Ambulante Jugendhilfe (heilpädagogische Maßnahme);Fakultatives Widerspruchsverfahren;Einlegung von Widerspruch und Klage;Zwischenzeitliche Zulässigkeit als Untätigkeitsklage;Seelische Störung (unstreitig);Teilhabebeeinträchtigung bzw. soziales Integrationsrisiko (verneint);Fachliche Beurteilung durch das Jugendamt;Einzig geeignete und erforderliche Hilfeform (verneint) Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung ambulanter Jugendhilfeleistungen. 1. Mit Schreiben vom 12. November 2014 und 12. März 2015 übersandte das Jugendamt des Beklagten den Eltern des am 4. März 2005 geborenen Klägers das Antragsformblatt hinsichtlich ambulanter Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII. Eine förmliche Antragstellung durch ein seitens beider sorgeberechtigter Elternteile unterzeichnetes Antragsformblatt erfolgte jedoch zunächst nicht. Erst mit am 26. März 2015 eingegangenem Formblatt stellten die Eltern des Klägers für diesen beim Jugendamt des Beklagten einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche in ambulanter Form (§ 35a SGB VIII). Beantragt wurde konkret die Übernahme von Kosten der Eingliederungshilfe in Form einer heilpädagogischen Behandlung in der Praxis „R“ in ... Das Zwischenzeugnis 2013/2014 vom 14. Februar 2014 (Jahrgangsstufe 3) führt zum Sozialverhalten des Klägers u.a. aus, dass dieser als freundlicher Junge seinen Mitschülern fröhlich begegne und große Bereitschaft zeige, sich ihnen anzuschließen. Gerne löse er Aufgaben zusammen mit einem Partner. Bei Gruppenarbeiten verhalte sich der Kläger zurückhaltend und beobachtend. Er halte sich zuverlässig an vereinbarte Regeln und Absprachen. Das Sozialverhalten sei – wie auch das Lern- und Arbeitsverhalten – insgesamt gut. Das Zeugnis enthielt bis auf die Note „3“ im Fach Deutsch viermal die Note „1“ und dreimal die Note „2“. Das Jahreszeugnis 2013/2014 vom 29. Juli 2014 (Jahrgangsstufe 3) führt zum Sozialverhalten des Klägers u.a. aus, dass dieser als fröhlicher Junge in der Klassengemeinschaft gut zurecht komme. Bereitwillig arbeite er mit anderen Kindern zusammen. Streitigkeiten löse er in Zusammenarbeit mit der Lehrkraft, Kompromisse nehme er ungern an. Das Sozialverhalten sei – wie auch das Lern- und Arbeitsverhalten – insgesamt gut. Das Zeugnis enthielt bis auf die Note „befriedigend“ im Fach Deutsch sieben Mal die Note „gut“. Ausweislich einer fachärztlichen Stellungnahme der Chefärztin des Bereichs Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie der Kliniken St. E.(...) bereits vom 8. Dezember 2014 sind beim Kläger folgende Diagnosen nach ICD-10 gegeben: Achse I – Klinisch-psychiatrisches Syndrom F 43.21 Depressive Anpassungsstörung F 93.8 Emotionale Störung des Kindesalters mit Identitätsproblematik V.a. F 90.0 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung Achse II – Umschriebene Entwicklungsrückstände F 81.0 Leseschwäche Achse III – Intelligenzniveau Normalbegabung Achse IV – Krankheiten aus anderen Kapiteln des ICD-10 Nicht besetzt Achse V – Assoziierte aktuelle abnorme psychosoziale Umstände Assoziierte psychosoziale Belastungsfaktoren Achse VI – Globale Beurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus Leichte soziale Beeinträchtigung Zusammenfassend gelangte die fachärztliche Stellungnahme u.a. zu dem Ergebnis, dass der Kläger ein gut begabter freundlicher Junge mit erheblichen Selbstwertproblemen und deutlicher depressiver Symptomatik im Zusammenhang mit seiner Leistungssituation in der Schule – insbesondere im Abgleich mit seinem Zwillingsbruder – sei. Der Kläger zeige erhebliche Minderwertigkeitsgefühle und brauche dringend eine heilpädagogische Behandlung zur Förderung seiner Lernfähigkeit, zur Entwicklung von Strategien und zum Aufbau eines seinen Fähigkeiten angemessenen Selbstwertgefühls. Die heilpädagogische Behandlung solle breit angelegt sein, sowohl die Leseschwäche berücksichtigen als auch vor allem die Lern-Leistungsfähigkeit des Klägers. Die seelische Gesundheit des Klägers weiche nicht nur vorübergehend von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab, wodurch eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei. Eine heilpädagogische, auf mehreren Ebenen angesiedelte Behandlung und Förderung sei aus fachärztlicher Sicht eine geeignete Maßnahme, um den beim Kläger gegebenen Schwächen und Selbstwertproblemen zu begegnen und somit eine Chronifizierung der Symptomatik zu verhindern (z.B. Praxis „R“). Ausweislich eines Aktenvermerks des zuständigen Sozialpädagogen des Beklagten vom 1. April 2015 habe die Mutter in den Gesprächen mit dem Jugendamt angegeben, dass sich die schulische Belastung des Klägers in der vierten Jahrgangsstufe stark gesteigert habe, worunter sein Selbstwertgefühl gelitten habe. Es sei zu Schlafproblemen und seit Herbst 2014 auch zu nächtlichem Einnässen gekommen. Der Kläger habe „traurige Phasen“ und würde oft wegen der Schule weinen. Sozial sei der Kläger jedoch in der Schule integriert. Er sei ein Mitläufer, der keine Probleme mit den anderen Kindern habe. Er habe in der Schule sozialen Anschluss in den Pausen und habe auch in der Freizeit gute Kontakte zu Gleichaltrigen. Seit längerer Zeit sei er auch im Fußballverein gut integriert. Ausweislich des genannten Aktenvermerks des zuständigen Sozialpädagogen des Beklagten vom 1. April 2015 hat zudem bereits am 22. Januar 2015 ein Telefonat des Jugendamts mit der (damaligen) Lehrerin des Klägers stattgefunden. Die Lehrerin habe ausgeführt, dass der Kläger zwar eher „stiller“ sei, jedoch „sozial gut integriert“ und bei den anderen „beliebt“. Er benötige viel Hilfe, da sein Arbeitstempo „ein bisschen langsamer“ sei. Er sei jedoch „notenmäßig nicht dramatisch schlecht“ und grundsätzlich „bemüht und fleißig“. Er würde sich nur selbst – gerade in Konkurrenz zu seinem Bruder – unter Druck setzen. Seine emotionale Verfassung sei zwar labil, so würde er etwa bei Proben zu weinen anfangen. Die Gesamtsituation werde jedoch allmählich besser, zu Schuljahresbeginn sei dies noch schwieriger gewesen. 2. Mit kostenfreiem Bescheid vom 2. April 2015 – zugestellt am 4. April 2015 – lehnte der Beklagte den Antrag vom 26. März 2015 auf Übernahme der Kosten für eine ambulante Eingliederungshilfe i.S.v. § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht gegeben seien. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die seelischen Störungen des Klägers nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv seien, dass die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Ein soziales Integrationsrisiko bestehe nicht, der Kläger sei in Familie und Schule gut integriert. Dies hätten die Angaben der Mutter gegenüber dem Jugendamt als auch das Telefonat mit der Lehrerin des Klägers vom 22. Januar 2015 bestätigt. Auch die fachärztliche Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 stelle auf Achse VI (globale Beurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus) lediglich eine „leichte soziale Beeinträchtigung“ fest. Alternativ komme im Fall des Klägers eine Behandlung bei der Psychologischen Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche oder Eltern bzw. bei einem Kinder- und Jugendpsychotherapeuten in Betracht. Mit am 23. April 2015 eingegangenem Schreiben erhob die Mutter des Klägers für diesen gegen den Ablehnungsbescheid vom 2. April 2015 „Einspruch“; eine Begründung werde nachgereicht. Über den „Einspruch“ ist bislang nicht entschieden. 3. Am 4. Mai 2015 haben die Eltern des Klägers sodann für diesen gegen den Ablehnungsbescheid vom 2. April 2015 Klage erhoben. Beantragt ist (sinngemäß), den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2. April 2015 zu verpflichten, dem Kläger ambulante Eingliederungshilfe in Form einer heilpädagogischen Behandlung in der Praxis „R“ in Donauwörth zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Jugendamts seien die Anspruchsvoraussetzungen aus § 35a Abs. 1 SGB VIII im Fall des Klägers gegeben. Insoweit werde auf die fachärztliche Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 verwiesen, die die vorliegend maßgeblichen ICD-10-Diagnosen (v.a. „depressive Anpassungsstörung“ und „emotionale Störung des Kindesalters mit Identitätsproblematik“) eindeutig feststelle. Es stehe dem Jugendamt fachlich nicht zu, von der fachärztlichen Stellungnahme, die eine heilpädagogische Behandlung und Förderung des Klägers empfehle, abzuweichen. Hinsichtlich der Durchführung der Maßnahme hätten sich die Eltern in Ausübung ihres aus § 5 Abs. 1 SGB VIII folgenden Wunsch- und Wahlrechts für die Praxis „R“ in ... entschieden. Der Ablehnungsbescheid des Jugendamts sei letztlich in sich widersprüchlich, da er zum einen die Erforderlichkeit einer heilpädagogischen Maßnahme verneine, zum anderen jedoch den Besuch eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten empfehle. 4. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Anspruchsvoraussetzungen aus § 35a Abs. 1 SGB VIII seien nicht gegeben. Zwar weiche nach der fachärztlichen Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 die seelische Gesundheit des Klägers nicht nur vorübergehend vom dem für das Lebensalter typischen Zustand ab (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). An der weiteren Anspruchsvoraussetzung einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft i.S.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII fehle es jedoch. Die Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals obliege nicht dem Facharzt, sondern dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hinzu komme, dass die fachärztliche Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 insoweit nicht schlüssig sei, da in dieser bei der für eine etwaige Teilhabeberechtigung wesentlichen Achse VI nur eine „leichte soziale Beeinträchtigung“ vermerkt sei. Der Kläger sei nach den bei der Mutter und der (damaligen) Lehrerin eingeholten Informationen sozial – insbesondere in Familie und Schule – gut integriert. Insoweit werde auch auf die Zeugnisse 2013/2014 verwiesen. Auch eine nochmalige Nachfrage bei der (neuen) Lehrerin des Klägers vom 13. Mai 2015 habe keine Hinweise auf ein schulisches Teilhaberisiko des Klägers ergeben. Dem Kläger gehe es vielmehr in der Klasse „blendend“, er sei sozial gut integriert. Eine Weinerlichkeit oder Traurigkeit sei nach Auskunft der den Kläger seit Januar 2015 unterrichtenden Lehrerin nicht erkennbar, auch kein sozialer Rückzug. 5. Den gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Antrag des Klägers, den Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Gewährung von ambulanter Eingliederungshilfe in Form einer heilpädagogischen Behandlung in der Praxis „R“ in ... zu verpflichten, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 21. Mai 2015 (Az. Au 3 S 15.667) ab. 6. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Gründe Es konnte vorliegend gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vorher gehört. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Sie ist zwar zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht die zuvor bereits am 23. April 2015 beim Landratsamt erfolgte Einlegung eines Widerspruchs („Einspruch“; Blatt 24 der Verwaltungsakte) entgegen. Gegen einen nur an ihn gerichteten Verwaltungsakt kann der Betroffene gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) im Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben. Nach dieser Vorschrift soll das Widerspruchsverfahren somit nur dann entfallen, wenn der vom Verwaltungsakt Betroffene unmittelbar Klage erhebt, also nicht – wie hier – zunächst Widerspruch einlegt. Damit war das Vorverfahren nicht entbehrlich und die vorliegend vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens erhobene Verpflichtungsklage stellt sich grundsätzlich als Untätigkeitsklage dar, die nur unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO zulässig ist. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO nur dann zulässig, wenn über einen Widerspruch in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, wobei diese Frist regelmäßig drei Monate seit Einlegung des Widerspruchs beträgt (§ 75 Satz 2 VwGO). Die 3-Monats-Frist war vorliegend bei Eingang der Klage bei Gericht am 4. Mai 2015 bei weitem noch nicht verstrichen; Anhaltspunkte dafür, dass im Einzelfall eine kürzere Frist geboten war, sind nicht ersichtlich. Da jedoch über den Widerspruch des Klägers vom 23. April 2015 bislang ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, ist die zunächst unzulässige Untätigkeitsklage zwischenzeitlich zulässig geworden; denn seit Widerspruchseinlegung am 23. April 2015 sind zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts mehr als drei Monate verstrichen, § 75 Satz 2 VwGO. Der Beklagte konnte aufgrund des Widerspruchsschreibens der Mutter des Klägers auch nicht davon ausgehen, dass der Kläger das ihm zustehende Wahlrecht zugunsten einer Klageerhebung ausgeübt hat, da im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Betroffene zunächst die Nachprüfung des Verwaltungsaktes durch ein Widerspruchsverfahren wählen wollte, da dieses die für ihn umfassendere Rechtsschutzmöglichkeit bietet (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2010 – 11 ZB 09.1459; vgl. zum Ganzen: VG Bayreuth, G.v. 2.10.2013 – B 1 K 13.341 – juris Rn. 39; VG München, U.v. 27.7.2011 – M 18 K 10.4797 – juris Rn. 13). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung ambulanter Eingliederungshilfe in Form einer heilpädagogischen Behandlung in der Praxis „R“ in ... besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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