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AG Büdingen, Beschluss vom 09.07.2015 - 53 F 750/14

Tenor Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin 2.124,97 Euro zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Gründe Die Beteiligten waren verheiratet. Mit Beschluss vom 13. N

den Gründen der Entscheidung bei der Unterhaltsberechnung die vom Antragsgegner in dieser Zeit gezahlten Darlehensraten berücksichtigt. Im Übrigen wurde in den Gründen auf die Berechnungen in der Antragsschrift vom

  1. Dezember 2012 Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. In dem Beschwerdeverfahren (AZ: 5 UF 325/13 – OLG Frankfurt am Main) vereinbarten die Beteiligten dann in der mündlichen Verhandlung vom
  2. März einen Vergleich, wonach der Antragsgegner an die Antragstellerin einen rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 2.300,00 Euro zu zahlen hatte –wegen des Inhalts des Vergleichs wird Bezug genommen auf den als Anlage zur Antragsschrift eingereichten Beschluss des OLG Frankfurt am Main (Bl. 11 und 12 d.A.). In der mündlichen Verhandlung wies der Senat darauf hin, „dass hinsichtlich der Kreditverbindlichkeiten die

gewiesenen Zahlungen für die Monate Februar bis einschließlich Juni 2013 selbstverständlich zu berücksichtigen sind.“ Weiter wies der Senat darauf hin: „Zu berücksichtigen sind selbstverständlich weiterhin vom Antragsgegner erbrachte Zahlungen, insbesondere Strom und Nebenkosten für das gemeinsame Haus der Beteiligten. Dies betrifft den Zeitraum September 2012 bis einschließlich März 2013.“ Weiter ist in dem Protokoll festgehalten: „Der Senat hat, basierend auf seine gemachten Ausführungen, eine grobe Unterhaltsberechnung durchgeführt. Es handelt sich bei den ausstehenden und geltend gemachten Zahlungen auf Kindes- und Trennungsunterhalt, um einen Gesamtbetrag i.H.v. 5.036,-- €.

den Berechnungen des Senats gelangt man insgesamt zu einem Betrag von ca. 2.300,-- €. Dies könnte Grundlage für einen Vergleich der Beteiligten sein.“ Die Antragstellerin behauptet, sie hätten bis September 2012 nicht getrennt gelebt. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin zum Ausgleich des vom Verkaufserlös des ehemals gemeinschaftlichen Anwesens -- in -- an die S-Bank abgelösten Schuldverbindlichkeiten seines Girokontos Nr. -- einen Betrag in Höhe von € 2.124,97 zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Der Antragsgegner behauptet, sie hätten seit Januar 2012 getrennt gelebt. Das Gericht hat die Akten des Amtsgerichts Büdingen mit dem Aktenzeichen 53 F 966/12 UEUK und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit dem AZ: 5 UF 325/13 zu Beweiszwecken beigezogen. Der Antrag ist begründet. Die Antragstellerin hatte gegenüber dem Antragsgegner

§ 430

BGB einen Ausgleichsanspruch in Höhe von (82.391,83 € / 2 =) 41.195,92 €, der sich durch die Verrechnung der S-Bank mit Ansprüchen gegenüber den Beteiligten, die insoweit als Gesamtschuldner hafteten, auf 3.816,02 € reduziert hat, so dass die Antragstellerin vom Antragsgegner

§ 430BGB den geltend gemachten Betrag in Höhe von 2.124,97 Euro beanspruchen kann.

Die Beteiligten waren gemeinsam Eigentümer des Hausgrundstücks. Da sie das Haus auch gemeinsam verkauft haben, waren sie hinsichtlich der Kaufpreisforderung Gesamtgläubiger. Die Zahlungen in Höhe von 82.391,83 € auf das Girokonto des Antragsgegners erfolgte

§ 428

BGB auch gegenüber der Antragstellerin mit befreiender Wirkung.

§ 430

BGB sind Gesamtgläubiger jedoch im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Da eine andere Bestimmung insoweit nicht ersichtlich ist, konnte die Antragstellerin vom Antragsgegner die Hälfte der auf sein Konto vom Käufer geleisteten Zahlungen beanspruchen. Hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber der S-Bank, die sich aus dem Darlehensvertrag vom 30. September 2003 ergaben und im September/Oktober 2013 noch bestanden, waren die Beteiligten Gesamtschuldner. Sie haben den Darlehensvertrag mit der S-Bank gemeinsam abgeschlossen und die S-Bank konnte die gesamten Zins- und Tilgungsleistungen selbstverständlich auch nur einmal fordern (§ 421 BGB).

§ 426Abs.

1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der im September/Oktober 2013 noch offenen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag ist eine andere Bestimmung nicht ersichtlich. Ferner hatten die Beteiligten bei der S-Bank noch ein gemeinsames Girokonto. Da im Hinblick auf dieses Konto eine andere Bestimmung nicht ersichtlich ist, stand Ihnen ein etwaiges Kontoguthaben als Gesamtgläubiger im Innenverhältnis jeweils zur Hälfte zu und hinsichtlich etwaiger Sollstände hafteten sie als Gesamtschuldner im Innenverhältnis jeweils zur Hälfte. Es ergibt sich danach folgende Kaufpreisabrechnung: Restkaufpreis: 11.821,33 + 70.570,50 =82.391,83 €Sondertilgung-11.821,33 €Rückzahlung Darlehen-62.048,66 €Ausgleich gemeinsames Konto der Beteiligten-69,17 €Vorfälligkeitszinsen-820,63 €Restbetrag7.632,04 €Restanspruch der Antragstellerin: 7.632,04 € / 2 =3.816,02 €Soweit der Antragsgegner mit der Hälfte der Kosten für die Löschungsbewilligung und der Hälfte der Vorfälligkeitszinsen hilfsweise aufgerechnet hat, ist ein diesbezüglicher Ausgleichsanspruch

§ 426Abs.

1 BGB nicht ersichtlich. Wie sich aus der obigen Kaufpreisabrechnung ergibt, wurden die Vorfälligkeitszinsen mit dem Kaufpreis verrechnet, so dass die Antragstellerin sich bereits zu 50% an den Vorfälligkeitszinsen beteiligt hat. Erst mit dem vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27. Mai 2015 vorgelegten vollständigen Kontoauszug Nummer -- über sein Girokonto bei der S-Bank vom 11. Oktober 2013 konnte der gesamte Vorgang

vollzogen werden. Aus diesem Auszug ergibt sich nämlich, dass nicht nur die Vorfälligkeitszinsen von diesem Konto abgebucht wurden, sondern auch, dass diesem Konto auch die Kaufpreiszahlungen in Höhe von 82.391,83 Euro gut geschrieben wurden. Dies bedeutet im Ergebnis nicht nur, dass das von der Antragstellerin mit der Antragsschrift vorgelegte Schreiben der S-Bank vom 15. September 2014 richtig ist und dies keinen Widerspruch zu dem Vortrag des Antragsgegners darstellt, dass die Vorfälligkeitszinsen von seinem Konto überwiesen wurden, sondern auch, dass die Antragstellerin sich durch eine Verrechnung mit den Kaufpreiszahlungen bereits zu 50% an den Vorfälligkeitszinsen beteiligt hat. Die Kosten der Löschungsbewilligung wurden nicht vom Antragsgegner alleine gezahlt sondern von dem gemeinsamen Konto der Beteiligten, so dass die Antragstellerin sich auch insoweit bereits zu 50% an den Kosten beteiligt hat. Auch an dem Ausgleich dieses Kontos hat die Antragstellerin sich zu 50% beteiligt, da auch dieser Ausgleich mit dem Kaufpreis verrechnet wurde. Der Antragsgegner kann von der Antragstellerin auch keinen Ausgleich hinsichtlich der von ihm in 2012 und im ersten Quartal 2013 gezahlten Nebenkosten für das gemeinsame Haus verlangen, so dass auch die insoweit erklärte Hilfsaufrechnung wirkungslos ist (§ 387 ff. BGB). Auch insoweit kann der Antragsgegner von der Antragstellerin keinen Gesamtschuldnerausgleich beanspruchen.

§ 426Abs.

1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander nur dann zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Die Behauptungs- und Beweislast für eine andere Bestimmung trägt insoweit zwar die Antragstellerin. Bereits

dem unstreitigen Sachverhalt und den zu Beweiszwecken beigezogenen Akten steht jedoch fest, dass sowohl für die Zeit bis August 2012 als auch für die Zeit von September 2012 bis März 2013 (Zahlungen auf gemeinsame Schulden der Beteiligten für die Zeit

März 2013 hat der Antragsgegner nicht vorgetragen) der Antragsgegner aufgrund einer anderen Bestimmung im Sinne des § 426 BGB im Verhältnis zur Antragstellerin verpflichtet war, diese Kosten alleine zu tragen. Für die Zeit von September 2012 bis März 2013 ergibt sich eine anderweitige Bestimmung daraus, dass die Hausnebenkosten bei der Berechnung des Trennungsunterhalts berücksichtigt wurden. Eine anderweitige Regelung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt dann vor, wenn eine gemeinsame Schuld der Ehegatten bei der Berechnung des Trennungsunterhalts berücksichtigt wird (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1236 ; OLG Frankfurt, FamRZ 2007, 1169 ). Sobald die Aufwendungen einkommensmindernd berücksichtigt werden, beteiligt sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch einen entsprechend gekürzten Unterhaltsanspruch an den Aufwendungen.

den zu Beweiszwecken beigezogenen Akten steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass die vom Antragsgegner in der Zeit von September 2012 bis März 2013 gezahlten Hausnebenkosten bei der Berechnung des Trennungsunterhalts berücksichtigt wurden. Aus dem Protokoll über den Termin am 12. März 2014 vor dem Oberlandesgericht ergibt sich ausdrücklich, dass die vom Antragsgegner für den Zeitraum September 2012 bis März 2013 gezahlten Hausnebenkosten bei der Unterhaltsberechnung durch den Senat berücksichtigt wurden und dass

diesen Berechnungen noch ein rückständiger Betrag in Höhe von ca. 2.300,00 € bestünde und dass diese Ausführungen Grundlage für einen Vergleich sein könnten, den die Beteiligten dann in genau dieser Höhe auch vereinbarten. Für die Zeit von Januar bis August 2012 ergibt sich eine andere Bestimmung unabhängig davon, ob die Beteiligten in dieser Zeit i.S.d. § 1567 BGB im gemeinsamen Haus getrennt gelebt haben oder nicht, bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt. Eine Beweisaufnahme darüber, ob die Beteiligten schon vor September im Haus getrennt gelebt haben oder nicht, war daher entbehrlich. Während einer intakten Ehe wird das Gesamtschuldnerverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert, so dass bis zum Scheitern der Ehe von einer stillschweigend geschlossenen Vereinbarung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB auszugehen ist, die es einem Ehegatten verwehrt, Ausgleich für Zahlungen zu verlangen, die er während des Zusammenlebens erbracht hat.

dem Scheitern der Ehe bestehen Ausgleichs- und Freistellungsansprüche für weitere Zahlungen und künftig fällig werdende Leistungen dann, wenn nicht an die Stelle der Lebensgemeinschaft andere besondere Umstände treten, aus denen sich erneut ein vom Regelfall abweichender Maßstab ergibt. Dies kann sich auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien aus einer besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben, die derjenige Ehegatte darzulegen und zu beweisen hat, der sich darauf beruft (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1236 ). Die Beteiligten hatten sich bereits in 2010 einmal getrennt. Seit dieser Zeit zahlte der Antragsgegner monatlich 450,00 Euro an die Antragstellerin, die sich im Wesentlichen um den Haushalt und die Kinder kümmerte. Darüber hinaus wurden vom Konto des Antragsgegners auch die Darlehensverbindlichkeiten und Hausnebenkosten gezahlt. Ferner hatten die Beteiligten in dieser Zeit auch schon immer getrennte Konten (das gemeinsame Girokonto bei der S-Bank hatte

dem vorliegenden Auszug wirtschaftlich für die Ehegatten keine Bedeutung). Selbst wenn die Beteiligten im gemeinsamen Haus also schon seit Januar 2012 getrennt gelebt hätten, hätte sich an den wirtschaftlichen Grundlagen der Familie ab Januar 2012 nichts geändert. Erst mit der räumlichen Trennung der Beteiligten bzw. mit der Forderung der Antragstellerin, dass der Antragsgegner mehr als 450,00 Euro monatlich an Kindes- und Trennungsunterhalt zu zahlen habe, trat gegenüber dem ehelichen Zusammenleben der Beteiligten wirtschaftlich betrachtet eine Änderung ein. Diese besondere Gestaltung des tatsächlichen Geschehens begründet daher eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dahin gehend, dass der Antragsgegner im Innenverhältnis zur Antragstellerin bis zur räumlichen Trennung alleine verpflichtet war, die Hausnebenkosten sowie die Zins- und Tilgungsleistungen für das gemeinsame Hausgrundstück zu tragen. Der Antragsgegner kann von der Antragstellerin auch keinen Ausgleich hinsichtlich der von ihm in 2012 und im ersten Quartal 2013 gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen verlangen, so dass auch die insoweit erklärte Hilfsaufrechnung wirkungslos ist (§ 387 ff. BGB). Auch insoweit kann der Antragsgegner von der Antragstellerin keinen Gesamtschuldnerausgleich beanspruchen.

§ 426Abs.

1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander nur dann zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Die Behauptungs- und Beweislast für eine andere Bestimmung trägt insoweit zwar die Antragstellerin. Bereits

dem unstreitigen Sachverhalt und den zu Beweiszwecken beigezogenen Akten steht jedoch fest, dass sowohl für die Zeit bis August 2012 als auch für die Zeit von September 2012 bis März 2013 (Zahlungen auf gemeinsame Schulden der Beteiligten für die Zeit

März 2013 hat der Antragsgegner nicht vorgetragen) der Antragsgegner aufgrund einer anderen Bestimmung im Sinne des Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin verpflichtet war, diese Kosten alleine zu tragen. Für die Zeit von September 2012 bis März 2013 ergibt sich eine anderweitige Bestimmung daraus, dass die in dieser Zeit vom Antragsgegner gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen bei der Berechnung des Trennungsunterhalts berücksichtigt wurden. Dies stellt, wie oben bereits ausgeführt, eine anderweitige Regelung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, mit der Folge, dass der Antragsteller im Innenverhältnis gegenüber der Antragstellerin die Aufwendungen alleine zu zahlen hatte.

den zu Beweiszwecken beigezogenen Akten steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vom Antragsgegner in der Zeit von September 2012 bis März 2013 gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurden. Auch dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Protokoll über den Termin am 12. März 2014 vor dem Oberlandesgericht. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Für die Zeit von Januar bis August 2012 ergibt sich eine andere Bestimmung unabhängig davon, ob die Beteiligten in dieser Zeit i.S.d. § 1567 BGB im gemeinsamen Haus getrennt gelebt haben oder nicht, bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt. Insoweit gelten die gleichen Ausführungen wie zu den vom Antragsgegner in dieser Zeit gezahlten Hausnebenkosten. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/851881.html ( https://oj.is/851881 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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