme eine Beeinträchtigung ihres Grundstückseigentums und hat sich insoweit auf einen Unterlassungs- und Herausgabeanspruch berufen. Einen die Grundstücksnutzung etwaig rechtfertigenden Leihvertrag hat die Beklagte vorsorglich mit Schreiben vom 24. Januar 2012 gekündigt (Anlage K 13/231 GA). Auf die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage hat das Landgericht antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von der Klägerin ein Entgelt für die Wasserentnahme
verlangen. Mit der Wasserzuführung
m Zwecke der Scheitelhaltung führe die Beklagte ausschließlich ein eigenes Geschäft aus und die Wasserentnahme habe ihren Rechtsgrund in den der Klägerin erteilten Genehmigungen. Das weitere Feststellungsbegehren der Klägerin, dass der Beklagten auch keine Ansprüche aus Eigentum
stünden, haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt (Protokoll v. 15. Januar 2013, 325 GA), nachdem die Beklagte den Unterlassungs- und Herausgabeanspruch widerklagend geltend gemacht hat. Die Widerklage hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dass der Grundstücksnutzung ein Leihvertrag
grunde liege. Das Rückforderungsverlangen der Beklagten sei treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, weil mit ihm die Durchsetzung unbegründeter Aufwendungsersatzansprüche erzwungen werden solle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Gegen das ihr am 25. März 2014
gestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 23. April 2014 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis
m
gleich eigene Aufwendungen, die durch öffentlich-rechtliche Genehmigungen nicht gerechtfertigt werden könnten. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, dass ein etwaiger Leihvertrag, dessen
standekommen schon
bezweifeln sei, jedenfalls aufgrund des Rückforderungsverlangens beendet sei. Dessen Geltendmachung sei schon deshalb mit den Geboten von Treu und Glauben
vereinbaren, weil es der Klägerin freistünde, sich an den Kosten der Scheitelhaltung
beteiligen oder aber ihren Wasserbedarf anderweitig
decken. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz der Beklagten vom 26. Februar 2015 verwiesen. Die Beklagte beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen (S. 4 f. LGU)
erkennen. Die Klägerin beantragt, die Berufung
rückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf es und ihr erstinstanzliches Vorbringen, mit dem sie u. a. geltend gemacht hat, für das entnommene Wasser bereits laufend Wassernutzungsentgelt auf landesgesetzlicher Grundlage an das Land Brandenburg
zahlen und Verjährung und Verwirkung eingeredet hat.
3 Satz 2 WHG vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Vorschrift bereits nicht anwendbar sei, weil sie sich schon nicht auf die Erhaltung eines bestimmten Pegelstandes beziehe und
dem nicht wasserwirtschaftlich, sondern verkehrswirtschaftlich motiviert sei. Darüber hinaus sei die Norm auch tatbestandlich nicht einschlägig, weil die Wasserentnahme keine Beeinträchtigung i. S. v. § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG darstelle, die aufgrund der ihr erteilten wasserrechtlichen Genehmigung
dem gerechtfertigt wäre. Die Inanspruchnahme des Gewässergrundstücks der Beklagten rechtfertigt die Klägerin mit § 4 Abs. 4 Satz 1 WHG. Eine Pflicht der Beklagten, den Gebrauch ihrer Ufergrundstücke
dulden, begründet sie ergänzend mit dem Fortbestand des Leihzwecks und einer entsprechenden Anwendung der Überbauregelung des § 912 BGB, durch Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag
dem mit bundes- (§ 917 BGB analog) und landesrechtlichem Leitungsrecht (§ 44 BbgNRG). Der Senat hat die aus dem Beschluss vom 12. März 2015 ersichtlichen Hinweise erteilt und die Parteien persönlich angehört. Der in den Hinweisen
m Ausdruck kommenden (vorläufigen) Beurteilung der Rechtslage ist die Beklagte mit Schriftsätzen vom
duldenden Überbaus wendet. II. 1. Die
lässigkeit der Berufung unterliegt keinen Bedenken, die insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 517 , 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. a) Der Rechtsweg
r ordentlichen Gerichtsbarkeit ist eröffnet, auch soweit sich die Beklagte nunmehr
sätzlich eines Erstattungsanspruchs aus § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG berühmt. Mangels Rüge (§ 17a Abs. 3 Satz 2 GVG) und dementsprechend mangels anfechtbarer Vorabentscheidung (§ 17a Abs. 4 Satz 1 und 3 GVG) hat der Senat grundsätzlich nicht
prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg
lässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG). Davon abgesehen war der Rechtsweg
den ordentlichen Gerichten mit den im ersten Rechtszug erhobenen Ansprüchen
lässig (vgl. BGHZ 65, 384 , juris Rn. 6). Daran ändert sich im Ergebnis nichts dadurch, dass die Beklagte ihre Rechtsverteidigung gegen die Klage erstmals im zweiten Rechtszug mit § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG auf eine dem öffentlichen Recht
gehörige Vorschrift stützt. Denn nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG entscheidet das Gericht des
lässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. Zwar setzt die Regelung die Geltendmachung eines einheitlichen prozessualen Anspruchs (Streitgegenstand) voraus (statt vieler Musielak/Wittschier § 17 GVG Rn. 7, 9 mwN.). Ferner lässt sich diese Voraussetzung hier nicht schon mit der Begründung bejahen, dass die Klagepartei den Streitgegenstand und diesen mithin auch bei der negativen Feststellungsklage bestimmt. Denn indem die Klägerin ihr negatives Feststellungsbegehren, wie ihr Antrag auf Berufungszurückweisung bezeugt, auch auf die dem öffentlichen Recht
gehörige Anspruchsgrundlage bezieht, hat sie den Streitgegenstand ihrer Klage ggf. erweitert, was im Hinblick auf § 533 ZPO im Streitfall auch keinen
lässigkeitsbedenken unterläge. Doch wird die Einheitlichkeit des Streitgegenstands vorliegend nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte ihre Rechtsverteidigung nunmehr auch auf eine öffentlichen-rechtliche Anspruchsgrundlage stützt. Der Anspruch aus § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG, der nicht notwendig durch Verwaltungsakt verfolgt werden muss (Czychowski/Reinhardt WHG § 40 Rn. 41 m.w.N.), kann nämlich als gesetzlich geregelter Unterfall der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag begriffen werden (Czychowski/Reinhardt WHG § 40 Rn. 40) und lässt sich damit grundsätzlich auf denselben Lebenssachverhalt stützen, aus dem die Beklagte hier ihren idealiter konkurrierenden Anspruch aus § 683 Satz 1 BGB herleitet. b) aa) Die
lässigkeit der Klage (§ 256 Abs. 1 ZPO) unterliegt aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen keinen Bedenken. bb) Sie ist auch begründet.
nächst keinen wasserhaushaltsrechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin (§ 40 Abs. 3 Satz 2 WHG). Allerdings scheitert ein solcher Anspruch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon an der verkehrswirtschaftlichen Motivation der Beklagten bei der
führung von Wasser
r Scheitelhaltung. Daraus lässt sich eine Verdrängung von § 40 WHG durch die Vorschriften des WaStrG deshalb nicht ableiten, weil die Gewässerunterhaltung nach dem WHG gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3, § 40 Abs. 3 Satz 1 WHG ausdrücklich auch der Erhaltung der Schiffbarkeit dient. Der Senat vermag der Klägerin auch nicht darin
folgen, dass die Beklagte mit der Wassereinspeisung lediglich
einer von der wasserhaushaltsgesetzlichen Unterhaltspflicht nicht umfassten Verbesserung der Schifffahrtsverhältnisse beitrage. Denn von einer solchen Verbesserung der Schifffahrtsverhältnisse kann, soweit die Inanspruchnahme der Klägerin in Rede steht, nicht gesprochen werden, weil es insoweit nur um den Ausgleich der Wasserentnahme durch diese geht. Ferner kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen können, dass unter einer Beeinträchtigung i. S. v. § 40 Abs. 3 Satz 1 WHG in Anlehnung an § 30 Abs. 1 WaStrG nur eine solche durch festkörperliche Gegenstände verstanden werden könne. Mit dem Begriff der anderen Beeinträchtigung hat der Gesetzgeber ersichtlich einen an dem Unterhaltungszweck ausgerichteten Auffangtatbestand schaffen wollen. Da aber der Unterhaltungszweck der Erhaltung der Schiffbarkeit unzweifelhaft auch durch Wasserentnahmen beeinträchtigt werden kann, fehlt es an einem teleologischen Grund für eine Reduktion des Gesetzeswortlauts auf die in § 30 Abs. 1 WaStrG genannten Beeinträchtigungen. Anspruchshindernde Bedeutung kommt aber dagegen der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 18. Januar 2001
. Das Entnehmen von Oberflächenwasser bedarf der Erlaubnis (jetzt § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Durch den Erlaubnisvorbehalt kann der Zweck einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung (§ 1 WHG) erreicht werden. Die Erlaubnis ist nach geltendem Recht insbesondere
versagen, wenn schädliche Gewässerveränderungen
erwarten sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Aus dem systematischen
sammenwirken von §§ 8 ff. WHG und §§ 39 f. WHG lässt sich ableiten, dass eine Beeinträchtigung i. S. v. § 40 Abs. 3 Satz 1 WHG nicht mit dem durch Erlaubnis legalisierten Entnehmen von Wasser begründet werden kann (vgl. BGHZ 143, 362 , juris Rn. 15 m.w.N). In dieser Beziehung kann das entnommene Wasser nicht Gegenstand der Unterhaltungspflicht nach § 39 WHG sein (vgl. Czychowski/Reinhardt WHG § 39 Rn. 9).
gleich ein Geschäft der Klägerin. Zwar sind die §§ 677 ff. BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen anwendbar. Die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich
r Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist ( BGHZ 156, 394 Rn. 8 m.w.N.). Vielmehr kann auf das Geschäftsführungsrecht nur dann nicht
rückgegriffen werden, sofern besondere Bestimmungen des öffentlichen Rechts eine abschließende oder abweichende Regelung vorsehen (BGH a.a.O., juris Rn. 10 ff.; Staudinger/Bergmann, Vorbem.
Rn. 187 m.w.N.). Wird § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG als gesetzlich geregelter Unterfall der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag begriffen (oben a), liegt es freilich durchaus nicht fern, die Vorschrift als abschließende bundesgesetzliche Regelung des öffentlichen Rechts anzusehen. Letztlich kann der Senat diese Rechtsfrage aber auf sich beruhen lassen, weil es im Streitfall jedenfalls tatbestandlich an einem
mindest auch oder
gleich fremden Geschäft fehlt. Ein Geschäft ist für den Geschäftsführer fremd, wenn es seinem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreift (statt vieler Staudinger/Bergmann Vorbem.
Rn. 129 m.w.N.). Dazu gehören zwar auch Geschäfte, die nicht ausschließlich dem Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsherrn
zuordnen sind, sondern ebenso in dem des Geschäftsführers liegen (statt vieler Staudinger/Bergmann Vorbem.
Rn. 139 m.w.N.). Auch bei diesen Geschäften wird grundsätzlich vermutet, dass das Tätigwerden im fremden Rechts- und Interessenkreis von einem Fremdgeschäftsführungswillen getragen wird (statt vieler Staudinger/Bergmann Vorbem.
Rn. 131 m.w.N.; in Bezug auf hoheitliches Handeln offengelassen von BGH a.a.O., juris Rn. 9). Von der Wahrnehmung auch oder
gleich anderer Interessen sind allerdings Reflexvorteile abzugrenzen, die einem Dritten durch die Tätigkeit eines anderen
gute kommen (Staudinger/Bergmann Vorbem.
Rn. 134 m.w.N.). Lediglich um einen solchen Reflexvorteil handelt es sich hier. Die Unterhaltung des Oder-Spree-Kanals ist Aufgabe der Beklagten (§ 7 Abs. 1 WaStrG). Die Klägerin hat
ihr nicht beizutragen. Mit ihr wird die Beklagte daher auch nicht im Rechtskreis der Klägerin tätig. Auch das Interesse der Klägerin ist nicht auf die Erhaltung der Schiffbarkeit, sondern lediglich die Entnahme von Wasser gerichtet. Im ersten Rechtszug und noch in ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte nicht geltend gemacht, dass die Wasserzuführung
r Erhaltung der Schiffbarkeit es der Klägerin erst ermögliche, Wasser aus dem Kanal
m Betrieb deren H…
entnehmen. Die Beklagte hat die Geschäftsführung vielmehr lediglich damit begründet, dass die Wasserentnahme durch die Klägerin die
führung von Wasser im Entnahmeumfang durch sie erforderlich mache. Sie hat also nicht behauptet, dass die Wasserentnahme die Wasserzuführung voraussetze, sondern gleichsam umgekehrt eingewendet, dass die Wasserentnahme die Wasserzuführung notwendig mache (512 GA). Ihr Interesse an der Wasserentnahme hätte die Klägerin im wasserrechtlich genehmigten Umfang danach somit unabhängig davon befriedigen können, ob die Beklagte
r Erhaltung der Schiffbarkeit im Entnahmeumfang Wasser
führt. Im Folgenden hat die Beklagte allerdings ausdrücklich behauptet, dass die Wasserzuführung durch sie die Voraussetzung für die Wasserentnahme durch die Klägerin sei (645 GA). Auch unter dieser Annahme wird die Schwelle vom bloßen Reflexvorteil
r Wahrnehmung des Interesses der Beklagten nach Auffassung des Senats indes nicht überschritten. Bei der gebotenen – wegen der hochgradigen Unbestimmtheit des Interessebegriffs zwangsläufig – wertenden Abgrenzung ist
m einen
berücksichtigen, dass die Beklagte mit der Unterhaltung des Oder-Spree-Kanals eine der Allgemeinheit gegenüber (Gemeingebrauch: §§ 5 , 6 WaStrG) bestehende öffentlich-rechtliche Pflicht erfüllt, was sich mit der Annahme eines auch oder
gleich fremden Geschäfts eines Privaten grundsätzlich nicht vereinbaren lässt (Staudinger/Bergmann Vorbem.
Rn. 201).
m anderen ist die Beklagte bereits aufgrund landesgesetzlicher Regelung für die Wasserentnahme abgabenpflichtig (§ 40 Abs. 1 BbgWG). Dies ist Ausdruck der grundgesetzlichen Regelung der Gesetzgebungsbefugnisse (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG) und damit mit ihren Abgabentatbeständen
gleich Bestandteil der Bund-Länder-Finanzbeziehungen. In dieses öffentlich-rechtlich fein ausdifferenzierte Kompetenz- und Finanzhaushaltssystem kann nicht ohne Friktionen mit einer generalklauselartigen bürgerlichrechtlichen Anspruchsgrundlage eingegriffen werden. Infolge dessen ist davon auszugehen, dass der (auch: Bundes-) Gesetzgeber wasserhaushaltsrechtlich legalisierte Wassernutzungen ausschließlich öffentlich-rechtlichem Abgabenrecht unterwerfen wollte (vgl. BGH a.a.O., juris Rn. 12 f.), mag auch der Beklagten ein bundeswasserhaushaltsrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch oder Abgabentatbestand vorliegend nicht
gute kommen (oben 1).
führung von Wasser
r Scheitelhaltung durch die Beklagte nicht in sonstiger Weise bereichert. Als sog. Aufwendungskondiktion scheitert der Anspruch schon daran, dass die Beklagte mit der Wasserzuführung kein freiwilliges Vermögensopfer
gunsten der Klägerin erbringt, was ihr im Übrigen auch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO binnenrechtlich verboten wäre (vgl. von Selle JZ 2008, 178, 184 m.w.N.), sondern ihre Aufgabe
r Unterhaltung des Oder-Spree-Kanals erfüllt (§ 7 Abs. 1 WaStrG). Mit der Wasserentnahme greift die Klägerin auch nicht in ein Recht der Beklagten (§ 4 Abs. 2 WHG) oder den
weisungsgehalt eines solchen Rechts ein, da diese jener die Wasserentnahme schon nicht untersagen kann, solange die wasserrechtliche Erlaubnis bestandskräftig ist (vgl. BGH NJW 2012, 3572 , juris Rn. 9; sog. Eingriffskondiktion).
nächst berühmt hat, mangels Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses nicht gegeben. Hinsichtlich des von der Klägerin entnommenen Wassers fehlt es am Eigentum der Beklagten (§ 4 Abs. 2 WHG), hinsichtlich der Nutzung des (unüberbauten) Gewässergrundstücks der Beklagten (Art. 89 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 1 Satz 1 WHG) am Besitz der Klägerin. c) Die Widerklage ist unbegründet. aa) Soweit die Beklagte mit ihrem Widerklageantrag
1 die Unterlassung der Wasserentnahme durch die Klägerin begehrt, ist dieser Anspruch nach § 1004 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 WHG ausgeschlossen. bb) Der Beklagten steht auch kein durchsetzbarer Anspruch auf Räumung des Kanalgrundstücks, also Beseitigung der darauf befindlichen baulichen Anlagen, gegen die Klägerin
(Widerklageantrag
2). Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB umfasst die Räumung nicht und der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist verjährt (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB i. V. m. §§ 195 , 199 Abs. 1 BGB; vgl. BGH NJW 2011, 1068 , juris Rn. 6). cc) Die Beklagte hat gegen die Klägerin schließlich auch keinen Anspruch auf Grundstücksherausgabe (§ 985 BGB, Widerklageantrag
2), selbst wenn
ihren Gunsten durch die in den Kanal überbauten Bauwerksbestandteile (Lagepläne 648 ff. GA) vermittelter Teil- und Mitbesitz der Klägerin an dem Kanalgrundstück unterstellt wird (
r Passivlegitimation auch des Teil- und Mitbesitzers nur Staudinger/ Gursky BGB § 985 Rn. 43). Denn ein solcher Teil- und Mitbesitz wäre jedenfalls gerechtfertigt (§ 986 BGB). Ein (Mit-) Besitzrecht der Klägerin hinsichtlich der überbauten Grundstücksteile ergibt sich entsprechend § 912 BGB aus den Regeln des – ggf. nachträglichen – Eigengrenzüberbaus (vgl. Staudinger/Roth BGB § 912 Rn. 54 ff. m.w.N.). Neben den Betriebsgrundstücken des ehemaligen V… war nämlich auch das Kanalgrundstück volkseigen. Denn nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Verf-DDR vom
rück. Diese war jedenfalls nach der Rechts- und Staatspraxis der DDR über die Binnenwasserstraßen unbeschadet der formalen Rechtsträgerschaft verfügungsbefugt. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den Entnahmewerken auch um Gebäude i. S. v. § 912 Abs. 1 BGB oder
mindest dem analog § 912 Abs. 1 BGB gleichstehende werterhaltungswürdige größere Bauwerke (vgl. dazu BGH MDR 2015, 700 , juris Rn. 28 ff.; Staudinger/Roth BGB § 912 Rn. 6 m.w.N.). Die Gebäudeeigenschaft steht für das Einlaufbauwerk G… augenscheinlich (Anlage K 18) außer Frage. Bei den anderen beiden Entnahmewerken handelt es sich jedenfalls um werterhaltungswürdige größere Bauwerke, ohne dass es dabei entscheidend auf den Sachwert ankommt, den sie für sich betrachtet haben. Denn bei lebensnaher Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dürfen die Entnahmewerke nicht nur als selbständige Bauwerke in den Blick genommen werden, sondern müssen, weil sie funktional-integraler Bestandteil des H… sind,
gleich als wesentliche Bestandteile des Werks selbst angesehen werden (§§ 93 , 94 Abs. 2 BGB). Mag auch ein bloß funktionaler
sammenhang normalerweise für die Annahme einer einheitlichen Sache nicht genügen, kommt hier doch hinzu, dass der einzige Zweck der Entnahmewerke in der Wasserversorgung des H… besteht, mit dem sie über entsprechende Leitungen fest verbunden sind (vgl. Staudinger/Jickeli/Stieper BGB § 93 Rn. 7, 9 f.). Die Klägerin hat die Notwendigkeit der Unterhaltung der Entnahmewerke für den Betrieb des H… und deren funktionale Einbindung in die Betriebsabläufe im Einzelnen dargelegt (Schriftsatz v. 15 Mai 2015, 616 ff. GA; aber auch schon 309 f. GA). Letzteres hat die Beklagte nicht konkret bestritten. Soweit sie die Notwendigkeit der Unterhaltung der Entnahmewerke für den Betrieb des H… unter Hinweis auf alternative Wasserquellen (Grundwasser, Oder) in Abrede stellt (Schriftsatz v. 3. Juli 2015), änderte dies offensichtlich nichts an dem Wert der Entnahmewerke für das H…,
mal eine anderweitige Deckung ihres Wasserbedarfs der Klägerin jedenfalls nicht ad hoc und ohne entsprechende Investitionen möglich sein wird. Die Anwendung von § 912 BGB hat für die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Kanaleigentümers eine Verdinglichung der Überbaue
r Folge. Der sein Eigentum überbauende (oder im Fall des nachträglichen Eigengrenzüberbaus: bebauende) Grundstückseigentümer handelt nicht rechtswidrig, weswegen das in § 912 Abs. 1 BGB genannte Verschulden bedeutungslos ist (statt vieler Staudinger/Roth BGB § 912 Rn. 54). Die Überbaue sind nach dem Vorgesagten wesentliche Bestandteile der Grundstücke der Klägerin (sog. Stammgrundstücke) und Scheinbestandteile i. S. v. § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB des Kanalgrundstücks der Beklagten. Die Klägerin ist infolge dessen im Umfang der Überbauungen
m Grundstücksbesitz berechtigt. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision wird nicht
gelassen, weil die Voraussetzungen für ihre
lassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 350.000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3 , 9 ZPO), da Klage und Widerklage wirtschaftlich letztlich auf dasselbe Interesse gehen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG: Ersatz oder Ersparnis der durch die Wasserentnahme der Klägerin bedingten Mehrausgaben der Beklagten). Permalink: http://openjur.de/u/846383.html Kommentare
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