SchG und Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG erteilt. Der Satzungsbeschluss erfolgte am
den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt werden sollte. Die besondere Auswirkung durch den, die UVP-Pflicht begründenden Verlust des Walds und dem vorliegenden öffentlichen Interesse an einer Erhaltung des Walds und seiner Funktion, trete erst durch einen öffentlichen Hinweis auf die besondere Art der Prüfungspflicht ins Bewusstsein der Bürger. Dieser Hinweis wäre hier erforderlich gewesen, um der Anstoßfunktion im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf die betreffenden Belange gerecht zu werden. Zudem sei die Verkürzung der Auslegung des geänderten Plans vom 25. September bis zum 9. Oktober 2013 nicht angemessen gewesen. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich. Der Bedarf eines Gewerbegebiets in der geplanten Größe von 17 ha sei nicht ausreichend plausibel dargestellt worden und städtebaulich nicht vertretbar. Ein
weis, dass die verkaufte Fläche tatsächlich zur Ansiedlung von Betrieben benötigt und genutzt werde, könne durch einen notariellen Kaufvertrag, der
Auffassung des Antragsgegners die Sicherung von 100 % der Gewerbefläche durch einen Investor belegen soll, nicht erbracht werden. Im ersten, noch als vorhabenbezogenen Bebauungsplan bezeichneten Planentwurf, sei von insgesamt fünf Unternehmern gesprochen worden, die sich im geplanten Gewerbegebiet ansiedeln wollten, um gemeinsam ein „Unternehmerdorf“ zu realisieren. Von den genannten Betrieben sei bis zum Schluss nur noch die Firma R... aus V... mit einem behaupteten Flächenbedarf von 55.000 m² übrig geblieben. Dem tatsächlichen Bedarf von insgesamt 55.000 m² stünden aktuell noch ausreichend freie Gewerbeflächen und unbebaute Planflächen von insgesamt 8 ha in der Gemeinde gegenüber. Für einen präzisen Bedarfsnachweis sei eine pauschale Berechnungsmethode nicht ausreichend. Entscheidend sei eine
vollziehbare Darstellung und Begründung des Bedarfs. Darzustellen wären eine ausreichende Bedarfsanalyse, eine Bestandsbewertung und die abschließende Bilanzierung zur Abwägung der Erforderlichkeit. Darüber hinaus wäre im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Planung auch die Befreiung von den naturschutzrechtlichen Vorgaben mit zu planen gewesen. Eine Auseinandersetzung mit den Eingriffen in Natur und Landschaft in Bezug auf die Erforderlichkeit habe ebenso wenig stattgefunden. Schonendere Varianten seien nicht in Erwägung gezogen worden, obwohl sich dies im Hinblick auf die veränderte Situation
der Absage der zunächst ansiedlungswilligen Betriebe geradezu aufgedrängt habe. Der Bebauungsplan widerspreche den Zielen der Raumordnung hinsichtlich des Raumordnungsplans und des Landesentwicklungsplans Bayern (LEP) vom
dem Landesentwicklungsprogramm bei der Sicherung, der Bereitstellung und beim Ausbau zentralörtlicher Einrichtungen auch eine Gemeinde ohne zentralörtlichen Status oder ein Ort niedrigerer Hierarchiestufe bevorzugt werden. Der Antragsgegner sei kein zentraler Ort. Gründe für eine ausnahmsweise Ansiedlung eines großflächigen Gewerbebetriebs seien nicht gegeben. Die vorliegende Planung verstoße auch gegen das Flächensparen, weil weder Flächen im Innenbereich zur
verdichtung, noch andere Möglichkeiten der flächensparenden Erschließung von Gewerbeflächen durch interkommunale Abstimmung in Form von Einrichtungen, wie z. B. der Errichtung von Gewerbepools erwogen worden seien. Es liege auch ein Verstoß gegen das Ziel der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung vor. Die Planung verstoße gegen das Ziel der Vermeidung von Zersiedlung. Außerdem verstoße sie gegen das Ziel der geordneten städtebaulichen Entwicklung. So sollten Speditionen und Logistikunternehmen von der Nutzung der Gewerbeflächen an der Autobahn ausgeschlossen werden, obwohl sich das anbiete. Der Ausschluss von Betrieben mit großem Flächenbedarf an einem bevorzugten Standort nahe der Autobahn in den Festsetzungen sei nicht
vollziehbar. Die Planung verstoße gegen die Zielvorgabe des Erhalts der land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen und des Walds, der Waldfunktion sowie gegen die Ziele des Erhalts der Natur und Landschaft. Der Bauleitplan verstoße gegen die Ziele des Raumordnungsplans D...-..., die den Schutz und Pflege der Landschaft sowie die Sicherung von Naturschutzgebieten beinhalteten. Die Verwirklichung des Bebauungsplans verstoße gegen das naturschutzrechtliche Tötungs- und Störungsverbot. Die erforderliche Ausnahmegenehmigung sei ermessensfehlerhaft erteilt worden. Die artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen für den Kahlhieb und die Rodung seien rechtsfehlerhaft, weil keine zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorlägen und auch die übrigen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Es werde bestritten, dass Gründe sozialer und wirtschaftlicher Art eine Ausnahme rechtfertigten. Weiter sei gegen den naturschutzrechtlichen Biotopschutz sowie gegen die Waldgesetze des Bundes und des Landes Bayern verstoßen worden. Eine Rodungserlaubnis sei nicht erteilt worden. Die Erlaubnis hätte nicht durch das Planverfahren ersetzt werden können, da die erforderliche Abwägung zwischen den Belangen der Allgemeinheit, dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Waldbestands und den wirtschaftlichen Interessen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht stattgefunden habe. Der Bebauungsplan verstoße gegen die Bodenschutzklausel. Die Änderung sei auch nicht in Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden erfolgt, die zeitgleich eigene Gewerbegebiete ausgewiesen hätten. Es werde gegen das Gebot einer
haltigen städtebaulichen Entwicklung verstoßen. Im Bebauungsplan sei weiter festgesetzt, dass private Erschließungs- und Lagerflächen außerhalb der Baugrenzen möglich sein sollten. Dies widerspreche einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, da eine Mischung von gewerblicher und privater Nutzung erhebliches Konfliktpotential
sich ziehe. Es seien Belange des Umweltschutzes nicht in die Abwägung aufgenommen worden, die
Lage der Dinge in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen. Eine hinreichende Abwägung hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung und dem wirtschaftlichen Interesse an der Schaffung eines Gewerbegebiets habe nicht stattgefunden. Es reiche hierzu nicht aus, einen Waldverlust, der auf Grund der Größe eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründe, allein anhand der Ausgleichsregelungen im Umweltbericht abzuhandeln und abzuwägen. Es sei hierbei auch verkannt worden, dass es sich um eine waldarme Gegend handle. Auch die besondere Funktion des Walds als Erholungsraum, als Schutzwall vor Emissionen und als Garant gesunder Wohn- und Lebensverhältnisse sei zu beachten gewesen. Diese Abwägung fehle hier gänzlich. Die öffentlichen Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Walderhaltung seien nicht beachtet worden. Im Bebauungsplan seien die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und die Entwässerung unbeachtet geblieben. Die Auswirkungen auf die Anlieger und die
bargrundstücke seien zwar erkannt, aber nicht abgewogen worden. Außerdem seien die Naturschutzbelange hierbei unberücksichtigt geblieben. Biotope seien nicht erfasst worden. Der Bebauungsplan habe damit nicht in ausreichendem Maß die Auswirkungen erfasst. Der Umweltbericht sei unvollständig. Die Erhebungen des Sachverständigen seien unzureichend. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) seien bestimmte Arten nicht untersucht worden. Die naturschutzfachlichen Aussagen und die artenschutzrechtliche Beurteilung des Privatsachverständigen seien hinsichtlich der Planung und Begründung des vorliegenden Bebauungsplans unzureichend. Die Ermittlung zu Umfang und Folgen der geplanten Eingriffe seien defizitär. Der vorhandene Quellmoor-Dobel mit dem Sphagnum Torfmoos sei nicht ausreichend untersucht worden. Botanische Untersuchungen hierzu fehlten. Bezüglich des Vorkommens von Fledermausarten fehlten eigene quantitative Untersuchungen des Antragsgegners. Der Datenbezug sei unzureichend und viel zu alt, eine Artenschutzkartierung fehle ebenfalls. Eine Quartierbaumerfassung sei nicht durchgeführt worden. Hinweisen auf das Vorkommen verschiedener stark gefährdeter Vogelarten sei ebenso wenig
gegangen worden, wie den Hinweisen auf Vorhandensein weiterer besonders seltener und geschützter Arten. Begehungen der Brutreviere in den Brutperioden seien unzureichend dokumentiert. Defizite bestünden bei der Erfassung der Vogelfauna, wobei methodische Standards nicht eingehalten worden seien. Indem der Antragsgegner das Problem der Niederschlagsentwässerung unterschätzt und deshalb ungeregelt gelassen habe, habe er gegen das im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Es erschließe sich nicht, warum weitere Gewerbeflächen benötigt würden, obwohl bereits ausreichend freie Fläche zur Verfügung stünde und der zusätzliche Bedarf
Absage der ansiedlungswilligen Betriebe bereits im Aufstellungsverfahren wieder weggefallen sei. Die erteilten Ausnahmegenehmigungen seien in die Gesamtabwägung eingestellt und fehlerhaft gewichtet worden, da die Gründe für die Erteilung nicht gegeben seien. Es sei nicht berücksichtigt worden, ob auch eine kleinere Variante mit der Vermeidung der massiven Eingriffe in die naturschutzrechtlichen Belange noch eine vernünftige Entscheidung dargestellt hätte. Es wäre auch eine alternative Planung mit einer Reduzierung des Flächen- und des Waldverbrauchs anzustellen gewesen. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan für das Gewerbegebiet R... in der Gemeinde W... vom
haltigen städtebaulichen Entwicklung vorliegen solle, bleibe auch
dem Vortrag des Antragstellers offen. Die von den Fachstellen vorgetragenen und im Rahmen des Umweltberichts ermittelten Belange seien in die Abwägung einbezogen worden. Inwieweit der Bebauungsplan den Wasserhaushalt beeinträchtigen solle, bleibe unklar. Im Rahmen des Umweltberichts seien die vorhandenen Biotope ausreichend berücksichtigt worden. Die artenschutzrechtliche Prüfung sei in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden erfolgt und inhaltlich ebenso nicht zu beanstanden. Die Ermittlung der Bewertungsgrundlagen für Fledermausvorkommen sei ebenso ausreichend gewesen, so dass methodische Mängel der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht festzustellen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. März 2015 verwiesen. Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Gründe Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der zulässige Antrag
GO ist nicht begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO greift nicht ein. Das Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen. a) Der Antragsteller ist
RG antragsbefugt. Danach kann eine
RG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen einlegen. Der Antragsteller ist eine
RG anerkannte Vereinigung. Bei dem hier angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Entscheidung
RG und damit um einen tauglichen Gegenstand eines Rechtsbehelfs
dem Umweltrechtsbehelfsgesetz. Er ist eine Entscheidung im Sinn von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Durch die Realisierung des Bebauungsplans erfolgt eine Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart gemäß § 9 BWaldG von mehr als 10 ha. Dadurch begründet sich möglicherweise die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Ziffer 17.2.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG. Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG liegen vor. Der Antragsteller macht geltend, dass der Bebauungsplan Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG). Er rügt unter anderem einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG, einen Verstoß gegen den Biotopschutz des Art. 23 BayNatSchG, sowie des Bundeswaldgesetzes und des Bayerischen Waldgesetzes. Der Antragsteller macht damit zugleich geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch den Bebauungsplan berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG). b) Der Antragsteller ist nicht
GO präkludiert.
dieser Vorschrift ist der Antrag einer juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend macht, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat rechtzeitig Einwendungen mit schriftlicher Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 im Rahmen der verkürzten Auslegung
GB vom
Auffassung des Senats kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass im Zug von Renaturierungsmaßnahmen die Biotopflächen und insbesondere die Dobel wieder hergestellt werden könnten. 2. Der Antrag ist nicht begründet. Der Maßstab der Begründetheitsprüfung ergibt sich aus § 2 Abs. 5 UmwRG.
dessen Satz 1 Nr. 2 sind Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne begründet, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung
ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen
RG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Anders als bei der Antragsbefugnis genügt es insoweit nicht, dass nur eine potenzielle UVP-Pflicht des
den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Vorhabens besteht. Die genannte Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Antragsgegner ist im Lauf des Verfahrens zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausgelöst werde (Ziffer 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG). Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde im Rahmen der notwendigen bauleitplanerischen Umweltprüfung durchgeführt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG). Die Umweltbelange wurden detailliert erhoben und im Umweltbericht (Begründung des Bebauungsplans Teil C)) berücksichtigt. a) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem Verfahrensfehler. aa) Die Bekanntmachungen des Antragsgegners sind ihrer Anstoßfunktion gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB gerecht geworden.
dieser Vorschrift sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Aus der Bekanntmachung
GB muss sich der Umgriff der Planung entweder durch Beifügung einer Karte oder einer Beschreibung der Lage des Plangebiets ergeben, damit ein möglicherweise Planunterworfener oder ein Plannachbar erkennen kann, dass sich in diesem Bereich planerisch „etwas tut“. Aus den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich kein zusätzliches Bekanntmachungserfordernis. Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die bei einem Verfahren der Bauleitplanung im Rahmen des Umweltberichts erfolgt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG), ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gesondert aufmerksam zu machen. Die Anstoßfunktion besagt nämlich nur, dass durch die Bekanntmachung ein planunterworfener oder benachbarter Grundstückseigentümer „angestoßen“ werden soll, mit Anregungen zur Wahrung eigener Rechte im Interesse einer Effektuierung der Verfahrensschritte des § 3 Abs. 2 BauGB und einer gerechten Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zur Planung beizutragen. In diesem Zusammenhang ist der ausdrückliche Hinweis auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich. Ausreichend ist insofern der Hinweis auf den Umweltbericht und die in der Bekanntmachung abgedruckte Karte. bb) Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann
GB angemessen verkürzt werden. Im vorliegenden Fall wurde der Entwurf des Bebauungsplans geändert. Deshalb war er erneut auszulegen. Der Antragsgegner hat die erneute öffentliche Auslegung vom
GB vom
GB vom
3 vom 15. Februar 2013 bis 1. März 2013), die Zwei-Wochen-Frist als angemessen zu betrachten. Im Übrigen kann angemessen sogar eine kürzere Frist als zwei Wochen sein (vgl. Battis in Battis/Krauzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2014, § 4a Rn. 4).
frage
einem neuen Gewerbegebiet musste der Antragsgegner nicht durch eigene empirische Untersuchungen
weisen. Ein konkreter aktueller Bauflächenbedarf muss für ein stimmiges städtebauliches Konzept regelmäßig nicht vorliegen (so für Wohngebiete OVG NW, B.v. 14.7.2014 – 2 B 581/14 .NE – ZfBR 2014, 774 ). Die Gemeinde darf auch für einen Bedarf planen, der sich erst für die Zukunft abzeichnet. Eine andere, engmaschigere Betrachtungsweise würde die Städtebaupolitik der Gemeinde zu sehr einengen. Der Fall liegt auch nicht so, dass für die Ausweisung eines neuen Gewerbegebiets außerhalb der bestehenden Ortslage in der konkreten Planungssituation offensichtlich absehbar keinerlei Bedarf besteht. Wie sich aus den Planunterlagen ergibt, war die Planungskonzeption der Gemeinde, Gewerbebetriebe anzusiedeln. Der erforderliche Gesamtbedarf könne mit den aktuell ausgewiesenen Gewerbegebieten nicht gedeckt werden. Außerdem würden die Zuschnitte der ausgewiesenen Gewerbegebiete nicht dem Bedarf der nun ansiedlungswilligen Firmen entsprechen. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Antragsgegner unwidersprochen erklärt, dass das Gewerbegebiet H... mit ca. 15.000 m² in Privatbesitz und lange Zeit nicht genutzt worden sei. Eine kleine Teilfläche sei inzwischen jedoch weiter verkauft worden und werde derzeit bebaut. Das Gewerbegebiet G... mit ca. 30.000 m² Fläche bestehe ebenfalls seit längerem und sei jedenfalls für die Firma R... mit einem Bedarf von ca. 55.000 bis 60.000 m² Fläche zu klein. Das Gewerbegebiet G... sei auch noch nicht erschlossen (Niederschrift vom 19. März 2015, S. 2f.). Im Rahmen des weiten gemeindlichen Planungsspielraums kann nicht beanstandet werden, dass der Antragsgegner ein weiteres Gewerbegebiet ausweist, um Arbeitsplätze im Gemeindegebiet zu schaffen. Dass gerade im Gemeindegebiet des Antragsgegners dafür ein Bedarf besteht, wurde auch angesichts der hohen Pendlerzahl für den Senat
vollziehbar dargelegt. So habe man im Gemeindegebiet nur ca. 350 Arbeitsplätze (vgl. saP, Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zur
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt artenschutzrechtlicher Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.1997 – 4 NB 12.97 – BauR 1997, 978 ). Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, entfalten sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Ist daher bereits im Rahmen der Planaufstellung erkennbar, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam. Derartige unüberwindliche Vollzugshindernisse wegen Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Geltungsbereich des Bebauungsplans bestehen hier nicht. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Hierzu hat er die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Dabei steht ihm hinsichtlich der Frage, ob bei Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Für den Satzungsbeschluss ist lediglich eine überschlägige Ermittlung und Bewertung in Bezug auf den Artenschutz erforderlich. Ein allgemein verbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage bei der Bauleitplanung ausreicht, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Ausreichend ist – auch
den Vorgaben des Unionsrechts – jeweils eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Untersuchung (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2009 – 9 A 39.07 – juris; U.v. 12.8.2009 – 9 A 64.07 – juris). Zu beachten ist dabei, dass
SchG bei Vorhaben
SchG ein eingeschränkter Prüfungsumfang gilt. Für die Bauleitplanung folgt hieraus, dass sich die Frage einer Vollzugsunfähigkeit von Bebauungsplänen im Hinblick auf den Artenschutz nur dann stellt, wenn der Plan Vorhaben zulässt, deren Umsetzung gegen die Zugriffsverbote in der Fassung des § 44 Abs. 5 BNatSchG verstoßen würde. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sind auf die nur
nationalem Recht besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten nicht anzuwenden (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Dies gilt jedenfalls solange der Bund Arten im Rahmen einer Rechtsverordnung
SchG noch nicht bestimmt hat. Im vorliegenden Fall wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Diese wurde dem Umweltbericht des Bebauungsplans zugrunde gelegt (Begründung Teil C Umweltbericht 18.2). Das Verfahren wurde auf Seiten des Antragsgegners von einem Sachverständigen begleitet. Eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Baufeldfreimachung durch Kahlschlag wurde durch die Regierung von Niederbayern zunächst in Aussicht gestellt und mit Bescheid vom
tkerzenschwärmer. Der Sachverständige des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung des Senats bestätigt, dass er im Plangebiet keine Bäume mit Winterquartieren von irgendwelchen Fledermausarten feststellen habe können (siehe auch saP S. 19 ff.). Üblicherweise würden im Rahmen der Forstwirtschaft hierfür geeignete Bäume auch herausgesägt (Niederschrift vom 19.3.2015, S. 6 f.). Weil Art und Umfang der notwendigen Ermittlungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen, hatte der Antragsgegner somit keinen Anlass zu weitergehenden Ermittlungen. Hinsichtlich der Haselmaus wurde vom Antragsteller ferner lediglich geltend gemacht, dass Hinweisen auf das Vorhandensein nicht
gegangen worden sei. Indes ist der Sachverständige des Antragsgegners davon ausgegangen, dass die örtliche Population aufgrund des Waldreichtums der Gemeinde sowie der engen Offenland-Waldverteilung eine stabile Größenordnung an adulten Tieren erreichen dürfte. Die überörtliche Population sei dementsprechend ebenfalls als stabil anzusehen. Bei einer Reviergröße von 1 bis 2 ha in halbwegs günstigen Habitaten werde der Bestand innerhalb der Kahlschlagfläche auf etwa 3 Paare geschätzt. Durch die Maßnahme CEF 4 würden umliegende Waldflächen für die Art verbessert, so dass eine gute Ausgangsbasis für eine Sicherung der örtlichen Population erreicht werde (saP S. 19 und 47). Mit Blick auf den
tkerzenschwärmer hat der Sachverständige des Antragsgegners ausgeführt, an Hand der vorhandenen Verbreitungskarten sei zum Zeitpunkt der Erstellung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung kein Anhaltspunkt dafür gegeben gewesen, dass dieser im Plangebiet vorkomme. Eine Untersuchung ins Blaue hinein kann dem Antragsgegner nicht angesonnen werden. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass gegen Artenschutzrecht verstoßen wurde. Zur Frage der Schwarzstörche und Habichte, die
der Vogelschutzrichtlinie geschützt sind, hat der Sachverständige des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung des Senats erklärt, zwar seien Durchzüge und Überflüge dieser beiden Vogelarten immer möglich, jedoch seien auch bei einer wiederholten Begehung keine Horste dieser beiden Vogelarten im Plangebiet festgestellt worden (Niederschrift vom 19. März 2015 S. 7; vgl. auch saP S. 33 ff.). Der Antragsteller hat weiter geltend gemacht, dass die Flora mit Sphagnum in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung quasi vergessen worden sei.
SchV i.V.m. Anlage 1 Spalte 2 sind Torfmoose (Sphagnum) besonders geschützt. Für den Schutz wild lebender Pflanzen gelten die Sonderregelungen des § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG
Satz 4 der genannten Vorschrift entsprechend, soweit es um die Standorte der betreffenden Pflanzen geht. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass insoweit nur die Pflanzenarten
Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützt sind, nicht hingegen nur national besonders geschützte Arten. Die in § 44 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 BNatSchG erwähnte Rechtsverordnung
SchG wurde bislang nicht erlassen.
Anhang IV der FFH-Richtlinie ist Torfmoos nicht streng geschützt. Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans kann insoweit nicht mit artenschutzrechtlichen Argumenten in Zweifel gezogen werden. bb) Der Antrag ist auch nicht deshalb begründet, weil der Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) nicht angepasst wäre. Die Ziele des Landesentwicklungsprogramms sind von allen öffentlichen Stellen gemäß Art. 3 BayLplG als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten. Ziele der Raumordnung sind
LplG verbindliche Vorgaben in Form von räumlichen und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG, Art. 17 Satz 1 Halbs. 2 BayLplG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Im vorliegenden Fall ist das am 1. September 2013 in Kraft getretene Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) zugrunde zu legen. Im Normenkontrollverfahren wurde ein Verstoß gegen die in Ziffer 1.1.2 LEP formulierten Ziele geltend gemacht. Danach ist die räumliche Entwicklung Bayerns in seiner Gesamtheit und in seinen Teilräumen
haltig zu gestalten. Bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit ist den ökologischen Belangen Vorrang einzuräumen, wenn ansonsten eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht. Für den Senat ist jedoch nicht ersichtlich, dass die räumliche Entwicklung Bayerns in seiner Gesamtheit oder in seinen Teilräumen wegen des angegriffenen Bebauungsplans nicht weiter
haltig gestaltet werden könnte. Dass eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht, ist für den Senat ebenso wenig erkennbar. Dieses wurde außerdem vom Antragsteller auch nicht dargetan. Im Übrigen ist der Antragsteller mit diesem Einwand präkludiert, weil er in den Einwendungsschreiben nicht geltend gemacht wurde. Die Verbandsklage ist nur begründet, soweit die Präklusionsvorschrift des § 2 Abs. 3 UmwRG nicht greift. Danach ist die Vereinigung, die im Verfahren
RG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren
RG nicht oder
den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Diese Bestimmung steht im Einklang mit Unionsrecht und ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2010 – 7 B 15.10 – NuR 2011, 53 ). § 2 Abs. 3 UmwRG verweist auf die Beteiligungsvorschriften des jeweiligen Fachrechts, hier also auf den im Aufstellungsverfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beachtenden § 3 Abs. 2 BauGB. Alle Einwendungen, die im Rahmen dieser Beteiligung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgebracht wurden, obschon sie hätten vorgebracht werden können, sind
RG in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden Rechtsbehelfsverfahren ausgeschlossen, also materiell präkludiert. Der Antragsteller ist mithin wegen der fehlenden Geltendmachung im Bauleitplanverfahren mit diesem Vorbringen präkludiert. Gleiches gilt für die erstmals im Normenkontrollverfahren erwähnten Ziele des Vorzugs der Zentralen Orte (Ziffer 2.1.3 LEP) und des Vorrangs der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung (Ziffer 3.2. LEP). Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass er mit Bezugnahme auf Ziffer 3.1 LEP und seinen diesbezüglichen Ausführungen auch einen Verstoß gegen das Ziel Ziffer 3.2 LEP gerügt hat (Schriftsatz vom 14.1.2014 S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass
Ziffer 3.2 Satz 2 LEP Ausnahmen zulässig sind, wenn Potentiale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen. Dass dies hier der Fall ist, ist hinreichend klar (s. 2 b) cc)
Ziffer 2.1.2 LEP ist es lediglich Ziel, die Versorgung der Bevölkerung mit zentralörtlichen Einrichtungen durch zentrale Orte zu gewährleisten. Weitere konkrete Vorgaben entnimmt der Senat der Vorschrift nicht. Im Übrigen ist der Antragsteller wegen der fehlenden Geltendmachung im Bauleitplanverfahren mit diesem Vorbringen präkludiert. Der Antragsteller macht geltend, dass
Ziffer 3.1 LEP die Ausweisung von Bauflächen an einer
haltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden soll. Dagegen werde mit der vorliegenden Planung verstoßen, weil weder Flächen im Innenbereich zur
verdichtung noch andere Möglichkeiten der flächensparenden Erschließung von Gewerbeflächen durch interkommunale Abstimmung erwogen worden seien. Die genannte Aussage steht jedoch der vorliegenden Planung nicht entgegen. Denn es handelt sich bei dieser landesplanerischen Vorgabe nicht um ein landesplanerisches Ziel, sondern um einen allgemeinen landesplanerischen Grundsatz. Gleiches gilt für die Grundsätze der Ressourcenschonung (Ziffer 1.1.3 LEP) und des Erhalts land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen (Ziffer 5.4.1 LEP), die Aussagen des Landesentwicklungsprogramms zu Wald- und Waldfunktionen (Ziffer 5.4.2 LEP), sowie zum Erhalt der Arten- und Lebensraumvielfalt (Ziffer 7.1.6 LEP – soweit darin ein Grundsatz statuiert wird).
Ziffer 3.3 LEP sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen zulässig. Unabhängig von der Frage, ob das Anbindungsgebot eine Vorschrift ist, die auch dem Umweltschutz dient, hat der Antragsteller die Frage des Anbindungsgebots bei seinen Einwendungen nicht geltend gemacht. Er ist daher mit diesem Vorbringen präkludiert. Im Übrigen hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt, der Bebauungsplan schließe an Sportflächen an. Zwischen diesen Sportflächen und dem Ortsteil R... bestehe ein Bebauungsplan „Erweiterung B...“. Insofern ist davon auszugehen, dass dem Anbindungsgebot genüge getan ist. Das Landesentwicklungsprogramm formuliert in Ziffer 7.1.6 LEP das Ziel, dass ein zusammenhängendes Netz von Biotopen zu schaffen und zu verdichten ist. Ob das Ziel in Ziffer 7.1.6 LEP mehr einen Auftrag an die Naturschutzbehörden im Zusammenhang mit § 20 BNatSchG darstellt und sich nicht in erster Linie an die Gemeinde wendet, kann hier dahinstehen. Denn das Ziel der Biotopvernetzung kann trotz des angegriffenen Bebauungsplans noch erreicht werden. Für den Senat ist
vollziehbar, dass das Areal keine besondere Bedeutung hat, weil die vorhandenen Straßen, wie die Autobahn im Norden und die Staatsstraße im Osten des Gebiets, hier Wanderungen behindern. Unabhängig davon, ob die Dobel insbesondere im Quellbereich wertvoll sind und im Zusammenwirken mit dem Wald Biotope ergeben, wird die Möglichkeit Vernetzungsstrukturen zu schaffen, durch den Bebauungsplan nicht wesentlich beeinträchtigt. So ist insgesamt im Gemeindegebiet noch hinreichend Wald vorhanden, um Vernetzungsstrukturen sicher zu stellen. Zudem ist das Biotop im Nordwesten (Feuchtfläche) voll funktionsfähig und hat auch eine Vernetzungsfunktion mit der weiteren Kiesgrube im Gebiet (Niederschrift vom 19.3.2015, S. 4). Der Antragsteller hat auf die Ziffern B I.1.1 und B I.2. des Regionalplans D...-... verwiesen.
Ziffer B I. 1.1 soll ein ausgewogener Naturhaushalt insbesondere im Bayerischen Wald und im Bereich der Donau mit ihren Nebenflüssen erhalten bzw. wiederhergestellt werden. Die Festlegung ist als Ziel gekennzeichnet. Dass der Antragsgegner im Hinblick auf diese Festlegung gleichwohl keine strikte Anpassungspflicht seiner Planung angenommen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 4 BauGB nicht zu beanstanden. Weder der Begründung zu diesem Ziel noch der Karte 3 „Landschaft und Erholung“ ist zu entnehmen, dass im Gebiet des Antragsgegners konkrete Maßnahmen erforderlich sind. Auch angesichts der Größe des von dem Ziel erfassten Gebiets – genannt sind der Bayerische Wald und der Bereich der Donau mit ihren Nebenflüssen – sowie der Allgemeinheit der Aussagen in Ziel und Begründung, ist hier keine strikte Anpassungspflicht im Sinn des § 1 Abs. 4 BauGB zu erkennen. Hinsichtlich Ziffer B I. 2. des Regionalplans D...-... bestehen hier keine Anhaltspunkte dafür, dass ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet, ein Naturschutzgebiet, ein Nationalpark oder ein Naturpark gegeben sein könnte. Insoweit hat der Antragsteller auch nichts dafür dargelegt, wie ein solches Gebiet zu bestimmen und abzugrenzen wäre. cc) Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an Mängeln der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB). Bei der Verbandsklage sind alle Rügen auszuscheiden, die keinen umweltrechtlichen Bezug aufweisen oder mit denen der Antragsteller präkludiert ist. Im Übrigen sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
RG auf Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen. Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, können einer Verbandsklage nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Beschränkung des Verbandsklagerechts steht mit Unionsrecht im Einklang (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.2013 – 7 C 36.11 – BVerwGE 148, 155 ). Der Begriff des Umweltschutzes ist
allgemeiner Meinung weit auszulegen. Es ist ausreichend, dass die Vorschrift zumindest „auch“ dem Umweltschutz dient (vgl. OVG NW, U.v. 6.5.2014 – 2 D 14/13 .NE – juris m.w.N.). Der Antragsteller rügt, dass das Abstimmungsgebot unter den Gemeinden nicht beachtet worden sei. Dabei handelt es sich jedoch um eine Frage der Belange der
bargemeinden, die der Antragsteller im Rahmen der Verbandsklage nicht geltend machen kann. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB dient nicht dem Umweltschutz. Denn die Norm verpflichtet benachbarte Gemeinden, ihre Bauleitpläne formell und materiell aufeinander abzustimmen, und sichert den Mindeststandard interkommunaler Zusammenarbeit (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 2 Rn. 22). Zwecke des Umweltschutzes verfolgt die Vorschrift nicht. Im Übrigen ist dies in den Einwendungen nicht gerügt worden. Gleiches gilt für den Ausschluss von Logistikunternehmen und Speditionen in der Festsetzung A 1.1 des Bebauungsplans. Dieser Ausschluss hat keinen Bezug zum Umweltschutz. Zudem ist die Begründung des Antragsgegners, dass die genannten Nutzungen ausgeschlossen wurden, weil die zusätzliche Verkehrsbelastung möglichst gering gehalten werden soll, im Rahmen der Abwägung nicht zu beanstanden (Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 23.7.2013).
zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in
vollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003, 727 ). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. (a) Die Rodung von Wald wurde im Rahmen der Abwägung planerisch bewältigt. Der Antragsteller kritisiert, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes nicht ausreichend gesehen worden sei. So seien dessen Erholungsfunktion und auch das Interesse von Vermietern von Ferienwohnungen nicht berücksichtigt worden. Weiter wurde vom Antragsteller geltend gemacht, dass es sich um eine waldarme Gegend handle. Der nördliche Teil des Landkreises P..., wozu W... gehöre, habe einen Waldanteil von ca. 36%, während der südliche Teil mit ca. 20% als waldarm anzusehen sei. Insoweit werde ein Ausgleich zwischen nördlichem und südlichem Teil hergestellt. Die planende Gemeinde muss die waldrechtlichen Anforderungen im Bebauungsplanverfahren „abarbeiten“. Dies ergibt sich aus Art. 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 8 BayWaldG.
WaldG bedarf die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart der Erlaubnis.
WaldG gilt dies jedoch nicht, soweit in Satzungen, Planfeststellungsbeschlüssen, Genehmigungen und sonstigen behördlichen Gestattungen aufgrund anderer Gesetze die Änderung der Nutzung festgelegt oder zugelassen ist.
WaldG sind in diesen Fällen in dem Satzungsverfahren die Vorschriften der Art. 9 Abs. 4 bis 7 BayWaldG sinngemäß zu beachten.
WaldG soll die Erlaubnis versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und dies vor den Belangen des Antragstellers den Vorrang verdient. Auf Grund dieser Vorschriften musste der Antragsgegner im Rahmen der Abwägung auch die für die Erhaltung des Waldes sprechenden Gründe berücksichtigen. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner diesen Anforderungen an die Ermittlung und Gewichtung der waldrechtlichen Belange nicht gerecht geworden ist. In den Planunterlagen wird ausgeführt, dass die von der Planung erfassten ca. 35 ha weitestgehend bewaldet seien. Lediglich die künftigen WA und MD im Süden lägen in waldfreien Bereichen. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass in seinem Gebiet der Waldanteil 32,7% betrage, wie in den meisten umliegenden Gemeinden. Die Frage der Waldarmut ist durch die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom
dessen Rodung nicht mehr beispielsweise zum Spazierengehen zur Verfügung steht. Zudem kann das Interesse von Vermietern von Ferienwohnungen ohnehin nicht im Rahmen einer Verbandsklage geltend gemacht werden. Somit scheinen die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayWaldG auch in der bauplanungsrechtlichen Abwägung auf. Damit wurde der Belang der Erhaltung des Walds hinreichend abgearbeitet. (b) Der Antragsteller rügt, dass der Bebauungsplan nicht einer
haltigen städtebaulichen Entwicklung entspreche (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Der Ausschluss von Betrieben mit großem Flächenbedarf an der Autobahn in den Festsetzungen sei nicht
vollziehbar. Diesbezüglich gilt jedoch das oben Ausgeführte (s. 2.b)cc)
haltigen städtebaulichen baulichen Entwicklung damit begründet wird, es widerspreche einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, dass auf Flächen außerhalb der Baugrenzen und den nicht überdachten Flächen private Erschließungsflächen, Lagerflächen, Parkflächen und Grundflächen hergestellt werden könnten sowie eine Mischung von gewerblicher und privater Nutzung erhebliches Konfliktpotential
sich ziehe, hat der Antragsteller dies in seinen Einwendungsschreiben nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist das Konfliktpotential zwischen gewerblicher und privater Nutzung kein Problem des Umweltschutzes. (c) Der Antragsteller macht geltend, die Planung verstoße gegen die Bodenschutzklausel. Gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sollen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde, insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,
verdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung genutzt, sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Damit werden der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung zwar keine strikten, unüberwindbaren Grenzen gesetzt, doch bedarf ein Zurückstellen des in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Belangs einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieses vom Gesetzgeber herausgehobenen Belangs Rechnung trägt (vgl. BVerwG, B.v. 12.6.2008 – 4 BN 8/08 – juris). Diese Rechtfertigung ist angesichts des vom Antragsgegner angenommenen Bedarfs für die ausgewiesenen Bauflächen im vorliegenden Fall noch gegeben. Dass dieser Bedarf durch eine
verdichtung oder eine andere Maßnahme zur Innenentwicklung gedeckt werden könnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar. Vielmehr ist es im vorliegenden Fall fernliegend, gewerbliche Betriebe in der von der Gemeinde gewünschten Größenordnung durch eine
verdichtung oder andere Maßnahmen zur Innenentwicklung anzusiedeln. (
dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sind (vgl. BVerwG, B.v. 16.12.2014 – 4 BN 25/14 – ZfBR 2015, 271 ). Dies ist hier der Fall.
den Festsetzungen des Bebauungsplans (A)6.) kann von den Baugrundstücken ein Drosselabfluss von bis zu 0,46 l/s...ha (gerechnet über die gesamte Parzellenfläche) an die öffentliche Niederschlagswasserleitung abgegeben werden. Restliches innerhalb der Parzellen (auf Dachflächen und Freiflächen) anfallendes Niederschlagswasser soll auf den jeweiligen Privatgrundstücken behandelt und versickert werden. Die zugehörigen Rückhaltemöglichkeiten sind auf den Grundstücken zu errichten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass dieses Entwässerungskonzept nicht umsetzbar wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision
GO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/851400.html ( https://oj.is/851400 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 9 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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