38). Eine Möglichkeit verdichtet sich erst dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, § 8 SGB VII, Rz. 10 ff.). Die reine Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs ist daher für eine Anerkennung nicht ausreichend (BSG, Urt. v. 27.06.2000 - B 2 U 29/99 R , S. 8 f.; Urt. v. 02.05.2001 - B 2 U 16/00 R , S. 7 m. w. N.; Landessozialgericht <= LSG> Niedersachsen, Urt. v. 25.07.2002 - L 3/9/6 U 12/00 , S. 6). Bei Anwendung dieser Kriterien kann hier keine Berufskrankheit anerkannt werden. Dies er-gibt sich aus dem überzeugenden Gutachten der Dres. Prof. F. und G.. Diese haben zunächst schlüssig dargelegt, dass hinsichtlich der BK 1304 und der BK 2402 bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, da der Kläger bei seiner beruflichen Tätigkeit weder Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzol, seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge noch einer ionisierenden Strahlung ausgesetzt war. Hinsichtlich der BK 1318 sind die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt, da beim Kläger keine Erkrankung des Blutes, des blutbildenden oder des lymphatischen Systems vorliegt. Hinsichtlich der BK 1303 sind zwar die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt, da nach der Expositionsabschätzung der Sachverständigen der Kläger den in den Kraftstoffen enthaltenen Benzolverbindungen in erheblichen Umfang, d. h. von einer arbeitstäglichen Dauer von 4,2 Stunden, ausgesetzt war. Allerdings ist die berufliche Entstehung eines Tumors der vorliegenden Art nicht wahrscheinlich, weil ein solcher Zusammenhang nach den vorliegenden wissenschaftlich-epidemiologischen Studien nicht ausreichend belegt ist. Dass ein solcher Zusammenhang in einigen wissenschaftlichen Studien angenommen wird, ist kein ausreichender Beleg dafür, dass die herrschende Meinung in der medizinischen Wissenschaft diese Ansicht teilt. Auch die Anerkennung als Wie-BK gem. § 9 Abs. 2 SGB VII kann nicht erfolgen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn 1. eine bestimmte Personengruppe infolge ihrer versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist und 2. diese Einwirkungen nach neuen und gefestigten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, Krankheiten solcher Art zu verursachen und 3. der ursächliche Zusammenhang der Erkrankung mit der versicherten Tätigkeit im Einzelfall wahrscheinlich ist. § 9 Abs. 2 SGB VII ist allerdings keine Auffangvorschrift oder Härteklausel für alle beruflich bedingten Krankheiten, die nicht als Listenerkrankung in der BKV erfasst sind. Vielmehr soll dadurch nur sichergestellt werden, dass der Unfallversicherungsträger oder die Gerichte anstelle des Verordnungsgebers tätig werden können, wenn neue gefestigte medizinische Erkenntnisse vorliegen, über welche der Verordnungsgeber - seit Erlass der letzten Anlage 1 zur BKV - noch nicht entschieden hat oder die zur Zeit einer ablehnenden Entscheidung noch nicht zur Berufskrankheiten-Reife verdichtet waren (vgl.
27; BSGE 72, 303 , 305; BSG, Urt. v. 25.08.1994 - 2 RU 42/93 ). Nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung ist § 9 Abs. 2 SGB VII auch anwendbar, wenn dem Verordnungsgeber medizinisch gesicherte wissenschaftliche Ergebnisse entgangen sind und eine Berufskrankheiten-Reife vorliegt (
18, 19). Beides kann hier nicht festgestellt werden. Die Voraussetzung einer höheren Gefährdung bestimmter Personengruppen bezieht sich nämlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf das allgemeine Auftreten der Krankheit und nicht auf die Verursachung der Krankheit durch die gefährdende Tätigkeit. Ob eine Krank-heit in einer bestimmten Personengruppe im Rahmen der versicherten Tätigkeit häufiger auftritt als bei der übrigen Bevölkerung, erfordert den Nachweis einer Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und eine langfristige Überwachung derartiger Krankheitsbilder, um mit Sicherheit daraus schließen zu können, dass die Ursache für die Krankheit in einem schädigenden Arbeitsleben liegt (BSGE 6 29, 35;
27). Hierzu ist aber erforderlich, dass sich ein bestimmtes - klar abgrenzbares - Krankheitsbild durch eine Vielzahl von sog. epidemiologischen Studien als typische beruflich bedingte Erkrankung erwiesen hat. Dies ist jedoch für den Wirkungszusammenhang „kumulative Einwirkungen von Elektrosmog und Benzol und der Entstehung eines Astrozytom“ nicht hinreichend belegt. Nach der Auskunft des BMAS vom 18.03.2011 liegen keine entsprechenden medizinisch-wissenschaftli-chen Erkenntnisse vor. Auch nach dem Gutachten von der Dres. Prof. F. und G. ist dies nicht der Fall. Zwar existieren aufgrund von einigen Studien Hinweise auf ein erhöhtes Auftreten von Gehirntumoren nach einer intensiven Exposition gegenüber elektromagnetischer Strahlung. Insgesamt ergibt sich aber aus der aktuellen wissenschaftlichen Literatur noch immer kein eindeutiges Bild über mögliche Zusammenhänge der Mobilfunknutzung und dem Auftreten von Hirntumoren. Die Kammer schließt sich dabei auch den in der ergänzenden Stellungnahme der Dres. Prof. F. und G. vom 20.04.2015 gemachten Ausführungen an. Die Dres. Prof. F. und G. haben darüber hinaus auch schlüssig dargelegt, dass die Expositionen gegenüber den benzolhaltigen Kraftstoffen, Benzinen und hochfrequenten elektromagnetischen Feldern auch in ihrem Zusammenwirken nach den derzeitigen medizinischen Erkenntnissen nicht geeignet sind, ein Astrozytom zu verursachen (S. 27 des Gutachtens <= Bl. 124 SG-Akte>). Die Entscheidung konnte durch Gerichtsbescheid erfolgen, da der Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung ist, geklärt ist und die Beteiligten hierzu gehört wurden (§ 105 SGG). Die Beteiligten haben sich mit dieser Entscheidungsform auch einverstanden erklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/851980.html Kommentare
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