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Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.08.2015 - 3 CE 15.570

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom

  1. Februar 2015 ist in seinen Ziffern I und II unwirksam geworden. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Gegenstand des Verfahrens nach § 123 VwGO ist der am
  2. Januar 2015 gestellte Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom
  3. Januar 2015 vorläufig zu plausibilisieren. Die dienstliche Beurteilung wurde dem Antragsteller am
  4. Januar 2015 eröffnet und enthielt das Gesamturteil 11 Punkte. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom
  5. Januar 2015 Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung, sowie mit Schreiben vom
  6. April 2015 Widerspruch. Im Rahmen des Einwendungsverfahrens hat das Bayerische Landesamt für Steuern die Einwendungen überprüft und mit Schreiben vom
  7. Mai 2015 dem Antragsteller das Ergebnis der Überprüfungen mitgeteilt. Daraufhin haben die Beteiligten mit Schriftsätzen vom
  8. Juli 2015 und vom
  9. Juli 2015 übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren war deshalb analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Ferner war festzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
  10. Februar 2015 in den Ziffern I und II unwirksam geworden ist (§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 ZPO analog). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Antragsteller aufzuerlegen, da er mit seiner Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund für die vom Antragsteller geltend gemachte Regelungsanordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Erforderlich ist danach, dass die begehrte Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Nachteil muss zum einen sich unmittelbar auf das Rechtsverhältnis beziehen und er muss zum anderen wesentlich sein. Dies ist hinsichtlich der vom Antragsteller im Eilverfahren begehrten Plausibilisierung der dienstlichen Beurteilung durch den Antragsgegner nicht der Fall. Ein wesentlicher Nachteil sind vor allem die Gefahr der Vereitelung des Rechts sowie ferner sonstige wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht in einem Hauptsacheprozess erstreiten müsste (BayVGH, B.v. 29.4.2004 – 3 CE 04.873 – juris Rn. 16). Grundsätzlich hat der Dienstherr die dienstliche Beurteilung plausibel zu machen (BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245 , 251). Diese Plausibilisierungspflicht steht in Zusammenhang damit, dass der Beamte die Beurteilung oder einzelne ihm hier enthaltene Werturteile auch nach Eröffnung und Besprechung der Beurteilung (Art. 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LlbG) für sachlich nicht gerechtfertigt hält und er - wie hier - Einwendungen bzw. Widerspruch einlegt. In diesem Zusammenhang hat der Beamte auch - wie hier geschehen - darzulegen, inwieweit er die dienstliche Beurteilung nicht für gerechtfertigt hält. Dieser Plausibilisierungsanspruch kann letztlich auch noch im Verwaltungsstreitverfahren über die dienstliche Beurteilung nachgeholt werden. Die Vereitelung des Rechts droht jedoch nicht, wenn eine Erläuterung, die den Antragsteller dann in den Stand versetzt, seine Entscheidung über die Weiterverfolgung der Hauptsache oder Abgabe einer Erledigungserklärung zu treffen, erst im Hauptsacheverfahren erfolgt (BayVGH, B.v. 29.4.2004 – 3 CE 04.873 – juris Rn. 16). Soweit der Antragsteller einen Anordnungsgrund mit laufenden Stellenbesetzungsverfahren, bei denen er sich beworben hat, begründet, in denen ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Antragstellers überprüft werden müsse, ist damit kein Anordnungsgrund dargelegt. Zwar sind auch dienstliche Beurteilungen, soweit sie angefochten sind, im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens (sei es im Verfahren nach § 123 VwGO bzw. einer nachfolgenden Klage) auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (BVerwG B.v. 20.1.2004 – 2 VR 3.03 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 14.2.2014 3 CE 13.2193 – juris Rn. 28). In einem solchen Verfahren müsste die dienstliche Beurteilung vom Dienstherrn anhand der Einwendungen des Antragstellers plausibilisiert werden, dass dann im Stellenbesetzungsverfahren die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung überprüft werden kann. Damit der Antragsteller seine Rechte effektiv geltend machen kann, ist eine Plausibilisierung im Stellenbesetzungsverfahren ausreichend. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Streitwerts im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Permalink: https://openjur.de/u/851128.html ( https://oj.is/851128 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 11 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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