BfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird. a) Es spricht bereits viel für die Annahme des Arbeitsgerichts, dass der Haushaltsplan des B keine geeignete Grundlage für eine Haushaltsbefristung
auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG darstellt. Der Haushaltsplan basiert nicht auf einem förmlichen Haushaltgesetz, es fehlt an einer unmittelbaren demokratischen Legitimation des Haushaltsplangebers. Zwar verwendet der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht den Begriff des Haushaltsgesetzes, sondern spricht von Haushaltmitteln und von der haushaltsrechtlichen Bestimmung der Mittel. Jedoch sprechen die Gesetzesgeschichte und die systematische Betrachtung zwischen § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG für die Annahme, dass Haushaltsmittel erforderlich sind, die in einem förmlichen Haushaltsgesetz vorgesehen sind (vgl.: BAG, Urt. v. 09.03.2011 - 7 AZR 47/10 - m.w.N.). Darüber hinaus besteht auch keine klare Trennung und Fremdbestimmtheit zwischen den beklagten Rundfunkanstalten und dem Haushaltsplangeber. Der Verwaltungsrat, der
VVB den Haushaltsplan für das nächstfolgende Haushaltsjahr aufstellt, setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die von den Landesrundfunkanstalten, dem Deutschlandradio sowie dem Z "entsendet" werden; sie kommen aus der jeweiligen Finanzkommission und der Juristischen Kommission (§ 3 Nr. 2 VVB). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die "entsandten" Mitglieder im Innverhältnis zur jeweils entsendenden Rundfunkanstalt in ihren Entscheidungen im Verwaltungsrat frei und autonom sind, d. h. nicht oder nur in beschränktem Umfang dem Einfluss der entsendenden Rundfunkanstalt unterliegen. b) Ungeachtet dessen genügt die Befristung im Haushaltsplan jedenfalls nicht den Anforderungen, die an eine Haushaltsmittelbefristung
BfG zu stellen sind. aa)
BfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Das setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Die Haushaltsmittel im Haushaltsplan müssen mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer
vollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig anfallen. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Die Vergütung des Arbeitnehmers muss aus Haushaltsmitteln erfolgen, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer
vollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind. Der Arbeitnehmer muss überwiegend entsprechend dieser Zwecksetzung beschäftigt werden (BAG, Urt. v. 19.03.2014 - 7 AZR 718/12 -m.w.N.). bb) Aus dem von den Beklagten erstinstanzlich vorgelegten - unvollständigen - Auszug aus dem Haushaltsplan 2013 ist der von ihnen behauptete Ansatz zur Beschäftigung von 55 Mitarbeitern für die Bearbeitung der Befreiungen im Rahmen der Sachbearbeiterlaufbahn nicht zu entnehmen. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten entsprechend dem Haushaltsplan 2012 einen solchen Ansatz unterstellt, so ist nicht dargetan, dass der Haushaltsplan 2013 bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages am 05.12.2012 beschlossen war.
3 VVB erfolgt der Feststellung des Haushaltplans "bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres". Zwar ist es ausreichend, wenn im Rahmen einer begründeten Prognose davon ausgegangen werden kann, dass die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit aus Haushaltsmitteln bestritten werden kann (vgl.: BAG, Urt. v. 22.04.2009- 7 AZR 535/08 - m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Prognose zur zukünftigen Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel sind aber von den Beklagten nicht vorgetragen. Darüber hinaus enthält der Haushaltsplan zum Konto auch keine hinreichend konkrete, zweckbezogene Sachregelung für eine nur vorübergehende Beschäftigung der Klägerin. Die Bearbeitung von Befreiungen bzw. nunmehr Ermäßigungen im Rahmen der Sachbearbeiterlaufbahn stellt eine Daueraufgabe dar. Eine konkrete Einschränkung auf einen vorübergehenden Mehrbedarf wegen spezifischer Mehrarbeiten im Zuge der Umstellung vom Gebühreneinzug zur Beitragserhebung, wie etwa dem einmaligen Datenabgleich, enthält der Haushaltsplan nicht. Der Haushaltsplan 2013 verweist lediglich in pauschaler Art und Weise auf die Notwendigkeit weiterer befristeter Personalkapazitäten wegen der Vorbereitung und Umsetzung der Maßnahmen der Realisierung des Rundfunkbeitragssystems. Ein konkreter Bezug zum Arbeitsgebiet der Sachbearbeitung von Befreiungen wird nicht hergestellt. Der Haushaltplan enthält damit keine hinreichend objektiven und
prüfbaren Vorgaben, die gewährleisten, dass die bereit gestellten Mittel tatsächlich zur Deckung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs genutzt werden. Schließlich haben die Beklagten auch nicht dargelegt, dass die Klägerin überwiegend entsprechend der Zwecksetzung mit der Sachbearbeitung von Befreiungen beschäftigt wird. Bei der Bearbeitung und Bescheidung von Rundfunkbeitragsbefreiungen und Rundfunkbeitragsermäßigungen handelt es sich ausweislich des Zwischenzeugnisses vom 08.11.2013 nur um eine von zahlreichen Aufgaben der Klägerin, die sie in dem Mischarbeitsteam seit dem Oktober 2007 verrichtet. 2. Die Befristungsabrede vom 05.12.2012 lässt sich auch nicht wegen eines zusätzlichen, vorübergehenden Mehrbedarfs rechtfertigen. a) Ein zusätzlicher, nur vorübergehender Arbeitskräftebedarf kann die Befristung eines Arbeitsverhältnisses
BfG rechtfertigen. Dafür muss im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit zu erwarten sein, dass für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Der Arbeitgeber hat eine Prognose zu erstellen, die auf konkreten Anhaltspunkten basieren muss. Die bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs reicht für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass
dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein Bedarf an der Arbeitsleistung mehr besteht. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG, Urt. v. 24.09.2014 - 7 AZR 987/12 -; BAG, Urt. v. 15.10.2014 - 7 AZR 893/12 - m.w.N.). Die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs setzt zudem voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Mehrbedarfs eingestellt wird. Der Arbeitgeber darf einen zeitweiligen Mehrbedarf an Arbeitskräften nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer einzustellen. Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des vorübergehenden Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten (BAG, Urt. vom 12.09.1996 - 7 AZR 790/95 - m.w.N.). b) Die Beklagten haben nicht plausibel anhand von Datenmaterial vorgetragen, welcher regelmäßige Beschäftigungsbedarf im Bereich der Sachbearbeitung von Befreiungen bzw. nunmehr Ermäßigungen überhaupt besteht. Auch der behauptete Mehrbedarf wegen der Umstellungsarbeiten, insbesondere der Datenabgleich, ist nicht annähernd quantifiziert. Vor diesem Hintergrund ist weder überprüfbar noch
vollziehbar, dass die Klägerin zumindest überwiegend im Rahmen des vorübergehenden Mehrbedarfs beschäftigt wird. Darüber hinaus entbehrt der Vortrag der Beklagten auch der Darlegung, welche der zahlreichen Aufgaben der Klägerin im Mischarbeitsteam überhaupt den spezifischen Umstellungsarbeiten zuzuordnen sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen. Permalink: https://openjur.de/u/852912.html ( https://oj.is/852912 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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