Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Kläger begehren die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz für den Einbau eines Innenaufzuges in das bestehende Gebäude ...straße 29, Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Die Kläger sind Miteigentümer des denkmalgeschützten Anwesens ...straße
- Das Gebäude ...straße 29 ist als Einzelbaudenkmal in die Denkmalliste der ... eingetragen und dort wie folgt beschrieben: „Mietshaus, viergeschossiger Eckbau mit kolossalem Eckpilaster und Zwerchhaus, in z.T. vereinfachen Formen der Neurenaissance, von ..., 1896“. Am
- Juli 2013 beantragten die Kläger die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für den nachträglichen Einbau eines Aufzuges in das Treppenauge der Treppenanlage. Der Abstand von einer Treppenwange zu der anderen beträgt ca. 69 cm. Die Trittstufen kragen 4-5 cm über die eigentliche Treppenkonstruktion hinaus. Das Treppengeländer ist an den Wangen unter den Trittstufenüberständen befestigt und spiegelt diese Auskragung der Trittstufen wieder. Der auf der schmiedeeisernen Konstruktion angebrachte ca. 7 cm auskrangende, hölzerne Handlauf ragt nochmals 1,5 cm in die lichte Öffnung des Treppenauges hinein. Die eingereichten Pläne für die Liftkonstruktion sehen ein Schachgerüst als selbsttragende Konstruktion vor. Die Fahrkorbbreite soll 59 cm und das Außenmaß des Schachtgerüstes 90 cm betragen. Die selbsttragende Liftkonstruktion erfordert es, die entsprechenden Stützen durch die Treppenpodeste hindurch zu führen. Mit Bescheid vom ... August 2013 lehnte die Beklagte die beantragte Erlaubnis ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Aufzugseinbau stelle eine nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetztes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz – DSchG) erlaubnisbedürftige Veränderung eines Baudenkmals dar. Als Veränderungen seien auch Maßnahmen im Inneren eines Baudenkmals anzusehen. Die Erlaubnis könne nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG bei Baudenkmälern versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprächen. Es sei daher zu prüfen gewesen, inwieweit der geplante Lifteinbau zu einer Beeinträchtigung des Baudenkmals führe. Nach Auffassung der Unteren Denkmalschutzbehörde der Beklagten liege eine solche Beeinträchtigung vor, bei deren Prüfung die denkmalpflegerische Bedeutung des Gebäudes zu berücksichtigen sei. Das Anwesen ...straße 29 besitze noch die originale, zweiläufige, um 180° gewendelte Holztreppe mit einem sehr schmalen Treppenauge (Treppenaugenbreite knapp unter 60 cm). Das Treppengitter mit dem hölzernen Handlauf sei mit seinen S-förmigen Elementen ein klassisches Ausbaudetail des Mietshausbaus der ... Gründerzeit und somit auch ein wesentlicher Bestandteil der Innenausstattung des Baudenkmals. Für den Einbau des beantragten Aufzugs müsste das Treppenauge in allen Stockwerken durch Verschmälerung beider Treppenläufe auf die erforderliche Breite von ca. 80 cm verbreitet werden. Dieser Eingriff hätte zur Folge, dass die historische Bestandstreppe in ihrem Denkmalwert als aus der Erbauungszeit erhaltene Konstruktion umgebaut werden müsste, was aus der Sicht der Denkmalpflege fachlich nicht hinnehmbar sei. Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, komme es bei der Beurteilung dieser Maßnahme nicht auf das ästhetische Empfinden des gebildeten Durchschnittsmenschen an, sondern es sei maßgeblich auf den sachverständigen Betrachter abzustellen, der über die notwendigen Kenntnisse und Informationen verfüge, um in objektivierbarer Weise Gründe für ein über den persönlichen Bereich hinausreichendes Interesse an der Erhaltung des Bauwerks herauszuarbeiten. Der Unteren Denkmalschutzbehörde sei bewusst, dass in Einzelfällen in der Vergangenheit bei dem Versuch einer Kompromisslösung ähnliche Situationen genehmigt worden seien. Allerdings müsse auch festgestellt werden, dass bei der Betrachtung der in dieser Art und Weise realisierten Aufzugsanlagen die beschriebenen formalen Beeinträchtigungen der Treppenhäuser derart erheblich seien, dass die vorgetragenen Bedenken aus der Sicht der Unteren Denkmalschutzbehörde auch im Hinblick auf die Präzedenzfallwirkung nicht zurückgestellt werden könnten. Auch das bayerische Landesamt für Denkmalpflege habe sich in diesem Sinne im Rahmen der Heimat- und Denkmalpflegesitzung vom
- Februar 2013 gegen die geplante Maßnahme ausgesprochen. Alternativen zum beantragten Lifteinbau seien nicht vorgelegt und daher hier auch nicht geprüft worden. Auch die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung und Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen (vgl. Art. 6 Abs. 4 DSchG) führe hier nach Beurteilung der Unteren Denkmalschutzbehörde auch nicht dazu, dass die gewichtigen Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes hintangestellt werden müssten. Es könne aus den Gesetzen nicht hergeleitet werden, dass jedes Baudenkmal mobilitätsbehinderten Menschen zum Wohnen offen stehen und zugänglich sein müsse. Dies käme einer Verpflichtung zum barrierefreien Umbau jedes denkmalgeschützten Wohnhauses gleich und wäre mit dem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG kaum vereinbar (vgl. BayVGH, U.v. 16.01.2012 – 2 B 11.2408 ). Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom ... August 2013 wurde den Klägern am
- August 2013 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Schriftsatz vom
- August 2013, beim Gericht am
- August 2013 eingegangen, erhoben die Kläger Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom ... August 2013 und beantragten sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom ... August 2013 zu verpflichten, den Klägern die Erlaubnis für die Errichtung eines Personenaufzugs in dem Treppenauge des Anwesens ...straße 29 in ... zu erteilen. Zur Begründung der Klage führte der Bevollmächtigte der Kläger im Wesentlichen aus, dem Bauvorhaben stünden keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Die Beklagte begründe ihren Ablehnungsbescheid mit unzutreffenden Behauptungen. Im gesamten Treppenhaus müsse an keiner einzigen Stelle ein Treppenlauf verschmälert werden. Die zum Treppenauge gerichteten Wangen blieben durch den Einbau des Innenaufzugs völlig unangetastet. Lediglich im Bereich des Lifts müssten die Trittstufenüberstände beseitigt werden, d.h. die Trittstufen müssten um 4-5 cm bis zur Wange gekürzt werden. Die Laufbreite der Treppe sei aktuell 133 cm breit. Durch die Entfernung der Überstände trete keine Verschmälerung der Laufbreite ein. Dies sei nur dort der Fall, wo das Treppengeländer auf die Trittstufen aufgesetzt werde. Der Treppenlauf verschmälere sich um 10 cm, aber nur an der Stelle, an der der Lift eingebaut werde. Durch die teilweise Entfernung der Treppenüberstände und das teilweise Versetzen des Treppengeländers werde der Geschichtswert der Treppe nicht angegriffen und schon gar nicht stellten diese Maßnahmen eine Verfälschung dar. Jeder Betrachter könne sofort erkennen, dass die Treppenüberstände wegen des Lifteinbaus entfernt werden mussten, denn außerhalb des Liftbereichs blieben sowohl die Überstände an den Treppen bestehen als auch das Treppengeländer an der ursprünglichen Stelle. Es sei weiterhin nicht richtig, dass das Treppenauge in allen Stockwerken auf die erforderliche Breite von ca. 80 cm verbreitert werden müsse. Die von der Beklagten in der Begründung des Bescheids aufgeführten Gerichts-entscheidungen seien nicht geeignet, eine Aussage zu dem zur Entscheidung anstehenden Fall zu treffen. Im Treppenhaus des Anwesens ...straße 29 würden beim Einbau eines Lifts weder die Stufen gekürzt noch die Wangen entfernt. Der Bescheid vom ... August 2013 sei ermessensfehlerhaft. Er lasse nicht erkennen, dass das vom Gesetz vorgegebene Ermessen auch tatsächlich ausgeübt worden sei. Bei der Entfernung der seitlichen Treppenüberstände handele es sich um untergeordnete Teile eines Denkmals, so dass die Beeinträchtigung hingenommen werden könne. Für die Zulassung einer Veränderung sprächen auch die Gesichtspunkte der Modernisierung, die bessere Ausnutzung des Gebäudes und Behebung von Wohnungsnot. Die Beklagte wisse, dass die Kläger bereits eine baurechtliche Genehmigung für den Ausbau des Dachgeschosses hätten. Ebenso sei der Beklagten bekannt, dass im Gebäude ältere Personen wohnten, die in ihrer Mobilität beeinträchtigt seien. Schließlich rügten die Kläger einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, des Art. 3 Abs. 1 GG. Mit Schriftsatz vom
- November 2013 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verwies die Beklagte zunächst auf die Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid vom ... August
- Ferner legte die Beklagte eine ausführliche Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom
- November 2013 vor und ergänzte ihre Ausführungen zur Wertigkeit der vorhandenen Treppenhauskonstruktion wie folgt: Die Treppenkonstruktion sei als Holzkonstruktion ausgeführt, doch weise diese Konstruktion gegenüber dem weit verbreiteten Typus der in die Seitenwangen eingestellten Tritt- und Setzstufen formale Besonderheiten auf, die wesentlich für die Gesamtwirkung seien: Die Trittstufen seien auf die Wangen aufgesattelt und kragten mit etlichen Zentimetern Überstand über die Wange ins Treppenauge aus. Dies habe zur Folge, dass das eigentliche Treppenauge nicht durch die Wangen selbst begrenzt werde, sondern dass diese Begrenzung durch die umlaufend profilierten, aufgesattelten Stufen entstehe. Die im Treppenauge sichtbare Profilierung vor allem an den Schmalseiten der Stufen erzeuge dabei ein reizvolles Spiel zwischen der klar konturierten Materialität der Wangen und der Schmuckform der profilierten Stufen. Diese Konstruktion mit den aufgesattelten Stufen werde im Sinne einer Gesamtkomposition ergänzt durch die Art der Geländerbefestigung. Das aus schmiedeeisernen Stäben mit dazwischen gesetzten spiraligen Ornamenten gebildete Geländer sitze nicht auf den Treppenstufen selbst auf oder sei bis in die Ebene der Treppenwangen zurückgenommen. Das Treppengeländer werde über die gebogen ausgebildeten kleinen Voluten an den unteren Stabenden an die Wangen angeschlossen und definiere durch die Auskragung der Geländerebene dann in Ergänzung zu den auskragenden Treppenstufen unmittelbar vor den profilierten Schmalseiten der Trittstufen. Damit greife die Geländerkonstruktion das Element des Auskragens, welches schon durch die Trittstufen zur Gestaltung des Treppenauges herangezogen worden sei, auf. Im Ergebnis entstehe ein zur offenen Mitte hin sich in Etappen öffnendes Treppenauge mit ornamental aufgefasster Grundhaltung. Die beabsichtigte Wegnahme der Treppenüberstände im geplanten Aufzugsbereich sowie die völlige Uminterpretation des Geländers als auf die Stufen aufgesetzte Konstruktion in diesem Bereich seien geeignet, die Klarheit und den besonderen Architekturansatz der bisherigen Treppenhausanlage zu zerstören. Weiter wurde ausgeführt, aus den Plänen sei ersichtlich, dass die Trittstufen an beiden Treppenläufen insgesamt um ca. 3 m (2 x 1,5 m) Lauflänge pro Geschoss gekürzt werden müssten. Die Treppenwangen müssten mit Blechzargen verkleidet, das Geländer in der gesamten Treppenanlage versetzt und das Geländer im Bereich des Zutritts zu der Liftkabine abgebrochen werden. Wahrscheinlich seien weitere Eingriffe erforderlich, da die geplante Breite des Schachtes mit 90 cm angegeben worden, das Treppenauge jedoch nur 59 cm breit sei und der Wangenabstand 69 cm betrage. Die Versagung der Erlaubnis erfolgte aufgrund einer rechtsfehlerfreien Ermessensausübung. Die angeblichen Bezugsfälle seien nicht vergleichbar. Die Beklagte berücksichtige auch den Umstand, dass es sich bei dem Wunsch nach einem Aufzugseinbau grundsätzlich auch bei einem Baudenkmal um einen gewichtigen Eigentümerbelang handele, wobei sich das Treppenhaus aufgrund seiner Erschließungsfunktion anbiete. Die Bedeutung dieses Belanges sei vorliegend jedoch durch den Umstand eingeschränkt, dass bei einer Umgestaltung der dem Treppenhaus benachbarten Wohnungen in den an das Treppenhaus angrenzenden Räumlichkeiten die Möglichkeit zu einem Aufzugseinbau vorhanden sei. Auch diese alternative Lösung führe zu einer Wertsteigerung des Gebäudes und zu einer Erhöhung des Wohnkomforts. Die Möglichkeit eines alternativen Aufzugseinbaus spiele auch bei der Bewertung der gemäß Art. 6 Abs. 4 DSchG zu berücksichtigenden Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen eine Rolle. Denn auch durch den Einbau eines Aufzugs in Räumlichkeiten neben dem Treppenhaus werde die Barrierefreiheit verbessert und insbesondere den von der Klagepartei dargelegten Bedürfnissen der älteren Bewohner des denkmalgeschützten Gebäudes Rechnung getragen. Ferner seien die bereits ausführlich dargelegten Aspekte der besonderen denkmalfachlichen Wertigkeit des Treppenhauses aufgrund des besonderen Elements des Auskragens und der Schwere des geplanten Eingriffs hinsichtlich Substanz und Anschaulichkeit zugunsten des öffentlichen Erhaltungsinteresses zu berücksichtigen. Außerdem sei der beantragte Aufzugseinbau nicht aus ausbautechnischen, denkmalfachlichen, statischen oder anderen zwingenden Gründen zur Erhaltung des Denkmals erforderlich. Die Nutzung des Gebäudes sei auch ohne den Aufzugseinbau nach wie vor gewährleistet. Mit Schreiben vom
- Juni 2014 bestritt der Bevollmächtigte der Kläger die besondere Wertigkeit des streitgegenständlichen Treppenhauses und führte hierzu aus, das Treppengitter zeichne sich weder durch Originalität noch durch Einmaligkeit aus. Mindestens bei jeder zweiten Treppe, die in der vorvergangenen Jahrhundertwende in den Stadtteilen ... und ... errichtet worden sei, sei dieses Treppengitter anzutreffen. Der Verdacht der „industriellen“ Herstellung liege daher nahe. Zu den beabsichtigten Maßnahmen an der Treppe führte der Bevollmächtigte der Kläger weiter aus, es sei zwar richtig, dass die Trittstufen an beiden Treppenläufen eingekürzt würden. Die Verkürzung der Trittstufen betreffe nur wenige Zentimeter außerhalb der Lauffläche. Die Wangen würden nicht mit Blechzargen verkleidet. Die Blechzarge sei Bestandteil des Schachtgerüstes und zeichne auf minimalistischer Weise den Verlauf der Freiwangen nach. Sie stelle eine geschossweise Verbindung des ansonsten fast vollständig verglasten Schachtgerüstes her und werde vorzugsweise aus brandschutztechnischen Gründen angebracht. Das Geländer müsse nicht in der gesamten Treppenanlage versetzt werden. Es solle nur im Bereich des Aufzugs einige Zentimeter von Treppenauge entfernt auf die Treppenstufen aufgesetzt werden. Das Versetzen des Geländers sei somit nur auf die konstruktive Tiefe des Schachtgerüstes geplant. Im Bereich des Zutritts zu der Liftkabine müsse das Geländer zwangsläufig entfernt werden. Weitere Eingriffe seien - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nötig. Die von der Beklagten angesprochene Möglichkeit, den Aufzug in die dem Treppenhaus benachbarten Wohnungen einzubauen, sei aus mehreren Gründen unrealistisch. Schließlich trage der Einbau des Aufzugs wesentlich zur Erhaltung des Baudenkmals bei. Im Laufe von rund 100 Jahren hätten sich die Treppen und die Zwischenpodeste Richtung Treppenauge abgesenkt. Sie könnten angehoben und mit dem Schachtgerüst für den Lift fest verbunden werden, sodass sie auf Dauer eine stabile waagerechte Lage hätten. Mit Schreiben vom
- Juli 2014 nahm die Beklagte nochmals zu den Ausführungen der Kläger in der Klageschrift vom
- August 2013 und in der Replik vom
- Juni 2014 Stellung. Dabei zählte sie erneut sämtliche Eingriffe in die Treppenkonstruktion auf, die aus ihrer Sicht für den beantragten Lifteinbau erforderlich seien. Sie führte weiter aus, der Aufzugseinbau sei nicht zur Erhaltung des Baudenkmals erforderlich. Die Veränderung eines Baudenkmals, verbunden mit der teilweisen Zerstörung historischer Elemente, trage nicht zum Erhalt des Baudenkmals bei. Die Denkmaleigenschaft basiere auf der originalen Substanz und nicht auf neuzeitigen Veränderungen. Veränderungen und Teilabbrüche führten vielmehr dazu, dass die Denkmaleigenschaft geschmälert werde. Bei einigen Fällen gehe dieser Verlust soweit, dass Anwesen aus der Denkmalschutzliste gestrichen werden müssten. Die Notwendigkeit einer statischen Sanierung sei seitens der Kläger nicht nachgewiesen worden. Des Weiteren machte die Beklagte detaillierte Ausführungen hinsichtlich der Genehmigungslage der von den Klägern bezeichneten Bezugsfällen. Mit Schriftsatz vom
- Januar 2015 legte der Bevollmächtigte der Kläger ein Aufmaß des Treppenhauses vor und betonte wiederholt die fehlerhafte Einschätzung der Beklagten hinsichtlich der notwendigen Eingriffsmaßnahmen in die Treppenhauskonstruktion. Mit diesem Schriftsatz und mit einem weiteren Schriftsatz vom
- Februar 2015 vertiefte der Bevollmächtigte der Kläger seine Ausführungen zu den von ihm benannten Bezugsfällen. Am
- März 2015 hat das Gericht durch die Einnahme eines Augenscheins über die baulichen und örtlichen Verhältnisse Beweis erhoben. Auf das Protokoll dieses Augenscheines wird ebenso Bezug genommen wie auf die vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am
- März 2015, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Beklagte die beantragte denk-malschutzrechtliche Erlaubnis zu Recht abgelehnt hat, da den Klägern kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, da dem Vorhaben gewichtige Gründe des Denkmalschutzes gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG entgegenstehen.
- Der nachträgliche Einbau eines Aufzugs in das Treppenhaus ist als sonstige Anlage der technischen Gebäudeausrüstung gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 b BayBO verfahrensfrei, so dass Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG nicht zur Anwendung kommt und das beantragte Vorhaben gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 DSchG erlaubnispflichtig ist.
- An der Einstufung des in die Bayerische Denkmalliste eingetragenen Gebäudes ...straße 29 als Einzelbaudenkmal i.S.v. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG bestehen keine Zweifel und sind auch von der Klägerseite keine vorgetragen. Bei dem Anwesen ...straße 29 handelt es sich um ein insgesamt viergeschossiges Mietshaus aus dem Ende des
- Jahrhunderts. Das Gebäude besitzt im Wesentlichen in den das Innere prägenden Teilen noch geschlossen seine bauzeitliche Ausstattung. Es handelt sich damit um ein Gebäude aus vergangener Zeit, dessen Erhalt u.a. aufgrund seiner geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen und volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt, Art. 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 DSchG.
- Dies gilt auch für das streitgegenständliche Treppenhaus. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG sind Baudenkmäler bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit einschließlich dafür bestimmter historischer Ausstattungsstücke, denen die in Art. 1 Abs. 1 DSchG bezeichnete Bedeutung zukommt. Auch ohne eigene Eintragung als historisches Ausstattungsstück in die Denkmalliste, der rein deklaratorische Bedeutung zukommt, konnte sich die Kammer beim Augenschein davon überzeugen, dass der von dem Erdgeschoß bis zum Dachgeschoß reichenden Treppe Denkmaleigenschaft zukommt. Das streitgegenständlichen Treppenhaus verfügt über eine zweiläufige, über ein Podest um 180° gewendelte Holztreppe mit einem sehr schmalen Treppenauge, deren Treppengitter mit dem hölzernen Handlauf ein klassisches Ausbauteil des Mietshausbaus der Münchener Gründerzeit ist. Bei dem Treppengeländer handelt es sich um eine aufwendig gestaltete schmiedeeiserne Konstruktion mit Zierelementen aus Rundstahl, die teilweise geschmiedet sind, woran sich selbst dann nichts ändert, wenn es seinerzeit in industrieller Massenproduktion hergestellt worden sein sollte.
- Für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG. Der unbestimmte Rechtsbegriff der gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Derartige Gründe können nach der neueren Rechtsprechung nicht nur dann vorliegen, wenn das Baudenkmal bzw. auch dessen Ausstattungsstücke eine im Vergleich mit der allgemein für die Begründung der Denkmaleigenschaft maßgebenden gesteigerte Bedeutung hat bzw. haben (so noch BayVGH, Urteil v. 21.2.1985 – 26 B 80 A.720 – BayVBl 1986, 399). Das Erfordernis der gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes bedeutet nicht, dass bei Baudenkmälern oder deren Teile von geringerer Bedeutung die Voraussetzungen für eine Beseitigung oder Veränderung grundsätzlich erfüllt wären. Es wäre widersprüchlich, wenn eine bauliche Anlage, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert ist, ohne weiteres vollständig beseitigt oder verändert werden dürfte, weil die für ihr Erhaltung sprechenden, die Denkmaleigenschaft konstituierenden Gründe von – im Vergleich mit anderen Baudenkmälern bzw. Teilen hiervon – geringerem Gewicht sind. Die „gewichtigen Gründe“ ergeben sich vielmehr in erster Linie aus der Bedeutung, auf der die Denkmaleigenschaft gemäß Art. 1 DSchG beruht (BayVGH, Urteil v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris RdNr. 70). Im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid vom ... August 2013 wurde zur denkmalfachlichen Wertigkeit des Denkmals bzw. des Treppenhauses zunächst lediglich ausgeführt, dass es sich um einen viergeschossigen Eckbau mit kolossalem Eckpilaster und Zwerchhaus in zum Teil vereinfachten Form der Neurenaissance von ... aus dem Jahr 1896 handelt. Die noch im Originalzustand vorhandene Holztreppe stellt mit ihrem Treppengitter mit dem hölzernen Handlauf mit seinen S-förmigen Elementen ein klassisches Ausbauteil des Mietshausbaus der ... Gründerzeit und somit auch einen wesentlichen Bestandteil der Innenausstattung des Baudenkmals dar. Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vorgelegt und ihre Ausführungen zur denkmalfachlichen Wertigkeit des streitgegenständlichen Treppenhauses gemäß § 114 Abs. 2 VwGO dahingehend ergänzt, dass die vorliegende Treppenkonstruktion gegenüber dem weit verbreiteten Typus der in die Seitenwangen eingestellten Tritt- und Setzstufen eine Besonderheit aufweist. Die Trittstufen sind auf die Wangen aufgesattelt und kragen mit etlichen Zentimetern Überstand über die Wange ins Treppenauge aus. Dies hat zur Folge, dass das eigentliche Treppenauge nicht durch die Wangen selbst begrenzt wird, sondern dass diese Begrenzung durch die umlaufend profilierten, aufgesattelten Stufen entsteht. Die im Treppenauge sichtbare Profilierung vor allem an den Schmalseiten der Stufen erzeugt dabei ein reizvolles Spiel zwischen der klar konturierten Materialität der Wangen und der Schmuckform der profilierten Stufen. Diese Konstruktion mit den aufgesattelten Stufen wird im Sinne einer Gesamtkomposition ergänzt durch die Art der Geländerbefestigung. Das aus schmiedeeisernen Stäben mit dazwischen gesetzten spiraligen Ornamenten gebildete Geländer sitzt nicht auf den Treppenstufen selbst auf oder ist bis in die Ebene der Treppenwangen zurückgenommen. Das Treppengeländer wird über die gebogen ausgebildeten kleinen Voluten an den unteren Stabenden an die Wangen angeschlossen und definiert durch die Auskragung der Geländerebene dann in Ergänzung zu den auskragenden Treppenstufen unmittelbar vor den profilierten Schmalseiten der Trittstufen. Damit greift die Geländerkonstruktion das Element des Auskragens, welches schon durch die Trittstufen zur Gestaltung des Treppenauges herangezogen worden war, auf. Im Ergebnis entsteht ein zur offenen Mitte hin sich in Etappen öffnendes Treppenauge mit ornamental aufgefasster Grundhaltung. Die beabsichtigte Wegnahme der Treppenüberstände im geplanten Aufzugsbereich sowie die in diesem Bereich völlige Uminterpretation des Geländers als auf die Stufen aufgesetzte Konstruktion ist geeignet, die Klarheit und den besonderen Architekturansatz der bisherigen Treppenhausanlage zu zerstören. Vorliegend ist der mit dem nachträglichen Aufzugseinbau beabsichtigte Eingriff in das denkmalgeschützte Treppenhaus durchaus gravierend. Nach der Beschreibung der Kläger soll das historische Geländer in jedem Stockwerk im Bereich des Aufzugs auf die Trittstufen aufgesetzt werden. Im Zugangsbereich des Aufzugs muss das Geländer vollständig entfernt werden. Zudem soll die lichte Breite des Treppenauges von ca. 59 auf 69 cm dadurch verbreitet werden, dass die in das Treppenauge hineinragenden Trittstufenüberstände um 4-5 cm bis zu den Treppenwangen gekürzt werden. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme ergeben, dass – entgegen dem Vortrag der Klägerseite - für die Befestigung der selbsttragenden, 90 cm breiten Schachgerüstkonstruktion mindestens zwei (Metall-)Stäbe durch sämtliche Treppenpodeste hindurch geführt werden müssen, was einen massiven Eingriff in die gesamte Treppenhauskonstruktion darstellt. Durch diese Maßnahmen würde die Besonderheit verloren gehen, die dieses Treppenhaus gegenüber vielen ähnlichen Treppenhäusern hervorhebt, weil gerade die besondere Art der Geländerbefestigung durch den Eingriff zum großen Teil beseitigt wird. Insgesamt wird das historische Treppenhaus durch das - wenn auch nur teilweise - Aufsetzen der Treppengeländer auf die Trittstufen nicht unerheblich verfremdet und dessen Anschaulichkeit genommen. Mit der Durchbohrung der Treppenpodeste für die Anbringung der Schachgerüstkonstruktion ist ebenfalls ein starker Eingriff in die historische Bausubstanz verbunden, der nicht wieder beseitigt werden kann.
- Die Feststellung, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, rechtfertigt für sich alleine noch nicht eine Ablehnung des Vorhabens. Vielmehr verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG gerade für diesen Fall eine Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange. Dabei ist das Ermessen gemäß Art. 40 BayVwVfG dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben. Der Zweck des Erlaubnisvorbehaltes in Art. 6 Abs. 2 DSchG steht unter dem Vorzeichen des gesamten Denkmalschutzrechtes, mit dessen Hilfe die Denkmäler möglichst unverändert erhalten werden sollen. Allein das Erhaltungsinteresse kann, auch bei geringfügigen Eingriffen, eine Ablehnung rechtfertigen, wenn den für eine Veränderung sprechenden Belangen kein beachtliches Gewicht zukommt. Bei der Ermessensentscheidung ist im Übrigen maßgeblich die Bedeutung des Baudenk-males zu berücksichtigen sowie Art und Intensität des beabsichtigten Eingriffs in die Substanz des Denkmales zu den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes ins Verhältnis zu setzen (BayVGH, U.v. 11.1.2011 – 15 B 10.212 – juris Rn. 19). Bei den im Rahmen des Ermessens zu würdigenden Eigentümerinteressen ist von der Sicht eines dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Eigentümers auszugehen (BVerfG, B.v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 – BVerfGE 100, 226 – juris Rn. 85; BayVGH, U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – BayVBl 2008, 141 – juris Rn. 73). Dabei darf die Erlaubnis nur dann versagt werden, wenn die Gründe, die für die mit dem Denkmalschutz grundsätzlich bezweckte, möglichst unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen (BayVGH, U.v. 27.9.2007, a.a.O. – juris Rn. 88). Insoweit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die Erlaubnis auch versagt werden darf, wenn die Gründe des Denkmalschutzes weniger Gewicht haben als die für eine Beseitigung oder Veränderung sprechenden Gründe, aus verfassungsrechtlichen Gründen zurückgewiesen, da diese eine unverhältnismäßige Belastung des Denkmaleigentümers in Kauf nimmt (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007, a.a.O. unter ausdrücklicher Ablehnung von Martin, in: Eberl/Martin/Greipl, BayDSchG,
- Auflage 2007, Art. 6 Rn. 69). Die gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes sind zu bewerten und mit den für eine Veränderung sprechenden Gründen abzuwägen (BayVGH, U.v. 27.9.2097 a.a.O.). Dabei hat die Erhaltung von Baudenkmälern bzw. auch von deren Ausstattungsstücken in aller Regel in der überkommenen Form zu geschehen, denn die Ziele des Denkmalschutzes haben u.a. zum Inhalt, die Substanz zu schützen und nicht objektiv erforderliche Eingriffe zu verhindern. Der Geschichtswert der Denkmäler soll so erhalten und Verfälschungen vermieden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der beantragte Aufzugseinbau nicht aus bautechnischen, statischen oder anderen zwingenden Gründen zur Erhaltung des Denkmals oder aus denkmalpflegerischer Sicht zur Wiederherstellung einer überlieferten Erscheinungsform erforderlich ist. Er ist des Weiteren auch nicht zwingend für eine zumutbare Nutzung des Denkmals notwendig, auch wenn angenommen wird, dass für die beabsichtigte Nutzungsoptimierung des Denkmals keine adäquate Alternative in Form eines in die Wohnungen eingebauten Aufzugs – aus welchen Gründen auch immer - in Betracht kommt. Im Rahmen der Abwägung kommt damit den mit Verfassungsrang ausgestatteten Gründen des Denkmalschutzes regelmäßig erhebliches Gewicht zu. Insoweit ist anerkannt, dass der Schutz von Kulturdenkmälern ein legitimes gesetzgeberisches Anliegen und Denkmalpflege eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang ist, die einschränkende Regelungen im Sinne einer Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigt (BVerfG, B.v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 – BVerfGE 100, 226 – juris Rn. 81). Die Bedeutung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes kommt insoweit auch in mehreren Bestimmungen der Bayerischen Verfassung zum Ausdruck (vgl. Art. 3 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BV; BayVGH, U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 47). Der Wunsch nach einem nachträglichen Aufzugseinbau stellt grundsätzlich auch in einem Baudenkmal einen gewichtigen Eigentümerbelang dar. Die Absicht, ein vorhandenes Gebäude zeitgemäßen Anforderungen und einem zeitgemäßen Ausstattungsstandard anzupassen ist durchaus legitim und insoweit von der Eigentumsgarantie – im Rahmen der Gesetze – mit umfasst. Dies gilt bei einem Aufzugseinbau zumal dann, wenn das Gebäude, in das der Aufzug eingebaut werden soll, im Falle eines Neubaus einen obligatorischen Aufzug nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BauGB haben müsste. Dabei bietet sich für den Aufzugseinbau in erster Linie das Treppenhaus mit der ihm zukommenden Erschließungsfunktion von Gebäuden an. Hinzu kommt als öffentlicher, die privaten Belange verstärkender Belang, Art. 6 Abs. 4 DSchG, wonach bei Entscheidungen nach Art. 6 Abs. 1 bis 3 DSchG auch die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind. Art. 6 Abs. 4 DSchG enthält einen ausdrücklich festgeschriebenen öffentlichen Belang, welcher im Rahmen der zutreffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist (Berücksichtigungsgebot), nicht aber ein Optimierungsgebot in dem Sinn, dass sich Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit in jedem Fall durchsetzen müssten (BayVGH, U.v. 16.1.2012 – 2 B 11.2408 – juris Rn. 28). Zwar wurde mit Art. 6 Abs. 4 DSchG keine Pflicht zur Änderung von Wohnraum eingeführt, jedoch kann das Erreichen von Barrierefreiheit die Veränderung eines Denkmals ermöglichen (BayVGH, U.v. 16.1.2012 – 2 B 11.2408 – juris Rn. 28 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zum Bayerischen Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 9.7.2003, LT-Drs. 14/11230 S. 23). Wie bereits ausgeführt ist in der Abwägung aber auch zu berücksichtigen, dass der Einbau des Aufzugs vorliegend weder aus bautechnischen, statischen oder anderen zwingenden Gründen zur Erhaltung des Denkmals oder aus denkmalpflegerischer Sicht zur Wiederherstellung einer überlieferten Erscheinungsform erforderlich und der geplante Aufzugseinbau auch nicht unbedingt für die weitere Nutzung des Baudenkmals notwendig ist. Der mit dem Bauvorhaben beabsichtigte Eingriff stellt sich vorliegend als schwerwiegend dar. Das vorhandene sehr schmale Treppenauge muss vorliegend durch Wegnahme der Treppenüberstände und das teilweise Aufsetzen der Geländer auf die Trittstufen aufgeweitet werden. Zudem sollen für die Befestigung der selbsttragenden Schachtgerüstkonstruktion (Metall-)Stäbe durch die Treppenpodeste hindurch geführt werden. Damit würde der Einbau zu umfänglichen, substantiellen Eingriffen in die originalen Etagenpodeste führen. Der beabsichtigte Eingriff in das Baudenkmal - insbesondere die Versetzung der Treppengeländer - verändert erheblich das Erscheinungsbild der Treppe, die ihre Zweckbestimmung als Zeugnis von geschichtlicher und städtebaulicher Bedeutung damit nicht mehr erfüllen könnte. Das bislang offene Erscheinungsbild des historischen Treppenhauses würde völlig verfremdet und ihm seine Anschaulichkeit genommen. Zudem handelt es sich nach der eingehenden Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom
- November 2013 um eine Treppenkonstruktion, die gegenüber dem weit verbreiteten Typus der in die Seitenwangen eingestellten Tritt- und Setzstufen mehrere Besonderheiten aufweist, die wesentlich für die Gesamtwirkung sind. Die beabsichtigte Wegnahme der Treppenüberstände in dem Aufzugsbereich und die Uminterpretation des Geländers als auf die Stufen aufgesetzte Konstruktion sind nach der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege geeignet, die Klarheit und den besonderen Architekturansatz der bisherigen Treppenanlage zu zerstören. Insoweit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass überwiegende Gründe des Denkmalschutzes der beantragten Veränderung des Treppenhauses entgegenstehen bzw. die für den nachträglichen Aufzugseinbau sprechenden gewichtigen öffentlichen und privaten Belange überwiegen, so dass die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung und die Ablehnung der Erlaubnis nicht zu beanstanden sind.
- Soweit sich die Kläger auf Bezugsfälle beruft, ist festzustellen, dass allein der Umstand, dass die Beklagte in früherer Zeit in vergleichbaren Fällen einen Aufzugseinbau zugelassen hat, sie nicht hindert, künftig anders zu verfahren, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die bisherige Vorgehensweise nicht rechtens war oder, da es vorliegend um Ermessensentscheidungen geht, sonstige sachliche Gründe eine Änderung der Genehmigungspraxis rechtfertigen. Danach können die Kläger aufgrund der angeführten Bezugsfälle keine Gleichbehandlung beanspruchen. Hinzu kommt, dass gerade im Denkmalschutzrecht, bei dem es im Hinblick auf die Denkmaleigenschaft des jeweiligen Denkmales und den denkmalfachlich möglichen Grad an zulässigen Änderungen maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt, eine Bezugsfallwirkung von entsprechenden Einzelfallentscheidungen im Regelfall ausscheidet.
- Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-). Permalink: https://openjur.de/u/851163.html ( https://oj.is/851163 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.