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VG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2015 - 17 K 71/09

  1. Für die Abwehr-/Unterlassung künftiger Störungen durch Überlaufereignisse eines Stauraumkanals als Teil einer öffentlichen Einrichtung, ist der öffentlichrechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch einschlägig und der Verwaltungsrechtsweg im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet.
  2. Ein ganz ungewöhnliches und seltenes Starkregenereignis liegt zumindest bei einer Wiederkehrzeit von mehr als 100 Jahren vor.
  3. Die im Rahmen des öffentlichrechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruchs tatbestandlich zu verlangende Wiederholungsgefahr ist in der Regel nicht bereits dann gegeben, wenn im gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt lediglich ein singuläres Starkregenereignis vorliegt. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten die Ergreifung von Schutzmaßnahmen gegen die künftige Überflutung seiner Hofstelle nebst Ackerflächen aus einem benachbarten Stauraumkanal der Beklagten durch überlaufendes Niederschlagswasser anlässlich von Regenereignissen, wie am
  4. Juli 2008 geschehen. Er ist Eigentümer eines im Gebiet der Beklagten gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes, bestehend aus einer von Ackerflächen umgebenen Hofstelle mit der postalischen Bezeichnung O. -F. 72, X. . Die Hofstelle liegt in einer Senke und wird von drei Seiten durch höher liegendes Gelände umschlossen. Auf einer der Anhöhen befindet sich in rund 200 m Entfernung in süd-östlicher Richtung zur klägerischen Hofstelle an der E.-----straße gelegen ein unterirdischer geschlossener Stauraumkanal. Der Kanal hat ein Volumen von etwa 400 m³ und dient der Sammlung und der kontrollierten Einleitung von Niederschlagswasser in die vorhandene Niederschlagswasserkanalisation aus dem Gewerbegebiet L. /Erweiterung. Er ist mit einem Notüberlauf versehen, der mit einem ca. 4 m² großen Gitterrost abgedeckt ist. Mit der Planung des Kanals beauftragte die Beklagte im Jahr 1992 das Ingenieurbüro S. C. GmbH & Co. KG. Hintergrund der Planung war, dass der im September 1985 fertiggestellte Generalentwässerungsplan der Beklagten für die damals neu zu erschließende Gebietserweiterung des Gewerbegebiets L. ein separates Regenrückhaltebecken mit einem Volumen von 1.000 m³ vorsah. Im Jahr 2002 wurde die Planung des Regenrückhaltebeckens verändert und aufgrund veränderter Parameter ein Stauraumkanal von 400 m³ ins Auge gefasst. Die Langzeitsimulation ergab über einen Zeitraum von 15 Jahren 13 Entlastungsereignisse. Für den Fall des Überlaufs ging man davon aus, die Entlastungen könnten schadfrei über die umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen abgeleitet werden. Die so abgeänderte Planung und der Bau wurden von der Bezirksregierung E
  5. mit Regelungsbescheid vom
  6. April 2003 (Aktenzeichen 00.0.0.0000-00/00) genehmigt. Die Anlage ging 2004 in Betrieb. Am
  7. Juli 2008 regnete es nachmittags in dem streitgegenständlichen Gebiet stark. Der Deutsche Wetterdienst (DWD) maß ausweislich seiner Auskunft an den Kläger vom
  8. September 2008 eine Tages-Niederschlagshöhe von 71,9 mm für die nächstgelegene Station "I. ". Die Niederschlagsauswertung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) erfasste am Standpunkt "W. M. " eine Niederschlagshöhe von 52,1 mm zwischen 14:45 und 15:45 Uhr sowie am Standpunkt "W. I
  9. " eine Niederschlagshöhe von 96,2 mm zwischen 13:45 und 14:45 Uhr und ordnete diesen eine statistische Wiederkehrzeit von "nicht bestimmbar > 1000,0 Jahre" zu. Über die Hofstelle des Klägers liefen in Folge dieses Regens größere Wassermengen, die zu erheblichen Schäden an der Asphaltdecke des Hofes führten. Mit Schreiben vom
  10. November 2008 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auf, Schutzmaßnahmen gegen das Überlaufen des Schachtes zu ergreifen, um ähnliche Schadensfälle in der Zukunft zu vermeiden. Diese reagierte hierauf nicht. Am
  11. Dezember 2008 begehrte der Kläger gegen die Beklagte vor dem Landgericht Wuppertal Schadensersatz (Az. 00 O 00/00). Das Ingenieurbüro S. C. GmbH & Co. KG trat als Streithelferin der Beklagten auf. Aufgrund eines Beweisbeschlusses des Landgerichts erstellte der Sachverständige Dr. L
  12. ein vom
  13. Januar 2010 datierendes Gutachten. Zudem wurde er im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  14. Oktober 2010 ergänzend zu seinem Gutachten befragt. Das Landgericht Wuppertal verurteilte die Beklagte daraufhin zur Zahlung von 6.661,10 Euro sowie zum hälftigen Ersatz zukünftiger Schäden. Im sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-00 U 000/00) erstellte der Sachverständige Prof. Dr. W
  15. aufgrund eines Beweisbeschlusses des Oberlandesgerichts ein auf Januar 2013 datierendes Gutachten, welches um eine schriftliche Stellungnahme vom
  16. August 2013 ergänzt wurde. Das Berufungsverfahren endete mit einem Prozessvergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, zum Ausgleich sämtlicher geltend gemachter Ansprüche an den Kläger 10.500,00 Euro zu zahlen. Das Ingenieurbüro C. GmbH & Co. KG verpflichtete sich zur Zahlung eines davon anteiligen Betrages in Höhe von 5.700,00 Euro an die Beklagte. Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf am
  17. Januar 2009 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen vor, die Erstellung, Unterhaltung und der Betrieb eines Regenwasserkanalsystems sei hoheitlicher Tätigkeit zuzuordnen, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Inhaltlich ergebe sich der von ihm geltend gemachte Anspruch daraus, dass der Stauraumkanal nicht nur topographisch an der ungünstigsten Stelle geplant und ausgeführt worden sei, sondern auch aus seiner unzureichenden Dimensionierung und der daraus folgenden für seine Zweckbestimmung vollkommenen Ungeeignetheit. Es habe sich auch bei dem Regen am
  18. Juli 2008 keinesfalls um einen Starkregen gehandelt. Aufgrund der Unterdimensionierung, der unzutreffenden Positionierung und der besonderen topographischen Verhältnisse vor Ort seien das Überlaufen des Schachtes, das Zufließen des überlaufenden Wassers auf seine Hofstelle und Ackerflächen sowie die dadurch verursachten erheblichen Schäden vorhersehbar gewesen. Geeignete Schutzmaßnahmen, wie etwa das Anlegen eines Geländewalles oder eine Verlegung des Schachtes, seien unterblieben. Hierdurch habe die Beklagte die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Dies zeigten auch die im zivilgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete bauliche Maßnahmen eine künftige Überflutung der benachbarten Ackerparzellen und der Hofstelle O. -F. 72, X. durch Überlaufen des Niederschlagswassers, wie anlässlich des Schadensereignisses am
  19. Juli 2008 geschehen, aus dem Schachtbauwerk der Beklagten "Gewerbegebiet L
  20. /Erweiterung" (Regelungsbescheid der Bezirksregierung E
  21. vom
  22. April 2003 ? 00.0.0.0000?00/00 ) zu verhindern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sei jedenfalls unbegründet. Der Stauraumkanal sei sowohl ausreichend dimensioniert als auch korrekt platziert. Er entspreche in Planung und Ausführung den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Bei dem Regenereignis am
  23. Juli 2008 habe es sich um höhere Gewalt in Form eines Starkregenereignisses mit einer statistischen Wiederkehrzeit von mehr als 1000 Jahren gehandelt, auf welches sie ihr Kanalsystem und den Stauraumkanal nicht habe ausrichten können und müssen. Selbst wenn die Dimensionierung des Kanals unzureichend sei, hätte auch eine hinreichende Ausgestaltung in einem solchen Fall ein Überlaufen nicht abwenden können. Zu diesem Ergebnis kämen auch die im zivilgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten. Ungeachtet dessen habe sie sich sehr wohl Gedanken über Schutzmaßnahmen gemacht. Im Rahmen der planerischen Überlegungen habe eine Abschätzung stattgefunden, dass aus dem Notüberlauf austretendes Wasser bei Zugrundelegung eines 20- bis 30-jährigen Regenereignisses problemlos auf dem Weg bis zur Hofstelle des Klägers versickern könne. Ohnehin sei am
  24. Juli 2008 nicht nur Wasser aus dem Stauraumkanal über die Ackerflächen hinweg auf den Hof geflossen, sondern auch Niederschlagswasser von sämtlichen angrenzenden Grundstücken, da die Hofstelle in einer Geländemulde liege. Die Überstaumengen aus dem Schacht seien im Vergleich hierzu gering. Bei dem in Rede stehenden Starkregenereignis habe sich ein in der selbstgewählten topographischen Lage des Hofes liegendes latentes Risiko realisiert, welches seine Ursache nicht in ihrem hoheitlichen Handeln habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges nebst den der beigezogenen Akten des zivilgerichtlichen Verfahrens verwiesen. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (A.), jedoch unbegründet (B.). A. Die Klage ist zulässig. I. Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet.
  25. Eine abdrängende Sonderzuweisung ergibt sich weder aus Art. 34 Satz 3 Grundgesetz (GG) noch aus § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Art. 34 Satz 3 GG sieht eine abdrängende Sonderzuweisung für Schadensersatzansprüche aufgrund von Amtspflichtverletzungen gem. Art. 34 GG i.V.m. § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Der Kläger begehrt mit seiner Klage jedoch keinen Schadensersatz als Wiedergutmachung für das vergangene Schadensereignis am
  26. Juli
  27. Er erstrebt von der Beklagten vielmehr die Ergreifung von Maßnahmen zur Abwehr zukünftiger vergleichbarer Schadensfälle. Überdies beschränkt sich der Schadensersatzanspruch nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB auf Geldersatz, vgl. BGH, Urteil vom
  28. Februar 1993 - III ZR 9/92 -, juris Rn. 31; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht,
  29. Aufl. 2013, S. 111; Zimmerling, in: juris PK-BGB,
  30. Aufl. 2014, § 839 BGB Rn.
  31. Entsprechendes gilt für § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der ebenfalls auf Schadensersatzansprüche aus einem vergangenen Ereignis gerichtet ist. Etwas anderes folgt schließlich nicht daraus, dass zwischen den Beteiligten eine zivilgerichtliche Streitigkeit über einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte anhängig war und gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Denn im Rahmen der nunmehr durch Prozessvergleich beendeten zivilgerichtlichen Streitigkeit waren etwaige für die Zukunft zu treffende öffentlichrechtliche Schutzmaßnahmen gerade nicht Streitgegenstand; entsprechende Regelungen wurden auch nicht getroffen.
  32. Die Streitigkeit ist öffentlichrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblich für eine solche Streitigkeit ist grundsätzlich, ob der Rechtsstreit seine Grundlage im öffentlichen Recht findet, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
  33. Aufl. 2014, § 40 Rn.
  34. Zwar kann die vom Kläger verfolgte Ergreifung von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung zukünftiger ähnlicher Schadensfälle grundsätzlich sowohl mit zivilrechtlichen (insbesondere § 1004 BGB) als auch mit öffentlichrechtlichen Abwehr- und Unterlassungsansprüchen verfolgt werden. Dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind jedoch Klagen auf Unterlassung von Störungen, sofern ein unmittelbarer Zusammenhang mit hoheitlichen oder schlichthoheitlichen Aufgaben oder Tätigkeiten besteht, was bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge grundsätzlich anzunehmen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom
  35. Januar 1992 - 23 A 949/89 -, juris Rn. 57; OVG NRW, Urteil vom
  36. April 1983 - 11 A 424/82 -, OVGE 36, 239, 240 f.; VG Ansbach, Urteil vom
  37. Juli 2011 ? 15 K 11.01276 -, juris Rn. 36; BGH, Entscheidung vom
  38. Dezember 1971 - V ZR 138/69 -, juris Rn. 6; OLG München, Urteil vom
  39. September 2005 - 1 U 2278/05 -, juris Rn. 101 f.; OLG Oldenburg, Urteil vom
  40. November 2001 - 6 U 138/01 -, juris Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO,
  41. Aufl. 2014, § 40 Rn. 29; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht,
  42. Aufl. 2013, S.
  43. Die vom Kläger begehrten baulichen Schutzmaßnahmen vor einer dem Schadensereignis vom
  44. Juli 2008 vergleichbaren zukünftigen Überschwemmung seiner Grundstücke durch ein Überlaufen des Stauraumkanals stehen in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang mit schlichthoheitlichen Aufgaben. Die Beklagte hat gem. § 53 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) Abwasser, wozu nach § 51 Abs. 1 LWG auch das von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser gehört, zu beseitigen. Der Staukanal wird von ihr insoweit als Teil des zur öffentlichen Daseinsvorsorge gehörenden Abwassersystems betrieben, vgl. BVerwG, Urteil vom
  45. November 1973 - 4 C 36.72 -, juris Rn. 13; VG Regensburg, Urteil vom
  46. November 2009 - RO 8 K 09.1966 -, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom
  47. März 2004 ? III ZR 274/03 ?, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom
  48. Januar 1983 - III ZR 70/81 -, juris Rn. 4; BGH, Urteil vom
  49. Februar 1976 - III ZR 13/74 -, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Urteil vom
  50. Oktober 1999 - 19 U 93/98 -, juris Rn. 68; OLG München, Urteil vom
  51. September 2005 - 1 U 2278/05 -, juris Rn. 101 f. II. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage (vorausgesetzt in §§ 43 Abs. 2, 111 , 113 Abs. 4 VwGO), da die vom Kläger begehrten Schutzmaßnahmen schlichthoheitliches Handeln darstellen, vgl. VG Regensburg, Urteil vom
  52. Januar 2006 - 13 K 04.1857 -, juris Rn. 36; VG Bayreuth, Urteil vom
  53. Januar 2006 - 2 K 04/98 -, juris Rn. 44; Kopp/Schenke, VwGO,
  54. Aufl. 2014, Vorb § 40 Rn. 8a; § 42 Rn. 13 f. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ergreifung künftiger Schutzmaßnahmen ist in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Anspruchsgrundlage der öffentlichrechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch. I. Ein unmittelbar aus den wasserrechtlichen Vorschriften abgeleiteter Anspruch scheidet aus. Die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gem. §§ 53, 51 LWG kommt dem Eigentümer umliegender Grundstücke zwar faktisch zu Gute. Die Wahrnehmung dieser Pflicht geschieht aber nicht in Erfüllung einer (auch) Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht auf - hier - Erweiterung oder Umgestaltung eines Teils der öffentlichen Einrichtung, sondern ausschließlich im Interesse des Allgemeinwohls, vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  55. Juni 2010 - 15 A 426/10 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom
  56. April 2004 - 15 A 1130/04 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom
  57. Februar 1998 ? 20 A 2162/97 -, S. 4 f. U.A.; Honert/Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen,
  58. Aufl. 1996, § 53, S. 181; vgl. auch zur Gewässerunterhaltungspflicht BVerwG, Beschluss vom
  59. Januar 1990 - 7 B 162.89 -, juris Rn. 2; BVerwG, Urteil vom
  60. Dezember 1973 - 4 C 50.71 -, juris Rn. 9 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  61. April 1993 - 8 S 2834/92 - , juris Rn. 15; BayVGH, Urteil vom
  62. Februar 2004 - 22 B 02.3084 -, BeckRS 2004, 21357; BayVGH, Urteil vom
  63. Mai 2008 - 22 B 06.3184 -, juris Rn. 21; VG Bayreuth, Urteil vom
  64. Januar 2006 - 2 K 04/98 -, juris Rn. 46 ff.; VG Regensburg, Urteil vom
  65. Januar 2006 - 13 K 4.1857 -, juris Rn. 36; VG Saarland, Urteil vom
  66. Januar 2001 - 2 K 87/96 -, juris Rn. 15 ff. II. Für die vom Kläger begehrte Unterlassung künftiger Störungen durch öffentliche Einrichtungen ist der öffentlichrechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch als Ausprägung des allgemeinen Abwehr-, Unterlassungs- und (Folgen-) Beseitigungsanspruchs einschlägig, vgl. OVG NRW, Urteil vom
  67. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -, NWVBl. 1994, 418 , 419; OVG NRW, Urteil von
  68. Juni 1983 - 7 A 1270/82 -, NVwZ 1984, 530 ; OVG NRW, Urteil vom
  69. April 1983 ? 11 A 424/82 -, OVGE 36, 239, 242; OVG NRW, Urteil vom
  70. September 1982 - 15 A 654/79 -, NVwZ 1983, 356 , 357; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht,
  71. Aufl. 2013, S.
  72. Ungeachtet der Herleitung des öffentlichrechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruchs, der zum Teil auf verfassungsrechtliche Grundlagen, vgl. BVerwG, Urteil vom
  73. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, juris Rn. 17 f.; BVerwG, Urteil vom
  74. Juli 1984 - 3 C 81.82 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom
  75. September 1982 - 15 A 654/79 -, NVwZ 1983, 356 , 357; OVG NRW, Urteil vom
  76. April 1983 - 11 A 424/82 -, OVGE 36, 239, 242; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht,
  77. Aufl. 2013, S. 356, zum Teil auf eine analoge Anwendung von § 1004 BGB, vgl. BVerwG, Urteil vom
  78. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom
  79. Juni 1983 - 7 A 1270/82 -, NVwZ 1984, 530 ; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht,
  80. Aufl. 2013, S. 355, oder auf seine gewohnheitsrechtliche Anerkennung gestützt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom
  81. August 1993 - 4 C 24.91 -, juris Rn. 23 f.; BVerwG, Urteil vom
  82. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, juris Rn. 17; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht,
  83. Aufl. 2013, S. 352, 356, 363, sind dessen Voraussetzungen nicht gegeben. Er setzt voraus, dass zu besorgen ist, die Beklagte werde (künftig) durch ihr hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Klägers eingreifen, vgl. BVerwG, Beschluss vom
  84. April 1985 - 1 B 149.84 -, juris Rn 9; BayVGH, Urteil vom
  85. Mai 1999 - 8 B 96.2885 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom
  86. Juni 1983 - 7 A 1270/82 -, NVwZ 1984, 530 ; OVG NRW, Urteil vom
  87. April 1983 - 11 A 424/82 -, OVGE 36, 239, 244; VG München, Beschluss vom
  88. Januar 2015 - M 7 E 15.136 -, juris Rn. 15; VG Gießen, Urteil vom
  89. September 2006 - 8 E 2264/05 -, juris Rn. 44; VG Frankfurt, Beschluss vom
  90. Juli 1998 ? 6 G 2106/98 -, juris Rn. 15; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht,
  91. Aufl. 2013, S.
  92. Bau und Unterhaltung des Staukanals sind dem Bereich hoheitlicher Tätigkeit zuzuordnen. Sie sind - wie bereits ausgeführt - als Teil des zur Daseinsvorsorge gehörenden Abwassersystems der Beklagten deren schlichthoheitlicher Tätigkeit (§§ 53, 51 LWG) zuzuordnen.
  93. Stellt die Überflutung des klägerischen Grundstücks am
  94. Juli 2008 bereits einen Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht dar, ist auch zu besorgen, durch den Betrieb des Staukanals werde es künftig zu vergleichbaren Eingriffen kommen können, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  95. April 1993 - 8 S 2834/92 -, juris Rn. 18; BayVGH, Urteil vom
  96. Mai 2008 - 22 B 06.3184 -, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom
  97. März 2004 - III ZR 274/03 -, juris Rn. 11; Honert/Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen,
  98. Aufl. 1996, § 53 S.
  99. Der vorgenannte Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers am
  100. Juli 2008 wurde durch das hoheitliche Handeln der Beklagten maßgeblich verursacht; von einem entsprechenden Verursachungsanteil kann auch bei einem künftigen gleichgelagerten Schadensereignis ausgegangen werden. Denn bereits das Überflutungsereignis vom
  101. Juli 2008 kann dem hoheitlichen Handeln der Beklagten unmittelbar zugerechnet werden, vgl. BVerwG, Urteil vom
  102. Juli 1984 - 3 C 81.82 -, juris Rn. 35 ff.; VG Köln, Urteil vom
  103. Januar 2009 - 14 K 5406/06 -, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom
  104. März 2004 - III ZR 274/03 -, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom
  105. Januar 1983 - III ZR 70/81 -, juris Rn.
  106. Das an diesem Tag aus dem Stauraumkanal ausgetretene Wasser ist über die Ackerflächen des Klägers auf seine Hofstelle geflossen. Die im beigezogenen zivilgerichtlichen Verfahren vorgelegten Lichtbilder zeigen deutliche Fließspuren des Wassers vom Stauraumkanal und dessen Überlauf weg hin auf die klägerischen Grundstücke. Zu den Lichtbildern führte der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. L
  107. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Wuppertal am
  108. Oktober 2010 aus, eine rechnerische Darstellung der Verteilung der Wassermengen sei zwar nicht möglich. Jedoch zeigten sie, ein "großer Teil" des aus dem Kanal auslaufenden Wassers sei auf die Hofstelle des Klägers zugelaufen. Nach alledem ist zwar wahrscheinlich, dass sich das aus dem Notüberlauf austretende Wasser auf dem Weg zum Hof des Klägers mit weiterem Niederschlagswasser gemischt hat und angesichts der Lage des Hofes in einer Geländesenke auch Niederschlagswasser aus anderen Richtungen auf seinen Hof zugelaufen ist. Das aus dem Überlauf des Stauraumkanals austretende Wasser hat aber gerade aufgrund seiner Bündelung und Konzentration entscheidend und maßgeblich zu der Überflutung des klägerischen Hofes und seiner Ackerflächen beigetragen, auch wenn es nicht die einzige Ursache für die Überflutung gewesen sein mag. Bestätigt wird dies durch das Gutachten des im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. W
  109. , wonach die Abflüsse aus dem Stauraumkanal am
  110. Juli 2008 zu einem Grad von 57% bis 90% zu der Überflutung des Hofes beigetragen hätten.
  111. Der Eingriff ist jedoch nicht rechtswidrig. Im Rahmen des öffentlichrechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruchs steht nicht die Verantwortlichkeit der Beklagten für das vorangegangene Schadensereignis vom
  112. Juli 2008, sondern ihre etwaige Pflicht zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung zukünftiger vergleichbarer Schäden ausgehend von dem Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers in Form der Überschwemmung seiner Ackerflächen und seines Hofes anlässlich des Regenereignisses vom
  113. Juli 2008 als Initialereignis im Mittelpunkt. Mit der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht der Beklagten gem. §§ 53, 51 LWG geht die Verpflichtung einher, ihre öffentliche Entwässerungsanlage grundsätzlich so zu gestalten und zu betreiben, dass diese dem Stand der Technik entsprechend das im Einzugsbereich anfallende Oberflächenwasser, unabhängig von dessen Herkunft, aufnehmen und abführen kann, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  114. Dezember 2002 - 1 A 10202/02 -, juris Rn. 22; VG Köln, Urteil vom
  115. Januar 2009 - 14 K 5406/06 -, juris Rn. 21 f.; BGH, Urteil vom
  116. Oktober 1990 ? III ZR 134/88 -, juris Rn. 11; OLG Hamm, Urteil vom
  117. Juli 2010 - 11 U 145/08 -, juris Rn. 32, 43; OLG Karlsruhe, Urteil vom
  118. Oktober 1999 - 19 U 93/98 -, juris Rn. 22 ff. Sie muss ihr Kanalsystem auch unter dem Gesichtspunkt der besonderen Gefährdung benachbarter Grundstücke und der sämtlichen Regenrückhaltebecken potentiell innewohnenden latenten Überflutungsgefahr dabei jedoch nicht auf Extremfälle wie einen ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen ("Katastrophenregen") ausrichten, vgl. insoweit BGH, Urteil vom
  119. Januar 2006 - III ZR 121/05 -, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom
  120. April 2004 - III ZR 108/03 -, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom
  121. Januar 2011 ? 9 LA 130/10 -, juris Rn.
  122. Von einem solchen Starkregen ist zumindest bei einer Wiederkehrzeit von mehr als 100 Jahren auszugehen, vgl. BGH, Urteil vom
  123. Juni 2008 - III ZR 137/07 -, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom
  124. April 2004 ? III ZR 108/03 -, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom
  125. Januar 1983 - III ZR 70/81 -, juris Rn. 35; OLG Hamm, Urteil vom
  126. Juli 2010 - 11 U 145/08 -, juris Rn. 31; OLG Köln, Urteil vom
  127. August 2003 - 7 U 39/03 -, juris Rn.
  128. Die Regenfälle vom
  129. Juli 2008 bildeten ein solches Starkregenereignis. Nach den vorliegenden Wetterdaten des LANUV sowie dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. L
  130. (dort S. 11) handelte es sich um einen Niederschlag mit einer statistischen Wiederkehrzeit von mehr als 1.000 Jahren. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. W
  131. enthält sich zwar mangels anerkannter Definition einer Bezeichnung des Regenereignisses vom
  132. Juli 2008 als "Katastrophenregen". Aus den ihm zur Verfügung stehenden Wetterdaten der im Umkreis gelegenen Stationen "W. I
  133. ", "W. M. " und "X. PW L
  134. " von 96,41 mm, 52,77 mm und 66,10 mm binnen einer Stunde (für die Messstation "X. PW L
  135. " zwischen 14:05 und 15:05 Uhr) ermittelte er jedoch Wiederkehrzeiten von ">10.000", "140 ... 280" und "900 ... 2.000" Jahren (Gutachten, S. 9 f.). Die statistische Niederschlagshöhe für X. wurde mit Hilfe geologischer Berechnungsprogramme ebenfalls mit über 1.000 Jahren bei solchen Niederschlagshöhen angegeben (Gutachten, S. 8, Abb. 1). Weshalb entgegen dem Vorbringen des Klägers diese Werte nicht zugrundegelegt werden könnten ist nicht substantiiert dargelegt und entbehrt auch einer tragfähigen Grundlage, zumal er selbst in der Klageschrift vom
  136. Januar 2009 (S. 6) seine Nachbarn N. und I
  137. als Zeugen für ähnliche Regenmengen in Höhe von "etwa 71 mm" angegeben und die Auskunft des DWD vom
  138. September 2008 mit einer ebenfalls vergleichbaren Tages-Niederschlagshöhe von 71,9 mm vorgelegt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt eine Rechtswidrigkeit des Eingriffs auch nicht aus einer vermeintlichen Fehlplatzierung des Stauraumkanals, seiner etwaig zu geringen Dimensionierung oder sonstiger behaupteter Mängel (fehlende Überflutungsprüfung) vor seiner Inbetriebnahme. Es kann insbesondere hier offen bleiben, ob die Beklagte hinreichend die Vorgaben des Arbeitsblattes A 117 "Bemessung von Regenrückhalteräumen" und des Arbeitsblattes A 118 "Hydraulische Bemessung und Nachweis von Entwässerungssystemen" der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA Arbeitsblatt) sowie der EN 752 "Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden" - vor allem die topographischen Verhältnisse vor Ort - berücksichtigt hat, vgl. etwa DWA Arbeitsblatt A 117, S. 12 (April 2006), wonach die Schadensrisiken infolge von Überstau- oder Überflutungsvorgängen zu analysieren und zu bewerten sind. Denn auch bei einem dem Ereignis vom
  139. Juli 2008 vergleichbaren künftigen Starkregenereignis wäre ein Überflutungsschaden, selbst wenn die Beklagte alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Schutzmaßnahmen ergriffen hätte um einen Überstau des Stauraumkanals und eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, gleichfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten. Beide Sachverständige führen übereinstimmend aus, keine Kanalisation hätte auf ein solches Regenereignis zugeschnitten werden können. Auch eine größere Dimensionierung des Kanals sowie die Ergreifung weiterer Schutzmaßnahmen hätte die Überflutung der klägerischen Hofstelle am
  140. Juli 2008 nicht verhindern können. So fasst der Sachverständige Dr. L
  141. zusammen, dass "mit einer derartigen Intensität des Starkregenereignisses nicht zu rechnen war und das der Schaden auch bei einer größeren Dimensionierung des Stauraumkanals mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" aufgetreten wäre, "keine Kanalisation [habe darauf] bemessen werden" können (vgl. Gutachten S. 11, 13 a.E.; Ergänzung in der mündlichen Verhandlung vor dem LG Wuppertal. Protokoll vom
  142. Oktober 2010, S. 4). Auch der Sachverständige Prof. Dr. W
  143. führt in seinem Gutachten aus, "auch bei einem um 600 m³ größer dimensionierten Stauraumkanal [...] wäre auch ein Überflutungsschaden eingetreten, da nach den örtlichen Gegebenheiten ein Verbleib derartiger Wassermengen auf den geneigten Flächen nicht anzunehmen ist." (vgl. Gutachten S. 10, Frage 3). Dem ist der Kläger nicht mehr entscheidungserheblich entgegengetreten.
  144. Ungeachtet der fehlenden Rechtswidrigkeit des Eingriffs besteht keine Wiederholungsgefahr. Der öffentlichrechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch setzt eine konkrete Wiederholungsgefahr voraus, d.h. die hinreichend konkrete, ernsthafte Besorgnis, die Beklagte werde künftig erneut durch hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Klägers eingreifen, vgl. BVerwG, Beschluss vom
  145. April 1985 - 1 B 149.84 -, juris Rn 9; VG München, Beschluss vom
  146. Januar 2015 - M 7 E 15.136 -, juris Rn. 15; VG Gießen, Urteil vom
  147. September 2006 ? 8 E 2264/05 -, juris Rn. 44; VG Frankfurt, Beschluss vom
  148. Juli 1998 - 6 G 2106/98 -, juris Rn. 15; VG Gießen, Urteil vom
  149. Februar 1998 - 8 E 1785/94 -, juris Rn. 22; VG Koblenz, Urteil vom
  150. April 2010 - 4 K 1138/09 -, juris Rn. 41; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht,
  151. Aufl. 2013, S.
  152. Dieses Tatbestandsmerkmal ist in der Regel bei dem Nachweis mehrerer vergleichbar eingetretener Störfälle gegeben, vgl. zu Geräuschimmissionen VG Frankfurt, Beschluss vom
  153. Juli 1998 - 6 G 2106/98 -, juris Rn. 15; VG Gießen, Urteil vom
  154. September 2006 - 8 E 2264/05 -, juris Rn. 44; VG Koblenz, Urteil vom
  155. April 2010 - 4 K 1138/09 .KO -, juris Rn. 41; VG Gießen, Urteil vom
  156. Februar 1998 ? 8 E 1785/94 -, juris Rn.
  157. Dies ist hier nicht der Fall. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Unterbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vielmehr angegeben, es sei seit dem Ereignis vom
  158. Juli 2008 sogar zu überhaupt keiner Überflutung der Ackerflächen und der Hofstelle des Klägers mehr gekommen. Liegen nicht mehrere vergleichbare Störfälle vor, kann die Wiederholungsgefahr auch begründet sein, wenn das singuläre Ereignis bereits für sich genommen die hinreichend konkrete, ernsthafte Besorgnis manifestiert, es werde zu einem ähnlichen Schadensereignis in absehbarer Zeit kommen. Auch dies ist indes nicht der Fall. Denn es handelte sich bei dem Starkregenereignis vom
  159. Juli 2008 - wie dargelegt, vgl. B.II.
  160. - um ein exzeptionelles Ausnahmeereignis, welches sich einer Vergleichbarkeit in absehbarer Zeit qua Definition schon entzieht. Dieses Ereignis liegt nunmehr auch fast sieben Jahre zurück, ohne dass es tatsächlich zu einer weiteren Überflutung der Ackerflächen und der Hofstelle des Klägers gekommen wäre. Wie bereits ausgeführt, hat es seit dem
  161. Juli 2008 vielmehr solche Vorkommnisse nicht mehr gegeben, obwohl es - nach der vom Unterbevollmächtigten des Klägers nicht in Zweifel gezogenen Aussage der Beklagten - in dieser Zeit vermehrt auch zu erheblichen Regenereignissen im Gebiet der Beklagten gekommen ist. Ein im gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt einziger dargelegter Starkregenfall begründet daher für sich nicht die ernsthafte Besorgnis, es werde in absehbarer Zeit konkret zu einem vergleichbaren Ereignis kommen. Angesichts der geringen Wiederkehrzeit eines Starkregenereignisses ist hiernach keine Wiederholungsgefahr dargetan. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht von Amts wegen gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/853419.html ( https://oj.is/853419 ) Volltext Druckansicht Zitate 52 Zitiert 0 Referenzen 3 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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