Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin zu 1) wird der Beschluss der Einzelrichterin der
- Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom
- April 2015 abgeändert. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 1) werden den Antragstellern als Gesamtschuldner auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Zwischen den Beteiligten war beim Landgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 17 OH 13/06 ein selbstständiges Beweisverfahren gemäß §§ 485 ff. ZPO anhängig. In dem zwischenzeitlich beendeten Verfahren hatte der Antragsgegner zu 1) der Streithelferin zu 1) den Streit verkündet, woraufhin diese auf Seiten des Antragsgegners zu 1) mit Schriftsatz vom
- Februar 2007 dem Verfahren beitrat. Am
- Februar 2011 haben die Antragsteller - ausschließlich - mit dem Antragsgegner zu 1) einen Vergleich geschlossen, wonach sich der Antragsgegner zu 1) verpflichtete, an die Antragsteller zur Abgeltung aller gegenseitigen Forderungen einen Betrag in Höhe von 13.340,95 € zu zahlen und nach erfolgter Zahlung das selbstständige Beweisverfahren gegenüber dem Antragsgegner zu 1) nicht weitergeführt werden sollte (vgl. Blatt 810, 811 d. A.). Auf Antrag der Streithelferin zu 1) vom
- Juli 2014 (Blatt 782 d. A.) ordnete das Landgericht mit Beschluss vom
- Juli 2014 (Blatt 788 - 790 d. A.) an, dass die Antragsteller gegen den Antragsgegner zu 1) bis zum
- August 2014 Klage zu erheben haben. Eine Klageerhebung der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner zu 1) ist nicht erfolgt. Den Antrag der Streithelferin zu 1), den Antragstellern die der Streithelferin im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen, hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom
- April 2015, auf dessen Inhalt (Blatt 822 - 826 d.A.) umfänglich Bezug genommen wird, im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Erstattung der der Streithelferin zu 1) im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auf Grund des zwischen dem Antragsgegner zu 1) und den Antragstellern geschlossenen Vergleichs weder unter dem Gesichtspunkt der Kostenauferlegung gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO noch gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Betracht komme. Gegen den ihm am
- April 2015 zugegangenen Beschluss, wendet sich die Streithelferin zu 1) mit ihrer beim Landgericht am
- Mai 2015 eingegangenen sofortigen Beschwerde, auf deren Inhalt (Blatt 829 - 831 d. A.) Bezug genommen wird. Hierin vertritt die Streithelferin die Auffassung, dass der zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner zu 1) geschlossene Vergleich, der Verpflichtung der Antragsteller die der Streithelferin zu 1) im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen, nicht entgegenstehe. Das Landgericht hat mit Beschluss vom
- Juni 2015 (Blatt 839 - 841 d. A.) der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt - Zivilsenate Darmstadt - zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur Anordnung der Kostentragungspflicht der Antragsteller hinsichtlich der der Streithelferin zu 1) im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten gemäß §§ 494 a Abs. 2 ZPO. Gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO hat das Gericht im selbstständigen Beweisverfahren dem bzw. den Antragstellern auf Antrag im Beschlusswege die dem Gegner entstandenen Kosten aufzuerlegen, wenn der bzw. die Antragsteller der zuvor gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO getroffenen Anordnung der Klageerhebung binnen einer bestimmten Frist nicht nachgekommen ist/sind. Nach der herrschenden Rechtsprechung kann auch der Streithelfer eines Antragsgegners in einem selbstständigen Beweisverfahren den Antrag nach § 494 a Abs. 1 ZPO stellen, dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung zu setzten. Dies folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 67 ZPO, wonach ein Nebenintervenient alle der Hauptpartei zustehenden Prozesshandlungen vornehmen kann. Voraussetzung ist nur, dass er sich hiermit nicht in Widerspruch zu dem Willen der von ihm unterstützten Partei, also des jeweiligen Antragsgegners, setzt (vgl. BGH, Beschluss vom
- September 2007 - VII ZB 85/06 , NJW-RR 2008, 261 ; recherchiert nach Juris). Der Antrag kann - entsprechend der streitgegenständlichen Antragstellung - nur dahin gehen, den Antragsgegner - dem der Streithelfer beigetreten ist - zu verklagen und nicht ihn - den Streithelfer - selbst (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 2007, 427 ; OLG Koblenz, NZ-Bau 2003, 385). Dies ergibt sich daraus, dass der Streithelfer keine weitergehenden Befugnisse, als die von ihm unterstützte Partei hat, für die das Gesetz lediglich vorsieht, dass sie eine Anordnung dahin verlangen kann, selbst verklagt zu werden (vgl. Zöller/Herget, ZPO,
- Auflage, § 494 a, Rz. 2; BGH, Beschluss vom
- Juli 2009, Az.: VII ZB 3/07 , abgedruckt u. a. in NJW 2009, 3240 - 3242, recherchiert nach Juris). Daraus folgt für den vorliegenden Streitfall, dass die Streithelferin zu 1) berechtigt war, den Antrag nach § 494 a Abs. 1 ZPO gegenüber dem Landgericht zu stellen, da der Antragsgegner zu 1) dies - unstreitig - billigte. Weiterhin folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 67 ZPO, dass der Streithelfer, soweit er hiermit nicht im Widerspruch zur Erklärung und Handlung der Hauptpartei steht, auch den Antrag stellen kann, dem Antragsteller des selbstständigen Beweisverfahrens, die dem Antragsgegner und ihm - dem Streithelfer - entstandenen Kosten aufzuerlegen (§ 494 a Abs. 2 ZPO). Keine Bedenken bestehen auch dagegen, den Antrag darauf zu beschränken, dem bzw. den Antragstellern - ausschließlich - die dem Streithelfer entstandenen Kosten aufzuerlegen, da die Antragsteller durch diese Einschränkung nicht beschwert werden (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juli 2009, recherchiert nach Juris, Rz. 9). Da es sich bei dem selbstständigen Beweisverfahren auch gebührenrechtlich um ein selbstständiges Verfahren handelt, findet ein Kostenausgleich entsprechend den §§ 91 ff. ZPO grundsätzlich nicht statt, da das selbstständige Beweisverfahren zu keiner Streitentscheidung führt und es daher auch keine obsiegende und unterlegene Partei kennt (vgl. Zöller/Herget a. a. O., § 490, Rz. 5). Das heißt: Grundsätzlich können und sollen erst im Hauptsacheprozess die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens in die Entscheidung über die Prozesskosten mit einbezogen werden (Zöller/Herget a. a. O., § 490, Rz. 7). Eine Ausnahme hiervon bildet die Vorschrift des § 494 a Abs. 2 ZPO und das gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift vorgesehene Beschwerdeverfahren. Teilweise wird in der Rechtsprechung für den Fall, dass der Antragsteller mit einem Antragsgegner in einem laufenden selbstständigen Beweisverfahren einen außergerichtlichen Vergleich schließt, die anderen Antragsgegner einen Erstattungsanspruch gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog (Celle, MDR 2010, 519 ; Stuttgart, NJW-RR 2010, 1462 ) oder nach § 494 a Abs. 2 ZPO (Stuttgart, NJW-RR 2010, 1464 ) haben. Vorliegend hingegen kommt eine Kostentragungspflicht der Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht in Betracht, da die Antragsteller ihre Anträge im selbstständigen Beweisverfahren weder insgesamt, noch gegenüber dem Antragsgegner zu 1) ausdrücklich zurückgenommen haben. Auch das Prozessverhalten der anwaltlich vertretenen Antragsteller lässt sich nicht als Antragsrücknahme auslegen. Anders als in den vorzitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Celle haben vorliegend die Antragsteller nach Abschluss des Vergleichs mit dem Antragsgegner zu 1) gegenüber dem Landgericht weder die Beendigung, noch die "Erledigung" des Verfahrens ausdrücklich erklärt. Eine solche Erklärung wäre im Übrigen auch - rechtlich - unbeachtlich, da die Antragsteller lediglich einen Vergleich mit dem Antragsgegner zu 1) geschlossen haben und das selbstständige Beweisverfahren insgesamt erst beendet wird, wenn alle - auch die am Vergleich nicht beteiligten - Antragsgegner zu erkennen gegeben haben, dass auch sie an einer Fortsetzung des selbstständigen Beweisverfahrens nicht mehr interessiert sind. Auch der Umstand, dass einige - aber eben nicht alle - Antragsgegner Anträge nach § 494 a ZPO gestellt haben, steht einer Vergleichbarkeit mit den den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Celle zugrunde liegenden Sachverhalten entgegen. Allein maßgebliche Anspruchsgrundlage für den von der Streithelferin zu 1) begehrten Kostenerstattungsanspruch ist daher § 494 a Abs. 2 ZPO. Die vom Landgericht angeführten Gesichtspunkte, insbesondere, dass der zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner zu 1) geschlossene Vergleich einem Kostenerstattungsanspruch der Streithelferin zu 1) entgegenstehe, greifen nicht durch. Die §§ 91 ff. ZPO - und damit auch § 98 ZPO - finden im selbstständigen Beweisverfahren keine Anwendung, so dass die erstinstanzliche Argumentation zu § 98 ZPO und den Auswirkungen des Vergleichs auf den Kostenerstattungsanspruch der Streithelferin zu 1) von vornherein nicht greifen. Darüber hinaus besteht unabhängig vom Vorliegen der formalen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 494 a ZPO auch ein Bedürfnis für eine gerichtliche Kostenentscheidung. Durch den zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner zu 1) geschlossenen Vergleich ist auf Grund der Nichtbeteiligung der übrigen Antragsgegner und Streithelfer nicht nur das selbstständige Beweisverfahren insgesamt nicht beendet gewesen, sondern bestand auch auf Grund einer im Vergleichstext nicht enthaltenen Kostentragungsregelung ein Bedürfnis an der Fortführung des Verfahrens unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten. Selbst wenn dem Landgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Anordnung der Klageerhebung gemäß Beschluss vom
- Juli 2014 der Abschluss des zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 1) geschlossenen Vergleichs bekannt gewesen wäre, so hätte die der Anordnung im Sinne des § 494 a Abs. 1 ZPO nicht entgegengestanden. Eine Fristsetzung zur Klageerhebung im Sinne des § 494 a Abs. 1 ZPO hätte lediglich bei unstreitiger Erfüllung des Hauptsacheanspruches nicht erfolgen dürfen, wobei nach dem Inhalt des Vergleichs, der lediglich mit einem der Antragsgegner geschlossen wurde, unter Berücksichtigung des gesamten im selbstständigen Beweisverfahren streitgegenständlichen Verfahrensgegenstandes von einer vollständigen Erfüllung des Hauptsacheanspruches ohnehin nicht ausgegangen werden konnte (vgl. hierzu auch BGH, MDR 2003, 454 ). Unabhängig hiervon müsste ohnehin von einem Antragsteller des selbstständigen Beweisverfahrens, selbst bei rechtswidriger Fristsetzung zur Klageerhebung, zur Vermeidung einer Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO auch bei unstreitiger - vollständiger - Erfüllung des Hauptsacheanspruches geklagt werden (vgl. Zöller/Herget, ZPO, a. a. O., § 494 a, Rz. 5), wobei weder die Erfüllung des Hauptsacheanspruchs, noch ein zwischen den Beteiligten geschlossener Vergleich - grundsätzlich - der Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage - im Kosteninteresse - entgegenstünde, da das Feststellungsinteresse auf Feststellung, dass ein Anspruch Bestand hat, ohne weiteres gegeben ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, a. a. O., § 494, Rz. 3 und 5). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt vom
- Juli 2003 (in dem Verfahren 14 W 52/03 , recherchiert nach Juris) und des Bundesgerichtshofs ( MDR 2007, 1442 ) der Begründetheit der sofortigen Beschwerde nicht entgegen stehen, da sich vorliegend zum einen nicht sämtliche Parteien des selbstständigen Beweisverfahrens außergerichtlich geeinigt und das Verfahren auch nicht übereinstimmend für beendet erklärt haben und zum anderen die Streithelferin zu 1) sich durch ihren gegen die Antragsteller gerichteten Kostenantrag nicht in Widerspruch zur Hauptpartie gesetzt hat. Vielmehr hat nach den unstreitigen erstinstanzlichen Feststellung der Antragsgegner zu 1) den Kostenerstattungsantrag der Streithelferin zu 1) ausdrücklich gebilligt (vgl. BGH, VII. Senat, Beschluss vom
- September 2007, VII ZB 85/06 , recherchiert nach Juris, dort Rn. 8). Aus den genannten Gründen waren - unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung - den Antragstellern die der Streithelferin zu 1) im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Gerichtskosten aus den Nr. 1810 des Kostenverzeichnisses. Permalink: http://openjur.de/u/851944.html Kommentare
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