Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger begehrt die Reduzierung der im Verfahren zur Erteilung der abgrabungsrechtlichen Genehmigung im Rekultivierungs- und Maßnahmenplan nachgewiesenen und im bestandskräftigen Abbaubescheid durch Auflage festgelegten Ausgleichsflächen im Umfang von 20 % der Abbaufläche auf 10 %. Der Beklagte lehnte den hierzu eingereichten „Tekturantrag“ vom 6. Juni 2013 mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 15. Mai 2014 in der Sache ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers. II. Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (BVerfG, B.v. 24.1.2007 – 1 BvR 382/05 – NVwZ 2007, 805 = juris Rn. 25 m.w.N.). Daran gemessen führt die Grundsatzrüge des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung.
- a)Die Frage, „ob es gerechtfertigt ist, die Ausgleichsflächen für den Kiesabbau mit einem Faktor von 0,2 (20 %) der Abbaufläche zu veranschlagen“ bzw. „ob eine Quote von 20 % tatsächlich erforderlich ist“, hat angesichts der anzustellenden Einzelfallbetrachtung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, steht der federführenden Behörde – auch im Rahmen der spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung – eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, der eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle korrespondiert (vgl. Siegel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 17 Rn. 13 unter Hinweis auf BVerwG U.v. 9.6.2004 – 9 A 11/03 – BVerwGE 121, 72 = juris Rn. 118 f. jeweils m.w.N.; vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2007 – 9 C 1/06 – BVerwGE 128, 76 = juris Rn. 24). Die vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im E i n z e l f a l l naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2012 – 9 A 17/11 – BVerwGE 145, 40 = juris Rn. 145 m.w.N. zu Planfeststellungsbeschluss). Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus, das sich unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung auf eine „Vertretbarkeitskontrolle“ beschränkt und zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass sich der von der Genehmigungsbehörde geforderte Ausgleichsfaktor von 20 % für den mit dem geplanten Kies- und Sandabbau des Klägers verbundenen Eingriff in die Natur und Landschaft unter Zugrundelegung des Übermaßverbots nicht als rechtsfehlerhaft erweist.
- b)Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob bei der Ermittlung der Ausgleichsflächen der vom Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen herausgegebene Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ vom Januar 2003 zugrunde gelegt werden kann, ist nicht klärungsbedürftig. Der Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ ist eine in Zusammenarbeit von Bayerischen Ministerien, dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Städtetag, Fachstellen sowie Landschafts- und Umweltplanern (Arbeitsgruppe) erarbeitete Handreichung, die sich vornehmlich an Gemeinden, aber auch an Planer, Naturschutz- und Bauaufsichtsbehörden sowie an Bauherren richtet. Er dient einer fachlich und rechtlich abgesicherten, aber auch zügigen Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung und wird den Gemeinden zur eigenverantwortlichen Anwendung empfohlen (vgl. Aufbau und Ziele des Leitfadens).
- aa)Soweit es u.a. Einzelvorhaben des Kiesabbaus betrifft, kommt eine entsprechende Anwendung des für Eingriffsregelungen in der Bauleitplanung entwickelten Leitfadens nicht mehr in Betracht. Der Landesgesetzgeber hat mit der am 1. September 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (BayKompV vom 7.8.2013, GVBl 2013, 517) ein normatives Regelwerk geschaffen, das – abweichend vom Bundesrecht (vgl. § 15 Abs. 7 BNatSchG, Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG, Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayNatSchG) – ein standardisiertes Vorgehen für die Abarbeitung aller Eingriffsarten vorsieht (vgl. für den Kiesabbau etwa § 8 Abs. 4 Satz 5, § 20 Abs. 2 BayKompV). Eine Rechts- oder Tatsachenfrage, die sich auf eine nach der angegriffenen Entscheidung in Kraft getretene neue Rechts- oder Tatsachengrundlage bezieht, verleiht der Sache aber keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.2005 – 1 B 11/05 – NVwZ 2005, 709 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO/neue Rechtsgrundlage).
- bb)Davon abgesehen ist die Frage der Anwendbarkeit eines rechtlich nicht verbindlichen Regelwerks wie des Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ keine Rechtsanwendung, sondern eine Tatsachenfeststellung (vgl. BVerwG, B.v. 7.5.2007 – 4 B 5/07 – BRS 71 Nr. 169 = juris Rn. 4). In tatsächlicher Hinsicht hat die Handhabung des rechtlich unverbindlichen Leitfadens aber keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, weil ein solches nicht verbindliches Regelwerk nur einen einzelfallbezogenen Anhaltspunkt liefert, aber keine allgemeine Verbindlichkeit beansprucht (vgl. Happ in Eyermann, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 39 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 8.4.2008 – 9 B 13/08 – NVwZ 2008, 914 ). Dies gilt erst Recht, wenn – wie hier – eine Einzelfallbeurteilung lediglich unter entsprechender Heranziehung des unverbindlichen Regelwerks erfolgt.
- cc)In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk wie etwa der Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ nicht schematisch angewendet werden darf, sondern nur einen Orientierungsrahmen vorgeben kann (BVerwG, B.v. 8.4.2008, a.a.O. , juris Rn. 12; BVerwG, B.v. 19.8.2014 – 2 B 43/14 – juris Rn. 13).
- c)Soweit der Kläger zu bedenken gibt, die Herstellung einer Ausgleichsfläche, die sich durch einen überirdischen Aufwuchs definiere, gleiche eine durch den Kiesabbau unwiederbringlich veränderte Bodenstruktur nicht aus, wäre eine in diese Richtung gehende Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne weiteres mit dem Gesetz und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung klären lässt. Nach § 13 Satz 2, § 15 Abs. 2 BNatSchG sind nicht vermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen), wobei Ausgleich und Ersatz als Formen der Realkompensation alternativ nebeneinander stehen ( BTDrucks 16/13298 S. 3 ). Ausgeglichen ist danach eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG; vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2012 – 9 A 17/11 – BVerwGE 145, 40 = juris Rn. 139). Angesichts der Gleichstellung beider Maßnahmen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG „oder“) kommt es nicht darauf an, ob die festgelegte Maßnahme als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bezeichnet wurde. Auch sind Ausgleich und Ersatz nicht mit einer Naturalrestitution im naturwissenschaftlichen Sinn gleichzusetzen (vgl. BVerwG ebd., juris Rn. 149 m.w.N.). Der Verursacher soll vielmehr Maßnahmen treffen, die die Beeinträchtigungen „wieder gutmachen“, d.h. einen für Natur und Landschaft gleichartigen und gleichwertigen Zustand im Hinblick auf die durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes wiederherstellen (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2000 – 4 A 18/99 – BVerwGE 112, 140 = juris Rn. 60). Hiervon ausgehend erweisen sich die Bedenken des Klägers weder als klärungsbedürftig noch sonst als begründet. Dass das Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen, überhaupt Abgrabungen geeignet sind, Natur und Landschaft zu beeinträchtigen, die auszugleichen oder zu mindern sind, hat der Gesetzgeber klarstellend in § 1 Abs. 5 Satz 4 BNatSchG geregelt; eine Sonderstellung gegenüber anderen Eingriffen wird dem Kiesabbau ersichtlich nicht eingeräumt. Allein die Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung der vom Abbau betroffenen Fläche vermag regelmäßig keine hinreichende Kompensation des Eingriffs zu bewirken. Denn sie ließe die oft Jahrzehnte andauernde massive Beeinträchtigung der Landschaft ebenso wenig berücksichtigt wie die dauerhafte Veränderung der natürlichen Bodenverhältnisse und der Bodenstruktur.
- d)Keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zeigen schließlich die sonstigen Darlegungen auf, die eine einzelfallbezogene Kritik an der Festlegung des Ausgleichsfaktors von 0,2 durch die Beklagte, die Schwierigkeit der Beschaffung von Ausgleichsflächen in Ballungsräumen, das Erfordernis einer Bestandsaufnahme oder einen im Einzelfall anzusetzenden niedrigeren Ausgleichsfaktor zum Gegenstand haben. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/851120.html ( https://oj.is/851120 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 3 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.