Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger kandidierte als Einzelbewerber ("Liste 2") für die Wahl des Integrationsrates der Beklagten vom 25. Mai 2014. Er begehrt, die Wahl für ungültig erklären und wiederholen zu lassen. Das Ergebnis der Wahl des Integrationsrates stellte der Wahlausschuss der Beklagten in seiner Sitzung vom 28. Mai 2014 fest. Bekannt gemacht wurde es im Amtsblatt der Beklagten vom 4. Juni 2014 (Nummer 26, Seite 742). Danach wurde der Kläger nicht gewählt. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014, eingegangen am 5. Juni 2014, fragte der Kläger bei der Beklagten an, was der Grund für die insgesamt 911 ungültigen Stimmen gewesen und bei wie vielen von diesen Stimmen auch die Liste 2 angekreuzt worden sei. Vorsorglich und hilfsweise fechte er das Wahlergebnis an. Eine ausführliche Begründung erfolge, sobald die beiden Fragen beantwortet worden seien. Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 erläuterte die Beklagte dem Kläger, nahezu alle Stimmzettel, die als ungültig gewertet worden seien, seien leer abgegebene Stimmzettel gewesen. Nur in wenigen Fällen seien die Stimmzettel durchgestrichen gewesen oder mehrere Kreuze gemacht worden. Das sei nicht ungewöhnlich. Viele Wählerinnen und Wähler mit EU-Staatsangehörigkeit hätten zwar neben den Stimmzetteln für die Kommunalwahl auch die Stimmzettel zur Wahl des Integrationsrates erhalten, an letzterer Wahl aber nicht teilnehmen wollen. Die Stimmzettel seien dann ohne Kennzeichnung im Umschlag in die Urne geworfen worden, um die Nichtteilnahme nicht weiter erklären zu müssen. Pro Wahlbezirk seien durchschnittlich lediglich fünf Stimmzettel ungültig gewesen. Bei keinem der ungültigen Stimmzettel sei die Liste 2 angekreuzt worden. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014, eingegangen am 20. Juni 2014, sowie mit E-Mail vom 17. Juni 2014 erklärte der Kläger, er halte seine Wahlanfechtung aufrecht. Eine Begründung werde er aber erst Anfang August 2014 einreichen. Wegen zahlreicher Ungereimtheiten sei eine gründliche Prüfung erforderlich. Das nehme viel Zeit in Anspruch. Er sei auch anderweitig verhindert. Mit Schreiben vom 11. September 2014, bei der Beklagten eingegangen am 16. September 2014, begründete der Kläger seine Wahlanfechtung. Die Partei "Bündnis für Innovation und Gerechtigkeit" (im Folgenden: BIG) habe den Namen des Klägers auf ihre Homepage gesetzt und damit vorsätzlich bei vielen wahlberechtigten Migranten den Irrtum erregt, sie wählten automatisch auch den Kläger. Das sei Manipulation und eine unzulässige, bewusste und zielgerichtete Wahlbeeinflussung. Der Wahlfehler sei auch für das Wahlergebnis erheblich gewesen. Die C. SPD habe u. a. auf ihrer Homepage ebenfalls einen entsprechenden Irrtum erregt und damit in erheblicher Weise die Wähler manipuliert. Die SPD-Liste sei zudem willkürlich zustande gekommen. Die Kandidatenaufstellung sei nicht demokratisch einwandfrei erfolgt. Auch der Oberbürgermeister der Beklagten habe die Wähler manipuliert. Er habe in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Wahl ausdrücklich und ausschließlich die SPD-Liste unterstützt. So sei er auf Fotos in Facebook zu sehen gewesen, wo er die SPD-Liste ausdrücklich unterstützt habe. Die anderen Kandidaten seien dadurch ungleich behandelt worden. Der Fehler sei geeignet gewesen, die Wähler zu beeinflussen. Der Oberbürgermeister habe ferner nicht gestattet, dass die Kandidaten ? anders als bei der Integrationsratswahl 2009 ? direkt in Schulen und sonstigen Einrichtungen, in denen Migranten hätten angesprochen werden können, werben könnten. Auch damit habe er die SPD?Liste bevorzugt. Außerdem seien den Einzelkandidaten die Meldedaten der Migranten verwehrt worden. Begründet worden sei dies damit, die Integrationsratswahl sei keine Kommunalwahl und auch keine gleichgestellte Wahl. Das sei rechtswidrig. Die Parteien hätten u. a. die Meldedaten von wahlberechtigten Migranten für die Integrationsratswahl erhalten, da die EU-Bürger sowohl für die Kommunalwahl als auch für die Integrationsratswahl wahlberechtigt seien. Ein weiterer Wahlfehler, genauer ein massiver Verstoß gegen das Wahlgeheimnis, liege darin, dass die SPD intensiv auf Wähler zugegangen sei und Vollmachten erlangt habe. Mit diesen seien dann Briefwahlen beantragt und die SPD-Liste angekreuzt worden, und zwar unabhängig davon, ob die Migranten dies gewollt hätten oder nicht. Auch das Verhalten eines Bewerbers auf der SPD-Liste lasse auf Wahlmanipulationen schließen. Er habe dem Kläger am Vortrag der Wahl erklärt, dass dieser ca. 400 Stimmen benötige, um gewählt zu werden. Nur jemand, der eine Wahl manipuliert habe, könne eine solche Aussage treffen. Auch eine Kandidatin der Liste "Christdemokraktischer Freundeskreis für Integration" habe dem Kläger bestätigt, dass die CDU-nahe Partei vorab Vollmachten eingeholt und somit die eigene Liste gewählt habe, ohne die Wählerinnen und Wähler selbst entscheiden zu lassen. Anfechtbar sei das Wahlergebnis ferner deshalb, weil das Wahlamt nicht aufgelistet habe, aus welchem Stadtteil die meisten Stimmen gekommen seien. Nur durch eine solche, von der Stadt rechtswidrig unterlassene Auflistung aber hätte eine Manipulation nachgewiesen werden können. Das Wahlgeheimnis stehe einer solchen Auflistung nicht entgegen. Schließlich gehe der Kläger mit Blick auf die angeblich 911 leer abgegebenen und somit ungültigen Wahlzettel von einer Manipulation aus. Er habe den Eindruck, die abgegebenen und gültigen Wahlzettel seien durch leere Wahlzettel ausgetauscht worden. Zeit dazu sei ausreichend gewesen. Die Wahlzettel der Integrationsratswahlen seien erst einen Tag nach der Wahl ausgezählt worden. Das sei sehr unüblich und zudem diskriminierend, weil die zeitgleich abgehaltene Kommunalwahl noch am Wahltag ausgezählt worden sei. Der Wahlprüfungsausschuss prüfte den Einspruch in seiner Sitzung vom 17. September 2014 vor und empfahl dem Rat, den Einspruch des Klägers als unbegründet zurückzuweisen und die Wahl für gültig zu erklären. Daraufhin beschloss der Rat der Beklagten in seiner Sitzung vom 30. September 2014, den Einspruch des Klägers als unbegründet zurückzuweisen und die Wahl für gültig zu erklären. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2014, zugestellt am 2. Oktober 2014, teilte die Beklagte dem Kläger die Ratsentscheidung mit. Zur Begründung hieß es: Der Flyer der BIG enthalte einen Musterstimmzettel, in dem die Liste 3 (BIG) sichtbar sei. Die abgedeckte Liste 2 sei schemenhaft zu erkennen. Wahlrelevante Verwechselungen seien nicht festzustellen. Hinsichtlich der gerügten Kandidatenaufstellung sei es nicht Aufgabe der Wahlbehörde festzustellen, welche Bewerber im Vorfeld bei den Parteien oder Wählergemeinschaften gehandelt hätten. Der Name des Klägers sei auf der eingereichten Niederschrift der Nominierungsversammlung der SPD auch nicht enthalten. Fehler seien insoweit auch im Übrigen nicht ersichtlich. Das Wahlwerbungsverbot in städtischen Gebäuden betreffe alle Wahlbewerber gleichermaßen und gelte auch für andere politische Wahlen. Keiner Partei, Wählergemeinschaft oder Einzelperson seien Listen mit Meldedaten von Migranten für die Integrationsratswahl weitergeben worden. Die behaupteten Fehler bei der Briefwahl hätten nicht festgestellt werden können. Die Unterlagen seien den Antragstellern persönlich nach Hause oder an eine andere angegebene Adresse (z. B. die Urlaubsadresse) geschickt worden. Das geschulte Personal des zentralen Briefwahlbüros achte auch auf mögliche Sammeladressen (z. B. von Kulturvereinen). Dass die (Brief?)Wähler von den Kandidaten umworben würden, sei nicht zu beanstanden. Die zentrale Auszählung der Stimmen sei in der Wahlordnung vorgesehen. Damit solle das Wahlgeheimnis gewahrt werden. Vermieden werden solle, dass in einzelnen Stimmbezirken erkennbar sei, wie die Wählerinnen und Wähler abgestimmt hätten. Der Vorwurf des Wahlbetrugs grenze an eine böswillige Unterstellung. In Köln sei die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen höher gewesen. Am 3. November 2014, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen im Einspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, der Verwaltungsakt vom 30. September 2014 sei auch formell rechtswidrig. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger vor Erlass des Bescheides anzuhören, habe dies jedoch unterlassen. Der Kläger beantragt, den Beschluss des Rates der Beklagten vom 30. September 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, auf den Einspruch des Klägers vom 5. Juni 2014, begründet unter dem 11. September 2014, die Wahl des Integrationsrates vom 25. Mai 2014 für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage entgegen und verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen im Wahlanfechtungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Beschluss des Rates der Beklagten vom 30. September 2014 (TOP 1.7.2) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die fragliche Wahl des Integrationsrates gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe b KWahlG NRW i. V. m. § 27 Abs. 11 Satz 1 GO NRW, § 13 der Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt C1. (WahlO) für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl angeordnet wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.