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LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - Az. 6 O 214/15

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückabwicklung eines Darlehens nach Widerruf. Unter dem 03.11.2011 schlossen die Kläger und die Beklagte einen Darlehensvertrag (Darlehensnummer ..., Anlage K 1) mit einer Darlehensnennbetrag von 165.000,00 € ab. Als Abnahmedatum war der 01.07.2015 vereinbart. Zinsbindung besteht bis 30.06.
  4. Der Darlehensvertrag umfasst 12 Seiten einschließlich 4 Seiten „Allgemeine Bedingungen für Kredite und Darlehen“. Der 8-seitige Darlehensvertrag weist dabei insgesamt 14 Unterpunkte auf, wobei die Überschriften der Unterpunkte jeweils in dicker Schrift sind. Auf den Seiten 5 und 6 findet sich in derselben optischen Darstellung wie die weiteren 13 Überschriften die Überschrift „
  5. Widerrufsinformation“. Der Text der darunter folgenden Widerrufsbelehrung hat die gleiche Schriftart, Schriftgröße, Schriftfarbe und den gleichen Zeilenabstand wie der restliche Vertragstext. Die Belehrung ist auch nicht farblich hervorgehoben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2014 (Anlage K 2) widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag. Mit Schreiben vom 24.09.2014 (Anlage K 3) wies die Beklagte den Widerruf als verspätet zurück. Die Kläger sind der Ansicht, dass der Widerruf rechtswirksam ist. Insbesondere sei der Widerruf rechtzeitig erfolgt, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung überhaupt nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Fehlerhaftigkeit der Belehrung ergebe sich aus der Nichtbeachtung des Deutlichkeitsgebots gemäß § 360 BGB a.F., weil die Belehrung sich im Fließtext ohne optische Hervorhebung vom übrigen Text befinde. Jedenfalls ergebe sich das Erfordernis einer graphisch hervorgehobenen Darstellung aus den Bestimmungen der Art. 247 § 6 Abs. 2 Sätze 3 ff. EGBGB. Eine unterschiedliche Sachlage zwischen § 360 BGB a.F. und Art. 247 § 6 EGBGB sei also nicht gegeben. Der Wortlaut des Art. 247 § 6 EGBGB sei eindeutig. Diese Auslegung entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers und der Gesetzessystematik. Die Hervorhebung sei auch nach dem Sinn und Zweck der Belehrung erforderlich. Diese solle sicherstellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnehme und nicht über sie hinweg lese, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwarte oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehe. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei aber gerade ein Musterbeispiel dafür, wann der Verbraucher eine Belehrung nicht wahrnehme und über sie hinweg lese; die Informationen zum Widerrufsrecht würden aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen. Das Erfordernis der deutlichen und hervorgehobenen Form decke sich zudem mit dem Wortlaut speziell von Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie. Der Kläger beantragt: Es wird festgestellt, dass die Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag (Nummer ...) vom 03.11.2011 durch Widerruf vom 29.09.2014 erloschen sind. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Regelung des § 360 BGB a.F. nicht anwendbar ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätte sich die Rechtslage vielmehr nach § 495 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB bemessen. Auf das Deutlichkeitsgebot gemäß § 360 BGB a.F. habe § 495 BGB a.F. aber gerade nicht verwiesen. Auch aus Art. 247 § 6 EGBGB ergebe sich das Deutlichkeitsgebot nicht. Nach Absatz 1 müssten die Angaben lediglich „klar und verständlich“ sein. Die Bestimmung des Abs. 2 Satz 3, in denen von „hervorgehobener und deutlich gestalteter Form“ die Rede ist, gebe nur die Voraussetzungen für den Eintritt der Gesetzlichkeitsfiktion wieder. Diese unterschiedliche Wortwahl decke sich auch mit dem Wortlaut in Art. 4 und 10 der Verbraucherkreditrichtlinie. Selbst wenn man von der Geltung eines Deutlichkeitsgebots ausginge, hätte dieses jedenfalls einen anderen Inhalt als das in § 360 BGB a.F. verankerte. Dies gelte vor allem, weil nach der gesetzlichen Neuregelung die Widerrufsinformationen in den Vertragstext zu integrieren und nicht mehr als gesonderte Belehrung zu erteilen war. Eine – rechtlich nicht geschuldete – Hervorhebung ergebe sich bereits aus der fettgedruckten Überschrift und der Rahmung der Kontaktdaten, die der Verbraucher bei der gebotenen Lektüre des Vertragstextes ohne Weiteres wahrnehmen müsse. Wegen des weiteren Vortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.06.
  6. Eine förmliche Beweisaufnahme erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 10.07.2015 teilten die Kläger mit, dass sie das Darlehen bei der Beklagten mittlerweile abnahmen, und stellten den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO, „damit der Klageantrag an die veränderten Tatsachen angepasst werden kann“. Gründe A. Die zulässige Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags ist unbegründet und daher abzuweisen. Der Widerruf vom 24.09.2014 ist nicht rechtswirksam, weil zu diesem Zeitpunkt die 14-tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. bereits seit Jahren abgelaufen war. Denn die Widerrufsbelehrung war ordnungsgemäß (I. und II.) und konnte so den Lauf der Widerrufsfrist bereits im Jahr 2011 in Gang setzen. I. Die Angaben im Vertragstext zum Widerrufsrecht sind klar und verständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB. Dies ziehen auch die Kläger nicht in Zweifel. II. Entgegen der klägerischen Ansicht ist unschädlich, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung – weitergehend - nicht auch noch optisch / graphisch hervorgehoben ist im Verhältnis zu dem sonstigen Vertragstext. Denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Darlehensvertrags war die Einhaltung eines Deutlichkeitsgebots keine Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung (
  7. bis 3.).
  8. Die Vorschrift des § 360 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., wonach die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen muss, fand im streitgegenständlichen Zeitraum auf Verbraucherdarlehensverträge keine Anwendung. Denn § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB in der damals geltenden Fassung verwies (eingeschränkt) auf die Vorschriften der §§ 355 bis 359a BGB, nicht dagegen auf § 360 BGB. Dies wird auch in den von den Klägern zitierten Urteilen des OLG Stuttgart (Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13 , Rz. 50 zit. nach juris) und des LG Ulm als Vorinstanz (Urteil vom 17.07.2013, 10 O 33/13 , Rz. 71 zit. nach juris) nicht anders gesehen und zuletzt auch von den Klägern offensichtlich nicht mehr angezweifelt. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. unter anderem auf § 355 BGB a.F. verwiesen und zugleich in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. hinsichtlich der Widerrufsbelehrung auf das Deutlichkeitsgebot gemäß § 360 BGB a.F. verwiesen wird. Denn in § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. wird auf §§ 355 -359a BGB a.F. nur mit der Maßgabe verwiesen, dass „an die Stelle der Widerrufsbelehrung“ die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten. Die „Widerrufsbelehrung“ wird also durch die „Pflichtangaben“ ersetzt. Damit entfällt aber auch die Widerrufsbelehrung als Anknüpfungspunkt in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. für den Verweis auf das Deutlichkeitsgebot des § 360 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.
  9. Den Klägern ist darin zuzustimmen, dass aus der Unanwendbarkeit des § 360 BGB a.F. nicht im Umkehrschluss systematisch zwingend folgt, dass sich die Pflicht zur Beachtung des Deutlichkeitsgebots nicht aus anderen Vorschriften ergeben kann.
  10. Eine solche Vorschrift, die die Geltung eines Deutlichkeitsgebots statuiert, ist indes nicht ersichtlich. Entgegen der klägerischen Ansicht und der in den Urteilen des OLG Stuttgart und des LG Ulm vertretenen Auffassungen ergibt sich die Geltung des Deutlichkeitsgebots insbesondere nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB (a. bis d.). a. Der Wortlaut von Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB spricht gegen die Geltung eines Deutlichkeitsgebots. Nach Absatz 1 müssen die Angaben, auch die Angaben über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB, lediglich „klar und verständlich“ sein. Von einer deutlichen Gestaltung des Widerrufsrechts ist dagegen nicht die Rede. Dies hat insofern Aussagekraft, als der Gesetzgeber an anderer Stelle, etwa in § 360 BGB auch in der damals geltenden Fassung, ausdrücklich von dem Erfordernis einer deutlichen Gestaltung des Widerrufsrechts spricht und damit zeigt, dass ihm die Differenzierung bekannt ist. Die Entstehungsgeschichte zu Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB bestätigt die wortlautgetreue Auslegung. Vorgenannte Bestimmungen wurden durch Art. 2 des Gesetzes u.a. zur Umsetzung der Verbraucherkreditlinie vom 29.07.2009 ( Bundesgesetzblatt I Seite 2355 ) in das EGBGB eingefügt. Aus Art. 4 und 10 der zugrunde liegenden Verbraucherkreditlinie vom 23.04.2008 (2008/48/EG) ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger ein weiterer Beleg gegen die Geltung eines Deutlichkeitsgebots. So sind gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie in die Werbung für Kreditverträge aufzunehmende, im Einzelnen aufgezählte Standardinformationen „in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise“ (“in a clear, concise and prominent way“) (anhand eines repräsentativen Beispiels) zu nennen. Gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie sind dagegen gerade die dort näher bestimmten Pflichtangaben, die in Art. 247 §§ 3 und 6 Abs. 1 EGBGB in deutsches Recht umgesetzt wurden, lediglich „in klarer, prägnanter Form“ (“in a clear and concise manner“) anzugeben. Eine „auffallende“ Art und Weise / Form der Darstellung wird also, anders als in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie, gerade nicht gefordert. b. Den Klägern ist auch nicht darin zu folgen, dass sich die Geltung eines Deutlichkeitsgebots aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Sätze 3-5 EGBGB ergibt. In Satz 3 ist zwar bestimmt, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel enthalten muss, die dem Muster in Anlage 7 entspricht und zusätzlich auch noch eine „hervorgehobene und deutlich gestaltete Form“ aufweisen muss. Dies gilt aber nach dem unmissverständlichen Wortlaut nur, um in den Genuss einer Gesetzlichkeitsfiktion zu gelangen, so dass unter den dort genannten Voraussetzungen eine objektiv fehlerhafte Widerrufsbelehrung als rechtmäßig fingiert wird. Allgemein beziehen sich die Sätze 3 und 5 nach ihrem eindeutigen Wortlaut inhaltlich ausschließlich auf die Voraussetzungen und Grenzen dieser Gesetzlichkeitsfiktion. Über die Voraussetzungen für eine von Anfang an rechtmäßige und damit von Anfang an ganz ohne Gesetzlichkeitsfiktion rechtswirksame Widerrufsbelehrung treffen die drei Sätze keine Aussage. Dies wird vom OLG Stuttgart (a.a.O. Rz. 50 zit. nach juris) verkannt, wenn dort ausgeführt wird, dass der Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB eindeutig sei und das Landgericht daraus zutreffend ableite, dass eine grafische Hervorhebung geboten sei. Die Entstehungsgeschichte der Vorschriften bestätigt den allein auf die Gesetzlichkeitsfiktion bezogenen Wortlaut: Die Bestimmungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EGBGB wurden mit Wirkung zum 30.07.2010 neu eingefügt. Hintergrund war eine Aufforderung des Bundestags an die Bundesregierung, zu Beginn der nächsten Legislaturperiode einen Gesetzentwurf mit einem Muster für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfiktion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen (vgl. BT-Drucks. 16/13669, Seite 5 ). Dementsprechend beziehen sich die Ausführungen der Bundesregierung zu dem sodann vorgelegten Gesetzesentwurf auch ausschließlich auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Sätze 3 und
  11. Es findet sich insbesondere keine Ausführung zur Geltung eines Deutlichkeitsgebots bei den Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, sondern eher ein Anhaltspunkt für das Gegenteil: Es wird hervorgehoben, dass mit der Notwendigkeit einer hervorgehobenen und deutlichen Gestaltung der Musterformulierung im Vertragstext als Voraussetzung für den Eintritt der Gesetzlichkeitsfiktion ein Gleichklang mit den - für das Verbraucherdarlehen gerade nicht anwendbaren (siehe 1.) - §§ 355 Abs. 2 Satz 1, 360 BGB in der damals neu geltenden Fassung erreicht wird. Hätte das Deutlichkeitsgebot dagegen nach der Auffassung des Gesetzgebers damals auch für die schon geltenden Verbraucherdarlehen-Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB gegolten, wäre es wesentlich naheliegender gewesen, dass er den Gleichlauf gerade mit diesen Bestimmungen hervorhebt. Auch die von den Klägern für ihre Rechtsansicht zitierte Fundstelle (MünchKommBGB, Schürnbrand,
  12. Aufl. 2012, § 492 BGB Rn. 30) bezieht sich ausschließlich auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Sätze 3 und
  13. c. Der mit den Vorschriften zum Widerrufsrecht verfolgte Sinn und Zweck - die effektive Information des Verbrauchers - ist auch dann gewahrt, wenn die Widerrufsbelehrung nicht optisch / graphisch hervorgehoben ist. Die Angaben im Vertrag haben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB klar und verständlich zu sein. Weiter ist auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen, der die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. OLG Stuttgart a.a.O. Rz. 50, zit. nach juris). Von diesem ist zu erwarten, dass er sich den Vertragstext aufmerksam und vollständig durchliest. In diesem Zusammenhang stößt er unweigerlich auf die fettgedruckte Überschrift „
  14. Widerrufsinformation“ und er wird somit unschwer in die Lage versetzt, sich in den folgenden Zeilen über die Voraussetzungen und Grenzen seines Widerrufsrechts zu informieren. Die Gefahr eines „Hinweglesens“ über die Widerrufsbelehrung durch den aufmerksamen Leser besteht nicht. d. Schließlich stellt es keinen Wertungswiderspruch dar, dass nach der hier vertretenen Ansicht die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht hervorgehoben sein muss, die fehlerhafte dagegen schon, wenn man in den Genuss der Gesetzlichkeitsfiktion kommen will. Damit kann im Interesse des Verbrauchers der Anreiz zu einer graphischen Hervorhebung der Belehrung gesteigert werden, auch wenn es diesbezüglich keine generelle Rechtspflicht geben soll. B. Dem Antrag der Kläger auf Wiedereröffnung der Verhandlung, der nur als Anregung zu verstehen ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO,
  15. Aufl. 2014, § 156 Rn. 2), war nicht zu folgen. Die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO für eine zwingende Wiedereröffnung der Verhandlung liegen nicht vor. Eine Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO war mangels Entscheidungserheblichkeit der Abnahme des Darlehens nach Verhandlungsschluss gleichfalls nicht geboten. Auch unter Berücksichtigung dieses neu vorgetragenen Umstands wäre die Klage abzuweisen gewesen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/850799.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.