folgerin/den
folger im Amt übergeben werden sollte.
dem Ausscheiden des Klägers zu 2) aus seiner Funktion als Dekan wurde weder die Übertragung gegenüber den Amtsnachfolgern wiederholt, noch der Aufgabenbereich durch den Kläger zu 2) an seinen unmittelbaren Amtsnachfolger übergeben. Hinsichtlich des Klägers zu 1) wurde seitens des Dienstherrn nunmehr eine Übertragung (formlos) angekündigt, ohne dass der konkrete Umfang der Übertragung feststünde. Mit Schreiben vom
geordneten Stellen zu beaufsichtigen und für ihre Einhaltung Sorge zu tragen. Der Sicherheitsingenieur der Universität könne die Aufgabenübertragung nicht überflüssig machen, da er keine Vorgesetzteneigenschaft besitze. Er solle vielmehr beratend, unterstützend und kontrollierend tätig werden. Dem Schreiben war u.a. die Anlage „Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz - Durchführungsanleitung“ beigefügt. Diese enthält Ermittlungs- und Bewertungsbögen, die der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung dienen, u. a. auch den „Erhebungsbogen der Universität A... für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze“. Am 2. Mai 2011 erhoben der Kläger zu 2) und dessen
folger im Amt des Dekans der Juristischen Fakultät, der Kläger zu 1), Klage gegen den Freistaat Bayern. Hinsichtlich der Person des Klägers zu 1) wurde mit Schreiben vom
SchG könnten die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten nur fachkundigen Personen übertragen werden. Die Kläger besäßen jedoch nicht die fachliche Qualifikation hinsichtlich der erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten, um die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Eine „Vermittlung“ der Fachkunde durch den Sicherheitsbeauftragten der Universität genüge nicht. Auch wenn ein Lehrstuhlinhaber als Vorgesetzter dazu verpflichtet sei, keine arbeitsschutzwidrigen Weisungen zu erteilen, so könne daraus nicht abgeleitet werden, dass er allein aufgrund seiner Stellung auch dazu verpflichtet sei, für die Einhaltung des Arbeitsschutzes aktiv Sorge zu tragen. Die Übertragung löse zusätzliche rechtliche Bindungen (Verantwortlichkeit
G, strafrechtliche Garantenpflichten) aus und verstoße damit gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn, da er gehalten sei, seine Beamten vor Haftungsrisiken zu bewahren. Auch das Ermessen hinsichtlich der Übertragung sei falsch ausgeübt worden. Offenbar sei die Universität A... davon ausgegangen, eine Übertragung der Dienstherrnpflichten habe zwingend zu erfolgen, sodass ein Ermessensausfall vorliege. Vernünftige Gründe gegen die Übertragung, wie der Aspekt der Fürsorgepflicht oder der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung, seien einseitig zurückgestellt worden, was eine Ermessensunterschreitung darstelle. Auch aus der dem Gesetz zugrundeliegenden Richtlinie 89/391/EWG seien Ermessensgesichtspunkte abzuleiten, die nicht in die Ermessensentscheidung eingeflossen seien, wie z.B. die Frage, ob der Lehrstuhlinhaber die Aufsichtspflicht über eine gefahrgeneigte Organisationseinheit oder - wie im Fall der Juristischen Fakultät - nur über Bildschirmarbeitsplätze habe. Die Maßnahme verstoße außerdem gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, da es unter diesem Gesichtspunkt fehlerhaft sei, statt einer zentralen Schulung viele einzelne Fortbildungsveranstaltungen für die Lehrstuhlinhaber zu organisieren. Im Übrigen sei die Maßnahme unverhältnismäßig, da die zeitliche Mehrbelastung der Kläger auf Kosten ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre gehe. Die dezentrale Arbeitsschutzstruktur sei wegen der Belastung einer Vielzahl von Personen mit inhaltlich gleichen Pflichten weder erforderlich noch infolge der hohen Ressourcenbindung durch zum Teil banale Tätigkeiten verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 4. Juli 2011, die Klage abzuweisen. Mit der angegriffenen Maßnahme habe der Beklagte keine flächendeckende Abwälzung von Unfallverhütungsmaßnahmen auf die Lehrstuhlinhaber und Professoren vorgenommen, sondern ein ausdifferenziertes System an Verantwortlichkeiten geschaffen. Er habe Gruppen gebildet, denen ein abgegrenzter Aufgabenbereich mit entsprechenden persönlichen und sächlichen Ressourcen und - je
Einzelfall - eigenständigen Entscheidungsbefugnissen eingeräumt worden sei. So sei im Bereich der Wissenschaft eine Gruppe der Professoren und Professorinnen, eine Gruppe der Lehrstuhlinhaber und Lehrstuhlinhaberinnen, eine Gruppe der Leiter und Leiterinnen von Instituten und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie eine Gruppe der Dekane und Dekaninnen gebildet worden. Innerhalb dieser Gruppen habe der Beklagte weiter differenziert zwischen Mitgliedern einer Gruppe, bei denen aufgrund des Aufgabenbereichs ein höheres Gefährdungspotential vorliege und solchen, in deren Bereich lediglich Bildschirmarbeitsplätze vorkämen. Die Verpflichtung zur Wahrnehmung von Arbeitsschutzaufgaben und zur Tragung der Verantwortung ergebe sich bei den Klägern aus dem jeweils zugrunde liegenden Dienstverhältnis. Aus der Funktion eines Vorgesetzten lasse sich nämlich auch die Pflicht ableiten, dafür Sorge zu tragen, dass die unter seiner oder ihrer Leitung stehenden Arbeiten unter Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ausgeführt werden. An der Fachkunde der Kläger bestehe kein Zweifel. Welcher Maßstab für die Annahme der Fachkunde anzulegen sei, hänge von der zu erwartenden Leistung ab. Fachkundig sei, wer über ausreichende Kenntnisse verfüge, um die erforderlichen Leistungen ordnungsgemäß erbringen zu können. An die Kläger seien folglich geringere Anforderungen zu stellen als an Lehrstuhlinhaber im Bereich der Naturwissenschaften. Bei dem Erwerb der Qualifikation eines Professors seien die Kläger mit den entsprechenden arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen konfrontiert gewesen, für deren Einhaltung nun die Verantwortung übernommen werden solle. Eine andere Organisation der arbeitsschutzrechtlichen Verantwortung erscheine untunlich, da wesentliche Voraussetzung für die eigene Verantwortlichkeit eines Beauftragten die Ausübung der Weisungsbefugnis anstelle des Dienstherrn sei. Eine Übertragung der Verantwortung an eine bestimmte Person wäre zwangsläufig mit der Einräumung von Weisungsbefugnissen gegenüber den Professoren und Dekanen verbunden. Ermessensfehler seien dem Beklagten nicht unterlaufen. Die Übertragung habe sich an dem fachlich-wissenschaftlichen Aufgabenbereich und den übertragenen Entscheidungsbefugnissen orientiert. Eine Pflicht zur Erfüllung zusätzlicher sachlicher Aufgaben sei mit der Übertragung genauso wenig verbunden wie neue Entscheidungsbefugnisse. Es sei nicht davon ausgegangen worden, der Dienstherr sei verpflichtet, die Verantwortung zu übertragen. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sei nicht gegeben, da die vom Beklagten gewählte Organisation die Aufgabenerfüllung am ehesten sicherstelle. Mit Urteil vom 20. Dezember 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. Die Übertragung von Dienstherrenpflichten habe nicht deklaratorischen, sondern konstitutiven Charakter.
SchG sei grundsätzlich der Arbeitgeber für den Arbeitsschutz zuständig, hier
SchG der Beklagte.
SchG seien neben dem Arbeitgeber Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebs beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Einhaltung der sich auf dem Arbeitsschutzgesetz ergebenden Pflichten verantwortlich. Auf der Grundlage dieser Vorschrift lasse sich jedoch eine kraft Gesetzes bestehende Verantwortlichkeit eines Dekans für die Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten nicht begründen. Auch eine freiwillige Übernahme der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten sei nicht gegeben. Es lägen jedoch die Voraussetzungen für die konstitutive Übertragung der Pflichten des Dienstherrn im Arbeitsschutz für die Juristische Fakultät auf die Kläger vor.
SchG könne der Dienstherr zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben
dem Arbeitsschutzgesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Kläger seien sowohl zuverlässig als auch fachkundig. Ausweislich der von der Universität A... durchgeführten Gefährdungsbeurteilung betreffe die Übertragung ausschließlich Bildschirmarbeitsplätze, die keinerlei besonderes Gefährdungspotential aufwiesen. In diesen Fällen sei ein Minimum an Fachkunde erforderlich, aber auch ausreichend. Die Gesundheitsgefahren, die von einem Büroarbeitsplatz ausgingen, seien im Wesentlichen vergleichbar mit denen in privaten Wohnräumen. Anders als in z.B. Laboratorien oder Sporthallen fänden sich an Bildschirmarbeitsplätzen nur technische Geräte (z.B. PC, Bildschirm, Drucker, Telefon) und Möbel (z.B. Tisch, Stuhl, Schrank), die so alltäglich und gängig seien, dass unterstellt werden könne, dass
allgemeiner Lebenserfahrung von ihnen keine für erfahrene Beamte unbeherrschbare Gefahren ausgingen. Zu den Aufgaben des Verantwortlichen gehörten die Anzeige und gegebenenfalls Beseitigung von erkannten Gefahrenlagen und die Überwachung der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften durch die Mitarbeiter. Von ihm werde also nicht etwa erwartet, technische Geräte auf ihre Sicherheit hin eigenhändig zu überprüfen oder selbst den optimalen Rettungsweg zu bestimmen, sondern lediglich dafür zu sorgen, dass die Überprüfung technischer Geräte regelmäßig stattfindet und dass die Mitarbeiter die ausgeschilderten Fluchtwege kennen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben, die hauptsächlich im Bereich der Organisation und Überwachung angesiedelt seien, sei kein besonderes Spezialwissen notwendig. Da letztlich keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass dem Kläger die für diese Aufgabenerfüllung notwendigen Kenntnisse und Berufserfahrung fehlen könnten, sei davon auszugehen, dass bei ihm die erforderliche Fachkunde für den Arbeitsschutz bei Bildschirmarbeitsplätzen vorläge. Auch im Übrigen leide die Übertragung an keinen rechtlichen Fehlern, da dem Dienstherrn insoweit ein weiter Organisationspielraum zustehe. Die Übertragung widerspreche auch nicht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil sie den betroffenen Beamten möglicherweise zusätzliche Haftungsrisiken überbürde. Primär bezwecke die Übertragung eine Erweiterung des Adressatenkreises zur Erleichterung behördlicher Überwachungsmaßnahmen und Vollzugsanordnungen, mit der Folge, dass Vorschriften und Anweisungen einfacher und schneller eingehalten und durchgeführt werden können. Insofern - also bezogen auf die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit - stelle die Übertragung keinen Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte des weisungsverpflichteten Professors dar. Die Übertragung sei zwar in der Lage eine ordnungswidrigkeitenrechtliche bzw. strafrechtliche Haftung auszulösen. Dies führe allerdings nicht dazu, dass die Übertragung unter Fürsorgegesichtspunkten unzulässig wäre. Zu beachten sei nämlich, dass der Dienstherr auch eine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Arbeitnehmern und andern Beamten habe und durch die Übertragung ein effektiver Arbeitsschutz gewährleistet sei. Schließlich könne nicht außer Betracht bleiben, dass die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln voraussetze. Es komme somit nicht etwa zu einem unüberschaubaren Bereich, in dem der Beamte jederzeit nicht steuerbaren Haftungsrisiken ausgesetzt sei. Vielmehr beginne die Haftung des Verantwortlichen erst dann, wenn er z.B. die Gefahr einer Körperverletzung erkannt habe bzw. hätte erkennen müssen und trotz Handlungsmöglichkeit untätig geblieben sei. Unter Berücksichtigung der betroffenen hochrangigen Schutzgüter, der Gebotenheit der Übertragung und des haftungsbegrenzenden Erfordernisses von Verschulden sei eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu verneinen. Es liege auch keine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vor. Als subjektives Abwehrrecht schütze Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG die wissenschaftliche Betätigung vor staatlichen Eingriffen. Die Übertragung von Dienstherrenpflichten im Bereich des Arbeitsschutzes stelle keinen unzulässigen Eingriff in die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre dar. Dem Professor werde lediglich eine zusätzliche Aufgabe aus dem Bereich der Verwaltung der Hochschule übertragen. Es sei nicht ersichtlich, dass dadurch zeitliche und sachliche Kapazitäten in einem solchen Umfang gebunden würden, dass Auswirkungen in nennenswertem Umfang auf den Bereich der Forschung und Lehre zu erwarten seien. Es bestehe nur ein eingeschränkter Zuständigkeitsbereich und die Tätigkeit beschränke sich weitestgehend auf Anweisung und Überwachung. Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und von den Klägern am 9. April 2013 eingelegte und am 31. Mai 2013 begründete Berufung, mit der sie zuletzt beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. Dezember 2012 abzuändern, festzustellen, dass die Übertragung von Arbeitgeberpflichten
2 des Arbeitsschutzgesetzes auf den Kläger zu 1 rechtswidrig wäre, den Beklagten zu verpflichten, die Verfügung gegen den Kläger zu 2) vom
den besonderen Umständen erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes
den Grundsätzen der §§ 3 und 4 ArbSchG bzw. §§ 2, 10 und 11 DGUV Vorschrift 1; 7. Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen und Anordnungen sowie Überprüfung der getroffenen Maßnahmen (vgl. §§ 3 und 4 ArbSchG bzw. §§ 2, und 10, 11 DGUV Vorschrift 1). Diese Darstellung der Dienstherrenpflichten zeige, dass das Gefährdungspotential im Bereich der Kläger überschaubar sei und von den Klägern im laufenden Dienstbetrieb mit geringem Aufwand beherrscht werden könne. Hinzu komme, dass die Kläger zwar
der Übertragung für die Erfüllung der vorstehenden Pflichten verantwortlich seien, in diesem Rahmen aber die Möglichkeit hätten, die Wahrnehmung einzelner Pflichten auf geeignete Beschäftigte zu delegieren und auf diese Art und Weise eine Organisation zu schaffen, die die Erfüllung der Pflichten arbeitsteilig sicherstelle. Zudem bestehe an der Universität A... eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Organisation zur Unterstützung der verantwortlichen Personen in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Es seien Sicherheitsbeauftragte bestellt, die die Verantwortlichen bei der Durchführung des Arbeitsschutzes vor Ort unterstützten. Die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten seien beobachtender Art, sie seien insbesondere in Bereichen, in denen technische Geräte, Maschinen oder Einrichtungen zum Einsatz kämen, in denen naturwissenschaftliche Laboratorien vorhanden seien sowie in der Universitätsbibliothek mit ihren zugehörigen Teilbibliotheken und im Sportzentrum bestellt. Die Personalvertretung unterstütze die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zuständigen Stellen in deren Arbeit bei der Umsetzung der bestehenden Gesetzesverordnungen und Richtlinien zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz. An der Universität A... sei ferner ein Arbeitsausschuss eingerichtet, der grundlegende Anliegen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit berate. An der Universität A... seien Ersthelfer bestellt, die von einer zertifizierten Organisation unterrichtet und insbesondere in der Funktion der vorhandenen Defibrillatoren eingewiesen seien. Fakultätsübergreifend seien Erste-Hilfe-Räume und weitere Stationen mit Materialien für die Erste Hilfe vorhanden. Die Ausbildung der Ersthelfer sowie der Ersatz von verbrauchtem Material werde durch das Referat Sicherheitsmanagement und Umweltschutz unterstützt. Die Abteilung für Akademische Angelegenheiten und Rechtsangelegenheiten berate und unterstütze die Verantwortlichen für den Arbeitsschutz in arbeitsrechtlichen Fragen. Die Abteilung für Personalangelegenheiten berate und unterstütze bei personalrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Maßnahmen des Arbeitsschutzes; die Abteilung für Haushalts- und Beschaffungswesen unterstütze und berate bei haushaltsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere bei der Beschaffung der sächlichen Ausstattung. Die Universität A... verfüge über eine ausgeprägte Sicherheitsstruktur aus verantwortlichen Personen mit inhaltlich und räumlich klar abgegrenzten Pflichtenbereichen und unterstützenden Stellen. Es liege in der Natur einer komplexen Materie, wie hier der Abwehr von Gesundheitsgefahren, dass die korrekte Bestimmung der Verantwortlichkeit in Einzelfällen einer umfangreicheren Klärung bedürfen könne. Dies stelle aber nicht die Organisation von Verantwortlichkeiten in Frage, sondern erfordere gerade eine Organisation von Kriterien, wie sie der Beklagte eingerichtet habe. Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Gründe 1. Die vorbeugende Feststellungsklage des Klägers zu 1) - derzeit amtierender Dekan - ist mangels qualifizierten Feststellungsinteresses unzulässig. Der Kläger zu 1) hat angesichts der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, er beabsichtige, ihm die Arbeitgeberpflichten der Arbeitssicherheit zu übertragen, in der Berufungsinstanz nunmehr seinen Klageantrag in eine vorbeugende Feststellungsklage umgestellt. Der Kläger will einer möglichen künftigen Übertragung der Dienstherrenpflichten im Bereich des Arbeitsschutzes vorbeugen. Die Klageänderung ist zulässig, da ihr der Beklagte zugestimmt hat (§ 91 Abs. 1 VwGO). Über den ursprünglichen Klageantrag, gerichtet auf Feststellung, dass die seinerzeitige Übertragung der Arbeitgeberpflichten auf den Kläger zu 2) rechtswidrig war bzw. dem Kläger zu 1) gegenüber keine Bindungswirkung entfaltet, war damit nicht mehr zu entscheiden. Klagen, mit denen vorbeugend Rechtsschutz begehrt wird, erfordern
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein entsprechend qualifiziertes, d.h. gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse. Dieses ist gegeben, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen
träglichen Rechtsschutz - einschließlich der Verfahren
GO - verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.1989 - 9 B 165/89 - juris Rn. 3; Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.4.2015, § 43 Rn. 27, Eyermann, VwGO,
träglichen Rechtsschutzes aus. Sollten die Arbeitgeberpflichten dem Kläger zu 1) übertragen werden, könnte er sich dagegen im Wege eines Widerspruchs bzw. einer Klage und mittels eines zugleich gestellten Antrags auf einstweilige Anordnung
GO wehren. Damit wäre auch eine rechtzeitige Entscheidung zumindest im Eilverfahren während der laufenden Wahlperiode des Dekans sichergestellt. Der Verweis auf den vorläufigen Rechtsschutz ist dem Kläger zu 1) trotz der mit der Übertragung der Arbeitgeberpflichten einhergehenden ordnungswidrigkeitsrechtlichen bzw. strafrechtlichen Haftung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG bzw. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB) zuzumuten. Insoweit besteht keine vergleichbare Situation mit der sog. „Damokles-Rechtsprechung“ (vgl. zu dieser Fallgruppe: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 43 Rn. 33), wonach das Interesse an der Vermeidung von Sanktionen, etwa in Fällen verwaltungsrechtsakzessorisch strafbaren Handelns und auf dem Gebiet des Ordnungswidrigkeitenrechts das qualifizierte Feststellungsinteresse für die vorbeugende Feststellungsklage begründet. Bei dieser Fallgruppe ist zwischen den Parteien eine Rechtslage nicht geklärt mit der Folge, dass der Kläger entweder ein Recht, das ihm seiner Meinung
zusteht, nicht ausüben oder er sich der Gefahr aussetzen muss, dass die unerlaubte Tätigkeit mit einer Geldbuße oder einem Strafverfahren geahndet wird. (vgl. BVerfG, B.v. 7.4.2003 - 1 BvR 2129/02 - NVwZ 2003, 856 - juris unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 17.1.1972 - I C 33.68 - BVerwGE 39, 247 - juris Rn. 7; vgl. auch Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 2011, § 43 Rn. 58). Diese Unsicherheit rechtfertigt ein schutzwürdiges anzuerkennendes Interesse für eine vorbeugende Feststellungsklage. Hier bedarf es keiner eigenen fachgerichtlichen Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bußgeld- oder Strafverfahren stehen. Die Pflichtenübertragung im Arbeitsschutz begründet lediglich eine mittelbare Verantwortlichkeit in Bußgeld- oder Strafverfahren für Tun und Unterlassen. 2. Die Leistungsklage des Klägers zu 2) ist zulässig. Er wendet sich gegen die konstitutive Übertragung der Dienstherrenpflichten im Arbeitsschutz mittels einer beamtenrechtlichen Weisung. a. Der Kläger zu 2) ist nicht bereits als sog. gewillkürter Vertreter des Dienstherrn für den Arbeitsschutz an seinem Lehrstuhl originär zuständig. Der insoweit allein in Betracht kommende § 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG ist tatbestandlich nicht erfüllt. Diese Bestimmung erweitert den Kreis der verantwortlichen Personen über die Vertreter des Arbeitgebers bzw. hier des Dienstherrn hinaus auf Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebs beauftragt sind. Im Bereich des öffentlichen Dienstes gelten die Dienststellen als Betriebe (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 ArbSchG). Die Universität A... ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG) und bildet
PVG (vgl. Landmann-Rohmer, GewO, Stand: Oktober 2014, § 2 ArbSchG Rn. 38 zur ergänzenden Heranziehung des BPersVG bzw. Landespersonalvertretungsrechts) eine Dienststelle, nicht aber der im Organisationsgefüge der Universität eingebettete Lehrstuhl. b. Die Übertragung der Dienstherrenpflichten erfolgte als Anordnung bzw. Weisung gemäß § 35 BeamtStG. Mangels Verwaltungsaktqualität kann gegen die Weisung im Wege der allgemeinen Leistungsklage oder der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO vorgegangen werden, sofern eigene Rechte des Beamten verletzt sind (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2006 - 2 C 3/05 - BVerwGE 125, 85 - juris Rn. 11; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: März 2015, § 35 BeamtStG Rn. 69). Hier hat der Beklagte zulässigerweise Leistungsklage erhoben, da mit der Übertragung der Arbeitgeberpflichten möglicherweise ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit (Freiheit von Lehre und Forschung)
3 Satz 1 GG verbunden ist. Über die hilfsweise erhobene Feststellungsklage war mithin nicht mehr zu entscheiden. 3. Die Leistungsklage ist jedoch unbegründet. Die Übertragung der Dienstherrenpflichten auf den Kläger zu 2) als Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte ist rechtmäßig. Dem Kläger zu 2) wurde von der zuständigen Präsidentin der Universität A..., vertreten durch den Kanzler (a.), eine für ihn bestimmbare Aufgabe des Arbeitsschutzes (b.) übertragen. Die Voraussetzungen für die Übertragung sind gegeben, der Kläger zu 2) ist zuverlässig und fachkundig im Sinne des § 13 Abs. 2 ArbSchG (c.). Die Übertragung ist vom gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt (d.), verletzt den Kläger zu 2) nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (e.) und widerspricht nicht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (f.). a. Im Bereich des Arbeitsschutzrechtes gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten zu sorgen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG). Ihn trifft die umfassende Arbeitsschutzverantwortung in allen seinen Betrieben. Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind
SchG u.a. natürliche und juristische Personen. Hier ist Arbeitgeber der Freistaat Bayern, eine Gebietskörperschaft und damit juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 12 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG; Reich, Bayerisches Hochschulgesetz,
den Richtlinien zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes im öffentlichen Dienst des Freistaats Bayern, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 13.10.2000, Az. 25- P 2007 - 8/134 - 44 389, geändert durch Bekanntmachung vom 1. Juni 2010 (FMBl S. 173), die Verantwortung für den Arbeitsschutz im Bereich der Hochschulen geregelt.
SchG kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Arbeitsschutzmaßnahmen beauftragen. Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Personen, die kraft Gesetzes die volle Arbeitsschutzverantwortung wie der Arbeitgeber tragen. Hier also die Präsidentin der Universität A... (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG), vertreten durch den Kanzler. Die Befugnis zur Beauftragung folgt
beamtenrechtlichen Grundsätzen (vgl. Landmann-Rohmer, GewO, Stand Oktober 2014, § 13 ArbSchG Rn. 44).
StG sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: März 2015, § 35 BeamtStG Rn. 19). Die Weisungsgebundenheit ermöglicht - anders als im Arbeitsrecht - eine einseitige Beauftragung. Die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften gelten auch für das beamtete wissenschaftliche Personal, soweit das Bayerische Hochschulpersonalgesetz als Sonderregelung keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Art. 3 Abs. 1 BayHSchPG). Im Bereich der Freiheit von Forschung und Lehre enthält das Bayerische Hochschulpersonalgesetz in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 (ähnlich Art. 3 BayHSchG) Abweichungen von der Weisungsgebundenheit
StG (vgl. Reich, Bayerisches Hochschulpersonalgesetz, 2010, Art. 3, Rn. 1). Die hier streitgegenständliche Weisung betrifft jedoch nicht die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BayHSchPG bzw. Art. 3 Abs. 3 BayHSchG geschützte Freiheit von Forschung und Lehre, sodass daraus grundsätzlich kein Verbot einer Weisung auf arbeitsschutzrechtlichem geschlossen werden kann [zum Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit vgl. e.)]. Die Übertragung ist auch mit Art. 9 BayHSchPG vereinbar. Diese Bestimmung benennt ausgehend von den Hochschulaufgaben im Sinne des Art. 2 BayHSchG die Dienstaufgaben der Professoren. Zu den einem Professor obliegenden hauptberuflichen Aufgaben gehören
HSchPG auch die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule. Unter diesen Aufgabenbereich fällt auch der Bereich des Arbeitsschutzes. b. Mit Schreiben vom 9. April 2009 wurden dem Kläger zu 2) die dem Dienstherrn hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten übertragen, wobei sich das beigefügte Formblatt „Bestätigung der Übertragung von Dienstherrenpflichten“ an einem Muster der Berufsgenossenschaften (vgl. hierzu: Landmann-Rohmer, GewO, Stand Oktober 2014, § 13 ArbSchG Rn. 63 f.) orientierte, ohne die einzelnen Aufgaben und Befugnisse bzw. Kompetenzen detailliert zu umschreiben. Dieser Umstand ist der hohen Abstraktion des Arbeitsschutzgesetzes und der zugrundeliegenden EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien geschuldet (vgl. RL 89/391/EWG des Rates vom 12.6.1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit; RL 91/383/EWG des Rates vom 25.6.1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis). Diese hohe Abstraktion, die bewusst Spielraum für die an die Situation der Betriebe angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen lässt und den einzelnen Betrieben an die konkrete Gefährdungssituation angepasst Arbeitsschutzmaßnahmen erlaubt (vgl. BT-Drs. 13/3540, S. 12 ) spiegelt sich in der streitgegenständlichen Weisung gegenüber dem Kläger zu 2). Auch diese weist einen hohen Abstraktionsgrad auf. Gleichwohl hat die Weisung des Dienstherrn an den Kläger zu 2) die erforderliche Klarheit und Verständlichkeit. Jedenfalls durch die klarstellenden Äußerungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger zu 2) ausreichende Gewissheit über den ihm übertragenen Aufgabenbereich gewinnen.
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung konzentrieren sich die dem Kläger obliegenden Aufgaben auf zwei Schwerpunkte, nämlich die Gefährdungsbewertung anhand des Erhebungsbogens der Universität A... für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze (vgl. zur standardisierten Gefährdungsbeurteilung: Landmann-Rohmer, GewO, Stand: Oktober 2014, § 5 ArbSchG Rn. 30) und die Berücksichtigung des Handbuchs Arbeitssicherheit im Arbeitsalltag. Das Handbuch enthält die 13-seitige Broschüre „Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an der Universität A... - Gebäude H“ und die ebenfalls 13-seitige Brandschutzordnung der Universität A... Sowohl die Broschüre als auch die Brandschutzordnung enthalten die erforderlichen Informationen für den Lehrstuhlinhaber, die er durch schlichte Weitergabe des Handbuchs an seine Mitarbeiter vermitteln kann. Die reichlich bebilderte Broschüre enthält Grundlagen zur Ersten Hilfe (Notfallnummern, Ersthelfer und Material; Übersicht über die Laiendefibrillatoren), zum vorbeugenden Brandschutz (Flucht- und Rettungswege; Sammelplätze) zu den Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen (z.B. Höheneinstellung von Stuhl und Tisch, richtiges Sitzen, Vermeiden von Reflexionen und Blendungen, Aufstellung des Bildschirms) und sonstige Hinweise (z.B. keine Verwendung defekter Arbeitsmittel bzw. elektrischer Geräte). Die Broschüre, die für jedes Gebäude der Universität gesondert erstellt worden ist, bedarf nur einer unwesentlichen individuellen und in der Regel (wohl) einmaligen Anpassung auf die konkrete Situation des Lehrstuhls (Lagerung des Erste-Hilfe-Materials, nächster erreichbarer Defibrillator, Position des nächstgelegenen Feuerlöschers, kürzester Fluchtweg und nächstgelegener Feuermelder). Die Brandschutzordnung der Universität A... enthält die Informationen „Verhalten im Brandfall“, Hinweise zur Brandverhütung, zur Brand- und Rauchausbreitung und der Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege sowie der Melde- und Löscheinrichtungen. Mit diesen Papieren kann der Kläger zu 2) ohne weiteres den vom Beklagten zuletzt mit Schreiben vom 31. März 2015 beschriebenen Pflichten
kommen. Die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten (vgl. Ziff. 2 des Schreibens vom 31.3.2015) kann in der Weise erfolgen, dass er seinen Mitarbeitern das Handbuch für Arbeitssicherheit regelmäßig (vgl. Landmann-Rohmer, GewO, Stand Oktober 2014, § 12 ArbSchG Rn. 18/19; Kollmer/Klindt, ArbSchG,
vollziehbar beschrieben, sodass der Senat insoweit keinerlei Zweifel an der individuellen Fachkunde des Klägers zu 2) hat, zumal dieser jederzeit auf die Unterstützung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit zurückgreifen kann. d. Bei der zusätzlichen Übertragung eines weiteren Aufgabenkreises steht dem Dienstherrn ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist und darauf beschränkt ist, ob die Gründe des Dienstherrn willkürlich sind (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72/04 - juris Rn. 5: zur Organisationsmaßnahme der Umsetzung). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Dienstherr hier ohne sachlichen Grund gehandelt hat.
SchG ist der Arbeitgeber - hier der Dienstherr - verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Dabei hat er
SchG unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen. Dies kann unter Umständen auch die Pflicht
sich ziehen, Arbeitsschutzaufgaben zu delegieren, wenn nur auf diese Art das notwendige Maß an Arbeitsschutz sichergestellt ist (vgl. Landmann-Rohmer, GewO, Stand Oktober 2014, § 13 ArbSchG Rn. 47). Bei der Größe und Struktur einer Universität samt ihrer vielfältigen Organisationseinheiten spricht vieles dafür, dass eine Übertragung der Dienstherrenpflichten im Arbeitsschutz zumindest sinnvoll war, um einen effektiven Arbeitsschutz zu gewährleisten. Bei der Frage, auf welche Weise, in welcher Form und in welchem Umfang der Akt der Pflichtenübertragung erfolgt, steht dem Dienstherrn ein weiter Organisationsspielraum zu. Die Universität A... hat zur Organisation des Arbeitsschutzes entsprechende Dienstherrenpflichten entsprechend der Verantwortlichkeiten übertragen. Im Bereich der Wissenschaft beispielsweise wurde eine Gruppe der Lehrstuhlinhaber, eine Gruppe der Leiter von Instituten sowie eine Gruppe der Dekane gebildet. Innerhalb dieser Gruppen wurde weiter differenziert zwischen Mitgliedern einer Gruppe, bei denen aufgrund des Aufgabengebiets ein höheres Gefährdungspotential vorliegt. Daraus folgt der Umfang der Übertragung der Dienstherrenpflichten. Dieses System erscheint dem Senat ausdifferenziert, es ist frei von Willkür und damit vom Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt. Die Rüge des Klägers zu 2), dass eine andere - zentrale - Organisation des Arbeitsschutzes vorzugswürdiger gewesen wäre, greift nicht, da sich die Frage, ob eine zentrale Organisation vorzuziehen wäre, als dem Kernbereich der Organisationshoheit des Dienstherrn zuzuordnender Aspekt der gerichtlichen Kontrolle entzieht. e. Die streitige Weisung verletzt den Kläger zu 2) nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt denjenigen, die in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig sind, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung. Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt den Einzelnen einen vorbehaltlos geschützten Freiraum. Kern der Wissenschaftsfreiheit ist für Hochschullehrende das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. BVerfG, B.v. 3.9.2014 - 1 BvR 3048/13 - NVwZ 2015, 432 - juris Rn. 8). Eingriffe können auch durch hochschulinterne Organe erfolgen, soweit sie - wie hier - im Verhältnis zum Grundrechtsträger Hoheitsgewalt ausüben [vgl. Dreier, Grundgesetz,
alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm. § 708 f. ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 VwGO iVm. § 127 Nr. 1 BRRG. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, welche rechtlichen Anforderungen an die Organisation des Arbeitsschutzes an Universitäten unter Berücksichtigung beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Aspekte zu stellen ist, kommt über den vorliegenden Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung zu. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG) Permalink: https://openjur.de/u/850906.html ( https://oj.is/850906 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 6 Referenzen 4 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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