Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihm zu vollstreckenden Teilbetrages leistet. Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises für gelieferte Polstermöbel in Anspruch. Die Parteien streiten zum einen über die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und zum anderen darüber, ob die von der Klägerin gelieferten Möbel den vertraglichen Absprachen entsprechen. Die Klägerin stellt Polstermöbel her, die sie u.a. auch im europäischen Ausland vertreibt. Der Beklagte handelt in den Niederlanden u.a. mit Polstermöbeln. Der Geschäftsführer der Klägerin, der für die Klägerin in den Niederlanden tätige Handelsvertreter S und der Beklagte kamen im Herbst 2011 (Oktober/November 2011) an dessen Sitz zusammen, um der Klägerin die Möglichkeit der Präsentation von Polstermöbeln zu geben sowie um über die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen zu verhandeln. Zu einem Vertragsabschluß kam es bei diesem Zusammentreffen nicht. Ob der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten die Preisliste sowie ihre Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (im folgenden: AGB der Klägerin) übergab und diese zuvor erläutert hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Die AGB der Klägerin enthalten unter Ziffer 9. folgende Regelung: "Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht: Erfüllungsort für alle Ansprüche gegen den Käufer ist W. Für Rechtsstreitigkeiten gegen den Käufer wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts Halle in Westfalen vereinbart, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes. Wir behalten uns jedoch vor, im Falle der sachlichen Zuständigkeit eines Landgerichtes anstelle des Amtsgerichts Halle/Westfalen das Landgericht Bielefeld anzurufen ..." Mit schriftlicher, an den Beklagten gerichteter Auftragsbestätigung vom 09.03.2012 bestätigte die Klägerin den Kauf verschiedener Polstermöbel zum Gesamtpreis von 8.786,83 €. In dieser Auftragsbestätigung heißt es u.a.: "Dieser Auftrag unterliegt den Ihnen bekannten Bedingungen." Auf den weiteren Inhalt der Auftragsbestätigung wird verwiesen (Anlage des Schriftsatzes der Klägerin vom 19.09.2013). Nach Auslieferung der Polstermöbel an den Beklagten fakturierte die Klägerin die Leistungen mit Rechnung vom 20.04.2012 über 8.786,83 € sowie die anteiligen Frachtkosten über 60,-- € mit Rechnung vom 07.11.2012. Diesen Anspruch verfolgt die Klägerin mit der vorliegenden Klage weiter. Die Klägerin hält die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für gegeben. Sie behauptet, anläßlich der Präsentation ihrer Waren sowie der Verhandlungen im Oktober/November 2011 seien ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen detailliert erläutert und dem Beklagten mitsamt der Preisliste ausgehändigt worden. Die AGB seien dem Beklagten zudem per Post mit der Auftragsbestätigung vom 09.03.2012 übersandt worden. Der Beklagte sei der deutschen Sprache mächtig. In der Sache ist die Klägerin der Auffassung, ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt zu haben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.847,83 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 8.786,83 € seit dem 01.05.2012 und aus weiteren 60,-- € seit dem 08.11.2012 zu zahlen sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 15,-- € zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Er bestreitet, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin anläßlich deren Präsentation der Waren im Oktober/November 2011 erhalten zu haben. Diese seien entgegen der Darstellung der Klägerin auch nicht mit ihm besprochen worden. Der deutschen Sprache sei er nicht mächtig. Zudem bestreitet der Beklagte den Zugang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im März 2013. In der Sache behauptet der Beklagte mit näherer Begründung, die Klägerin habe - entgegen der vertraglichen Absprache - sein Logo nicht in das Futter der jeweiligen Möbelstücke eingearbeitet. Aus diesem Grunde sei er zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt; den Rücktritt hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 07.04.2014 erklärt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 25.09.2014. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen verweisen. Gründe Die Klage ist unzulässig, denn die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist nicht gegeben. Die Klägerin stützt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld auf Ziffer 9. ihrer Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die den im Tatbestand dargestellten Inhalt haben. Diese Gerichtsstandsregelung begründet die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld jedoch nicht. Im einzelnen: 1. Eine die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld begründende Gerichtsstandsvereinbarung muß gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a EuGVVO schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen sein. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, reicht die Aushändigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsregelung enthalten, an den Beklagten nicht aus.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.