RDG)" und/oder "Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit Entwicklungen (
werben zu lassen, wie geschehen im Rahmen der Internetauftritte www.baaderconsulting.de (Anlage K 13, Bl. 49 d. A.) und http://...#.de (Anlage K 14, Bl. 52 d. A.). Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Soweit der Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann er die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- Euro abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils und aufgrund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe A. Die Klägerin, die D, ist die berufsständische Vereinigung der Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften in Deutschland; sie nimmt die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahr. Der Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro in D2. Er ist weder als Patentanwalt noch als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist auch nicht nach Teil 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) registriert und nicht als Vertreter vor dem Europäischen Patentamt zugelassen. Gleichwohl nahm er als Vertreter für Dritte die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte vor. So stellte er etwa unter dem 06.10.2009 für die X GmbH & Co. KG, X2, bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) den Antrag auf Erteilung eines Patents für die Erfindung "Be- und Entlüftungsautomat mit Membran als Systembaukasten" (Aktenzeichen: ...). In dem diesbezüglichen Antragsformular bezeichnete er sich als Zustellungsbevollmächtigter und Vertreter (Anlage K 8, Bl. 27 d. A.). Ausweislich eines von der Klägerin vorgelegten Ausdrucks aus dem Register des DPMA vom 04.03.2013 (Anlage K 1, Bl. 16 d. A.) ist der Beklagte für 13 Schutzrechte als Vertreter verzeichnet. Dabei handelt es sich um Patente und Gebrauchsmuster. Bei zehn dieser Schutzrechte (Aktenzeichen ...#, ...#, ...#, ...#, ...#, ...#, ..., ...#, und ...#) ist der Beklagte nach dem Inhalt des Ausdrucks vom 04.03.2013
Anlage K 1 weder als Anmelder/Inhaber noch als Erfinder im Register eingetragen. Als Anmelder bzw. Inhaber sind insoweit in fünf Fällen die O mbH, O2, in drei Fällen die T AG, T2, und jeweils einmal die Q GmbH, Q2, sowie die X GmbH & Co. KG, X2, benannt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (Bl. 16 d. A.) verwiesen. Der Beklagte war zu keinem Zeitpunkt bei einem dieser Unternehmen beschäftigt. Am 30.09.2010 stellte er unter Beifügung einer Vollmacht vom selben Tage für die X GmbH & Co. KG als Anmelderin bei dem Europäischen Patentamt den Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents für die Erfindung "Be- und Entlüftungsautomat mit Membran als Systembaukasten" (Anlage K 9, Bl. 28 ff. d. A.). Für die T AG beantragte er unter dem 08.06.2011 die Erteilung eines europäischen Patents für die Erfindung "Einstellbarer Trinkflaschenverschluss mit Trinkhalmfunktion", wobei er sich als Zustellungsbevollmächtigter benannte. Dem Antrag war eine Vollmacht vom selben Tage beigefügt, die T AG als Anmelderin oder Patentinhaberin sowie als Einsprechende zu vertreten (Anlage K 11, Bl. 41 ff. d. A.). Hinsichtlich dieses Patents ist der Beklagte als Miterfinder bezeichnet (Anlage B 3, Bl. 84 d. A.). Am 22.07.2011 stellte der Beklagte für die X GmbH & Co. KG einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents für die Erfindung "Be-/Entlüftungsautomat mit Elastomer-Membran 2". In dem Antragsformular ist er als Zustellungsbevollmächtigter aufgeführt. Die beigefügte Vollmacht vom selben Tage erstreckt sich auf die Vertretung der X GmbH & Co. KG als Anmelderin oder Patentinhaberin sowie als Einsprechende (Anlage K 10, Bl. 32 ff. d. A.). In Bezug auf dieses Patent ist der Beklagte als Miterfinder benannt (Anlage B 2, Bl. 83 d. A.). Mit Schreiben vom 13.08.2013 (Anlage B 1, Bl. 82 d. A.) bestätigte der für einige der in der Anlage K 1 genannten Schutzrechte als Erfinder registrierte Prof. L, dass der Beklagte hinsichtlich der im Schreiben vom 13.08.2013 im Einzelnen aufgeführten Schutzrechte Miterfinder sei. Ferner meldete der Beklagte für die T AG die Wortmarke "B" (Anlagen K 3 und K 24, Bl. 20, 127 d. A.) und die Wort-Bildmarke "C" (Anlagen K 4 und K 24, Bl. 21, 130 d. A.) an. Mit Schreiben vom 14.03.2013 (Anlage K 5, Bl. 23 d. A.) wandte sich der Beklagte namens und in Vollmacht der T AG gegen eine Abmahnung, die wegen der Wort-Bildmarke "C" durch die Patentanwälte F ausgesprochen worden war. Dem Schreiben des Beklagten war eine durch die T AG ausgestellte Vollmachtsurkunde vom 13.10.2012 beigefügt (Anlage K 6, Bl. 25 d. A.). In dem Schreiben vom 14.03.2013 teilte der Beklagte den Patentanwälten F mit, deren Nachricht sei zuständigkeitshalber an ihn weitergeleitet worden; es liege eine Bevollmächtigung seitens der T AG vor; ein entstandener Schaden sei in keiner Weise auszumachen; man bitte im Rahmen einer gütlichen Einigung um einen Gesprächstermin, der auch den Umfang der Marken-Anmeldung zum Inhalt haben könne. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens vom 14.03.2013 wird auf die Anlage K 5 (Bl. 23 d. A.) verwiesen. Im Internetauftritt der V GmbH (www...#.de) ließ der Beklagte ausweislich eines Ausdrucks vom 02.05.2013 für seine Dienstleistungen mit der Angabe "Produktentwicklungen im Elektro-/ Elektroniksektor, Recherchen und gewerbliche Schutzrechte (
49 ff. d. A.). Ferner fand sich am 30.04.2013 im Internet-Branchenportal http://...#.de für das Unternehmen des Beklagten der Eintrag "Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit Entwicklungen (
52 d. A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2013 (Anlage K 15, Bl. 54 d. A.) mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer diesem Schreiben als Anlage beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Sie beanstandete, der Beklagte habe gegen §§ 2 , 3 RDG verstoßen. Er sei in mehreren Fällen als Vertreter von Anmeldern bzw. Inhabern von Schutzrechten (Patente, Gebrauchsmuster und Marken) eingetragen; er handele auch als Vertreter für Dritte in Patent- und Markenangelegenheiten gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Europäischen Patentamt und gegenüber anderen Dritten. Zudem bewerbe er seine Dienstleistungen im Internet unter der Domain www...#.de mit dem Hinweis "gewerbliche Schutzrechte
Auf die Vorschrift des § 5 RDG könne sich der Beklagte nicht berufen, weil seine Tätigkeit keine zulässige Nebenleistung, sondern eine selbständige Rechtsdienstleistung sei. Der Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 24.05.2013 (Anlage K 16, Bl. 60 d. A.) zurück. Er stellte in Abrede, als Vertreter auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes aufgetreten zu sein. Er habe niemals die Rechte von Inhabern gewerblicher Schutzrechte gegenüber Dritten vertreten und niemals mit dem Hinweis "gewerbliche Schutzrechte
Eine Vertretung habe sich stets auf die Tätigkeit als Zustellungsbevollmächtigter und die technischen Inhalte von Entwicklungen beschränkt. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe gegen §§ 2 Abs. 1; 3 RDG verstoßen. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus der Abmahnung, dieser habe ohne Erlaubnis in fremden Angelegenheiten selbständig außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
1 RDG erbracht, indem er Schutzrechtsanmeldungen für Dritte vorgenommen und diese in Marken- und Patentsachen vertreten habe. Dabei handele es sich nicht um eine erlaubte Nebenleistung zur Haupttätigkeit des Beklagten nach § 5 Abs. 1 RDG. Die Klägerin hat beantragt, I. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr nachfolgende außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu bewerben und / oder zu erbringen, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen: - für Dritte als Vertreter auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte (wie Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken) gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Patentamt (EPA) aufzutreten, insbesondere für Dritte gewerbliche Schutzrechte anzumelden, und / oder - die Rechte von Inhabern gewerblicher Schutzrechte gegenüber Dritten zu vertreten, und / oder in sonstiger Weise Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte anzubieten und / oder zu erbringen, insbesondere zu werben bzw. werben zu lassen mit dem Hinweis "gewerbliche Schutzrechte
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.085,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2013 zu bezahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, er habe keine unerlaubten Rechtsdienstleistungen erbracht. Er sei in eigenen Angelegenheiten tätig geworden. Bei allen in Rede stehenden Patenten, europäischen Patenten, Gebrauchsmustern und Marken habe er einen wesentlichen schöpferischen Beitrag geleistet und sei Miterfinder, Mitentwickler bzw. Mitdesigner. Als solcher habe er ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse an der Anmeldung seiner Erfindung bzw. seines Designs, auch wenn er nicht selbst als Anmelder auftrete. Soweit er nicht als Miterfinder benannt sei, beruhe dies auf einem Versehen. Eine Erfinderbenennung sei nachgereicht worden (Anlage B 16, Bl. 144R-147R d. A.). Aus rein wirtschaftlicher Motivation seien Vertriebs- und Promotionsunternehmen, mit denen er in ständiger Geschäftsbeziehung stehe, als Anmelder der Schutzrechte benannt worden. Die nominalen Anmelder erwarteten dabei keine besondere rechtliche Prüfung und wünschten diese auch nicht. Die formellen Anmeldetätigkeiten des Beklagten seien reine Rechtsanwendung. Für den administrativen Akt der Anmeldung seien keine besonderen Rechtskenntnisse erforderlich. Das Anmeldeverfahren sei stark formalisiert, zumal die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts jedermann selbst vornehmen könne. Markenanmeldungen habe er nur in Verbindung mit eigener Produktentwicklung vorgenommen. Mit dem Schreiben vom 14.03.2013 habe er eigene rechtliche und wirtschaftliche Interessen verfolgt. Ihm sei es darum gegangen, sich hinsichtlich der Marke "C" zu einigen, um die von ihm und Prof. L vorgenommene Produktentwicklung nicht zu gefährden. Ferner habe er nur als Zustellungsbevollmächtigter gehandelt, wie sich aus den Patentanmeldungen
Anlage B 15 (Bl. 142 ff. d. A.) ergebe. Gleichwohl habe ihn das DPMA als Vertreter in das Register eingetragen. Hinsichtlich der in der Anlage K 1 genannten Schutzrechte sei er nur im Rahmen einer einfachen Verwaltung tätig geworden. Es handele sich um fortgeführte Schutzrechte. Die Verwaltung der Zahlung der Jahresgebühren und sonstiger Fristen durch ihn als Vertreter sei nicht durch das Rechtsdienstleistungsgesetz untersagt; rechtsbesorgende Bagatelltätigkeiten könnten auch mit Blick auf die Dienstleistungsfreiheit nicht verboten sein. Der Beklagte hat gemeint, der Unterlassungsantrag sei zu unbestimmt, wodurch er in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt werde. Ihm solle generell untersagt werden, als Vertreter auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte aufzutreten. Nach der Formulierung des Antrags wären auch eine gesetzliche Vertretung und eine gewillkürte Vertretung durch den Beklagten als Mitarbeiter eines Dritten ausgeschlossen. Bloße Rechtsanwendung, rechtsbesorgende Bagatelltätigkeiten und nach § 5 RDG erlaubte Rechtsdienstleistungen dürften auch in Vertretung ausgeführt werden. Ferner hat der Beklagte die Ansicht vertreten, es handele sich bei seinen in Rede stehenden Tätigkeiten um nach § 5 RDG erlaubte Nebenleistungen. Seine Haupttätigkeit, die 90 % seiner Gesamttätigkeit ausmache, bestehe in seinen Entwicklungsleistungen als Erfinder. Die beanstandeten Anmeldungen der gewerblichen Schutzrechte habe er nicht isoliert, sondern in sachlichem Zusammenhang mit seiner Erfindungstätigkeit vorgenommen. Für die Anmeldungen habe er auch kein gesondertes Entgelt erhalten. Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte und die Vertretung von deren Inhabern gehöre als Nebentätigkeit zum einzelnen Entwicklungsauftrag des Beklagten und / oder zum Tätigkeits- oder Berufsbild des Entwicklungsingenieurs. Auch Architekten und Angehörige anderer Berufsgruppen, die nicht Rechtsanwälte seien, dürften im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Tätigkeiten juristische Nebenleistungen erbringen.
den Anlagen K 13 und K 14 habe er nicht mit der Angabe "gewerbliche Schutzrechte (
Aufgrund des tatsächlichen Wortlauts der werbenden Hinweise "Produktentwicklungen im Elektro-/ Elektroniksektor, Recherchen und gewerbliche Schutzrechte (
RDG)" sowie "Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit Entwicklungen (
Diese Angaben seien zutreffend. Der Hinweis auf einen gesetzlichen Erlaubnistatbestand sei nicht regelwidrig. Ferner sei die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht überschritten. Schließlich hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin hat erwidert, sie habe von den in Rede stehenden Verstößen des Beklagten erstmals im März 2013 Kenntnis erlangt. Ferner hat sie bestritten, dass der Beklagte Miterfinder hinsichtlich der genannten Schutzrechte ist, auch in eigenen Angelegenheiten Produkte entwickelt und das Design für ein bestimmtes Produkt entworfen hat. Selbst wenn dies der Fall sei, sei er nicht zur Vertretung der Anmelder berechtigt, weil er weder Rechtsanwalt noch Patentanwalt sei. Bei der Anmeldung europäischer Patente könne er Dritte schon deshalb nicht vertreten, weil er nicht in die Liste zugelassener Vertreter eingetragen sei (§ 134 Abs. 1 EPÜ). Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Mit näheren Ausführungen macht er geltend, das Landgericht habe gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen; es sei über den von der Klägerin angegriffenen Lebenssachverhalt hinausgegangen. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei auch zu unbestimmt. Zudem wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen, er sei nicht in fremden Angelegenheiten tätig geworden, sondern habe in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresse gehandelt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Rechtspositionen von Anmelder und Erfinder formal unterschiedlich seien. Das Landgericht habe Beweis darüber erheben müssen, dass er in den in Rede stehenden Erteilungsverfahren (Mit-)Erfinder gewesen sei. Ferner habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass für die beanstandete Tätigkeit des Beklagten eine rechtliche Prüfung erforderlich sei. Auch wenn die Erteilungsverfahren justizförmig ausgestaltet seien, handele es sich um Verwaltungsverfahren, die der Dispositionsmaxime unterlägen. Aus § 15 DPMAV ergebe sich, dass der Anmelder auch andere Personen als Rechts- oder Patentanwälte bevollmächtigen könne. Der Beklagte habe die zu den einzelnen Schutzrechten angemeldeten Produkte durch eigenen Einsatz entwickelt; im Laufe der Entwicklung habe er bereits die Schutzrechtsfähigkeit zu beurteilen gehabt, habe die Ansprüche formuliert sowie den Inhalt der Beschreibungen und Zeichnungen ausgearbeitet. Die Einleitung des Erteilungsverfahrens stelle nur einen Teilaspekt seiner umfassenden Betätigung dar, die im Schwerpunkt auf technischem Gebiet liege. Die Regelung rechtlicher Verhältnisse stehe nicht im Vordergrund. Das Landgericht habe den diesbezüglichen Tatsachenvortrag des Beklagten nicht berücksichtigt und keinen Hinweis erteilt. Bei Erteilung eines Hinweises hätte er weiter vorgetragen und weiteren Beweis angeboten, u. a. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auch hinsichtlich der Marke "C" habe er keine rechtliche Prüfung vorgenommen, um markenrechtliche Ansprüche abzuwehren. Es sei lediglich um eine Einigung jenseits rechtlicher Erwägungen gegangen. Schließlich macht der Beklagte weiterhin geltend, es liege eine nach § 5 RDG zulässige Nebenleistung vor. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass er die Anmelder/Inhaber der Schutzrechte umfänglich in juristischen Fragestellungen betreffend Verfahren zur Anmeldung dieser Rechte vertreten habe. Er habe demgegenüber vorgetragen, in den betreffenden Fällen ausschließlich die Anträge auf Erteilung der Schutzrechte gestellt zu haben, wobei die Vollmacht im Innenverhältnis entsprechend beschränkt gewesen sei. Die spezialisierte Erfindungstätigkeit des Beklagten werfe die Prüfung von Fragen der Schutzrechtsfähigkeit des Produkts auf und bedürfe der Anwendung rechtlicher Vorschriften sowie der Kenntnis und Umsetzung der einschlägigen Rechtsprechung. Auch sein Antwortschreiben auf die Abmahnung wegen der Marke "C" stelle eine Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG dar. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte hinsichtlich des Klageantrags zu I. verurteilt wird, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, a) im geschäftlichen Verkehr nachfolgende außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu bewerben und / oder zu erbringen, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen: aa) für Dritte als Vertreter gewerbliche Schutzrechte (wie Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken) bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Patentamt (EPA) anzumelden, wie geschehen bei den aus der Anlage K 1 (Bl. 16 d. A.) ersichtlichen, bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Schutzrechten (mit Ausnahme der Anmeldung des Patents zu dem Aktenzeichen ...), wie geschehen bei der bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Wortmarke "B"
Anlagen K 3 und K 24 (Bl. 20, 127 d. A.) und der dort angemeldeten Wort-Bildmarke "C"
Anlagen K 4 und K 24 (Bl. 21, 130 d. A.), wie geschehen bei den an das Europäische Patentamt gerichteten Anträgen auf Erteilung eines europäischen Patents
Anlagen K 9 (Bl. 28. d. A.), K 10 (Bl. 32 d. A.) und K 11 (Bl. 41 d. A.); und / oder bb) die Rechte von Inhabern gewerblicher Schutzrechte gegenüber Dritten zu vertreten, wie geschehen mit Schreiben vom 14.03.2013
Anlage K 5 (Bl. 23 d. A.) und / oder b) im geschäftlichen Verkehr mit den Hinweisen "Produktentwicklungen im Elektro-/Elektroniksektor, Recherchen und gewerbliche Schutzrechte (
RDG)" und / oder "Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit Entwicklungen (
werben zu lassen, wie geschehen im Rahmen der Internetauftritte www...de (Anlage K 13, Bl. 49 d. A.) und http://...#.de (Anlage K 14, Bl. 52 d. A.). Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig.
Anlage B 15 (Bl. 142 ff. d. A.) als Zustellungsbevollmächtigter benannt. Gleichwohl ist er nicht nur als solcher bzw. nicht "nur im Rahmen einer einfachen Verwaltung" tätig geworden. Vielmehr hat er ausweislich dieser Unterlagen die Anmeldung der betreffenden Schutzrechte als Vertreter für die jeweils als Anmelder bezeichneten Unternehmen vorgenommen; die vorgelegten Anträge sind von ihm eigenhändig unterzeichnet. Dass der Beklagte auch die Wortmarke "B" (vgl. Anlagen K 3 und K 24, Bl. 20, 127 d. A.) und die Wort-Bildmarke "C" (vgl. Anlagen K 4 und K 24, Bl. 21, 130 d. A.) für Dritte (die T AG) angemeldet hat, ist unstreitig. Schließlich hat er als Vertreter für Dritte auch Anträge auf Erteilung eines europäischen Patents gestellt und die diesbezüglichen Anträge eigenhändig unterzeichnet (Anlagen K 9 (Bl. 28 d. A.), K 10 (Bl. 32 d. A.) und K 11 (Bl. 41 d. A.)).
RDG)": Der diesbezüglich geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht
1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2; 3 Abs. 1; 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 UWG. a) Die in Rede stehenden Werbeangaben "Produktentwicklungen im Elektro-/Elektroniksektor, Recherchen und gewerbliche Schutzrechte (
RDG)" sowie "Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit Entwicklungen (
RDG)" auf den genannten Internetseiten stellen irreführende geschäftliche Handlungen dar. Denn damit wird suggeriert, der Beklagte sei erlaubterweise im Bereich der gewerblichen Schutzrechte für Dritte tätig. Die angesprochenen Verkehrskreise nehmen aufgrund dieser Angaben an, dass er im Rahmen seiner angebotenen Dienstleistung auch die Anmeldung von Schutzrechten für seine Auftraggeber und - wenn diese Inhaber eines Schutzrechts sind - auch deren diesbezügliche rechtliche Vertretung gegenüber Dritten vornehmen darf. Dieses Verständnis der beanstandeten Angaben, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erwecken, stimmt mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein. Denn - wie bereits ausgeführt - sind die betreffenden Rechtsdienstleistungen dem Beklagten nach § 5 RDG nicht gestattet. Dass die Klägerin ihren diesbezüglichen Unterlassungsantrag nicht ausdrücklich auf den Vorwurf der Irreführung gestützt hat, ist unerheblich. Denn bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bildet die konkrete Verletzungsform den Streitgegenstand, wenn - wie hier - mit der Klage ein entsprechendes Unterlassungsbegehren verfolgt wird. Der Streitgegenstand umfasst in diesem Fall - unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Rechtsverletzung gestützt und den zu dieser Rechtsverletzung gehörenden Tatsachenvortrag gehalten hat - alle Rechtsverletzungen, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind, auch wenn die verschiedenen Verletzungen jeweils einen unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern ( BGHZ 194, 314 - Biomineralwasser). b) Die vorliegende Irreführung ist zweifelsohne auch wettbewerblich relevant. c) Eine Wiederholungsgefahr liegt vor (s. oben 1. e)). 4. Abmahnkosten: Die Klägerin kann ferner Erstattung der für die Abmahnung des Beklagten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
1 S. 2 UWG beanspruchen.
1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 03.06.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.