Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und zwar in Abweichung von der ursprünglichen Festsetzung nicht bereits seit dem 1. Februar 2011, sondern erst ab dem 1. Januar 2012. 1. Der im Jahr 1977 geborene Kläger steht als Beamter im gehobenen Zolldienst der Beklagten. Mit Wirkung vom 1. Juni 2012 wurde er zum Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11 der Besoldungsordnung – BBesO) ernannt; zuvor war er Zolloberinspektor. Seit Oktober 1998 war der Kläger im Prüfdienst – zunächst am Hauptzollamt ... und später am Hauptzollamt ... – tätig. In dieser Verwendung erhielt er bis zum 31. Januar 2011 eine Stellenzulage in Gestalt der sogenannten Prüferzulage (Zulage für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung) nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. der damaligen Nr. 26 (jetzt Nr. 13) der Vorbemerkungen zu Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B. In dem Siebenjahreszeitraum bis zum 31. Januar 2011 stand dem Kläger die Prüferzulage durchgehend zu. Mit Schreiben vom 7. März 2011 teilte das Hauptzollamt ...der für die Besoldung des Klägers zuständigen Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost (im Folgenden: Bundesfinanzdirektion) mit, dass der Kläger ab dem 1. Februar 2011 die Voraussetzungen für den Erhalt der Prüferzulage nicht mehr erfülle. Hintergrund war, dass der Kläger zu dieser Zeit den erforderlichen Außendienstanteil im Monat nicht erreichte. Die Bundesfinanzdirektion stellte daraufhin die Zahlung der Prüferzulage ein; die Prüfung bzw. Anweisung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG als Ausgleich für den Wegfall der Prüferzulage unterblieb. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 teilte das Hauptzollamt ...der Bundesfinanzdirektion mit, dass der Kläger ab dem 1. April 2011 die Voraussetzungen für den Erhalt der Prüferzulage wieder erfülle. Die Bundesfinanzdirektion nahm daraufhin die Zahlung der für Februar und März 2011 unterbrochenen Prüferzulage wieder auf. Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wurde dem Kläger auf seine Bewerbung hin der Dienstposten des Leiters des Zollamts ... übertragen. Diesen Verwendungswechsel teilte das Hauptzollamt ... der Bundesfinanzdirektion mit Schreiben vom 12. Januar 2012 mit. Die Bundesfinanzdirektion stellte die Zahlung der Prüferzulage ein und prüfte das Bestehen eines Anspruchs auf eine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG für die weggefallene Prüferzulage. Dabei gelangte sie zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichszulage bereits zum 1. Februar 2011 erfüllt habe und ihm somit die Ausgleichszulage bereits seit diesem Zeitpunkt zugestanden habe. 2. Mit Bescheid vom 3. Februar 2012 gewährte die Bundesfinanzdirektion dem Kläger mit Wirkung vom 1. Februar 2011 eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG für die zuvor gezahlte Prüferzulage. Die Ausgleichszulage wurde auf (zunächst) 39,31 Euro pro Monat festgesetzt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass sich die Ausgleichszulage jeweils zum 1. Februar der Jahre 2012 bis 2015 um 20 v. H. des Ausgangsbetrags vermindere und ab dem 1. Februar 2016 vollständig abgeschmolzen sei. Auch wurde mitgeteilt, dass bei erneuter zulagenberechtigender Verwendung der Anspruch auf Ausgleichszulage ruhe, sich jedoch im Hintergrund fiktiv bis zur vollständigen Aufzehrung vermindere. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 2012 Widerspruch, den er durch seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 25. April 2012 und 4. Januar 2013 begründen ließ. Er trug vor, die Ausgleichszulage sei nicht auf den 1. Februar 2011, sondern erst auf den 1. Januar 2012 – den Zeitpunkt seines Verwendungswechsels – festzusetzen, so dass er einen Anspruch auf die zunächst über den 1. Februar 2012 hinaus unabgeschmolzene Ausgleichszulage habe. § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG sei dahingehend auszulegen, dass er nur Organisationsentscheidungen des Dienstherrn wie einen Verwendungswechsel, nicht aber vorübergehende Gründe für den Wegfall einer Stellenzulage wie den zu geringen Außendienstanteil erfasse. Bei einer solchen Auslegung hätte der kurzzeitige Wegfall des Anspruchs auf die Prüferzulage im Februar und März 2011 nicht zur Entstehung eines Ausgleichszulagenanspruchs geführt, so dass dieser erst bei seinem Verwendungswechsel vom Prüfdienst zum Zollamt ... entstanden wäre. Infolge der Festsetzung bereits zum 1. Februar 2011 erhalte er, der Kläger, über den Bezugszeitraum gerechnet einen niedrigeren Zahlungsbetrag an Ausgleichszulage als bei einer Festsetzung erst auf den 1. Januar 2012. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2013 zurück. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger aus dienstlichen und nicht aus persönlichen Gründen in den Monaten Februar und März 2011 die Durchführung von Außendiensttätigkeiten unterlassen habe. Der Anspruch auf Ausgleichszulage sei nicht davon abhängig, dass die Stellenzulage aufgrund eines Verwendungswechsels weggefallen sei; die diesbezügliche Ansicht des Klägers finde in Gesetzeswortlaut und -materialien keine Stütze. Mit § 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG habe der Gesetzgeber eine explizite Regelung für den Fall getroffen, dass der Anspruch auf eine Stellenzulage zunächst entfallen, dann wieder entstehen und danach erneut entfallen könne. Im Einzelfall könne infolge dieser Regelung ein kurzzeitiger Wegfall des Stellenzulagenanspruchs tatsächlich dazu führen, dass bei einem vor Ablauf von weiteren fünf Jahren erfolgenden erneuten, längerfristigen Wegfall des Anspruchs auf die Stellenzulage die dem betreffenden Beamten insgesamt zu zahlende Ausgleichszulage deutlich geringer ausfalle als bei einem Beamten ohne kurzfristigen vorübergehenden Wegfall des Stellenzulagenanspruchs. Diese mögliche Folge der gesetzlichen Regelung sei jedoch hinzunehmen. § 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG ermögliche keine Auslegung dahingehend, dass eine nur kurzzeitige vorübergehende Unterbrechung des Stellenzulagenanspruchs bei einem nachfolgenden zweiten Wegfall des Anspruchs unbeachtlich zu bleiben habe. Es bleibe dabei, dass der Anspruch des Klägers auf die Ausgleichszulage bereits zum 1. Februar 2011 und nicht erst zum 1. Januar 2012 entstanden sei. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 15. April 2013 zugestellt. 3. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2013 zu verpflichten, den Zeitpunkt der Gewährung der Ausgleichszulage auf den 1. Januar 2012 festzusetzen und die sich ergebenden Bruttonachzahlungsbeträge mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 12. August 2013 ausgeführt, dass es durch die vorzeitige Festsetzung des Zeitpunkts der Ausgleichszulage zu einer verfrühten Abschmelzung, einer geringeren Zahlungshöhe und zu einem letztlich geringeren Bezugszeitraum komme. Im Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. März 2011 sei der Außendienstanteil unter die maßgeblichen 50 % gesunken, ohne dass eine irgendwie geartete Änderung der Verwendung oder dienstliche Weisungen hierfür ursächlich gewesen seien; vielmehr sei dies aufgrund eigener Entscheidung des Klägers erfolgt, der seine Außendiensttätigkeit frei planen könne. Ein nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG für den Wegfall der Stellenzulage maßgeblicher dienstlicher Grund bzw. eine dem Dienstherrn zuzurechnende dienstliche Maßnahme liege nicht vor. Ausgleichszulagen verfolgten den Zweck, Bezügeminderungen zu vermeiden oder abzumildern, die auf Struktur- oder Reformmaßnahmen des Gesetzgebers oder vom Dienstherrn umgesetzten Organisationsmaßnahmen beruhten oder der Status eines Beamten veränderten bzw. berührten. Vorrangiger Anwendungsbereich seien somit dienstlich veranlasste Verwendungswechsel. Hier liege der Grund für den Wegfall der Stellenzulage nicht in einer Organisationsentscheidung der Beklagten, sondern einfach in der vom Kläger selbst gewählten und auch in eigener Verantwortung ihm obliegenden Verteilung seiner Arbeitskraft. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dienstliche Gründe im Sinn des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG setzten nicht zwingend eine in die Verwendung des Beamten eingreifende Organisationsentscheidung des Dienstherrn voraus. Als dienstliche Gründe seien vielmehr alle Gründe anzusehen, die in der vom Dienstherrn bestimmten Sphäre und nicht in der außerdienstlichen, privaten Sphäre des Beamten angesiedelt seien. Einzige Ursache für den Wegfall der Stellenzulage sei vorliegend die konkrete Dienstverrichtung des Klägers, also ein dienstlicher Grund. Es sei auch davon auszugehen, dass der Kläger die dienstlichen Gründe nicht zu vertreten habe, da dem Kläger nicht unterstellt werden könne, er habe den erforderlichen Außendienstanteil nur mangels Diensteifers nicht erreicht. Die vom Kläger monierte Rechtsfolge, dass der Beamte bei einem kurzzeitigen Wegfall der Stellenzulage schlechter stehe als bei einem dauerhaften Wegfall, habe der Gesetzgeber bewusst hingenommen, wie auch die explizite Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG zeige. Mit weiteren Schriftsätzen ergänzten und vertieften die Beteiligten ihr Vorbringen. Auf Frage des Gerichts nach den Gründen für die Nichtgewährung der Prüferzulage in den Monaten Februar und März 2011 verwies die Klägerseite unter dem 11. Juni 2015 auf den hohen Anteil der Dienstverrichtung zuhause, die in diesem Zeitraum einen größeren Zeitraum eingenommen hätten als der zulagenfähige Außendienst. Die Beklagtenseite erwiderte, hierbei handele es tatsächlich um dienstliche Erfordernisse. Eine Differenzierung zwischen dem kurzfristigen und dem langfristigen Wegfall von Stellenzulagen finde im Wortlaut des § 13 BBesG keine Stütze. Auch vorübergehende Personalmaßnahmen könnten einen Ausgleichsanspruch begründen. 4. In der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2015 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Klägerbevollmächtigte nahm auf den Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 15. Mai 2013 Bezug, der Beklagtenvertreter wiederholte seinen Klageabweisungsantrag. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Gründe 1. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 10. April 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Ausgleichszulage wurde dem Kläger zu Recht (schon) mit Wirkung vom 1. Februar 2011 gewährt, so dass er keinen Anspruch auf Festsetzung des Entstehungszeitpunkts (erst) auf den 1. Januar 2012 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.