← Deutschland

VG Bayreuth, Beschluss vom 21.07.2015 - B 5 S 15.423

Tenor

  1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom
  2. Juni 2015 gegen den Bescheid vom
  3. Mai 2015 wird wiederhergestellt.
  4. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
  5. Der Streitwert wird auf 7.328,97 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die mit Bescheid vom
  6. Mai 2015 ausgesprochene Rücknahme der Ernennung als Regierungssekretär unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Der am ... geborene Antragsteller stand als Regierungssekretär im Dienst des Antragsgegners und war bei der Regierung von Oberfranken beschäftigt. Er wurde am
  7. September 2008 von der Stadt ... als Sekretäranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt, nachdem er zuvor eine Zusage hinsichtlich der Einstellung unter dem Vorbehalt der gesundheitlichen Eignung erhalten hatte. Die Einstellungsuntersuchung erfolgte am
  8. April 2008 durch das Landratsamt ... – Fachbereich Gesundheitswesen (Gesundheitsamt ...) – auf Veranlassung der Stadt ... Dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom
  9. April 2008 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller, dem damals ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 auf Dauer zuerkannt worden war, auch für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sei. Es gebe lediglich Einschränkungen für schweres Heben und Tragen und Tätigkeiten in Zwangshaltungen. Mit E-Mail vom
  10. April 2010 bewarb sich der Antragsteller auf eine Stellenausschreibung der Regierung von Oberfranken. In der Folge wurde der Antragsteller mit Wirkung vom
  11. Juli 2010 von der Stadt ... zur Regierung von Oberfranken abgeordnet. Er legte die Laufbahnprüfung 2010 für den nichttechnischen Verwaltungsdienst ab und wurde mit Wirkung vom
  12. Oktober 2010 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungssekretär ernannt und bei der Regierung von Oberfranken eingestellt. Mit Verfügung der Regierung von Oberfranken vom
  13. Oktober 2012 (BA II Bl. 174) wurde der Antragsteller mit Wirkung vom
  14. Dezember 2012 wegen mangelnder persönlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem
  15. November 2012 Widerspruch und machte geltend, dass das ihm vorgeworfene Fehlverhalten keine charakterlichen, sondern vielmehr gesundheitliche Ursachen habe. Über den Widerspruch ist bislang keine Entscheidung ergangen. Auf seinen Antrag vom
  16. Dezember 2012 hin stellte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom
  17. Januar 2015 (Az. B 5 S 12.1008) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom
  18. November 2012 gegen den Bescheid vom
  19. Oktober 2012 befristet bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids wieder her. Mit Schreiben vom
  20. Dezember 2014, eingegangen am
  21. Dezember 2014, teilte die Regierung von Oberfranken dem Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMIBV) mit, dass sich im Widerspruchsverfahren Erkenntnisse ergeben hätten, die zu einer Rücknahme der Ernennung des Antragstellers führen könnten. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hörte den Antragsteller mit Schreiben vom
  22. Januar 2015 zur beabsichtigten Rücknahme der Ernennung zum Staatsbeamten an. Der Schwerbehindertenvertretung der Regierung von Oberfranken wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit E-Mail vom
  23. Februar 2015 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen die beabsichtigte Rücknahme der Ernennung. Mit Schreiben vom
  24. April 2015 wurde der Hauptschwerbehindertenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme bis
  25. Mai 2015 gegeben. Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom
  26. Mai 2015 wurde die Ernennung des Antragstellers zum Regierungssekretär unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zurückgenommen (Ziffer 1) und die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 2). Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller habe seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Er habe mit seinem seelischen Leiden einen wesentlichen Teil seiner Erkrankungen verschwiegen, um im Einstellungsverfahren beim Amtsarzt und anschließend den Ernennungsbehörden den Irrtum herbeizuführen, er sei gesundheitlich geeignet. Die Ernennung sei somit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) zurückzunehmen. Darüber hinaus sei es auch geboten, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner blieb ohne Erfolg. Mit Telefax seines Bevollmächtigten vom
  27. Juni 2015 ließ der Antragsteller Klage gegen die Entlassungsverfügung vom
  28. Mai 2015 erheben (Az. B 5 K 15.424). Gleichzeitig ließ er beantragen, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zur Begründung führt der Bevollmächtigte des Antragstellers unter dem
  29. Juli 2015 aus, Anfechtungsgründe für die Rücknahme der Ernennung lägen nicht vor. Der Antragsteller habe bei der Einstellungsuntersuchung nicht arglistig getäuscht. Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom
  30. Juni 2015, den Antrag abzulehnen, und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren B 5 S 12.1008, B 5 K 15.424 und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag hat Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass ein Widerspruch oder eine Klage wohl Erfolg haben werden, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bestehen. Kann im summarischen Verfahren noch keine eindeutige Antwort auf die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gegeben werden, bedarf es einer Abwägung der öffentlichen Interessen am Sofortvollzug gegenüber den Interessen des Betroffenen an der eigentlich von Gesetzes wegen grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs. Zeigt sich im Rahmen der Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für oder gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, kann auch dies zur Gewichtung der betroffenen Interessen herangezogen werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheids vom
  31. Mai 2015 ist formeller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt eine hinreichende schriftliche Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vor. Die vom Antragsgegner angeführten Gründe erschöpfen sich nicht in bloß formelhaften Wendungen und sind auf den konkreten Einzelfall des Antragstellers bezogen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
  32. Auflage, § 80 Rn. 84 ff.). Die Erfolgsaussichten der im Hauptsacheverfahren erhobenen Klage erweisen sich bei der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung nach derzeitiger Lage nach Einschätzung der Kammer als nicht vollständig überschaubar, da der zugrundeliegende Bescheid weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig qualifiziert werden kann. Daher ist vorliegend eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Ernennung des Antragstellers und dessen privatem Interesse an einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung vorzunehmen. Dabei gilt als zentraler Maßstab, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso stärker wiegt und umso weniger zurückstehen darf, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen Unabänderliches bewirken (vgl. Eyermann, VwGO,
  33. Auflage, § 80 Rn. 77; BVerwG, B.v. 14.4.2005 – BVerwGE 123, 241 ). Gemessen daran überwiegt im vorliegenden Fall das Aussetzungsinteresse des Antragstellers Der Antragsteller hat als Alleinverdiener den Unterhalt seiner Familie, d.h. seiner Ehefrau sowie der drei minderjährigen Kinder, welche selbst über keinerlei Einkünfte verfügen, sicherzustellen. Der Wegfall seiner Bezüge infolge der sofortigen Vollziehbarkeit der verfügten Rücknahme der Ernennung zum Regierungssekretär stellt in Hinblick auf die finanzielle Existenzsicherung der familiären Gemeinschaft eine erhebliche Belastung dar. Überdies steht der Antragsteller schon seit 2008 und damit über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren in einem Beamtenverhältnis. Die sofort vollziehbare Rücknahme seiner Ernennung zum Beamten bedeutet für ihn einen gravierenden Einschnitt in Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang, wobei auch das Alter des Antragstellers sowie seine gesundheitlichen Situation nicht unberücksichtigt bleiben darf. Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das gegen den Antragsteller angestrengte Entlassungsverfahren bei der Regierung von Oberfranken nunmehr bereits über zweieinhalb Jahre – und damit einen erheblichen Zeitraum – andauert und noch immer nicht abgeschlossen ist. Die damit einhergehenden und den Antragsteller über diese lange Zeit begleitenden Belastungen hinsichtlich seiner beruflichen Existenz als Beamter sind im Rahmen der Interessenabwägung bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit einzubeziehen. Demgegenüber müssen nach Auffassung der Kammer die vom Antragsgegner angeführten Belange einer möglichen Störung des Vertrauens der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße Amtsführung sowie das geltend gemachte fiskalische Interesse an einer umgehenden Einstellung der Leistung von Bezügen zurücktreten. Insofern überwiegt das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Rücknahme seiner Ernennung. Die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage ist mithin wiederherzustellen.
  34. Als unterlegener Beteiligter hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  35. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG – i.V.m. Ziff. 10.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) unter Zugrundelegung monatlicher Bezüge in Höhe von 2.442,99 EUR (BesGr A 6 / Stufe 8). Permalink: https://openjur.de/u/850778.html ( https://oj.is/850778 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.