(2)§ 242 BGB könnte lediglich im Wege der "Ausübungskontrolle" (Olzen/Looschelders, aaO Rdn. 342) Bedeutung gewinnen, wenn und soweit die Berufung auf den Haftungsausschluss aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles als unzulässige Rechtsausübung anzusehen wäre. Darauf berufen sich die Klägerinnen, wenn sie vortragen, die den Beklagten im Einzelnen vorgeworfenen Verhaltensweisen hätten in vertragswidriger Weise dazu geführt, dass der Darlehensnehmerin Vermögen entzogen und sie so an der Bedienung des Darlehens gehindert worden sei. Ob sich darauf mit dem Landgericht unter I 3. der Entscheidungsgründe (S. 17 f. des Urteils) erwidern lässt, bei einer Vertragsgestaltung wie der hier gewählten sei das Haftungskonzept des Personengesellschaftsrechts insgesamt zugunsten der Haftungsgrundsätze des Kapitalgesellschaftsrechts abbedungen, erscheint allerdings zweifelhaft. Ein dahingehender Parteiwille lässt sich nicht ohne weiteres feststellen. Auch wenn die Parteien eine Zweckbindung des Darlehens vereinbart, der Darlehensnehmerin zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens diverse Pflichten, Entnahmeverbote etc. auferlegt und - wohl gewissermaßen im Gegenzug - einen Rückgriff auf die Komplementäre und Kommanditisten ausgeschlossen haben, lässt sich allein daraus nicht zuverlässig auf den Willen schließen, Kapitalgesellschaftsrecht zur Anwendung zu bringen. Eine so weitreichende Aussage, wie das Landgericht sie getroffen hat, ist indes auch nicht nötig. Zu beantworten ist die Frage, ob, mit welcher dogmatischen Begründung und - davon abhängig - unter welchen Voraussetzungen in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden trotz des vereinbarten Rückgriffsausschlusses unmittelbare Ansprüche des Gläubigers gegen die Komplementäre in Betracht kommen. Rechtsprechung oder Literatur zu dieser konkreten Frage findet sich - soweit ersichtlich - nicht. Es ist deshalb geboten, zur Beantwortung dieser Frage Rechtsprechung und Literatur zu vergleichbaren Fallgestaltungen heranzuziehen. Soweit die Klägerinnen meinen, eine Haftungsfreizeichnung sei stets dergestalt durch § 242 BGB begrenzt, dass pflichtwidriges Verhalten dazu führe, die Einwendung der Freizeichnung als unzulässig anzusehen, und dazu insbesondere Rechtsprechung der Oberlandesgerichte München und Celle zitieren (OLG München BauR 2003, 553 , 555; OLG Celle NZBau 2006, 651 ), sind die zugrunde liegenden Sachverhalte insoweit nicht vergleichbar, als es in den zitierten Fällen jeweils um vertragliche Ausschlüsse der Haftung für zu vertretendes Handeln zugunsten eines Vertragspartners geht, während hier ein vertraglich vereinbarter Ausschluss einer Rückgriffshaftung in Rede steht, die nicht auf Vertretenmüssen, sondern allein auf der Gesellschafterstellung beruht, und zugunsten einer Person vereinbart ist, die selbst nicht Vertragspartner ist. Diese Situation - und insoweit hat das Landgericht Recht - findet sich in vergleichbarer Weise bei der GmbH, wenn sich dort die Frage stellt, ob, mit welcher dogmatischen Begründung und unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter trotz des gesetzlichen Rückgriffsausschusses in § 13 Abs. 2 GmbH ausnahmsweise persönlich haftet, wenn er durch sein Verhalten die Gesellschaft bzw. die Gläubiger schädigt. Gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich nur die GmbH selbst; es haften nicht die Gesellschafter persönlich. Damit ist die Ausgangslage vergleichbar der im vorliegenden Fall durch den vertraglichen Haftungsausschluss geschaffenen: Für die Darlehensverbindlichkeit der Darlehensnehmerin haftet nur die Gesellschaft; es haften nicht die Komplementäre. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine echte Ausnahme vom Haftungsprivileg des Abs. 2 mit der Folge zu machen ist, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GmbH haften, ohne dass ein besonderer Verpflichtungsgrund in ihrer Person vorliegt, wird bei der GmbH unter dem Stichwort der "(echten) Durchgriffshaftung" diskutiert (vgl. dazu Verse in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht 2. Aufl. § 13 GmbHG Rdn. 35 ff). Dem entspräche im vorliegenden Fall die Annahme, die Beklagten könnten sich auf den vertraglichen Haftungsausschluss nicht berufen mit der Folge, dass sie für die Darlehensverbindlichkeit haften würden. Die (echte) Durchgriffshaftung kommt bei der GmbH mit Rücksicht darauf, dass sie eine Durchbrechung des § 13 Abs. 2 GmbH darstellt, nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht und wird in der Rechtsprechung mit dem Missbrauch der Rechtsform der GmbH begründet ( BGHZ 165, 85 ; 175, 12 ). Sie ist im vorliegenden Fall ebenso restriktiv anzuwenden, weil auch hier - wenn nicht eine gesetzliche Vorschrift - so aber eine ausdrückliche vertragliche Regelung durchbrochen würde. Dass diese vertragliche Regelung ihrerseits eine Ausnahme vom gesetzlichen Grundsatz der Haftung der Komplementäre darstellt, ist unerheblich, weil es den Vertragsparteien freistand, diese vom Gesetz abweichende vertragliche Regelung zu treffen und dieser Regelung dann der Schutz der Privatautonomie gebührt. Die Durchgriffshaftung bei der GmbH ist in der Rechtsprechung nur noch in Fällen der Vermögensvermischung anerkannt, bei der eine Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen durch undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise verschleiert worden ist und daher die Einhaltung der Kapitalerhaltungsvorschriften nicht mehr kontrolliert werden kann (vgl. dazu Verse aaO Rdn. 37 f.). Ein solcher Fall liegt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und die Klägerinnen auch nicht in Frage stellen - hier nicht vor. Nicht mehr zur Durchgriffshaftung führen dagegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere die Fälle der sog. "Existenzvernichtung", die ebenfalls zunächst als Durchgriffshaftung konzipiert war. Das sind Fälle, in denen dem Gesellschafter vorgeworfen wird, durch seinen Eingriff das Gesellschaftsvermögen kompensationslos, d.h. ohne angemessenen Ausgleich entzogen und durch diesen Eingriff die Insolvenz der Gesellschaft herbeigeführt oder vertieft zu haben ( BGHZ 173, 246 ; BGH, Urteil vom 24. Juli 2012, ZIP 2012, 1804 Rdn. 25). Dieser Vorwurf entspricht - ungeachtet der tatbestandlichen Voraussetzungen im Einzelnen - im Kern dem Vorwurf, der den Beklagten im vorliegenden Fall gemacht wird, nämlich die Gesellschaft "ausgeblutet" zu haben, um der Darlehensgeberin zu schaden. Ihm liegt insbesondere der auch von den Klägerinnen zur Begründung ihrer Ansprüche herangezogene Grundgedanke zugrunde, nämlich dass die Gesellschafter die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger zu respektieren haben und ihnen deshalb Zugriffe auf das Gesellschaftsvermögen verwehrt sein müssen, welche die aufgrund dieser Zweckbindung gebotene angemessene Rücksichtnahme auf die Erhaltung der Fähigkeit der Gesellschaft zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten vermissen lassen (Verse, aaO Rdn. 46). Dass die Fälle der "Existenzvernichtung" bei der GmbH nicht mehr zur Durchgriffshaftung führen, wird damit begründet, dass eine solche sich als überschießend erwiesen hat, da sie auch dann zu einem ungekürzten Anspruch gegen den Gesellschafter führt, wenn sich die GmbH - wie häufig - bereits vor dem Eingriff in einer finanziellen Schieflage befand und die Forderung des Gläubigers deshalb bereits vor dem Eingriff nicht mehr vollwertig war (Verse aaO Rdn. 47). Dieser Umstand hat den Bundesgerichtshof bewogen, in diesen Fällen anstelle einer Durchgriffshaftung eine Schadensersatzhaftung anzunehmen und die Existenzvernichtungshaftung als besondere Fallgruppe der allgemeinen deliktischen Haftung aus § 826 BGB zu unterstellen. Da die Gefahr des Überschießens im vorliegenden Fall in gleicher Weise besteht, ist auch hier eine Durchbrechung des vertraglichen Haftungsausschlusses zu verneinen und sind Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus § 826 BGB zu prüfen. 2. Ansprüche aufgrund eines selbständigen Verpflichtungsgrundes
- a)aus Vertrag Ansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagten aus vertraglichen oder vertragsähnlichen Anspruchsgrundlagen scheiden ungeachtet der Frage der Aktivlegitimation der Klägerinnen aus. Eine vertragliche Mitverpflichtung der Komplementäre der Darlehensnehmerin findet sich in dem von der Darlehensgeberin mit der Darlehensnehmerin geschlossenen Darlehensvertrag nicht. Ansprüche ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages zugunsten Dritter. Der Darlehensvertrag selbst begründet kein Forderungsrecht der Komplementäre. Drittbegünstigende Wirkung hat lediglich die Klausel in Ziffer 2.3., nach der die Komplementäre nicht haften. Daraus ergeben sich aber keine Nebenpflichten der Beklagten in Bezug auf das Darlehen. Einwendungen aus dem Darlehensvertrag können den durch die Ziffer 2.3 begünstigten Beklagten auch nicht gemäß § 334 BGB mit der Folge entgegengehalten werden, dass deren Haftung wieder auflebt. § 334 BGB beruht auf dem Gedanken, dass der Versprechende nicht deshalb schlechter gestellt werden darf, weil er statt an den Versprechensempfänger an den Dritten leisten soll. Eine solche Leistung an einen Dritten steht hier nicht in Rede.
- b)aus Delikt Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch Ansprüche aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verneint.
- aa)Auf einen deliktischen Anspruch wegen der den Beklagten vorgeworfenen Verhaltensweisen findet, da die Beklagten in Deutschland gehandelt haben, gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutsches Recht Anwendung.
- bb)Einem Anspruch aus § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt der Existenzvernichtungshaftung als besonderer Fallgruppe der allgemeinen deliktischen Haftung aus § 826 BGB steht schon entgegen, dass es sich bei der Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters bei der GmbH nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine reine Innenhaftung handelt mit der Folge, dass die Gläubiger der Gesellschaft keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Gesellschafter aus § 826 BGB haben, sondern sich lediglich im Wege der Vollstreckung aufgrund eines Titels gegen die Gesellschaft deren Ansprüche gegen den Gesellschafter pfänden und überweisen lassen können ( BGHZ 173, 246 ff., Tz. 33, 36 - Trihotel). Diese Rechtsprechung führt auch im vorliegenden Fall dazu, dass unmittelbare Ansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagten ausscheiden. Entscheidend für die Ausgestaltung der Haftung als Innenhaftung bei der GmbH ist zum Einen der Umstand, dass durch die Existenzvernichtungshaftung Lücken des Schutzsystems in §§ 30 , 31 GmbHG geschlossen werden sollen, das seinerseits als Innenhaftung ausgestaltet ist. Zum Anderen berücksichtigt sie, dass bei der GmbH der Gläubigerschutz durch die Gesellschaft mediatisiert bzw. die gläubigerschützende Haftung zugunsten der Gesellschaft "kanalisiert" wird. Die Gesellschaft ist unmittelbare Geschädigte des Eingriffs. Die Gläubiger sind nur mittelbar geschädigt. Dadurch, dass die Ansprüche gegen die Gesellschafter der Gesellschaft zustehen, wird deren Vermögen im Interesse aller Gläubiger erhalten. Im vorliegenden Fall finden der Haftungsausschluss der Gesellschafter und die korrespondierenden Regelungen zur Kapitalerhaltung ihre Grundlage zwar nicht im Gesellschaftsrecht und gelten gegenüber allen Gläubigern der Gesellschaft in gleicher Weise, sondern sind in einem Vertrag der (Einzweck-)Gesellschaft (vgl. Ziffer 14.2 (
- n)des Darlehensvertrages) mit - ursprünglich - einem Gläubiger verankert und betreffen im Ausgangspunkt auch nur diesen und ein allein in seinem Interesse zweckgebundenes Vermögen. Dass dieser Umstand indes nicht dazu führen kann, ausnahmsweise diesen Gläubiger als den eigentlich Geschädigten anzusehen und ihm Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB auch unter dem Gesichtspunkt der Existenzvernichtungshaftung als unmittelbare Ansprüche gegen die Komplementäre im Sinne einer Außenhaftung zuzugestehen, zeigt sich gerade an der vorliegenden Fallkonstellation, in der mit den drei Klägerinnen inzwischen drei Gläubigerinnen als Rechtsnachfolgerinnen der Darlehensgeberin Schadensersatz begehren. Die Aktivlegitimation der Klägerinnen lässt sich dabei - ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage ihrer Aktivlegitimation hinsichtlich der Darlehensforderung - in Bezug auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch nicht aus übergegangenem Recht der Darlehensgeberin herleiten. Denn die "U2 D2", auf die die Klägerinnen ihre Aktivlegitimation stützen (Anlagen K 20 - K 22), betreffen jedenfalls dem Wortlaut nach lediglich vertragliche Ansprüche und nicht Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Übertragen werden "the Exitisting Lender’s rights and obligations referred to in the Schedule below in accordance with the terms of the Agreement". In "The Schedule” werden die "Rights and obligations to be transferred” bezeichnet mit "R Shopping Centre M, € 144.800,000 U4 M Facility Agreement dated 6 March 2006 between .. as Lender and as Security Agent and .. as Company and borrower, as amended on 23 November 2006 ,and related prepayment fee letter dated 6 March 2006” sowie der Angabe der Höhe des jeweils übertragenen Anteils. Die Klägerinnen tragen auch an keiner Stelle vor, dass etwaige deliktische Schadensersatzansprüche übertragen worden wären; sie berufen sich auf die genannten "U2 D2" im Zusammenhang mit den in erster Linie geltend gemachten Ansprüchen aus Darlehensvertrag. Schadensersatzansprüche der Klägerinnen aus § 826 BGB könnten sich danach nur mit der Begründung ergeben, dass ihr jeweiliges Vermögen durch vorsätzliches sittenwidriges Handeln geschädigt worden ist. Damit stehen die Klägerinnen den Beklagten im Ergebnis wie mehrere Gläubiger der Darlehensnehmerin gegenüber. Ob - wie der Bundesgerichtshof im Rahmen der Ausgestaltung der Existenzvernichtungshaftung als Innenhaftung offen gelassen hat (BGH aaO, Tz. 33) - diese "in besonders gelagerten Ausnahmefällen - etwa wenn das Restvermögen der Gesellschaft gezielt zum Zwecke der Schädigung eines einzigen verbliebenen Gesellschaftsgläubigers "beiseite geschafft" wird - anders zu beurteilen sein könnte", kann dahinstehen. Ein solcher Ausnahmefall liegt jedenfalls hier aus den dargelegten Gründen nicht vor.
- cc)Unabhängig davon sind aber auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt der Existenzvernichtungshaftung nicht dargelegt.
(1)Es ist schon nicht ersichtlich, dass die den Beklagten vorgeworfenen Verhaltensweisen den Tatbestand der Existenzvernichtungshaftung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllen. Voraussetzung des objektiven Tatbestands der Existenzvernichtungshaftung ist bei der GmbH, die ihren Gläubigern mit ihrem gesamten Vermögen haftet, ein Eingriff in das Vermögen der Gesellschaft, durch den deren Insolvenz herbeigeführt oder vertieft, ggf. auch nur im Liquidationsverfahren deren Fähigkeit zur Deckung der Gesellschaftsschulden entscheidend beeinträchtigt worden ist (BGH NJW 2009, 2127 ; BGH WM 2012, 1034 ). Dieser muss sittenwidrig sein, wofür der Bundesgerichtshof verlangt, dass es sich um einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff handelt ( BGHZ 173, 246 ff., Tz. 31 - Trihotel; vgl. auch Verse in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. § 13 GmbHG Rdn. 57). In subjektiver Hinsicht muss der Gesellschafter zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des Eingriffs und seiner Folgen sowie der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände haben (BGH aaO, Tz. 30; Verse, aaO Rdn. 59). (
- a)Hier stellt sich in Bezug auf die den Beklagten zur Last gelegten Entnahmen vom Allgemeinkonto, die teilweise als Darlehen weitergegeben und mit Entnahmeansprüchen der Gesellschafter verrechnet worden sein sollen, mit Rücksicht darauf, dass die Gesellschaft gemäß Ziffer 2.3 des Darlehensvertrages nicht mit ihrem gesamten Vermögen, sondern lediglich mit dem Grundstück und den bestellten Sicherheiten haftet, schon die Frage, ob Entnahmen aus den liquiden Mitteln den objektiven Tatbestand erfüllen. Erforderlich dafür wäre, dass in das haftende Vermögen eingegriffen bzw. dieses entzogen wird und dadurch das dem Gläubiger als Haftungsmasse zur Verfügung stehende Eigenkapital der Gesellschaft geschmälert wird. Wenn aber die Gesellschaft mit ihrem allgemeinen Vermögen nicht haftet, sondern nur mit der Immobilie bzw. mit den bestellten Sicherheiten, kann ihr bei Eingriffen in das allgemeine Vermögen auch kein im Interesse der Gläubiger zu erhaltendes Vermögen entzogen werden. Jedenfalls aber lässt sich insoweit ein zumindest bedingter Vorsatz bezogen auf den Eingriff und seine Folgen sowie die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände nicht feststellen. Schon im Hinblick auf die Regelung in Ziffer 2.3 ist zweifelhaft, ob die Beklagten eine Widerrechtlichkeit von Entnahmen aus der Darlehensvaluta, d.h. dem allgemeinen Vermögen der Darlehensnehmerin, für möglich hielten bzw. halten mussten. Hinzu kommt, dass sie sich auf weitere Bestimmungen des Vertrages berufen, die sie zu ihrer Vorgehensweise berechtigt hätten und die sich tatsächlich dafür ins Feld führen lassen. Das gilt in besonderem Maße für die Regelung in Ziffer 13.3 (b), "Sofern die Kreditgeberin nach einem Verzug nichts Gegenteiliges mitteilt, kann die Gesellschaft jeden Betrag abheben, der sich als Einlage auf dem Hauptkonto befindet.", aber auch für die Regelungen unter Ziffer 16.6 (
- a)(i), 16.13, 16.8 (Kreditgewährung) sowie die Regelung zur Mittelverwendung in Anlage 5. Die Klägerinnen verweisen zwar demgegenüber ihrerseits auf die Vorschriften der Ziffern 16.7 (a), 16.16 (
- b)(iv), 14.2 (y), aus denen folge, dass der Überschuss des Darlehens nicht zur freien Verfügung stand, sondern der Stärkung der Eigenkapitalbasis diente. Darauf lässt sich aber angesichts der Bestimmungen des Vertrages im Übrigen die Annahme eines Vorsatzes der Beklagten nicht stützen. Der Vertrag enthält durchaus Vorschriften, die für den Standpunkt der Klägerinnen sprechen. Es finden sich aber ebenso andere Vorschriften, die die Auffassung der Beklagten stützen. Eine Vertragsbestimmung, die ausdrücklich jegliche Einnahmen oder jede Form einer Kreditgewährung verbietet, ist dagegen nicht ersichtlich. Hinzu kommt, - ohne, dass es hierauf entscheidend ankäme -, dass ein Entnahmeverbot, wie es von den Klägerinnen geltend gemacht wird, in wirtschaftlicher Hinsicht kaum nachvollziehbar erscheint. Nähme man ein solches Entnahmeverbot an, hätte die Darlehensnehmerin einen Kredit über rund 144 Millionen Euro aufgenommen, den sie - auch soweit er über die Ablösung des D3-Darlehens hinausging - von Anfang an zu verzinsen hatte, den sie aber auf einem Konto "parken" musste, um sozusagen eine Eigenkapital-Rücklage für etwaige Instandhaltungen der Immobilie etc. zu bilden. Damit hätten - zu verzinsende - Beträge in einer Größenordnung von 53 Millionen Euro brach gelegen, und dies, obwohl ausweislich der Anlage 5 eine Schuldendienstreserve unabhängig davon eingerichtet war und es ohne weiteres möglich gewesen wäre, einen Kredit für Instandhaltungen etc. dann aufzunehmen, wenn Investitionen tatsächlich anstanden - wofür im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nichts ersichtlich war. Auch soweit die Klägerinnen sich zur Frage des Vorsatzes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf berufen haben, durch die Entnahmen der Beklagten sei der Darlehensnehmerin sämtliche Liquidität entzogen worden und dies zu einem Zeitpunkt, in dem die Problematik der defekten Kaltwasserleitungen bereits bekannt gewesen seien, so dass man nicht davon ausgehen könne, dass die Beklagten nicht gewusst hätten, welche Folgen ihr Tun hätte, rechtfertigt ihr Vorbringen keine abweichende Beurteilung. Entscheidend ist nicht, ob die Beklagten sich der möglichen Folgen ihres Verhaltens bewusst waren; entscheidend ist, ob sie sich für berechtigt halten durften, die Entnahmen zu tätigen. Dies lässt sich - wie ausgeführt - auf der Grundlage der Bestimmungen des Vertrages nicht verneinen. (
- b)Hinsichtlich des Vorwurfs, die Beklagten hätten durch den von ihnen zu verantwortenden Abschluss nicht marktgerechter Mietverträge mit Gesellschaften der K-Familie das Vermögen der Darlehensnehmerin geschädigt, fehlt es bereits am objektiven Tatbestand der Existenzvernichtungshaftung. Insoweit bezieht sich der Vorwurf der Vermögensschädigung zwar auf die Immobilie und damit das gemäß Ziffer 2.3 des Darlehensvertrages haftende Vermögen der Darlehensnehmerin. Es fehlt aber an einem Eingriff im Sinne der Existenzvernichtungshaftung. Voraussetzung dafür ist ein Entzug von Vermögenswerten; eine Missachtung der Pflicht zur Zuführung von Mitteln genügt nicht (Palandt/Sprau, BGB 74. Aufl. § 826 Rdn. 35). Dem Abschluss der - nachteiligen - Mietverträge sind Änderungskündigungen vom 31. März 2010 (K Design und E2-T) bzw. eine außerordentliche Kündigung (N2) vorausgegangen, deren Wirksamkeit zwischen den Parteien nicht streitig ist. Danach hatte die Darlehensnehmerin keinen Rechtsanspruch mehr auf die ursprünglich jeweils vereinbarten Mieten. Indem sich die Beklagten - für die Darlehensnehmerin handelnd - auf einen Abschluss zu veränderten, schlechteren Bedingungen einließen, konnten sie der Darlehensnehmerin kein Vermögen (aus der Immobilie) entziehen. Sie konnten es nur - aus Sicht der Klägerin pflichtwidrig - unterlassen, die Räume bestmöglich für die Darlehensnehmerin zu vermieten, d.h. der Gesellschaft entsprechende Mittel zuzuführen, was indes für die Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs nicht genügt. Aus demselben Grund begründet auch die unterlassene Reparatur der Kaltwasserleitungen die Haftung wegen Existenzvernichtung nicht. Abgesehen davon ist auch insoweit ein zumindest bedingter Vorsatz der Beklagten hinsichtlich des Eingriffs und seiner Folgen sowie der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände nicht feststellbar. Die Klägerinnen stellen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis, dass "die Mietsituation in der G-str. im Jahr 2010 keinesfalls schlecht war" und "eine Vermietung an Drittmieter zu marktüblichen Konditionen auch im Jahr 2010 möglich gewesen wäre". Dies zeigten, so die Klägerinnen, auch die Erfolge des Zwangsverwalters, der - ab Oktober 2011 bis Juli 2012 - diverse Mietverträge abgeschlossen habe ohne mietfreie Zeiten. Abgesehen davon, dass Letzteres nichts über die Marktsituation bei Kündigung Ende März 2010 besagt, bezieht sich auch der angebotene Sachverständigenbeweis allgemein auf das Jahr 2010. An konkreten Behauptungen, aus denen sich schließen ließe, dass die Mietsituation im Frühling 2010 dergestalt war, dass die Beklagten eine Vermietung zu marktüblichen Bedingungen als möglich erkannten und durch deren Unterlassung eine Schädigung des Vermögens der Darlehensnehmerin zumindest billigend in Kauf nahmen, fehlt es. Insbesondere werden potentielle Mieter, die im Frühjahr 2010 zur Anmietung zu sog. marktüblichen Konditionen bzw. zu den ursprünglichen Konditionen bereit waren, nicht genannt. Soweit die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Frage des Vorsatzes betont haben, die Beklagten hätten - nachdem sie zuvor der Darlehensnehmerin durch die Entnahmen die gesamte Liquidität entzogen hätten - gewusst, dass die Darlehensnehmerin zur Bedienung des Darlehens zwingend auf die Mieteinnahmen angewiesen gewesen sei und jede Schmälerung dieser Mieteinnahmen die Zahlung der Darlehenszinsen gefährden würde, mag dies zutreffen. Das ändert aber nichts daran, dass sich - wie ausgeführt - nicht feststellen lässt, dass sie die Erzielung höherer Mieteinnahmen durch eine Vermietung an Dritte für möglich gehalten haben.
- dd)Ein Haftungsgrund nach § 826 BGB außerhalb der Existenzvernichtungshaftung ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Vorwürfe der Klägerinnen gehen sämtlich dahin, die Beklagten hätten durch ihre Eingriffe die Darlehensnehmerin finanziell ausgehöhlt und dadurch die Bedienung des Darlehens verhindert und betreffen damit den Gesichtspunkt der Existenzvernichtungshaftung.
- ee)Schließlich hat das Landgericht zu Recht einen kausalen Schaden als nicht dargelegt angesehen. Einen unmittelbaren Vermögensschaden tragen die Klägerinnen selbst nicht vor. Sie berufen sich - zuletzt im Schriftsatz vom 14. Januar 2015 ausdrücklich - auf einen mittelbaren Vermögensschaden, der sich daraus ergeben soll, dass die fälligen Darlehensrückzahlungen ausgeblieben sind. Für den Fall, dass die Darlehensraten nicht gezahlt werden, sind aber ausweislich des Vertrages Sicherheiten bereitgestellt. Ziffer 2.3 in der durch den Änderungsvertrag geänderten Fassung sieht den Rückgriff auf die Immobilie und die nach den Sicherheitendokumenten bereitgestellte Sicherheit vor. Was unter die Sicherheitsdokumente fällt, ist in der Anlage 3 Teil 2 "Die Sicherheitsdokumente" unter Berücksichtigung der Änderung unter Ziffer 14 der Anlage zum Änderungsvertrag aufgeführt. Tatsächlich bestellte die Darlehensnehmerin der Darlehensgeberin ausweislich des Urteils des Kammergerichts vom 12. November 2013 an den Grundstücken in C-Mitte, U-straße XX, XX, XX, K2-straße XX "G-Passagen R" mit notarieller Urkunde vom 7. März 2006 (UR-Nr.: DS XX/XXXX) eine Gesamtbriefgrundschuld im Betrag von 127.500.000 € nebst Grundschuldzinsen in Höhe von 18 % p.a. und einer einmaligen Nebenleistung in Höhe von 10 % des Grundschuldbetrages sowie mit Urkunde vom 22. November 2006 (UR-NR.: DS XX/XXXX) eine weitere Gesamtgrundschuld über 17.300.000 € nebst Zinsen und Nebenleistung in vorbezeichnetem Umfang. Aus der erstgenannten Grundschuld betreibt die mit der Verwertung der Sicherheiten betraute Sicherheitentreuhänderin die Zwangsvollstreckung. Ob den Klägerinnen ein Vermögensschaden entstanden ist, lässt sich bei dieser Sachlage erst feststellen, wenn feststeht, dass bzw. in welcher Höhe die Forderungen der Klägerinnen aus dem Darlehensvertrag durch die Verwertung der Sicherheiten nicht befriedigt worden sind. Dazu ist - auch prognostisch - nichts vorgetragen. Bis dahin lässt sich auch ein Mindestschaden nicht feststellen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, nach der die Klägerinnen für die Kosten des Verfahrens in erster Instanz gemäß § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen haften, war von Amts wegen wie erkannt zu korrigieren. Die Korrektur berücksichtigt gemäß § 100 Abs. 2 ZPO den Umstand, dass die Klägerinnen ausweislich der von ihnen jeweils geltend gemachten Forderungen in erheblichem Maße verschieden am Rechtsstreit beteiligt sind. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die aufgeworfenen Fragen betreffen weitgehend die Auslegung des zwischen der Darlehensgeberin und der Darlehensnehmerin geschlossenen Darlehensvertrages nebst Änderungsvertrag sowie die Beurteilung der einzelnen, den Beklagten vorgeworfenen Verhaltensweisen und damit Umstände des Einzelfalls. Soweit sich in diesem Zusammenhang Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung stellen, werden diese im Einklang mit bereits vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung beantwortet. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt: 1. für die Berufung der Klägerin zu 1) auf: 123.432.673,40 € (114.800.000,00 € für den Antrag zu 1 und 8.632.673,40 € für den Antrag zu 2) 2. für die Berufung der Klägerin zu 2) auf: 6.795.248,22 € (6.320.000,00 € für den Antrag zu 1 und 475.248,22 € für den Antrag zu 2) 3. für die Berufung der Klägerin zu 3) auf: 25.460.676,88 € (23.680.000,00 € für den Antrag zu 1 und 1.780.676,88 € für den Antrag zu 2) Streitwert insgesamt: 155.688.598,50 € Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt auch die mit den Anträgen zu 2 geltend gemachten Zinsen, bei denen es sich nicht um Nebenforderungen, sondern um Vertragszinsen aus dem Darlehen handelt, die neben der Rückzahlung der Darlehenssumme als Hauptforderung geltend gemacht werden. Permalink: https://openjur.de/u/853191.html ( https://oj.is/853191 ) Volltext Zitate 22 Zitiert 0 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c