1. Bei der Frage, ob ein Produkt zum Kauen bestimmt ist, muss sich die Bestimmung aus dem Produkt selbst ergeben. Es ist weder maßgeblich auf die Angabe des Herstellers noch auf die Meinung der Konsumenten abzustellen. Ausschlaggebend ist vielmehr eine auf das Produkt bezogene objektive Betrachtungsweise.2. Ein Tabakprodukt ist nicht bereits dann zum Kauen bestimmt, wenn seine Kaueignung durch eine außerhalb des eigentlichen Tabakerzeugnisses liegende Darreichungsform vermittelt wird. Von einer Bestimmung zum Kauen kann vielmehr erst dann ausgegangen werden, wenn der Tabak als solcher so verarbeitet ist, dass er mechanischem Druck durch die Zähne standhält und dadurch seine Inhaltsstoffe preisgibt. Ein geringfügig stärkerer Zellulosebeutel, der nicht vorbefeuchtet ist, kann diese Bestimmung nicht vermitteln, wenn der im Inneren befindliche Tabak stark zerkleinert ist und damit selbst nicht gekaut werden kann und muss.Tabak in Zellulosebeutelchen;Tabak zum anderweitigen oralen Gebrauch;Bestimmung zum Kauen bei feinkörnigem Beutelinhalt (verneint) Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen ein Vertriebsverbot für das Tabakerzeugnis „Thunder Frosted Chewing Bags“ der dänischen Firma ... Am 25. August 2014 nahm das Landratsamt ... eine Probe des Tabakerzeugnisses „Thunder Frosted Chewing Bags“ und veranlasste eine Untersuchung und Begutachtung durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). In seinem Gutachten vom 18. September 2014 kam dieses zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Probe auf Grund der Struktur, Konsistenz und Verwendungsart um ein verbotenes Tabakprodukt handle, da es zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten neuartige Produkte zum oralen Gebrauch mit Ausnahme des herkömmlichen Kautabaks untersagt werden. In der Literatur würden Tabakprodukte, die für den oralen Gebrauch bestimmt seien, in zwei Gruppen aufgeteilt, nämlich Produkte zum Saugen und Lutschen sowie Produkte zum Kauen. Erzeugnisse zum Kauen würden als zu Riegeln gepresste Produkte und gerollte Tabakblätter beschrieben. Traditionelle Kautabake bestünden aus Tabakblättern, die beispielsweise zu Stängeln aufgerollt seien. Eine gesetzliche Definition von Kautabak existiere nicht. Bei dem vorliegenden Tabakprodukt handle es sich um fein geschnittenen Tabak, der in kleine, poröse Zellulosebeutelchen verpackt sei und damit vom traditionellen Kautabak deutlich abweiche. Das Produkt sei optisch nahezu identisch mit Snus und werde auch wie dieser verwendet, indem man ihn zwischen Lippen und Zahnfleisch oder in der Wangenfalte positioniere. Die Frage, ob ein Produkt zum Kauen bestimmt sei, sei aus der Sicht des Verbrauchers zu beurteilen. Hier habe eine Internetrecherche ergeben, dass das Produkt von vielen als Snus-Ersatz angesehen werde. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 ordnete die Beklagte an, dass die Klägerin das Tabakerzeugnis „Thunder Frosted Chewing Bags“ der Firma ... nicht mehr in den Verkehr bringen darf (Ziffer I). Laut Ziffer II wird mit diesem Bescheid die bereits am 8. Oktober 2014 mündlich getroffene Anordnung der Stadt ... bestätigt und präzisiert. Zur Begründung verwies die Beklagte auf das Gutachten des LGL. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben. Das streitgegenständliche Tabakerzeugnis sei verkehrsfähig, da es sich um Kautabak in Portionsbeuteln handle. Es sei zum oralen Gebrauch durch Kauen bestimmt und mit dem klassischen Kautabak vergleichbar. Das LGL stütze seine Auffassung allein darauf, dass es sich um ein Snus-ähnliches Erzeugnis handle. Diese Argumentation greife jedoch nicht, da es hierauf nicht ankomme. Es sei vielmehr entscheidend, ob es zum oralen Gebrauch durch Kauen bestimmt sei. Hiermit beschäftige sich das Gutachten jedoch nicht. Der Vergleich mit dem Tabakerzeugnis Snus gehe ins Leere, zumal er auch völlig falsch sei, da sich das vorliegende Produkt erheblich von Snus unterscheide. Es sei die Intention des Richtliniengebers, bestimmte neuartige Produkte, namentlich den vor allem in Nordeuropa verbreiteten Snus an einer weiteren Verbreitung in Europa zu hindern. Er habe speziell dieses Produkt verbieten wollen. Nicht gewollt habe er, dass herkömmlicher Kautabak ebenfalls unter dieses Verbot falle. Deshalb habe er das Verbot nur auf Tabakprodukte bezogen, die aus einem Pulver oder einem feinkörnigen Granulat oder einer Kombination dieser Formen bestünden. Das streitgegenständliche Tabakprodukt bestehe jedoch aus in Streifen geschnittenen Tabakblättern und nicht aus fein gemahlenem Tabakpulver, das für Snus charakteristisch sei. Zwar werde auch bei dem streitgegenständlichen Produkt ein Portionsbeutel verwendet, dieser sei jedoch aus einem deutlich stärkeren Material als bei Snus, so dass die Widerstandsfähigkeit beim Kauen gewährleistet sei. Ohnehin könne es für die Verkehrsfähigkeit eines Produkts nicht ausschlaggebend sein, ob Portionsbeutel verwendet würden oder nicht. Auch die Herstellung der „Thunder Frosted Chewing Bags“ sei nicht mit der Herstellung von Snus vergleichbar. Bei Snus seien die Papiertüten schon vorbefeuchtet. Dies sei hier nicht der Fall. Sie müssten erst im Mund gekaut und befeuchtet werden, um Aroma und Wirkstoffe freizugeben. Da der verwendete geschnittene Tabak die aromatischen Beigaben wesentlich langsamer aufnehmen könne als gemahlenes Tabakpulver, betrage hier die Reifezeit zwei Wochen anstatt nur 48 Stunden bei gemahlenem Tabakpulver. Der Tabak für die „Thunder Frosted Chewing Bags“ werde mindestens viermal gelüftet und gesiebt, damit das Produkt während der Reifezeit nicht zusammenklumpe. Bei Snus finde nur eine Oxidation statt. Die längere Reifezeit sei erforderlich, weil geschnittener Tabak die aromatischen Beigaben wesentlich langsamer aufnehme. Analog hierzu brauche es auch deutlich länger beim Konsum, um die enthaltenen Stoffe wieder abzugeben. Das streitgegenständliche Tabakerzeugnis müsse deshalb gekaut werden, um den gewünschten Geschmack und auch Nikotin freizugeben. Die besondere Reifung des Tabaks sei direkt vergleichbar mit bereits im Handel befindlichen traditionell hergestellten Kautabakprodukten. Auch die Verwendungsart der „Thunder Frosted Chewing Bags“ ähnle dem Konsum herkömmlichen Kautabaks. Sie seien eindeutig zum Kauen bestimmt, wobei der Begriff Kauen bei Tabakprodukten anders ausgelegt werden müsse als bei anderen Produkten. Kautabak werde in der Regel in die Backentasche gelegt, wo der Speichel des Verwenders die Aromen aus dem Produkt löse. Ab und zu sei es notwendig, für die Entfaltung von Geschmack und Nikotin den Tabak mit der Zunge aus der Backentasche zu holen und durch sanften Druck mit den Zähnen zu pressen. Dies entspreche der Verwendungsweise von Kautabak. Snus werde hingegen nur in die Backentasche eingelegt und lediglich mit der Zunge hin und her bewegt, was als „Lutschen“ bezeichnet werde. Auch der objektive verständige Verbraucher würde das vorliegende Produkt als Kautabakprodukt einordnen. Wie das LGL einräume, sei die Abgrenzung zwischen Kautabak und Produkten für den anderweitigen oralen Gebrauch oftmals schwierig. Auch der Gesetzgeber definiere Kautabak nicht eindeutig. Es handle sich bei dem streitgegenständlichen Produkt um Kautabak in Portionsbeuteln. Lediglich diese Darreichungsform ähnle Snus-Produkten. Die Klägerin lässt beantragen, den Bescheid über das Verkehrsverbot für das Tabakerzeugnis „Thunder Frosted Chewing Bags“ der Stadt ... vom 13.10.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 10. März 2015, die Klage abzuweisen. Das streitgegenständliche Produkt sei ein Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch, das in der Produktkonsistenz vom traditionellen Kautabak deutlich abweiche. Es handle sich um fein geschnittenen Tabak, der in kleine, poröse Zellulosebeutelchen verpackt sei. Es sei der Klägerin zwar darin zuzustimmen, dass es nicht darauf ankomme, ob es sich um Snus oder ein snus-ähnliches Produkt handle. Allein die Herstellerangabe für die Benutzung des Produkts könne jedoch nicht ausschlaggebend sein. Maßgeblich sei vielmehr das tatsächliche Nutzungsverhalten des Verbrauchers. Zudem handle es sich nach der Form und Beschaffenheit der „Thunder Chewing Bags“ weder um Rollen, Stangen, Streifen, Würfel oder Platten und damit nicht um Kautabak im Sinne der Tabakverordnung. Schutzziel und Zweck der Tabakverordnung sei, den Verbraucher vor neuartigen Erzeugnissen zum oralen Gebrauch zu schützen. Die Ausnahme für Kautabak sei eng auszulegen und nicht auf neue Produkte zum oralen Gebrauch auszudehnen. Am 28. Juli 2015 fand die mündliche Verhandlung statt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift wird ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Das mit Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2014 erlassene Vertriebsverbot für das Tabakerzeugnis „Thunder Frosted Chewing Bags“ der dänischen Firma ... ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 21 Abs. 1 Nr. 1g des Vorläufigen Tabakgesetzes i.V.m. § 5a der Verordnung über Tabakerzeugnisse (Tabakverordnung). Hiernach ist es verboten, Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Bei dem streitgegenständlichen Tabakprodukt handelt es sich um ein nach dieser Vorschrift verbotenes Tabakerzeugnis.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.