dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Er habe am 21. Mai 2014 acht Punkte erreicht. Die Fahrerlaubnis sei ihm daher
VG n.F. zwingend zu entziehen. Die zwischenzeitlichen Tilgungen seien
VG n.F. nicht zu berücksichtigten. Über die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Bayreuth noch nicht entschieden (Az. B 1 K 15.191). Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 20. Februar 2015 nur einen Punktestand von sechs Punkten erreicht. Die Heranziehung von früheren Eintragungen sei nicht zulässig, da
VG die Registerauskünfte zu löschen seien und etwa noch zugängliche Eintragungen nicht zum
teil des Betroffenen verwendet werden dürften. Sowohl die Fahrerlaubnisbehörde als auch das Verwaltungsgericht griffen in unzulässiger Weise auf Daten zurück, die sich der Mitteilung vom 20. Februar 2015 nicht entnehmen ließen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof
GO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung.
VG, BGBl S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses, zuletzt geändert durch Gesetz vom
VG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Dies war hier am 21. Mai 2014 unter Berücksichtigung des Tattagprinzips
VG der Fall.
VG bleiben spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen unberücksichtigt (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 – 11 CS 15.718 – juris; B.v. 4.5.2015 – 11 C 15.692 – juris). Soweit der Antragsteller gegen die Berücksichtigung der am
VG sind Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse
spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind
den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist
VG für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist
Satz 2 beginnt dabei mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung (§ 2 Abs. 9 Satz 4 StVG).
VG wird eine Eintragung
VG
Eintritt der Tilgungsreife erst
einer Überliegefrist von einem Jahr im Fahreignungsregister gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu Zwecken der Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
VG,
dem Fahreignungs-Bewertungssystem
VG oder zur Auskunftserteilung an den Betroffenen
VG übermittelt oder genutzt werden (§ 29 Abs. 6 Satz 3 StVG). Gemessen an diesen Maßstäben konnte die Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der erst
der Tat vom
dem gesetzlich in § 4 Abs. 5 Satz 5 und 7 StVG geregelten Tattagprinzip für die Berechnung des Punktestands noch zu berücksichtigten sind, selbst wenn sie bei Erlass des Entziehungsbescheids schon getilgt sind. Im Übrigen waren sie zwar bei Bescheiderlass schon getilgt,
VG aber während der Überliegefrist von einem Jahr noch nicht zu löschen und im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems weiter berücksichtigungsfähig. Es handelte sich bei allen fünf Verstößen um Ordnungswidrigkeiten
VG i.V.m. § 24 StVG, die in der Rechtsverordnung
VG bezeichnet sind und jeweils mit einer Geldbuße über 60 Euro geahndet wurden. Ein Zusammenhang mit dem Führen eines örtlichen Fahrerlaubnisregisters
VG i.V.m. § 65 Abs. Abs. 2 StVG ist nicht ersichtlich, denn die zu verwertenden Informationen waren in dem früheren Verkehrszentralregister enthalten, das seit der Rechtsänderung zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.