Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. 8. 2014 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 245/13 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Di
§ 1Abs.
2 EGBGB ist der Verbraucher über Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren; dies hat wiederum vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in klarer und verständlicher Weise zu erfolgen (Art.
§ 4Abs.
1 EGBGB). Der Kläger beanstandet lediglich, dass der Hinweis auf die Widerrufsbelehrung nicht "vor" der Vertragserklärung erfolgt sei, weil sich der mit "Widerrufsbelehrung" beschriftete Verweis im unteren Bereich der Seite befindet. Er vertritt mithin die Ansicht, dass die Belehrung auch räumlich "vor" - im Sinn von "oberhalb" - der Vertragserklärung des Verbrauchers zu finden sein muss; dem ist das Landgericht gefolgt. Der Senat hat zwar einmal in anderem Zusammenhang eine ähnliche Sichtweise anklingen lassen (Senat, GRUR 2015, 75 , 80 - 50 De-Mails inklusive, zu § 312g Abs. 2 a. F.), ohne dass diese Frage seinerzeit entscheidungserheblich gewesen wäre. Nach erneuter Prüfung der Rechtslage, insbesondere unter Einbeziehung der Gesetzgebungsmaterialien, ist allerdings die Vorschrift des Art.
§ 4Abs.
1 EGBGB, ebenso wie die gleichlautende Bestimmung des § 312j Abs. 2 BGB, nicht so zu verstehen, dass die entsprechenden Informationen auch räumlich "vor" im Sinn von "oberhalb" zu erteilen sind. "Vor" ist primär zeitlich in dem Sinn zu verstehen, dass der Verbraucher die Information erhält, "bevor" er seine Erklärung abgibt. Räumlich genügt es, auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, dass sich die Informationen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Schaltfläche, durch deren Betätigung der Verbraucher seine vertragliche Erklärung abgibt, erteilt werden, wie es in der amtlichen Begründung zu der Vorgängervorschrift (§ 312g Abs. 2 BGB) heißt: "Die Informationen gemäß Satz 1 müssen ,unmittelbar‘, bevor der Verbraucher bestellt, gegeben werden. Die Anforderung der Unmittelbarkeit hat dabei sowohl einen zeitlichen wie auch einen räumlichen Aspekt. Die Informationen müssen direkt im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben werden, also zum Abschluss des Bestellprozesses, wenn der Verbraucher seine vertragsrelevante Willenserklärung abgibt. Informationen bereits am Beginn oder im Verlaufe des Bestellprozesses, zum Beispiel noch bevor der Verbraucher seine Adressdaten und etwaige Zahlungsinformationen angegeben hat, genügen den Anforderungen nicht. Der Verbraucher soll die Möglichkeit haben, die relevanten Informationen direkt zum Zeitpunkt seiner Bestellung zur Kenntnis zu nehmen. Die Informationen müssen auch im räumlichfunktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn - wie meist - die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers, der im Begriff ist, die Schaltfläche zu betätigen, soll sich auch auf diese Informationen richten, ohne dass trennende Gestaltungselemente davon ablenken oder den Eindruck erwecken, zwischen den Vertragsinformationen und der Bestellschaltfläche bestünde kein innerer sachlicher Zusammenhang. Vielmehr soll es dem Verbraucher bewusst werden, dass die in den Informationen erläuterte Zahlungspflicht gerade dann eintritt, wenn er die Schaltfläche betätigt. Diese Anforderung ist nur dann erfüllt, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss" ( BT-Drucks. 17/7745, S. 10 f.; so auch Palandt/Grüneberg,
- Aufl. 2015, § 312j Rn. 7). Eine bestimmte räumliche Anordnung ist daher nicht zu fordern, solange nur der räumliche Zusammenhang gewahrt ist. Eine Internetseite wird üblicherweise auch nicht wie ein gedruckter Text zwingend von oben nach unten gelesen, so dass die Forderung, die Widerrufsbelehrung müsse stets räumlich "vor" im Sinn von "über" erfolgen, zu weitgehend ist. Aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung OLG Frankfurt, GRUR-RR 2007, 56 folgt nichts anderes: Das OLG hat dort ausdrücklich offengelassen, ob eine "Zwangsführung” des Nutzers in dem Sinne erforderlich ist, dass ein Kaufabschluss nicht getätigt werden kann, ohne dass der Besteller zuvor mit dem Text der Widerrufsbelehrung konfrontiert worden ist. Im konkreten Fall hat es lediglich beanstandet, dass der Verweis auf die Widerrufsbelehrung nicht als "sprechender" Verweis, bei dem bereits die Kennzeichnung des Verweises Angaben zum Inhalt der Informationen enthält, auf die verwiesen wird, ausgestaltet gewesen sei. Dies ist hier aber der Fall, da der Verweis ausdrücklich als "Widerrufsbelehrung" bezeichnet ist. Der vorliegende Fall gibt auch keinen Anlass, sich mit der Frage, ob eine solche "Zwangsführung" geboten sei, auseinanderzusetzen. Der Kläger hat in der Berufungserwiderung ausdrücklich vorgetragen, dass er die Einbettung der Widerrufsbelehrung in die über einen Verweis erreichbaren AGB nicht beanstandet, sondern lediglich den Umstand, dass sich dieser Verweis nicht "vor" im Sinn von "oberhalb" der Bestellschaltfläche befindet. Diese Beanstandung ist jedoch im hier zu beurteilenden Fall nicht begründet. Auf der Seite K 4 ist der räumliche Zusammenhang des Verweises auf die Widerrufsbelehrung zu der "Jetzt kaufen"-Schaltfläche gewahrt. Er ist zwar in einer - im Vergleich zur Beschriftung der Schaltfläche - kleineren Schrifttype gehalten, und zwischen der Schaltfläche und dem Verweis findet sich bei genauer Betrachtung ein "trennendes Element", da sie in leicht voneinander abgesetzten Farbblöcken untergebracht sind. Die farbliche Differenzierung ist jedoch so schwach (hellblau/weiß) ausgeprägt, dass sie überhaupt nur bei genauer Betrachtung auffällt. Sie ist daher nicht geeignet, den inneren Zusammenhang zwischen dem Verweis und der Schaltfläche zu unterbrechen. Dieser Verweis hebt sich durch die orangefarbene Hervorhebung der Bezeichnung "Widerrufsbelehrung" vom umgebenden Text auffällig ab und ist damit im Ergebnis noch hinreichend deutlich. Es mag zwar zutreffen, dass auf manchen Endgeräten oder dem Abruf der Seite in einem extrem kleinen Programmfenster der Hinweis nicht gleichzeitig mit der "Jetzt kaufen"-Schaltfläche angezeigt wird, wie der Vertreter des Klägers in der Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat. Darauf kann es aber nicht ankommen. Ausreichend ist vielmehr, dass sich der Hinweis bei - wie es in der oben wiedergegebenen Gesetzesbegründung heißt - "üblicher Bildschirmauflösung" in einem ausreichenden räumlichen Zusammenhang mit der Schaltfläche befindet. Bei entsprechender Verkleinerung des Programmfensters lässt sich der Bildausschnitt immer so weit reduzieren, dass außer der Schaltfläche keine weiteren Teile der Benutzeroberfläche sichtbar sind und sich daher auch Texte in unmittelbarer räumlicher Nachbarschaft nur noch durch Scrollen erreichen lassen. Dass dies bei der Internetseite der Beklagten, wie sie in der Anlage K 4 wiedergegeben ist, bei dem Abruf unter üblichen Nutzungsbedingungen (übliche Anzeigegeräte mit üblicher Fenstergröße) der Fall wäre, ist nicht ersichtlich, vom Kläger jedenfalls nicht dargelegt worden.
- Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Abmahnkosten auch unter Berücksichtigung der teilweisen Abänderung des Urteils in voller Höhe zu. Einem Verband ist die geschuldete Kostenpauschale auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt ist (BGH, GRUR 2010, 744 Tz. 51 - Sondernewsletter m. w. N.). Einwendungen gegen die Höhe der Kosten sind seitens der Beklagten nicht erhoben worden.
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 , 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung außer Streit. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles. Permalink: https://openjur.de/u/854674.html ( https://oj.is/854674 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 28 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.