Zuständig für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist, wer bei dessen Durchführung die Auswahlentscheidung zu treffen hätte. Für das Verfahren zur Besetzung des Amtes eines Vorsitzenden Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes liegt die Zuständigkeit demnach bei dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, nicht bei dem Präsidenten des Gerichtshofs.Richterrecht; Stellenbesetzung; Bundesrichter; Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof; Auswahlverfahren; Abbruch; Zuständigkeit; sachlicher Grund Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom
- Juni 2015 – M 5 E 15.1577 – wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin aufgehoben. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren wird auf jeweils 5.000Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller steht als Richter am Bundesfinanzhof im Dienst der Antragsgegnerin. Er wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens zur Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters. Unter dem
- Oktober 2013 schrieb der Präsident des Bundesfinanzhofs unter Hinweis darauf, dass der Vorsitzende des III. Senats mit Ablauf des
- Februar 2014 in den Ruhestand treten werde, hausintern das Amt einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Bundesfinanzhof aus. Daraufhin bewarben sich der Antragsteller und die Richterin X. Dem Antragsteller wurde am
- März 2014 mitgeteilt, dass Richterin X für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt worden sei. Auf seinen Antrag untersagte das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin mit Beschluss vom
- Juni 2014 – M 5 E 14.1291 –, die ausgeschriebene Stelle mit der ausgewählten Richterin zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden sei. Daraufhin hat der Präsident des Bundesfinanzhofs beide Bewerber erneut beurteilt und auf dieser Grundlage dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Besetzungsbericht vorgelegt. Der Antragsteller legte gegen seine Beurteilung zunächst Widerspruch ein und erhob, nachdem dieser nur zu einem Teil Erfolg hatte, später auch Klage zum Verwaltungsgericht, über die bislang nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom
- März 2015 schlug der Präsident des Bundesfinanzhofs dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und ein gemeinsames Besetzungsverfahren für diese und drei weitere demnächst frei werdende Stellen als Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter zu eröffnen. Auf die ausgeschriebene Vorsitzendenstelle im III. Senat habe sich nach Ablauf der Bewerbungsfrist, aber noch vor einer abschließenden Auswahlentscheidung ein weiterer Richter beworben, dessen Bewerbung zu berücksichtigen wäre; deshalb bestehe auch kein sachlicher Grund, mögliche zeitnahe weitere Bewerbungen zurückzuweisen. Zudem habe das Besetzungsverfahren so lange gedauert, dass inzwischen drei weitere Vorsitzendenstellen zur Besetzung anstünden. Um allen Richterinnen und Richtern des Bundesfinanzhofs Zugang zu der Bewerberauswahl bei jeder dieser vier Stellen zu ermöglichen, solle das laufende Besetzungsverfahren abgebrochen und diese Stelle zusammen mit den weiteren Stellen neu ausgeschrieben werden. Von Seiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde der Abbruch des Auswahlverfahrens am
- März 2015 telefonisch gebilligt und der neuen Ausschreibung zugestimmt. Daraufhin teilte der Präsident des Bundesfinanzhofs mit Schreiben vom
- März 2015 dem Antragsteller unter Angabe der dafür maßgebenden Gründe mit, dass das Stellenbesetzungsverfahren ohne Ernennung eines Bewerbers abgebrochen werde. Der Antragsteller legte gegen den Abbruch mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
- März 2015 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist. Dem am
- April 2015 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
- Juni 2015 entsprochen und die Antragsgegnerin verpflichtet, das Verfahren zur Besetzung der am
- Oktober 2013 ausgeschriebenen Stelle eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof (Vorsitz III. Senat) mit den bisherigen Bewerbern vorläufig fortzusetzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei zu Unrecht durch den Präsidenten des Bundesfinanzhofs erfolgt. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom
- Juli 2015 begründete Beschwerde der Antragsgegnerin. Der Antragsteller verteidigt mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
- August 2015 den angegriffenen Beschluss. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, das Besetzungsverfahren bezüglich der am
- Oktober 2013 ausgeschriebenen Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Bundesfinanzhof (Vorsitz III. Senat) vorläufig fortzusetzen, muss aus den mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen ohne Erfolg bleiben. Der Antrag ist zwar entgegen der Ansicht der Beschwerde zulässig
(1). Er hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil kein Anordnungsanspruch besteht. Der Dienstherr hat das Besetzungsverfahren rechtmäßig abgebrochen. Damit ist der aus § 46 DRiG und § 9 Satz 1 BBG i.V. mit Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Sicherung der Antragsteller begehrt, erloschen
(2). 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch. Daher können die Bewerber bereits diese Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung zuführen, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter für eine neue Ausschreibung besitzt. Im Interesse des Dienstherrn wie auch der Bewerber an einer zeitnahen Klärung, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird, kann effektiver Rechtsschutz nicht durch eine Hauptsacheklage erreicht werden. Primärrechtsschutz kann daher alleine im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel geltend gemacht werden, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten (BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 2 C 6.11 – juris Rn. 12; U.v. 3.12.2014 – 2 A 3.13 – juris Rn. 21 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat für eine solche Fallgestaltung mit Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 – (juris Rn. 24) unter Rückgriff auf das für Beamte und Richter generell geltende Rechtsmittelsystem entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung innerhalb eines Monats zu stellen ist und die Frist mit dem Zugang der Mitteilung über den Abbruchgrund in Lauf gesetzt wird. Nach Ablauf der Monatsfrist ist, so das Bundesverwaltungsgericht, die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt. Die Monatsfrist kann dem Antragsteller allerdings nicht entgegengehalten werden. Er hat zwar, nachdem ihm die Abbruchbenachrichtigung am 16. März 2015 zugegangen war, erst am 22. April 2015 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte die Frist nicht dadurch gewahrt worden sein, dass der Antragsteller bereits am 20. März 2015 Widerspruch eingelegt und dem Dienstherrn wiederholt unter Ankündigung einer Anrufung des Gerichts zu erkennen gegeben hat, dass er auf der Fortsetzung des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens bestehe. Denn aus dem vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobenen Gebot der Rechtssicherheit und im Interesse einer zeitnahen Klärung ist zur Vermeidung einer Verwirkung zu verlangen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung innerhalb eines Monats tatsächlich bei Gericht gestellt und nicht nur angekündigt wird. Gleichwohl führt die Versäumung der Monatsfrist nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. Denn das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2014, in dem die Rechtsschutzfrist in richterrechtlicher Konkretisierung des Rechtsgedankens der Verwirkung für die in Streit stehende Fallgestaltung erstmals in dieser Form zeitlich konkretisiert wurde, ist auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts erst am 26. März 2015 eingestellt und der Allgemeinheit zugänglich gemacht worden. Der Grundsatz des fairen Verfahrens verbietet es, die darin entwickelten Maßstäbe zum Nachteil des Antragstellers auf den Rechtsschutz gegen die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegebene Abbruchbenachrichtigung anzuwenden. Unabhängig von der richterrechtlich konkretisierten Monatsfrist kann indes aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen von prozessualer Verwirkung keine Rede sein. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber unbegründet, weil dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zur Seite steht. Der Dienstherr hat das durch Ausschreibung vom 23. Oktober 2013 eröffnete Auswahlverfahren rechtmäßig abgebrochen. Damit ist der Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Sicherung der Antragsteller begehrt, erloschen.
- a)Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt, hier das (Beförderungs-)Amt einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Bundesfinanzhof, ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch (§ 46 DRiG und § 9 Satz 1 BBG i.V. mit) Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll (BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 2 C 6.11 – juris Rn. 10). Aus dieser Verfahrensabhängigkeit folgt, dass der Anspruch erlischt, wenn das Verfahren rechtmäßig beendet wird. Das Bewerbungsverfahren kann auch durch einen wirksamen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist diese Entscheidung aber nur, wenn sie rechtmäßig ist. Dazu bedarf es eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (BVerfG, B.v. 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 – juris Rn. 22). Der Dienstherr kann demnach das Auswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten (BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 2 C 6.11 – juris Rn. 17). Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen. Eine Neuausschreibung darf dann nicht erfolgen (BVerwG, B.v. 3.12.2014 – 2 A 3.13 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 13.1.2015 – 6 CE 14.2444 – juris Rn. 7 f. m.w.N.). In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, B.v. 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 – juris Rn. 23).
- b)Gemessen an diesem Maßstab ist der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens weder formell noch materiell zu beanstanden.
(1)Den formellen Anforderungen ist genügt. Insbesondere hat entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die zuständige Behörde den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens verfügt. Zuständig für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist, wer bei dessen Durchführung die Auswahlentscheidung zu treffen hätte. Das ist im Fall des hier zu vergebenden Amtes eines Vorsitzenden Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Dieses führt als personalverwaltendes Fachressort letztverantwortlich das Auswahlverfahren nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG durch, während der abschließende förmliche Akt der Ernennung und die Prüfung der hierzu erforderlichen Voraussetzungen gemäß Art. 60 Abs. 1 GG in die Kompetenz des Bundespräsidenten fallen (vgl. VGH Mannheim, B.v. 7.8.1996 – 4 S 1929/96 – juris Rn. 4 f.). Das Ministerium ist nicht verpflichtet, sämtliche Schritte des Auswahlverfahrens bis zur Vorlage des Ernennungsvorschlags an den Bundespräsidenten selbst vorzunehmen. Es steht vielmehr in seiner Organisationshoheit, insbesondere den Präsidenten des jeweiligen obersten Gerichtshofs zu beteiligen. Es bleibt allerdings letztverantwortlich für die Auswahlentscheidung und damit auch für die Entscheidung, ein Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen. Diese Grundsätze sind beachtet. Der Präsident des Bundesfinanzhofs hat nicht selbst entschieden, das mit Ausschreibung vom
- Oktober 2013 eröffnete Verfahren zur Besetzung einer Stelle als Vorsitzende Richterin/Vorsitzender Richter abzubrechen und die Stelle zusammen mit drei weiteren Vorsitzendenstellen neu auszuschreiben. Er hat mit Schreiben vom
- März 2015 lediglich eine solche Verfahrensweise unter Darlegung des rechtlichen Rahmens und der seiner Meinung nach dafür sprechenden Gründe dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgeschlagen. Das Ministerium hat diesen Vorschlag ausweislich eines bei den Behördenakten befindlichen Vermerks (Beiakt 4 Bl. 109) wegen der Eilbedürftigkeit noch am selben Tag gebilligt und den Präsidenten des Bundesfinanzhofs davon telefonisch unterrichtet. Dabei handelt es sich nicht um die bloße Mitwirkung an der Entscheidung einer anderen Behörde. Das Ministerium hat die Entscheidung über den Abbruch des Auswahlverfahrens und die Neuausschreibung der Stelle vielmehr selbst getroffen, indem es den Vorschlag uneingeschränkt übernommen hat und damit selbst verantwortet. Damit ist durch die zuständige Stelle unmissverständlich und aktenmäßig dokumentiert, dass das Stellenbesetzungsverfahren ohne Ernennung endgültig beendet werden und die Stelle neu ausgeschrieben werden soll. Der dafür maßgebende Grund ist ausreichend in dem Schreiben des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom
- März 2015 dokumentiert, das sich das Ministerium in vollem Umfang zu Eigen gemacht hat. Einer vorherigen Anhörung der Bewerber bedarf es nicht; ein – unterstellter – Anhörungsmangel zum Nachteil des Antragstellers wäre im Übrigen inzwischen geheilt. Der Antragsteller ist, ebenso wie die Bewerberin X und der – nachträgliche – Bewerber Y, von dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, der beabsichtigten Neuausschreibung und dem hierfür maßgeblichen Grund schriftlich ebenfalls unter dem
- März 2015 rechtzeitig und in geeigneter Form in Kenntnis gesetzt worden. Dass dieses Schreiben vom Präsidenten des Bundesfinanzhofs stammt und keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Ministerium enthält, ist unschädlich. Es handelt sich hierbei nicht etwa um die Entscheidung selbst, sondern lediglich die Unterrichtung der Bewerber über den – durch das Ministerium verfügten – Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. Das Ministerium, das ausweislich der Akten dieses Schreiben bereits im Entwurf gekannt und ebenfalls gebilligt hat, ist nicht gehindert, seine Entscheidung den Betroffenen durch den Präsidenten des Bundesfinanzhofs mitteilen zu lassen. Eine solche Verfahrensweise wird, wie dem Antragsteller aus dem Verlauf des abgebrochenen Besetzungsverfahrens bekannt ist, nicht nur bei der Ausschreibung, sondern auch mit Blick auf die Auswahlentscheidung praktiziert (vgl. Beiakt 4 Bl. 32). Für die Mitteilung über den Abbruch des Besetzungsverfahrens gelten keine strengeren Anforderungen.
(2)Die schriftlich dokumentierte und dem Antragsteller mitgeteilte Begründung des Dienstherrn stellt einen sachlichen Grund dar, der den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und die Neuausschreibung der Stelle materiell rechtfertigt. Nach Ablauf der in der Ausschreibung genannten Frist (Ende November 2013) hat sich Richter Y mit Schreiben vom
- Dezember 2014 und Erinnerungsschreiben vom
- Februar 2015 auf eine Stelle als Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof beworben und beantragt, seine Bewerbung auch noch bei der laufenden Besetzung der streitigen Vorsitzendenstelle (III. Senat) zu berücksichtigen. Der Präsident des Bundesfinanzhofs ist zwar nach einem Gespräch mit Herrn Y Ende Dezember 2014 zunächst davon ausgegangen, die Bewerbung habe sich erledigt (S. 9 der Beschwerdebegründung). Jedenfalls mit Schreiben vom
- Februar 2015 hat Richter Y jedoch unmissverständlich klargestellt, dass er sich nach wie vor auch auf die streitige Vorsitzendenstelle bewerbe (Beiakt 3 Bl. 35). Der Dienstherr hat diese nachträgliche Bewerbung zum Anlass genommen, um das Auswahlverfahren abzubrechen, damit in einem anschließenden neuen Verfahren aufgrund eines aktualisierten Bewerberkreises eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung getroffen werden kann. Das ist sachgerecht und mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Der Dienstherr war nicht nur berechtigt, sondern entgegen der Ansicht des Antragstellers verpflichtet, die weitere Bewerbung zu berücksichtigen. Die in Ausschreibungen gesetzten Bewerbungsfristen sind keine Ausschlussfristen, sondern dienen allein dem Interesse des Dienstherrn an einer zügigen Stellenbesetzung. Der Dienstherr ist nicht gehindert, die Suche nach dem am besten geeigneten Bewerber auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist fortzuführen. Er darf sogar einen Bewerber nicht bereits deshalb zurückweisen, weil dessen Bewerbung nach Fristablauf eingegangen ist. Ein Bewerber hat vielmehr immer dann einen Anspruch auf Einbeziehung in ein laufendes Stellenbesetzungsverfahren trotz Ablaufs der Bewerbungsfrist, wenn dies zu keiner nennenswerten Verzögerung des Verfahrens führt (BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 2 C 6.11 – juris Rn. 30 f. m.w.N.). Auf die zu erwartende Verzögerung darf sich der Dienstherr regelmäßig berufen, wenn das Verfahren bereits das Stadium der Entscheidungsreife erreicht hat, d.h. der Leistungsvergleich, dokumentiert durch den sogenannten Auswahlvermerk, stattgefunden hat, wobei der Dienstherr auch dann die Zurückweisung nachvollziehbar begründen muss. Eine nennenswerte Verzögerung des Besetzungsverfahrens war entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu erwarten, als Richter Y sich mit Schreiben vom
- Dezember 2014 und
- Februar 2015 (auch) um die streitige Stelle beworben hat. Dem lässt sich nicht entgegen halten, das Ministerium habe seine Auswahlentscheidung bereits zuvor „längst getroffen“. Denn der damit angesprochene Auswahlvermerk vom
- Februar 2014, mit dem sich der Dienstherr für Richterin X entschieden hatte, war vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
- Juni 2014 – M 5 E 14.1291 – als rechtsfehlerhaft bemängelt worden und konnte damit keine taugliche Grundlage für eine Bewerberauswahl mehr abgeben. Bei Eingang der weiteren Bewerbung von Richter Y lag noch kein neuer Auswahlvermerk des Ministeriums vor. Zwar hatte der Präsident des Bundesfinanzhofs unter dem
- Juli 2014 bereits einen neuen Besetzungsvorschlag auf der Grundlage neuer dienstlicher (Anlass-) Beurteilungen des Antragstellers und der Bewerberin X erstellt und dem Ministerium übersandt. Dort wurde das Auswahlverfahren aber zunächst nicht weitergeführt, weil der Antragsteller gegen seine Beurteilung Widerspruch eingelegt hatte und zunächst dessen Ausgang abgewartet werden sollte. Nachdem der Präsident des Bundesfinanzhofs dem Widerspruch teilweise abgeholfen hatte (Teilabhilfebescheid vom 27.11.2014), wies das Ministerium den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom
- Januar 2015 zurück. Über die vom Antragsteller hiergegen erhobene Klage ist bislang nicht entschieden. Bei Eingang der weiteren Bewerbung vom
- Dezember 2014 und ihrer Bekräftigung durch Erinnerungsschreiben vom
- Februar 2015 stand mithin zunächst noch ein – hinsichtlich der Erwägungen im Teilabhilfebescheid – aktualisierter Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Bundesfinanzhofs aus, auf dessen Grundlage dann das Ministerium eine neue Auswahlentscheidung hätte treffen müssen. Selbst Anfang Februar 2015 fehlte es demnach weiterhin an der Entscheidungsreife, weshalb der Dienstherr die nachträgliche Bewerbung von Richter Y nicht nur berücksichtigen durfte, sondern musste. Angesichts dieses Verfahrensablaufs war der Dienstherr auch mit Blick auf die bisherige Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr berechtigt, den Eingang der neuen Bewerbung zum Anlass zu nehmen, das Auswahlverfahren nunmehr abzubrechen und die Stelle zusammen mit drei weiteren, in absehbarer Zeit frei werdenden Stellen eines Vorsitzenden Richters neu auszuschreiben, um den Bewerberkreis zu aktualisieren. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
- Juni 2014 – M 5 E 14.1291 – dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt hatte, die von ihm mit Vermerk vom
- Februar 2014 ausgewählte Bewerberin zu ernennen. Denn der Dienstherr ist insbesondere dann zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens berechtigt, wenn er erkannt hat, dass es fehlerbehaftet ist (BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 2 C 6.11 – juris Rn. 17, 20). Die Erwägung, bei einer Neuausschreibung im Zusammenhang mit der Ausschreibung von drei weiteren Vorsitzendenstellen würde ein größerer Bewerberkreis angesprochen, ist vor diesem Hintergrund sachgerecht und dient der Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes. Es ist kein Grund ersichtlich, dass der Abbruch sachwidrig allein der Benachteiligung oder der Bevorzugung eines Bewerbers dienen könnte. Insbesondere hatte das Verwaltungsgericht im damaligen einstweiligen Anordnungsverfahren die Entscheidung zugunsten der Bewerberin X deshalb für rechtsfehlerhaft erachtet, weil der Auswahlvermerk vom
- Februar 2014 in sich widersprüchlich gewesen sei und auf einer nicht mehr aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers beruht habe. Das Verwaltungsgericht ist nicht etwa von einem Eignungsvorsprung des Antragstellers gegenüber X ausgegangen. Darüber hinaus gewährleistet Art. 33 Abs. 2 GG keinen Schutz davor, dass sich die Stellenbesetzung verzögert und weitere Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen werden (vgl. BVerwG, U.v.29.11.2012 – 2 C 6.11 – BVerwGE 145, 185 Rn. 28 ff.).
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Ebenso wie im einstweiligen Anordnungsverfahren auf vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) ist es auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens angesichts der Anforderungen an Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und Prüfungsumfang sachgerecht, den Auffangstreitwert in voller Höhe anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – juris Rn. 4). Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird daher von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 5.000 Euro heraufgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/851540.html ( https://oj.is/851540 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 11 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c