Tenor I. Nummer I und II des Urteils des Verwaltungsgerichts erhalten folgende Fassung: I. Der Bescheid der Beklagten vom
- Juni 2010 wird insoweit aufgehoben, als der Klägerin untersagt wird, Handlungen vorzunehmen, die nicht das Körnermagazin und die Geschützremise betreffen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat die Klägerin neun Zehntel, die Beklagte ein Zehntel zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Denkmaleigenschaft von zwei Gebäuden im Eigentum der Klägerin. Die Klägerin zeigte der Beklagten am
- Mai 2010 den Abbruch sämtlicher Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 3096/182 der Gemarkung I... an (E... 5, 5a und 7). Kurz zuvor hatte sich der Heimatpfleger der Beklagten an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (Landesamt) gewandt und um Überprüfung der Denkmaleigenschaft des ehemaligen Körnermagazins (E... 7) und der ehemaligen Geschützremise (E... 5) gebeten. Das Körnermagazin, dessen Rieselanlage nicht mehr erhalten ist, wurde in den Jahren 1906 bis 1908 in Eisenbetonbauweise errichtet und diente der Bereitstellung von Proviant für die Garnison. In der Geschützremise, die aus der zweiten Hälfte des
- Jahrhunderts stammt, waren Geschütze untergebracht. Nach dem Ende des
- Weltkriegs nutzte die Firma Auto Union die Gebäude als Lager- und Büroräume. Mit Bescheid vom
- Juni 2010 untersagte die beklagte Stadt „dem Eigentümer des Lagergebäudes E... 5, 5a und 7 an dem Gebäude oder Teilen davon Handlungen vorzunehmen, die die Gebäude als Ganzes oder in Teilen schädigen oder gefährden“. Die Entscheidung über die Erlaubnis zum Abbruch der Gebäude wurde bis zur endgültigen Klärung der Denkmaleigenschaft, spätestens bis zum
- Oktober 2010 ausgesetzt. Das Körnermagazin und die Geschützremise seien zwar nicht in die Denkmalliste eingetragen. Beim Körnermagazin handele sich aber um den ältesten Bau seiner Art in Bayern, der durch eine neuartige Technologie der Getreidespeicherung Maßstäbe gesetzt habe. Auch die Geschützremise sei für die Festungsgeschichte von besonderer Bedeutung. Bis zur Klärung der Denkmaleigenschaft sei das Verbot von schädigenden Handlungen angemessen. Mit Urteil vom
- Mai 2011 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom
- Juni 2010 aufgehoben und festgestellt, dass für den Abbruch der Gebäude E... 5 („Geschützremise“) und 7 („Körnermagazin“) eine Erlaubnis nach Art. 6 DSchG nicht erforderlich ist. Zunächst falle auf, dass das Landesamt bei der Aufstellung des 1998 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 206 keine Bedenken gegen den im Bebauungsplan vorgesehenen Abbruch der beiden Gebäude geltend gemacht habe. Der Bebauungsplan habe an diesem Standort ein Sondergebiet Fachhochschule ausgewiesen. Der Geschützremise fehle jede geschichtliche oder städtebauliche Bedeutung. Die Bau- und Nutzungsgeschichte lasse sich aus der Bausubstanz nicht ablesen. Die früheren Auffahrtsrampen an den Stirnseiten seien längst verschwunden. Selbst nach Entfernung des 1953 angefügten hallenartigen Vorbaus wäre die ursprüngliche Bedeutung des Gebäudes weder erkenn- noch erlebbar. Das gelte auch für die fast fünf Jahrzehnte dauernde Nutzung durch die Auto Union. Die daraus resultierenden Ergänzungen und Veränderungen der Bausubstanz seien lediglich geeignet, die frühere Zweckbestimmung zu verdecken und zu überlagern. Auf diese Nutzung weise nicht mehr das Geringste hin. Die Erhaltung des Körnermagazins liege zudem nicht im öffentlichen Interesse. Das aus Eisenbeton errichtete Magazin verfüge wegen der fortschreitenden Carbonatisierung des Betons nur noch über eine begrenzte Lebensdauer, was der von der Klägerin beauftragte Sachverständige nachvollziehbar dargelegt habe. Zur Begründung der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, dass sowohl die Geschützremise wie das Körnermagazin Baudenkmäler i.S.v. Art. 1 Abs. 2 und 1 DSchG seien. Die Stellungnahmen des Landesamts vom
- Oktober 2010 und vom
- März 2013 belegten, dass beide Gebäude zeugnishafte Bestandteile der historischen Stadtstruktur seien. Der Bebauungsplan Nr. 206 sei im Hinblick auf die Festsetzung „SO Fachhochschule“ funktionslos. Die Fachhochschule befinde sich östlich der E... und werde an diesem Standort erweitert. Als der Bebauungsplan im Jahr 1988 beschlossen wurde, habe man nicht davon ausgehen können, dass Erweiterungsflächen am Standort der Fachhochschule bereitstünden. Die Geschützremise gehöre als ziegelgemauerter, zweigeschossiger Satteldachbau mit stichbogigen Tor- und Fensteröffnungen sowie mit dem über die Zeit der Nachkriegsnutzung erhalten gebliebenen hölzernen Tragwerksystem im Innern zu den seit der
- Hälfte des
- Jahrhundert üblichen Backsteinbauten der Militärverwaltung. Die Schließung einzelner Tür- und Fensteröffnungen sowie der Einbau eines Treppenhauses innerhalb des Ständerwerks beeinträchtigten zwar den historischen Bestand, würden aber die Denkmaleigenschaft nicht in Frage stellen. Das gelte umso mehr, als die Remise die östliche Einfahrt in die Altstadt nach Passieren des „Kavalier Heydeck“ markiere, mit dem es in Sichtbeziehung und funktionalem Zusammenhang stehe. Nach dem Abbruch ähnlicher Anlagen bei den Festungswerken im Norden und Nordwesten der Stadt handele es sich um das letzte erhaltene Bauwerk dieser Art. Das Körnermagazin stehe beispielhaft für eine Anfang des
- Jahrhunderts innovative Bauweise mit Eisenbeton, von der in Bayern nur noch wenige Gebäude erhalten seien. Die Grundkonstruktion des vierschiffigen Eisenbetonskelettbaus mit seinem gleichmäßigen Stützenraster sei noch heute an den Fassaden und im Innern ablesbar. Die Veränderungen des bauzeitlichen Zustands, die hauptsächlich auf die Adaption des Gebäudes als Werks-, Büro- und Lagergebäude durch die Auto Union nach dem
- Weltkrieg zurückzuführen seien, beträfen mit dem Einbau von Fensterbändern vor allem das Erscheinungsbild der Fassaden, hätten aber die innere Struktur und die armierte Betonskelettkonstruktion nicht angetastet, die in den Fassaden gleichzeitig als gestaltendes Element mit Anklängen an die klassische Architektursprache diene. Der spätere Einbau von Zwischenwänden oder deren Entfernung habe das innere Stützen- und Deckensystem nicht gestört. Nach der von ihr in Auftrag gegebenen Untersuchung der Beratenden Ingenieure B. & M. vom
- Oktober 2012 könne die Eisenbetonkonstruktion des Körnermagazins grundsätzlich erhalten werden, sofern die schadhaften sekundären Konstruktionen, wie Fassadenfüllungen und Fenster, ersetzt oder ertüchtigt würden. Darüber hinaus sei für eine regendichte Dacheindeckung zu sorgen. Die Carbonatisierung des Betons, der im Lauf der Zeit seine alkalische Eigenschaft verliere, habe an mehreren Stellen die Bewehrung erreicht. Damit sei der basische Schutz des Eisens gegen Korrosion durch eindringende Feuchtigkeit entfallen. Diese Carbonatisierung stelle jedoch keinen Schaden dar, sondern sei auf den natürlichen Alterungsprozess des Betons zurückzuführen. Das dadurch bestehende Risiko für die Dauerhaftigkeit der Konstruktion sei beherrschbar, wenn im Innenbereich die Luftfeuchtigkeit nicht über 65% ansteige und an der Außenseite bestehende Korrosionsschäden lokal behoben würden. Dazu müssten der geschädigte Beton abgenommen, die korrodierten Bewehrungen entrostet und beschichtet sowie die Betondeckung wieder aufgebaut werden. Für die überwiegenden Teile der Außenseiten der Eisenbetonkonstruktion genüge es, Beschichtungen zum indirekten Schutz der Bewehrung auf den Beton aufzubringen. In ihrer ergänzenden Stellungnahme habe das Ingenieurbüro die Auffassung der Klägerin widerlegt, dass die DIN EN 206-1 in ihren Anhängen F und J von einer Dauerhaftigkeit von 50 Jahren für Stahlbeton ausgehe und deshalb die Tragfähigkeit und Gebrauchseigenschaft des Stahlbetonskeletts nicht mehr sichergestellt sei. Es handele sich lediglich um eine Mindestdauerhaftigkeit eines nach DIN hergestellten Gebäudes, ohne dass in dieser Zeit statisch-konstruktive Maßnahmen erforderlich würden. Entgegen der Auffassung der Klägerin würden die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen keineswegs einen Umfang erreichen, dass von einem Neubau und damit von einer bloßen Rekonstruktion des Denkmals gesprochen werden müsse; insbesondere sei eine generelle Entfernung der Betonummantelung nicht erforderlich. Nach der aktuellen Schadenerhebung habe das Ingenieurbüro mit Schreiben vom
- Juni 2015 festgestellt, dass sich der Umfang der Schäden trotz unterbliebener Sanierungsmaßnahmen in den letzten drei Jahren nur unwesentlich vergrößert habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
- Mai 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Nach dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten des Sachverständigen D. vom
- Juni 2012 handele es sich nicht um Baudenkmale. Die Geschützremise sei nur ein einfacher schmuckloser Bau ohne besondere militärhistorische Bedeutung. Zudem sei das Gebäude durch diverse Anbauten, die zum Teil bereits wieder abgebrochen und durch neue ersetzt worden seien, in seinem Aussehen verändert worden. Durch einen Hallenanbau seien an der südöstlichen Giebelseite großflächige Öffnungen in die Außenwände gebrochen worden. An der nordwestlichen Giebelseite seien alle Fenster entfernt und die Öffnungen zugemauert worden. Auch an der Straßenseite seien alle historischen Fenster und Türen entfernt worden und teils durch Kopien, teils durch eine Glastüranlage ersetzt worden. Im Innern seien zwei Treppenhäuser eingebaut und Durchbrüche zur Lagerhalle und zum Anbau vorgenommen worden. Bei dem schlichten Gebäude, bei dem nur wenige Merkmale, wie Fenster, Türen und Mauerwerk bestimmend gewesen seien, hätten sich diese Veränderungen gravierend ausgewirkt. Auch am Gebäude des Körnermagazins lasse sich dessen historische Bedeutung nicht mehr ablesen. Durchgreifende Umbauten seien in den 1930er Jahren begonnen und nach dem
- Weltkrieg fortgesetzt worden. Die historischen Stichbogenfenster und Gefache seien durch Fensterbänder ersetzt worden. Die nordwestliche Giebelseite sei durch den Anbau eines Treppenhauses in den 1930er Jahren vertikal durchbrochen worden. Im Zug der Baumaßnahmen von 1949 sei das Innere des Gebäudes komplett umgestaltet worden. Der 1951 angebaute Aufzug überrage das Satteldach turmartig und dominiere das Gebäude. Die äußeren Gebäudeflächen seien mit Zementputz überarbeitet worden, so dass der Unterschied zwischen den Gebäudeteilen nicht mehr erkennbar sei. Darüber hinaus seien im Erdgeschoss Rampendurchbrüche und Rampenanbauten hinzugekommen. Insgesamt seien knapp 95% der großflächigen Ausfachungen einschließlich der Fenster entfernt worden. Im Innern seien bis auf die Stützpfeiler keine baulichen Strukturen aus der Bauzeit mehr vorhanden. Darüber hinaus sei der Zustand des Körnermagazins schlecht. Der von ihr beauftragte Sachverständige habe nach einer Sichtprüfung an mehreren Stellen Betonabplatzungen und korrodierten Bewehrungsstahl festgestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Carbonatisierung des Betons fortgeschritten sei. Um die Stahleinlagen zu restaurieren, müsse daher der komplette Beton entfernt werden. Die von der DIN EN 206.1 mit 50 Jahren angegebene übliche Nutzungsdauer sei bereits zu 100% überschritten. Eine Überprüfung der aktuellen Tragfähigkeit stehe noch aus. Das Körnermagazin könne daher nicht erhalten werden. Der Senat hat am
- Juli 2015 die Gebäude besichtigt. Wegen der bei der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift und die dazu gehörende Fotodokumentation verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen. Gründe Die Berufung der Beklagten hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Das Körnermagazin und die Geschützremise sind Baudenkmäler im Sinn von Art. 1 DSchG (1.), so dass der Ausspruch im Urteil des Verwaltungsgerichts, für den Abbruch der Gebäude sei eine denkmalrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich, aufzuheben ist. Insoweit muss auch das von der Beklagten verfügte Veränderungsverbot wieder hergestellt werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts hat nur insoweit Bestand, als es das Veränderungsverbot für den Verbindungsbau zwischen den Baudenkmälern und für den süd-östlichen Anbau aufgehoben hat (2.).
- Baudenkmäler, die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSchG ohne Erlaubnis nicht beseitigt werden dürfen, sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG), deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt (Art. 1 Abs. 1 DSchG). Eine „Bedeutung“ in diesem Sinn erfordert zwar nicht, dass das Gebäude Hervorragendes oder Einzigartiges repräsentiert. Sie setzt jedoch voraus, dass das Gebäude in besonderer Weise geeignet ist, geschichtlich, künstlerisch, städtebaulich, wissenschaftlich oder volkskundlich Relevantes zu dokumentieren. Es genügt also nicht, wenn das Gebäude – wie jedes alte Haus – eine Geschichte hat oder irgendeinen geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Aspekt aufweist. Vorausgesetzt wird weiter, dass die Bedeutung – ggf. mit sachverständiger Hilfe – auch noch an der vorhandenen Substanz ablesbar und nicht nur gedanklich rekonstruierbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 21.10.2004 – 15 B 02.943 – VGH n.F. 58, 17). Dass das Körnermagazin und die Geschützremise im Zeitpunkt der Verfügung der Beklagten nicht in der Denkmalliste aufgeführt und sie im Bebauungsplan Nr. 206 vom
- Februar 1998 nicht als Baudenkmäler, sondern als abzubrechende Gebäude dargestellt worden waren, ist ohne Bedeutung für die Bewertung der Denkmaleigenschaft. Zum einen werden Denkmäler nur nachrichtlich in die Denkmalliste aufgenommen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG), zum anderen ist der Bebauungsplan im Bereich des „Sondergebiets Fachhochschule“ funktionslos geworden, weil die Fachhochschule entgegen der ursprünglichen Annahme an ihrem bisherigen Standort erweitert werden konnte. 1.1 Das zwischen 1906 und 1908 errichtete Körnermagazin ist baugeschichtlich von besonderer Bedeutung. Seine Erhaltung liegt daher im Interesse der Allgemeinheit. Es repräsentiert eine Anfang des
- Jahrhunderts innovative Bauweise mit Eisenbeton, von der in Bayern nur noch wenige Exemplare erhalten sind. Das gleichmäßige Stützenraster des Eisenbetonskelettbaus verwendet ein um die Jahrhundertwende von François Hennebique entwickeltes, monolithisches Tragsystem, das aus Stützen, Unterzügen und Decken besteht. Lediglich das Dachgeschoss des Körnermagazins ist wegen der geringeren Traglasten in herkömmlicher Holzkonstruktion erstellt. Das aus horizontalen und vertikalen Streifen bestehende Stützenraster ist sowohl im Innern als auch an den Außenfassaden des Gebäudes gut zu erkennen, wobei an den Stützen der Außenwände gestaltende Elemente mit Anklängen an die klassische Architektursprache anzutreffen sind. Dass die Ausfachungen zwischen den Stützen im Lauf der Zeit verändert wurden – insbesondere hat die Firma Auto Union die bauzeitlichen Stichbogenfenster mit Ausnahme der Fenster im südöstlichen Treppenhaus durch Fensterbänder und rechteckige Fenster ersetzt, um die Innenräume entsprechend dem geänderten Nutzungszweck besser zu belichten, und, wie spätere Nutzer auch, Trennwände im Innern des Gebäudes errichtet und wieder entfernt – ändert nichts daran, dass das Eisenbetonskelett, das die baugeschichtliche Bedeutung des Gebäudes begründet, nahezu vollständig erhalten ist. Daran vermögen auch der Einbau eines weiteren Treppenhauses in der Mitte des Gebäudes, der Anbau eines Aufzugturms im Nordwesten und des Kopfbaus im Norden nichts zu ändern, weil sie das gleichmäßige Stützenraster im Wesentlichen unberührt lassen. Die baugeschichtliche Bedeutung wird auch nicht dadurch gemindert, dass die ursprüngliche Rieseleinrichtung des Getreidelagers komplett entfernt worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts kann das Gebäude trotz des Alters des Betonskeletts und der vorhandenen Schäden auch in Zukunft erhalten werden. Nach der überzeugenden Darstellung des von der Beklagten beauftragten Ingenieurbüros stellt die auf dem Alterungsprozess von Beton beruhende Carbonatisierung die Erhaltungsfähigkeit des Betonskeletts nicht in Frage. Zwar werden im Lauf der Zeit durch chemische Reaktionen die alkalischen Bestandteile im Beton abgebaut, die den Bewehrungsstahl vor Korrosion schützen. Das hat zur Folge, dass der Bewehrungsstahl bei Eintrag von Feuchtigkeit korrodieren kann. Im Innern des Gebäudes kann die Korrosion jedoch vermieden werden, wenn die Luftfeuchtigkeit nicht über 65% ansteigt, was beim Körnermagazin durch die Sanierung des Daches und der äußeren Ausfachungen einschließlich der Fenster sichergestellt werden kann. Wie das Ingenieurbüro nachvollziehbar festgestellt hat, sind bisher an den Außenwänden nur lokal begrenzte Schadstellen vorhanden, die sich in den letzten Jahren nicht wesentlich vergrößert haben. Entgegen den Befürchtungen der Klägerin muss daher nicht der gesamte Beton der Außenfassaden abgetragen und nach entsprechender Behandlung der freigelegten Bewehrungseisen wieder aufgebaut werden, was einer Neuerrichtung und damit einer den Zielen der Denkmalpflege widersprechenden Rekonstruktion des Baudenkmals gleichkäme. Abgesehen von der Reparatur der lokalen Schadstellen genügt eine Beschichtung der Außenfassade, um dem Eindringen von Feuchtigkeit entgegenzuwirken. Soweit der von der Klägerin beauftragte Sachverständige darauf hinweist, dass das Bewehrungseisen in einem deutlich schlechteren Zustand sei als von der Beklagten dargestellt und dass zur Erfassung der Gesamtsituation Bauteilöffnungen erforderlich seien, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass beginnende, von außen zunächst nicht sichtbare Korrosionsschäden bereits nach kurzer Zeit zu Rissbildungen und Abplatzungen des Betons führen, nach den Ermittlungen des Ingenieurbüros die Schadensituation im Körnermagazin aber als vergleichsweise stabil einzuschätzen ist. Soweit er darauf hinweist, dass nach den Anlagen F und J der DIN EN 206-1 Beton eine Dauerhaftigkeit von lediglich 50 Jahren aufweise und deshalb die Tragfähigkeit und Gebrauchseigenschaft des Betonskeletts nicht mehr gewährleistet sei, verkennt er, dass die Norm nicht den Zeitraum beschreibt, in dem Beton erhalten werden kann, sondern nur eine Mindestdauer für nach diesen Vorschriften hergestellten Beton definiert, ohne dass in dieser Zeit statisch-konstruktive Maßnahmen erforderlich werden. Da das Betonskelett in seiner Substanz nicht gefährdet ist, liegt der Erhalt des Baudenkmals aus baugeschichtlichen Gründen im Interesse der Allgemeinheit. 1.2 Auch die Geschützremise ist wegen ihrer geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung ein Baudenkmal. Der ziegelgemauerte, zweigeschossige Satteldachbau mit seinen Stichbogenfenstern und dem erhalten gebliebenen Tragwerksystem aus Holz gehört zu den in der zweiten Hälfte des
- Jahrhunderts üblichen Backsteinbauten der bayerischen Militärverwaltung. Die Beseitigung der Auffahrtrampen zum Obergeschoss, die Schließung und Veränderung von Fenster- und Türöffnungen sowie der Einbau eines Treppenhauses beeinträchtigen zwar den historischen Bestand, können die Denkmaleigenschaft aber nicht in Frage stellen, weil die ursprüngliche Verwendung des Gebäudes zu militärischen Zwecken aufgrund seiner Bauweise und Lage im historischen Festungsbereich weiterhin erkennbar ist. Dass es sich um einen schlichten Zweckbau handelt, ändert an der Denkmalqualität nichts, zumal die Geschützremise die letzte ihrer Art in I... ist und dem Gebäude daher ein gewisser Seltenheitswert zukommt. Darüber hinaus ist die Geschützremise auch aus städtebaulichen Gründen erhaltenswert. Die Remise schließt die östliche Einfahrt in die Altstadt nach dem Passieren des gut erhaltenen „Kavalier Heydeck“ ab und steht daher in prominenter Sichtbeziehung und funktionalem Zusammenhang mit dem aus Verteidigungsbauwerken bestehenden äußeren Ring der Festungsanlage, wie sie sich im ausgehenden
- Jahrhundert dargestellt hat.
- Der Bescheid vom
- Juni 2010, mit dem die Beklagte der Klägerin verboten hat, bis zur Klärung der Denkmaleigenschaft den Gebäudekomplex schädigende Maßnahmen vorzunehmen, ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, soweit er ein Veränderungsverbot für den Verbindungsbau zwischen dem Körnermagazin und der Geschützremise sowie für den südlichen Anbau an die Geschützremise ausspricht. Da die Klägerin beabsichtigte, den gesamten Gebäudekomplex auf dem Grundstück FlNr. 3096/182 abzubrechen, hat die Beklagte zu Recht in entsprechender Anwendung von Art. 4 Abs. 4 DSchG ein Veränderungsverbot für das Körnermagazin und die Geschützremise bis zur Klärung der Denkmaleigenschaft dieser Gebäude angeordnet. Da aber von Beginn an klar war, dass dem hallenartigen Verbindungsbau zwischen den beiden Gebäuden und dem südlichen Anbau an die Geschützremise keine Denkmalqualität zukommen kann, deren Beseitigung vielmehr mit den Interessen des Denkmalschutzes vereinbar ist, war ein Veränderungsverbot für diese Gebäudeteile nicht erforderlich. Denn das erlassene Verbot aller das Körnermagazin und die Geschützremise beeinträchtigenden Maßnahmen stellte auch bei Abbruch der übrigen Gebäudeteile einen ausreichenden Schutz der beiden denkmalwürdigen Gebäude sicher. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/851388.html ( https://oj.is/851388 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 9 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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