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Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.07.2015 - 11 CS 15.1135

Obsah (10)§ 4§ 2§ 146§ 3§ 29§ 28§ 2a§ 30§ 6§ 48

Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Tattagprinzip; Nichtberücksichtigung von Tilgungen; Vernichten von Registerauskünften; Verwertbarkeit von Eintragungen während der Überlieg

dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Er habe am 21. Mai 2014 acht Punkte erreicht. Die Fahrerlaubnis sei ihm daher

§ 4Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Satz 5 St

VG n.F. zwingend zu entziehen. Die zwischenzeitlichen Tilgungen seien

§ 4Abs. 5 Satz 7 St

VG n.F. nicht zu berücksichtigten. Über die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Bayreuth noch nicht entschieden (Az. B 1 K 15.191). Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom

  1. Mai 2015 abgelehnt. Der Antragsgegner sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller am
  2. Mai 2014 acht Punkte erreicht habe. Die einzelnen Stufen des Fahreignungs-Bewertungssystems seien auch ordnungsgemäß durchlaufen worden. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Er habe

der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 20. Februar 2015 nur einen Punktestand von sechs Punkten erreicht. Die Heranziehung von früheren Eintragungen sei nicht zulässig, da

§ 2Abs. 9 Satz 2 St

VG die Registerauskünfte zu löschen seien und etwa noch zugängliche Eintragungen nicht zum

teil des Betroffenen verwendet werden dürften. Sowohl die Fahrerlaubnisbehörde als auch das Verwaltungsgericht griffen in unzulässiger Weise auf Daten zurück, die sich der Mitteilung vom 20. Februar 2015 nicht entnehmen ließen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof

§ 146Abs. 4 Satz 6 Vw

GO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung.

§ 3Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (St

VG, BGBl S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses, zuletzt geändert durch Gesetz vom

  1. November 2014 (BGBl S. 1802), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom
  2. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  3. Dezember 2014 (BGBl. S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

§ 4Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 St

VG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Dies war hier am 21. Mai 2014 unter Berücksichtigung des Tattagprinzips

§ 4Abs. 5 Satz 5 St

VG der Fall.

§ 4Abs. 5 Satz 7 St

VG bleiben spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen unberücksichtigt (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 – 11 CS 15.718 – juris; B.v. 4.5.2015 – 11 C 15.692 – juris). Soweit der Antragsteller gegen die Berücksichtigung der am

  1. Juni 2014,
  2. August 2014,
  3. August 2014,
  4. November 2014 sowie
  5. Dezember 2014 getilgten, im Jahr 2009 begangenen Ordnungswidrigkeiten einwendet, diese hätten nicht verwertet werden dürfen, weil sie in der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom
  6. Februar 2015 nicht mehr enthalten seien, kann dem nicht gefolgt werden.

§ 2Abs. 9 Satz 2 St

VG sind Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse

spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind

den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist

§ 2Abs. 9 Satz 3 St

VG für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist

Satz 2 beginnt dabei mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung (§ 2 Abs. 9 Satz 4 StVG).

§ 29Abs. 6 Satz 2 St

VG wird eine Eintragung

§ 28Abs. 3 Nummer 1 oder 3 Buchst. a oder c St

VG

Eintritt der Tilgungsreife erst

einer Überliegefrist von einem Jahr im Fahreignungsregister gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu Zwecken der Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe

§ 2aSt

VG,

dem Fahreignungs-Bewertungssystem

§ 4Abs. 5 St

VG oder zur Auskunftserteilung an den Betroffenen

§ 30Abs. 8 St

VG übermittelt oder genutzt werden (§ 29 Abs. 6 Satz 3 StVG). Gemessen an diesen Maßstäben konnte die Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der erst

der Tat vom

  1. Mai 2014 getilgten Eintragungen weiterhin auf die in den Behördenakten enthaltenen Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts vom
  2. Januar 2010 und vom
  3. März 2011 zurückgreifen, in denen diese Ordnungswidrigkeiten aus dem Jahr 2009 noch aufgeführt waren. Die Eintragungen stehen zum einen im Zusammenhang mit der Eintragung der Tat vom
  4. Mai 2014, da sie

dem gesetzlich in § 4 Abs. 5 Satz 5 und 7 StVG geregelten Tattagprinzip für die Berechnung des Punktestands noch zu berücksichtigten sind, selbst wenn sie bei Erlass des Entziehungsbescheids schon getilgt sind. Im Übrigen waren sie zwar bei Bescheiderlass schon getilgt,

§ 29Abs. 6 Satz 2 und 3 St

VG aber während der Überliegefrist von einem Jahr noch nicht zu löschen und im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems weiter berücksichtigungsfähig. Es handelte sich bei allen fünf Verstößen um Ordnungswidrigkeiten

§ 28Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb St

VG i.V.m. § 24 StVG, die in der Rechtsverordnung

§ 6Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s St

VG bezeichnet sind und jeweils mit einer Geldbuße über 60 Euro geahndet wurden. Ein Zusammenhang mit dem Führen eines örtlichen Fahrerlaubnisregisters

§ 48Abs. 1 St

VG i.V.m. § 65 Abs. Abs. 2 StVG ist nicht ersichtlich, denn die zu verwertenden Informationen waren in dem früheren Verkehrszentralregister enthalten, das seit der Rechtsänderung zum

  1. Mai 2014 nunmehr als Fahreignungsregister geführt wird. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO,
  2. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/850993.html ( https://oj.is/850993 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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