1. Verjährungsrechtlich (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) stellt ein "Berliner Verbau" kein Bauwerk dar und ist für ein anderes Bauwerk in der Regel auch nicht von wesentlicher Bedeutung. 2. Trotz unterbliebener Abnahme beginnt die Verjährung nach § 634a BGB z.B. dann, wenn eine weitere Erfüllung des Vertrages nicht mehr erwartet wird. 3. Wann nach der Aktion eines Verhandlungspartners mit einer Reaktion des anderen Verhandlungspartners zu rechnen ist und somit bei unterlassener Reaktion ein "Einschlafen der Verhandlungen" und damit ein Ende der Hemmung der Verjährung anzunehmen ist (§ 203 BGB), ist davon abhängig, welche Reaktionszeit im Einzelfall aus objektiver Sicht erwartet werden kann. Soweit es lediglich um die Übersendung ohne Weiteres zugänglicher Unterlagen geht, kann die Frist mit allenfalls zwei Wochen anzunehmen sein. Reagiert der Verhandlungspartner nicht innerhalb des zu erwartenden Zeitraums und muss der Nachfragende davon ausgehen, dass die Reaktion wegen einer allgemein fehlenden Bereitschaft zu weiteren Verhandlungen bewusst unterbleibt, kann er die Hemmung nicht dadurch verlängern, dass er eine Reaktion noch einmal anmahnt. Tenor Die Berufung der Klägerin, der sich ihr Streithelfer angeschlossen hat, gegen die mit am 12.06.2013 verkündeten Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster ergangene Klageabweisung wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Drittwiderbeklagten wird das vorgenannte Urteil hinsichtlich der Drittwiderklage und der Kostenentscheidung teilweise abgeändert und insofern wie folgt neu gefasst: Die Drittwiderbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte 13.667,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Drittwiderklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Drittwiderbeklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte zu 7 %. Die weiteren Gerichtskosten und die weiteren außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Drittwiderbeklagte zu 6 % und die Klägerin zu 87 %. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 52 %; im Übrigen tragen ihre außergerichtlichen Kosten die Drittwiderbeklagte, die Klägerin und der Streithelfer der Klägerin selbst. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte zu 6 %. Die weiteren Gerichtskosten und die weiteren außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Drittwiderbeklagte zu 8 % und die Klägerin zu 86 %. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 45 %; im Übrigen tragen ihre außergerichtlichen Kosten die Drittwiderbeklagte, die Klägerin und der Streithelfer der Klägerin selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Partei bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe A. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus auf sie übergegangenem Recht der Drittwiderbeklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Mit der Drittwiderklage begehrt die Beklagte von der Drittwiderbeklagten Zahlung von Werklohn. Die Drittwiderbeklagte ist die Versicherungsnehmerin der Klägerin. Die Drittwiderbeklagte war von den Grundstückseigentümern mit dem Austausch kontaminierten Erdreichs auf den Grundstücken P-Allee 112 und 114 in I beauftragt worden. Die Grundstücke sind zur Straße hin mit Wohngebäuden bebaut. Zum Schutz der (2,5-stöckigen) Wohnhäuser vor Beschädigungen durch ein Absacken des Erdreichs entschloss sich die Drittwiderbeklagte zum Einsatz eines sog. Berliner Verbaus. Dabei werden durch Stahlträger gehaltene Trägerbohlwände eingesetzt, um ein Nachrutschen von Erdreich zu unterbinden (vgl. dazu das Angebot der Drittwiderbeklagten vom 25.10.2006: Bl. 18 f. d.A. sowie die Annahmeerklärung der Grundstückseigentümer/Bauherren vom 08.01.2007: Bl. 20 ff. d.A.). Die Beklagte hatte zuvor eine Kalkulation der Kosten für die Erstellung des Berliner Verbaus für die Drittwiderbeklagte gefertigt (vgl. Bl. 23 d.A.). Auf Anregung der Beklagten, die aufgrund ihrer Spezialkenntnisse als Subunternehmerin der Drittwiderbeklagten die für die Konstruktion des Berliner Verbaus erforderlichen Stahlträger in den Boden einbringen sollte, beauftragte die Drittwiderbeklagte den inzwischen verstorbenen Sachverständigen Dipl.-Ing. N, dessen Erbe der Streithelfer der Klägerin ist, neben der Erstellung eines Beweissicherungsgutachtens über an den Wohnhäusern vorhandenen Vorschäden auch mit der Beantwortung der Frage, ob ein Berliner Verbau vorgenommen werden könne. Dies beantwortete der Sachverständige mit Schreiben vom 18.12.2006 positiv (vgl. Bl. 119 d.A.), soweit ein Sicherheitsabstand von ca. 60 cm eingehalten werde. In diesem Schreiben wird auf ein vorhandenes Bodengutachten Bezug genommen, das die Beklagte unstreitig nicht erhielt und das auch nicht zu den Prozessakten gelangt ist. Die Beklagte erhielt das Schreiben des Sachverständigen N vom 18.12.2006 am 30.01.2007. Mit weiterem Schreiben vom 15.01.2007 (Bl. 164 d.A.) riet der Sachverständige wegen des Alters der Gebäude und möglicherweise fehlender Stahlbeton-Fundamente zu einem Sicherheitsabstand von 1 m. Von diesem Schreiben erlangte die Beklagte unstreitig vor Durchführung ihrer Arbeiten keine Kenntnis. Nachdem die Drittwiderbeklagte die Beklagte als ihre Subunternehmerin mündlich mit der Konstruktion des Berliner Verbaus beauftragt hatte, begann diese am 15.01.2007 mit dem Bohren der Löcher und setzte bis zum 18.01.2007 die Stahlträger ein. Die Holzverschalung wollte die Drittwiderbeklagte selbst hinzufügen. Nachdem Schäden (Risse) an den Wohnhäusern festgestellt worden waren, wurden die Arbeiten am 22.01.2007 eingestellt. In der Folgezeit fanden mehrere Besprechungen vor Ort zwecks Klärung der weiteren Vorgehensweise statt (vgl. das Protokoll vom 29.01.2007: Bl. 361 ff. d.A.). In einer Mitteilung des Sachverständigen Dipl.-Ing. X vom 13.02.2007 (vgl. Bl. 449 f. d.A.) wies dieser darauf hin, dass die Stahlträger und die noch einzubringende Trägerbohlwand im Boden verbleiben sollten. Im Februar 2007 stellte die Drittwiderbeklagte den Verbau unter Nutzung der von der Beklagten bereits eingebrachten Stahlträger fertig. Die Stahlträger verblieben sodann auf Wunsch der Bauherren aus Sicherheitsgründen im Boden. Im Zeitraum vom 09.07.2007 bis zum 12.11.2007 wurden Sanierungsarbeiten an den beschädigten Wohnhäusern durchgeführt. Die Klägerin regulierte als Haftpflichtversicherung der Drittwiderbeklagten gegenüber den Grundstückseigentümern die bereits entstandenen Schäden. Sie beauftragte dabei den Sachverständigen Dipl.-Ing. X mit der Planung, Überwachung und Koordination der Mängelbeseitigungsarbeiten. Mit Erklärung vom 14.10.2010 (Bl. 24 d.A.) trat die Drittwiderbeklagte ihre Ansprüche wegen mangelhaft durchgeführter Arbeiten der Beklagten an die Klägerin ab. Die Klägerin wiederum erklärte mit Schreiben vom 22.11.2012 (Bl. 440 d.A.) die Rückabtretung bezüglich der bisher nicht regulierten Ansprüche. Zwischen den Haftpflichtversicherungen der Beklagten und der Klägerin erfolgte zunächst vom 22.05.2007 bis zum 06.11.2007 ein Schriftwechsel über die streitgegenständlichen Vorfälle (vgl. Anlagenkonvolut: Bl. 195 ff. d.A.). Ferner nahm die Versicherung der Beklagten mit Schreiben vom 08.12.2009 (Bl. 207 d.A.) Bezug auf ein Schreiben vom 01.12.2009 und ein Telefonat vom 21.01.2009. Am 22.12.2009 verzichtete die Haftpflichtversicherung der Beklagten bis zum 31.12.2010 auf die Einrede der Verjährung, soweit nicht bereits am 22.12.2009 Verjährung eingetreten war (vgl. Bl. 179 R d. A.). Mit der Klage hat die Klägerin erstinstanzlich von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der von ihr vorgenommenen Regulierung von insgesamt 157.827,28 € verlangt. Weiterhin hat sie die Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht der Beklagten begehrt. Mit der Drittwiderklage hat die Beklagte von der Drittwiderbeklagten Zahlung von Werklohn für ihre streitgegenständlichen Arbeiten am Berliner Verbau verlangt. Diese stellte die Beklagte der Drittwiderbeklagten mit Schlussrechnung vom 21.11.2007 (Bl. 86 d.A.) in Höhe von 28.497,69 € netto in Rechnung. Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, die Beklagte habe die Arbeiten am Berliner Verbau weder ordnungsgemäß geplant noch sachgemäß durchgeführt, so dass in der Folge die Wohnhäuser beschädigt worden seien. Die Beklagte habe die den Berliner Verbau tragenden Stahlträger erst nach Bohrung aller Löcher in den Boden eingebracht, so dass Erdreich in die Bohrlöcher habe gelangen können, was zu den Schäden an den Häusern geführt habe. Zwischen Bohrung und Einbringen der Stahlträger hätten 24 Stunden gelegen. Richtig wäre eine Vorgehensweise Loch für Loch gewesen. Die Beklagte habe auch die Pflicht gehabt, ein Bodengutachten einzuholen. Die Schadensersatzforderungen seien auch nicht verjährt. In diesem Zusammenhang könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeiten der Beklagten im Februar 2007 beendet gewesen seien. Die Drittwiderbeklagte habe der Beklagten weitere Arbeiten im Februar 2007 nicht dauerhaft untersagt, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar gewesen sei, ob weitere Leistungen durch die Beklagte notwendig werden würden. Die von ihr vorgenommene Regulierung sei Folge der mangelhaften Arbeiten der Beklagten und auch der Höhe nach zur Schadensbehebung erforderlich gewesen. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, der Umstand, dass der Boden für die Konstruktion eines Berliner Verbaus ungeeignet gewesen sei, sei in den Risikobereich der Drittwiderbeklagten gefallen. Ursache der Schäden sei ein Planungsfehler der Drittwiderbeklagten bzw. des Streithelfers der Klägerin, dessen Verschulden der Drittwiderbeklagten zuzurechnen sei, da es versäumt worden sei, ein Bodengutachten einzuholen und die Beklagte auch hiervon zu unterrichten. Weiterhin hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und hierzu behauptet, die Drittwiderbeklagte habe ihr nach Auftreten der Schäden am 26.01.2007 den Auftrag entzogen und habe weitere Arbeiten untersagt. Letzteres sei am 05.02.2007 erklärt worden. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit einer gegenüber der Drittwiderbeklagten geltend gemachten Werklohnforderung für die Arbeiten am Berliner Verbau in Höhe von 28.497,69 € erklärt. Hierzu hat sie behauptet, die Arbeiten am Berliner Verbau seien an sich ordnungsgemäß ausgeführt worden. Die nun im Boden verbleibenden Stahlträger hätten bei den Bodenverhältnissen ohnehin dort verbleiben müssen und die diesbezügliche Entscheidung habe allein die Drittwiderbeklagte getroffen. Die geschuldete Vergütung habe zudem nach Aufwand abgerechnet werden sollen. Die Drittwiderbeklagte hat erstinstanzlich gemeint, der Beklagten stünden wegen der Mangelhaftigkeit ihrer Arbeiten keinerlei Werklohnansprüche zu. Zudem hat sich die Drittwiderbeklagte auf die Verjährung der Werklohnforderung berufen und die Drittwiderklage als unzulässig gerügt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellung in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. U (vgl. Gutachten vom 24.09.2012 = Anlage d.A.). Dieses Gutachten hat der Sachverständige zudem mündlich erläutert (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 10.04.2013: Bl. 441 ff. d. A.). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Drittwiderklage zum größten Teil stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: I. Klage Der Klägerin stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 631 , 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Derartige Ansprüche seien jedoch wegen eingetretener Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche seien nach der 2-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB zu bemessen. Diese Frist sei jedenfalls vor der Verjährungsverzichtserklärung am 22.12.2009 abgelaufen gewesen. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich hier nicht um bauwerksbezogene Arbeiten im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, denn die Arbeiten an dem Berliner Verbau hätten der Ermöglichung und Sicherung der Haupttätigkeit der Drittwiderbeklagten, dem Abtragen und Austausch des kontaminierten Erdbodens, gedient. Dass die Grundstücke, was im Übrigen jedenfalls bezüglich des hier betroffenen Bereichs streitig sei, möglicherweise einer späteren Bebauung zugeführt werden sollten, sei unerheblich, denn die Vertragsparteien hätten damit nichts zu tun gehabt. Bei dem Berliner Verbau handele es sich auch nicht selbst um ein Bauwerk gemäß § 634a BGB. Bauwerk in diesem Sinne sei eine durch Verwendung von Material und Arbeit in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache, die unbeweglich sei. Insbesondere Erd- und Aushubarbeiten fielen nach dieser Definition nicht in den Bereich von Arbeiten an einem Bauwerk. Da die Arbeiten der Beklagten nur vorbereitende Arbeiten für derartige Erdarbeiten gewesen seien und nicht dem konkreten Bau eines Gebäudes hätten dienen sollen, handele es sich mithin um Arbeiten, die nur grundstücksbezogen seien. Die Verjährung habe spätestens mit Rechnungslegung der Beklagten am 22.11.2007 zu laufen begonnen. Unerheblich sei insoweit letztlich, ob bereits im Februar 2007 gegenüber der Beklagten erklärt worden sei, keinerlei Arbeiten mehr ausführen zu sollen. Eine weitere Erfüllung des Vertrages durch die Beklagte sei spätestens im November 2007 nicht mehr in Betracht gekommen, denn nach Abschluss der Sanierungsarbeiten an den beschädigten Häusern am 12.11.2007 habe für die Beteiligten festgestanden, dass die Beklagte keine weiteren Arbeiten mehr zu erbringen gehabt habe und die Stahlträger im Boden hätten verbleiben sollen. Die Verjährung sei mithin vor Erklärung des Verzichts der Berufung auf die Verjährung vom 22.12.2009 nach 2 Jahren am 22.11.2009 abgelaufen gewesen. Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen im Jahr 2007 zwischen der Klägerin und der Haftpflichtversicherung der Beklagten habe nicht stattgefunden, da diese ausschließlich vor Beginn des Laufs der Verjährung stattgefunden habe. Soweit die Klägerin auf das Schreiben der Versicherung der Beklagten vom 08.12.2009 Bezug nehme, lasse sich aus diesem nicht entnehmen, dass weitere Verhandlungen nach dem 22.11.2007 geführt worden seien. Vielmehr habe die Versicherung der Beklagten erklärt, bei ihrer bisherigen Rechtsauffassung zu verbleiben. Wegen der Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche habe auch die Feststellungsklage keinen Erfolg. II. Drittwiderklage Die zulässige Drittwiderklage sei gemäß § 631 BGB in Höhe von 24.644,89 € begründet. Da zwischen den Parteien keine konkrete Vergütung vereinbart worden sei, schulde die Drittwiderbeklagte eine angemessene Vergütung für die Arbeiten der Beklagten am Berliner Verbau. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei davon auszugehen, dass sich die angemessene Vergütung auf 24.644,89 € belaufe. Der Sachverständige habe die einzelnen Rechnungspositionen zunächst den Einheitspreisen nach als angemessen und üblich eingeschätzt. Soweit seitens der Drittwiderbeklagten die geleisteten Stunden bestritten worden seien, sei zunächst zu berücksichtigen, dass von der Beklagten unstreitig an 3 Tagen im Januar gearbeitet worden sei. Zudem habe die Beklagte die entsprechenden Stundenzettel vorgelegt. Die Rechnung umfasse letztlich zu Recht auch die Kosten dafür, dass die Stahlträger im Boden verblieben seien. Zwar sei ursprünglich geplant gewesen, die Stahlträger aus Kostengründen wieder zu entfernen. Dies sei jedoch unstreitig nach Eintritt der Schäden auf Empfehlung des Sachverständigen Dipl.-Ing. X anders entschieden worden. Damit habe die Beklagte auch Anspruch auf Vergütung der ursprünglich als Eventualposition angebotenen Kosten für die Stahlträger. Unklar sei insofern letztlich geblieben, ob tatsächlich 24 Stahlträger eingebracht worden seien oder lediglich 20. Die insofern darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe schon nicht hinreichend klar vorgetragen, wie viele Stahlträger eingebracht worden seien. Insgesamt sei deswegen von 20 Stahlträgern auszugehen, so dass die Rechnung um 3.852,80 € netto zu kürzen sei. Der Vergütungsanspruch sei auch nicht wegen einer mangelhaften Werkleistung der Beklagten auf null gemindert. Die Werkleistung sei letztlich nämlich nicht unbrauchbar oder nur eingeschränkt für die Klägerin nutzbar gewesen. Soweit die Drittwiderbeklagte bzw. die Klägerin mit einer Schadensersatzforderung wegen eines - wie der Sachverständige Dr.-Ing. U festgestellt habe - fehlerhaft errichteten Berliner Verbau auch jetzt noch gemäß § 215 BGB aufrechnen könne, fehle es bisher an einer entsprechenden Aufrechnungserklärung der Drittwiderbeklagten oder der Klägerin. Soweit die Beklagte ihre Werklohnforderung hilfsweise gegen die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche aufgerechnet habe, sei diese Erklärung zulässigerweise nur für den Fall erklärt worden, dass die Beklagte zur Zahlung der Klageforderung oder eines Teils davon verurteilt werde. Da dies nicht der Fall sei, sei die Forderung infolge der Hilfsaufrechnung der Beklagten auch nicht erloschen. Die von der Drittwiderbeklagten erhobene Einrede der Verjährung greife nicht ein, weil die nach § 199 BGB mit Ablauf des Jahres 2007 beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren durch die gegenüber der Klägerin erklärte hilfsweise Aufrechnung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB gehemmt worden sei. Gemäß § 406 BGB werde der Zessionar dabei dem richtigen Schuldner gleich gestellt. Im Hinblick auf einen gesetzlichen Forderungsübergang gelte über § 412 BGB nichts anderes. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Klägerin, der sich ihr Streithelfer anschließt, sowie der Drittwiderbeklagten. I. Berufung der Klägerin Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag (157.828,28 € nebst Zinsen) weiter. Den Feststellungsantrag verfolgt sie ausdrücklich nicht mehr weiter. Sie wendet sich dabei gegen die Verjährungsbeurteilung des Landgerichts und trägt hierzu im Wesentlichen vor: Vorliegend greife wegen der unstreitig fehlenden Abnahme die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß §§ 195 , 199 BGB von 3 Jahren ein. Für den Fall, dass die regelmäßige Verjährungsfrist keine Anwendung finden sollte, sei im Übrigen nicht die 2-jährige Verjährungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB, sondern die 5-jährige Verjährungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB einschlägig. Dies folge daraus, dass die Arbeiten am Berliner Verbau in eine von den Eigentümern des Grundstücks P-Allee 112/114 in I beabsichtigte Bebauung eingebettet gewesen seien. Es handele sich um Arbeiten im Zusammenhang mit einer geplanten Neubaumaßnahme, so dass die Anwendung der 5-jährigen Verjährungsfrist gerechtfertigt sei. Selbst wenn die 2-jährige Verjährungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB gelten sollte, sei Verjährung nicht eingetreten. Die Verjährung sei zum Zeitpunkt der Verjährungsverzichtserklärung der Haftpflichtversicherung der Beklagten vom 22.12.2009 noch nicht vollendet gewesen. Die Verhandlungen zwischen den Versicherungen seien zwar nach dem letzten Schreiben vom 06.11.2007 eingeschlafen. Eine Reaktion auf dieses Schreiben sei aber erst Mitte Januar 2008 zu erwarten gewesen. II. Berufung der Drittwiderbeklagten Die Drittwiderbeklage rügt mit der Berufung, dass die mit der Drittwiderklage verfolgte Werklohnforderung bereits mangels Abnahme nicht fällig sei. Angesichts ihrer Fehlerhaftigkeit sei die Werkleistung zudem als völlig unbrauchbar anzusehen. Hätte die Beklagte fehlerfrei gearbeitet, hätten die Stahlträger aus dem Boden wieder entfernt werden können, so dass der Beklagten jedenfalls kein Anspruch für das Belassen der Stahlträger im Boden zustehen könne. Außerdem stehe der Drittwiderbeklagten ein Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Werklohnforderung der Beklagten zu. Die Erbengemeinschaft Y als Eigentümerin der beschädigten Häuser würden beim Landgericht Dortmund (Az. 7 O 427/11) Schadensersatzansprüche von mehr als 100.000,- € gegen die Drittwiderbeklagte verfolgen. Hilfsweise erklärt die Drittwiderbeklagte im Berufungsverfahren insoweit die Aufrechnung gegen die Werklohnforderung der Beklagten. Die Klägerin und ihr Streithelfer beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 157.827,28 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 zu zahlen. Die Drittwiderbeklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Drittwiderklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufungen der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt dabei das angefochtene Urteil. Ergänzend führt die Beklagte aus, die von der Drittwiderbeklagten erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten Gegenrechte, die auf vermeintlichen Schadensersatzansprüchen der Erbengemeinschaft gegenüber der Drittwiderbeklagten, geltend gemacht im beim Landgericht Dortmund (Az. 7 O 427/11) anhängigen Rechtsstreit, beruhten, seien verspätet vorgetragen und auch nicht als sachdienlich im Sinne des § 533 ZPO zuzulassen. Der erklärten Aufrechnung bzw. Hilfsaufrechnung widerspricht die Beklagte. Im Übrigen seien die vermeintlichen Schadensersatzansprüche von der Drittwiderbeklagten auch nicht substantiiert dargelegt worden. Die bloße Bezugnahme auf in einem Parallelprozess eingereichte Schriftsätze sei nicht ausreichend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet (dazu unten: I.). Die zulässige Berufung der Drittwiderbeklagten ist teilweise begründet (dazu unten: II.). I. Berufung der Klägerin Zwar dürfte der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 398 , 633 , 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zustehen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. U vom 24.09.2012 (= Anlage d.A. lose) erfolgten die Arbeiten der Beklagten im Zusammenhang mit der Errichtung des Berliner Verbaus mangelhaft, weil das ungesicherte Erstellen der Bohrlöcher und das Einbringen der Stahlträger bei sog. rolligen Böden (hier: sandige Böden) erst wesentlich später als die Bohrlochöffnungen (mindestens 24 Stunden) unzulässig erfolgten (vgl. S. 15 ff., 22 des Gutachtens vom 24.09.2012 = Anlage d.A. lose). Das bedarf an dieser Stelle jedoch keiner Vertiefung, weil etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt und wegen der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht durchsetzbar sind. 1. Verjährungsfrist
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.