InfoV a.F. in der jeweils maßgeblichen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entsprochen hat (Fortführung BGH, WM 2011,1799 ff ). 2. Eine Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts setzt regelmäßig eine illoyal verspätete Inanspruchnahme eines Schuldners voraus, indem unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242
), insoweit neben der zeitlichen Grenze für die Rechtsausübung zusätzlich immer auch ein Umstandsmoment erforderlich ist. Die bloße Hoffnung der Beklagten, auf ihr eigenes Schweigen hin werde auch der Kläger die Anlageentscheidung im Laufe der Zeit vielleicht auf sich beruhen lassen, ist allein nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.9.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
zu, indem die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen habe. Nachdem die Beklagte die von ihr gegen ihre Verurteilung eingelegte Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 06.12.2011 ( 5 U 2167/11 ) zurückgenommen habe, habe sie die Fehlerhaftigkeit ihrer Widerrufsbelehrung selbst anerkannt, ohne sich auf einen Vertrauensschutz berufen zu können. Der wirksame Widerruf durch den Kläger müsse dazu führen, dass die Beklagte nach § 358 Abs. 4 Satz 3
im Verhältnis zum Kläger in die Rechte und Pflichten des Fonds aus dem verbundenen Vertrag einzutreten habe. Die Beklagte hat sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages darauf berufen, die Widerrufsbelehrung habe der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung des Musters der der Anlage 2 zur
-InfoV entsprochen, was den wesentlichen und rechtlich relevanten Inhalt betreffe. Gerade im Hinblick darauf, dass der Widerruf 9,5 Jahre nach Vertragsschluss erklärt worden sei und die Finanzierung bei der Beklagten bereits Ende 2009 vollständig zurückgeführt worden sei, komme im Hinblick auf den Übereilungsschutz als Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ein Widerruf nicht mehr in Betracht. Zumindest müsse von einer Verwirkung und damit einer unzulässigen Rechtsausübung ausgegangen werden, da ein „ewiges“ Widerrufsrecht dem vom Gesetzgeber bezweckten Übereilungsschutz widerspräche. Der Kläger müsse sich im Übrigen bei einer Rückabwicklung der Fondsbeteiligung dem Grunde nach außergewöhnliche Steuervorteile anrechnen lassen, indem aus dem anerkennenden Bescheid des Finanzamts Stadt3 vom 05.11.2012 (Anlage B 11 a) der Kläger allein im Zeichnungsjahr Verlustzuweisungen in Höhe von 25.365,61 € und im zweiten Beteiligungsjahr von 200 € erzielt habe, welche das aus eigenen Mitteln aufgewendete Eigenkapital deutlich überstiegen habe. Eine Anrechnung der Steuervorteile sei im konkreten Fall deshalb geboten, weil ein Veräußerungsgewinn durch die Rückabwicklung der Anteile nicht erzielt werde. Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Betrages von 3.300,56 € sowie die Feststellung, dass der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 30.12.2003 keine Ansprüche zustehe, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus der Kommanditbeteiligung an A I stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung habe der Lauf der Widerrufsfristen nach § 355 Abs. 3 Satz 3
a.F. noch nicht zu laufen begonnen. Die Beklagte könne sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen, da sie als Verwenderin den Text der Musterbelehrung einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Schließlich habe der Kläger sein Widerrufsrecht auch nicht verwirkt, da allein die verspätete Geltendmachung nicht gegen Treu und Glaube verstoße. Es fehle an einem Umstandsmoment, auf Grund dessen sich die Beklagte darauf habe verlassen dürfen, der Kläger werde seine Rechte nicht mehr geltend machen. Dazu genüge allein der Zeitablauf von sechs Jahren nicht, zumal es die Beklagte jederzeit in der Hand gehabt hätte, durch das Nachschieben einer ordnungsgemäßen Belehrung die Unsicherheit zu beenden. Während der Rückabwicklungsanspruch auf eine Rückzahlungsforderung in Höhe von 3.300,56 € gerichtet sei, müsse sich der Kläger keine außergewöhnlichen Steuervorteile im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Dies folge daraus, dass auch die Ersatzleistung einer Besteuerung unterworfen sei. Soweit die Rückabwicklung der Fondsbeteiligung mit einer Übernahme eines etwaigen Kapitalkontos verbunden sei, mache diesen steuerpflichtigen Gewinn nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG den dem Anleger ursprünglich zugeflossenen Gewinn aus Verlustzuweisungen wieder rückgängig. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie das Urteil des Landgerichts mit der Begründung angreift, die Widerrufsbelehrung habe ihrem maßgeblichen Inhalt nach der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3
Info-Verordnung in der damals gültigen Fassung weitgehend entsprochen. Angesichts der mit der vorliegenden Beteiligung erzielten anfänglichen Verlustzuweisungen, welche die Gesamtbeteiligungssumme überstiegen habe, sei von einem Fall außergewöhnlicher Steuervorteile auszugehen, welche sich der Kläger anrechnen lassen müsse. Ein dem Kläger möglicherweise zustehendes Widerrufsrecht sei im Übrigen verwirkt, indem einerseits zwischen Vertragsschluss und der Ausübung des Widerrufsrechts ein Zeitraum von über neun Jahren liege, während nach kompletter Darlehenstilgung auch für die beklagte Bank nicht mehr mit einem Widerruf zu rechnen gewesen sei. Der Kläger lege es darauf an, durch eine vorgeschobene Argumentation losgelöst von dem mit dem Widerrufsrecht bezweckten Übereilungsschutz und gestützt auf bloße Formalargumente eine zusätzliche Gewinnmaximierung zu erreichen. Da der Kläger im Übrigen nicht bereit sei, im Gegenzug zu der geltend gemachten Rückabwicklung der Beklagten die mit der Investition erzielten Steuervorteile auszukehren, bedürfe es bei Stattgabe der Klage der Geltendmachung entsprechender Ansprüche mit der Hilfswiderklage. Jedenfalls habe der Kläger sämtliche Schadensersatzansprüche, die im Falle des Obsiegens aufgrund der Beteiligung gegenüber Dritten zustünden, an die Beklagte abzutreten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Gießen vom 05.09.2014 – 3 O 111/14 – auf die Berufung des Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet sei, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der A GmbH & Co. ... KG (B-Fonds Nr. 143) erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihm die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung, indem er von einem wirksam erklärten Widerruf ausgeht, welchem auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs bzw. der Verwirkung entgegengehalten werden könne. Da auch eine Anrechnung außergewöhnlicher Steuervorteile nicht in Betracht komme, müsse der Berufung der Erfolg versagt bleiben. II. Die zulässige Berufung der Beklagten führt in der Sache selbst nicht zum Erfolg. Das landgerichtliche Urteil bedarf nur insoweit einer Abänderung, als über die vom Landgericht berücksichtigten Ausschüttungen hinaus eine weitere Zahlung vom 6.2.2015 in Höhe von 568,60 € zu berücksichtigen und vom erstinstanzlich zuerkannten Betrag in Abzug zu bringen ist. Dem Kläger steht danach aufgrund des von ihm erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 30. 12. 2003 gerichteten Willenserklärungen ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen in Höhe von 2.731,96 € sowie auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages Zug um Zug gegen Rückgabe der Beteiligung an dem geschlossenen Fonds A I aus, § 346 Abs. 1, 2
i. V. m. §§ 495 Abs. 1, 355 , 357 , 358
a.F. zu. Der von dem Kläger geltend gemachte Rückgewähranspruch gemäß § 346 Abs. 1
i. V. m. §§ 495 Abs. 1, 355 , 357 , 358
in der bis zum 10. Juni 2010 gültigen Fassung (a.F.) ist grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung gerechtfertigt. Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht zunächst erkannt, dass dem Kläger, welcher als Verbraucher am Abschluss eines Darlehensvertrages beteiligt war, ein Widerrufsrecht nach §§ 495 , 491
a.F. noch anlässlich seiner Widerrufserklärung am 20.12.2013 zustand, da die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1
gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3
noch nicht abgelaufen war. Soweit der Widerruf hinsichtlich der Fondsbeteiligung an A I seitens des Bevollmächtigten des Kläger erst mit Schreiben vom 23.12.2013 erklärt wurde, war der Widerspruch auch dann noch als rechtzeitig erklärt zu behandeln, da der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 1 S. 2
a.F. mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zuvor nicht in Gang gesetzt worden ist. Insoweit beginnt nach § 355 Abs. 2 S. 1
a.F. die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, welche auch Namen und Anschriften desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einem Hinweis auf den Fristbeginn der Regelung des § 355 Abs. 1 S. 2
a.F. enthält. Die im konkreten Fall vorliegende Widerrufsbelehrung wird diesen Maßstäben des § 355 Abs. 2 S. 1
a.F. und dem darin enthaltenen Deutlichkeitsgebot nicht gerecht. Denn eine Belehrung, die sich wie in beiden Fällen hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist – wie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inzwischen geklärt ist- nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes „frühestens“ es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urteil vom 15.08.2012, VIII ZR 378/11 , Juris, m.w.N., OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2014, 17 U 138/14 , Juris, Rn. 25 m.w.N. ). Dieser vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristlaufs also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird damit darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt (BGH, Urteil vom 09.12.2009 – BGH, VIII ZR 219/08 VIII ZR 219/08 , WM 2010, WM 2010 Seite 721 Rn. 13, WM 2010 Seite 721 Rn. 15; Urteil vom 29.04.2010 – BGH, I ZR 66/08 I ZR 66/08 , WM 2010, WM 2010, Seite 2126 , Rn. 21; Urteil vom 01.12.2010 – BGH, VIII ZR 82/10 , WM 2011, WM 2011 Seite 86 Rn. Rn. 12; Urteil vom 02.02.2011 - BGH, VIII ZR 103/10 , WM 2011, 474 Rn.14; Urteil vom 28.06.2011 – BGH, XI ZR 349/10 , WM 2011, WM 2011, Seite 1799 Rn. 34; Urteil vom 01.03.2012 – BGH, III ZR 83/11 , NZG 2012, Seite 427 Rn. 15). Indem diese Belehrung den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist aufklärt, setzt sie den Verbraucher nicht in der gebotenen Weise in die Lage, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen, und verstößt damit gegen das Deutlichkeitsgebot (BGH, Urteil vom 17.01.2013, III ZR 145/12 , Juris, Rn. 10 m.w.N., OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.4.2015, Beck RS 2015,09345, Rn. 22 m.w.N.). Während eine wie im vorliegenden Fall unzureichende, weil irreführende Widerrufsbelehrung den Beginn der Widerrufsfrist nicht in Gang setzt, kann sich die Beklagte grundsätzlich auch nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 1 und 3
InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3
InfoV a.F. berufen. Dies ist ihr bereits unter dem Gesichtspunkt verwehrt, dass sie im konkreten Fall kein Formular verwendet hat, welches den bezeichnenden Mustern in der jeweils maßgeblichen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entsprochen hätte. Ein Vertrauensschutz zugunsten der Beklagten als Verwenderin der Widerrufsbelehrung wäre demgegenüber nur dann anzunehmen, wenn das von der Beklagten verwendete Formular dem Muster der maßgeblichen Anlage zu § 14 Abs. 1 und 3
InfoV sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen hätte (BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10 , WM 2011, 1799 ff., Rn. 37; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 217/11 , Juris, Rn. 21, jeweils m. w. N.). Werden, wie im vorliegenden Fall, auch nur geringfügige Zusätze oder Veränderungen hinsichtlich der Musterbelehrung vorgenommen, scheidet eine Berufung auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes von vornherein aus. Demgemäß kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Abweichung von der Widerrufsbelehrung betreffe nur Nuancen ohne erkennbare eigentliche Abweichung hinsichtlich des bearbeiteten Textes. Wenn der Verwender eine inhaltliche Veränderung gegenüber dem in der
InfoV vorgesehenen Text vornimmt und sich damit erkennbar inhaltlich mit der Widerrufsbelehrung selbst auseinander setzt, kann er unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung seinerseits kein Vertrauen auf die Richtigkeit der vom Gesetzgeber vorgenommenen Fassung für sich beanspruchen (BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10 , a.a.O., Randnummer 37). In Einklang mit der insoweit zutreffenden Annahme des Landgerichts hat danach die fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht dazu geführt hat, dass die Widerrufsfrist zu laufen begonnen hat. Das dem Kläger zustehende Widerrufsrecht ist vorliegend auch nach der vollständigen Abwicklung der Darlehensfinanzierung der Beteiligung Ende 2009 nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung entfallen ist. Die Verwirkung der Widerrufsmöglichkeit schließt lediglich eine illoyal verspätete Inanspruchnahme eines Schuldners aus. Unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242
) setzt sie, insoweit der Verjährung ähnlich, eine zeitliche Grenze für die Rechtsausübung. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Während das Zeitmoment erfüllt ist, indem der Kläger das Widerrufsrecht etwa 9,5 Jahre nach seiner auf die Beitrittsvereinbarung gerichteten Erklärung und etwa knapp 4 Jahre nach der vollständigen Zurückführung des Darlehens ausgeübt hat, fehlt es an dem zusätzlich notwendigen Umstandsmoment bezüglich des bereits abgewickelten Darlehensvertrages. Letzteres ist anzunehmen, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, sich deshalb hierauf eingerichtet hat und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom
i. V. m. § 357 Abs. 1 Satz 1
die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben bzw. - da die Herausgabe der Nutzung nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist - insoweit Wertersatz zu leisten. Ein solcher Anspruch auf Ersatz des Wertes gezogener Nutzungen besteht im vorliegenden Fall allerdings nur in Höhe eines Bruchteils des Wertes der Kaufgegenstände. Aufgrund der erst im Anschluss an die erstinstanzlichen Entscheidung erfolgten weiteren Ausschüttung von 568,60 € ist insoweit eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. Bei dem hier gegebenen verbundenen Geschäft i. S. von §
Abs.
Absatz 3
führt der Widerruf des Klägers dazu, dass die Beklagte nach §
Abs.
Absatz 4 Satz 3
im Verhältnis zum Kläger in die Rechte und Pflichten der jeweiligen Fondsgesellschaft aus dem verbundenen Vertrag eintritt (sog. bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher; vgl. BGHZ 180, BGHZ Band 180 Seite 123 = WM 2009, ,932, Rn. 26; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.4.2015, a.a.O. Beck RS 2015,09345, Rn. 34). Ist die Beteiligung an der Fondsgesellschaft - wie hier - nicht vollständig fremdfinanziert, hat der Darlehensgeber dem Verbraucher dessen aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft gezahlten Eigenanteile zu erstatten ( BGHZ 180, 123 = WM 2009, 932 , Rn. 27). Gegenüber dem insoweit berechtigten Rückzahlungsanspruch kann sich die Beklagte in Einklang mit der insoweit zutreffenden Bewertung der angefochtenen Entscheidung nicht mit Erfolg auf eine von ihr geltend gemachte Anrechnung möglicher Steuervorteile unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung berufen. Eine Anrechnung von Steuervorteilen kommt nämlich grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn auch die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2011, 6 U 79/11 , zitiert nach Juris, Randnummer 49 m. w. N.). Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach freier Überzeugung zu entscheiden hat und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt (BGH, Urteil vom 01.03.2011, XI ZR 96/09 , WM 2010, 740, Randnummer 80; OLG Stuttgart, a.a.O., Randnummer 49, jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine schadensmindernde Anrechnung von Steuervorteilen kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnliche Steuervorteile verbleiben, so dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (BGH, Urteile vom 19.06.2008, VII ZR 215/06 , WM 2008, 1757 , Rn. 13; vom 15.07.2010, III ZR 336/08 , BGHZ 186, 205 , R.36 ff., und vom 01.03.2011, XI ZR 96/09 , WM 2011, 711 , Rn.9). Auf der Grundlage dieser Erwägungen kommt eine Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung im Allgemeinen nicht in Betracht. Eine Anrechnung von Steuervorteilen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (BGH v. 17.11.2005, III ZR 350/04 ; BGH v. 30.11.2007, V ZR 284/06 ; BGH v. 31.05.2010 - II ZR 30/09 ; BGH v. 15.07.2010, III ZR 336/08 ; BGH v. 20.07.2010, XI ZR 465/07 ; BGH v. 01.03.2011, XI ZR 96/09 Tz. 8; OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 49 jeweils m. w. N.). Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach freier Überzeugung zu entscheiden hat und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt (BGH v. 01.03.2011 - XI ZR 96/09 Tz. 8). Wenn die Steuervorteile der Anleger zum Gesamtkonzept einer steuersparenden Immobilienkapitalanlage gehören und deshalb eine Gleichbehandlung von Fondsausschüttungen und Steuervorteilen auch nach Sinn und Zweck der Rückabwicklung nach §§ 355 , 357
a.F. gerechtfertigt ist, führt dies auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen jedenfalls unter dem Gesichtspunkt nicht zu einer Anrechnung außergewöhnlicher Steuervorteile, weil diese nach ihrer Entstehung in Form der den Einlagebetrag übersteigenden Verlustzuweisungen jedenfalls nicht dem Kläger verbleiben. Während nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Gewinnanteil an der Kommanditgesellschaft selbst steuerbar ist, fallen entsprechende Steuern entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch bei dem vorliegend in Betracht zu ziehenden Gewinn aus der Veräußerung der Fondsanteile an, sodass unter diesem Gesichtspunkt eine Vorteilsausgleichung ausgeschlossen ist. Ob der Kläger im konkreten Fall den zuerkannten Schadensersatzbetrag allerdings tatsächlich versteuert, ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ebenso wenig entscheidend wie die Frage, ob die Höhe der geschuldeten Steuer den Steuervorteilen entspricht. In gleicher Weise ist es unerheblich, ob der Kläger die Schadensersatzleistung mit dem Steuersatz zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung wird versteuern müssen. Eine Absenkung des Steuersatzes infolge der Verschlechterung der Einkommenssituation wäre im Übrigen nicht geeignet, „außergewöhnlich hohe“ Steuervorteile zu begründen. Diese Umstände weisen keinen inneren Bezug zur Schädigungshandlung auf; ihre Berücksichtigung würde den Schädiger also unbillig entlasten (BGH, Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 336/08 , zitiert nach Juris, Rn. 53 f). Schließlich ist auch die von der Beklagten erhobene Hilfsfeststellungswiderklage mangels eines bestehenden Feststellungsinteresses unzulässig (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.03.2013, 17 U 11/12 , zitiert nach Juris, Randnummer 133; OLG München, Urteil vom 17.01.2012, 5 U 2167/11 , zitiert nach Juris, Randnummer 73). Die Frage, ob sich der Kläger hinsichtlich seines Schadensersatzanspruchs im Wege der Vorteilsausgleichung Steuervorteile anrechnen lassen muss, ist Grundlage des einheitlich zu behandelnden Schadensersatzanspruchs des Klägers, über deren Bestehen oder Nichtbestehen bereits abschließend mit der Klage entschieden worden ist und die deshalb auch nicht Gegenstand einer Hilfswiderklage sein kann. In dem abschließend geklärt ist, dass eine Anrechnung von Steuervorteilen generell ausscheidet, kann die Beklagte damit keinen Anspruch auf etwaige nach der Besteuerung des Rückzahlungsanspruchs verbleibende Überschüsse geltend machen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 2, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision lagen nicht vor. Die zu behandelnden Rechtsfragen sind jeweils von der obergerichtlichen Rechtsprechung abschließend geklärt. Soweit hinsichtlich der in Rede stehenden Frage der möglichen Verwirkung des streitgegenständlichen Rückzahlungsanspruchs unterschiedliche Ansichten festzustellen sind, handelt es sich auf der Grundlage einer einheitlichen Rechtsprechung allenfalls um eine unterschiedliche Anwendung auf den konkreten Einzelfall. Permalink: https://openjur.de/u/851933.html ( https://oj.is/851933 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 37 Zitiert 44 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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