Tenor Der Beschluss des Senats vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - wird mit Ausnahme der Kostenentscheidung abgeändert. Die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 in der Fassung der Bescheide vom 16. August 2012, vom 30. Oktober 2012, 13. Februar 2012 und vom 14. August 2014 wird ab dem Zeitpunkt angeordnet, ab dem die Beigeladene gegenüber dem Antragsgegner und den Antragstellern nachgewiesen hat,
(2)Die am Wohnhaus der Antragsteller durch den Betrieb der geplanten Biogasanlage zu erwartende Geruchsbelastung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auf der Grundlage der aktuellen Genehmigungslage zumutbar. Die drittschützende Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG bestimmt, dass genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen als erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG einzustufen sind, kann - bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften ? auf die nordrheinwestfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3-8851.4.4 - vom 5. November 2009, MBl. NRW 2009 S. 533) zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die GIRL bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 , juris Rn.30, und vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, NWVBl. 2015, 63 , juris Rn. 14, m. w. N.; auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. November 2014 ? 1 LA 52/14 -, juris Rn. 7 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 27. März 2014 - 22 ZB 13.692 -, juris Rn. 10 ff. Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es zudem grundsätzlich - vorbehaltlich von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn.5. Nach Nr. 3.1 GIRL ist eine Geruchsemission als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung (IG) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte (IW) überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Die Kenngröße der Gesamtbelastung IG ergibt sich nach Nr. 4.6 GIRL grundsätzlich aus der algebraischen Addition der Kenngröße für die vorhandene Belastung und die zu erwartende Zusatzbelastung. Werden sowohl die vorhandene Belastung als auch die zu erwartende Zusatzbelastung - wie hier - über Ausbreitungsberechnung ermittelt, so ist die Gesamtbelastung in der Regel in einem Rechenweg zu bestimmen. Dabei wird die gewöhnlich die Gesamtbelastung IG mindernde Überlagerung von Gerüchen - anders als bei der bloßen Addition der Kenngrößen - berücksichtigt. Für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung ist unter Einbeziehung der Gewichtungsfaktoren aus Tabelle 4 die keine Hedonikfaktoren sind, eine belästigungsrelevante Kenngröße IGb zu berechnen, die mit den Immissionswerten nach Tabelle 1 verglichen wird. Industrie- und Gewerbegerüche gehen - mit der Ausnahme eindeutig angenehmer Gerüche, die mit einem Hedonikfaktor belegt werden können - mit dem Gewichtungsfaktor 1,0 unverändert in die Berechnung ein. Nach der Tabelle 1 zu Nr. 3.1 GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15. Hier sind alle Geruchstypen erfasst. Der für Dorfgebiete geltende Immissionswert von 0,15 betrifft dagegen nur Geruchsimmissionen aus Tierhaltung. Aus diesem Grund sind im Dorfgebiet grundsätzlich zwei Immissionswerte zu beachten, und zwar für Industrie- und Gewerbegerüche der Immissionswert für Wohn- und Mischgebiete von 0,10 und für Tierhaltungsgerüche ein Immissionswert von 0,15. Vgl. Zweifelsfragen zur Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) des Expertengremiums GIRL, Stand Februar 2014, S.10. Immissionswerte für den - hier betroffenen - Außenbereich sieht die GIRL nicht ausdrücklich vor. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich für landwirtschaftliche Gerüche einen Wert bis zu 0,25 heranzuziehen. Landwirtschaftliche Gerüche in diesem Sinne dürften - wie auch das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 26. November 2013 angenommen hat - (nur) die besonders belästigungsrelevanten Tierhaltungsgerüche sein, für die die GIRL auch im Dorfgebiet ausdrücklich einen gesonderten Immissionswert vorsieht. Im Ausgangspunkt darf ohne diese Einzelfallprüfung auch im Außenbereich der Immissionswert von 0,15 für Tierhaltungsgerüche nicht überschritten werden. Die Bestimmung eines höheren Immissionswerts bis 0,25 erfordert nach der Rechtsprechung des Senats immer eine Prüfung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Dabei sind u. a. der Gebietscharakter, die Vorbelastung und Ortsüblichkeit der Gerüche, eine gegebenenfalls erhöhte Duldungspflicht des Nachbarn bei eigener (früherer) Tierhaltung, das gesetzgeberische Anliegens, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen generell zu vermeiden und an sich nicht zumutbare Zustände nicht zu verfestigen, der Stand der Technik, das Ziel, Vorhabenänderungen dann nicht zu verhindern, wenn sie zwar nicht die an sich zumutbaren Geruchsimmissionswerte einhalten, aber deutliche Verbesserungen herbeiführen, sowie sonstige Einzelfallumstände zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris Rn. 38 ff., vom 3. August. 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 21, vom 28.November 2012 - 8 B 892/12 -, n. v., Abdruck S. 7, und vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, juris Rn. 30; auch: Bay. VGH, Beschluss vom 27. März 2014 - 22 ZB 13.692 -, juris Rn. 10 ff. In die Betrachtung ist auch mit einzubeziehen, welche Tierarten im Rahmen der Vor- und Zusatzbelastung betroffen sind. Das LANUV NRW weist in seiner Stellungnahme vom 26. November 2013 zu Recht darauf hin, dass bei einem - keinen Hedonikfaktor darstellenden - Gewichtungsfaktor 0,5 für Milchkühe mit Jungtieren der belästigungsrelevanten Kenngröße 0,25, die in die Berechnung der Gesamtbelastung eingestellt wird, eine tatsächliche Geruchsbelastung von 50 % der Jahresgeruchsstunden entspricht. Die die Erhöhung des Immissionswerts rechtfertigenden Gründe müssen dabei umso gewichtiger sein, je mehr der Immissionswert dem Wert 0,25 angenähert wird. Zwar dürfte auch die Bestimmung eines Immissionswerts über 0,25 nicht generell ausgeschlossen sein, jedoch allenfalls in sehr seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen außergewöhnlicher Einzelfallumstände in Betracht kommen. Vgl. zu der Frage, ob der Wert 0,25 eine absolute Obergrenze darstellt, verneinend: Bay. VGH, Beschluss vom 27. März 2014 - 22 ZB 13.692 -, juris Rn. 11. Der Senat geht im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem LANUV NRW davon aus, dass für die Bestimmung des Immissionswerts für Industrie- und Gewerbegerüche im Außenbereich im Grundsatz nichts anderes gilt. Die Bestimmung dieses weiteren Immissionswerts ist bei einem Zusammentreffen beider Geruchstypen erforderlich, weil - wie dargelegt - auch im Außenbereich ein gesonderter Immissionswert für Tierhaltungsgerüche bestimmt wird. Auch hinsichtlich des Immissionswerts für Industrie- und Gewerbegerüche im Außenbereich bedarf es daher einer Einzelfallprüfung, wenn ein höherer als der für Gewerbeund Industriegebiete geltende Immissionswert von 0,15 bestimmt werden soll. Das LANUV NRW hält hier im Einzelfall eine Erhöhung auf Werte bis 0,20 für möglich. Dem schließt sich der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes an. Gelten in einem Beurteilungsgebiet für Tierhaltungsgerüche und Industrie- und Gewerbegerüche unterschiedliche Immissionswerte, reicht es für die Feststellung, dass die Geruchsbelastung für den Nachbarn zumutbar ist, allerdings nicht aus, wenn die beide Geruchstypen erfassende Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionspunkt den höheren Immissionswert einhält. Zusätzlich muss der jeweilige Immissionswert auch bezogen auf den jeweiligen Geruchstyp eingehalten werden und das "Gesamtkontingent" darf nicht überschritten werden. Die vom LANUV NRW in der Stellungnahme vom 26. November 2013 vorgeschlagene, vom dem sogenannten "GIRL-Expertengremium" für das Dorfgebiet entwickelte Prüfregel ermöglicht eine sichere Beurteilung dieser weiteren Vorgabe auch im Außenbereich. Bei Gemengelagen von Tierhaltungen und gewerblichen Emittenten sind danach die jeweiligen Immissionswerte eingehalten, sofern die Prüfungsregel (ITH : IWTH) + (IG/I : IWG/I) ? 1,0 gilt. Danach ist zu berechnen, welche Anteile ihres Immissionswertes die beiden Geruchskategorien jeweils ausschöpfen. Die 1. Klammer betrifft Gerüche aus der Tierhaltung und gibt den Anteil der ermittelten Immissionsbelastung (ITH) an dem zulässigen Immissionswert für Tiergerüche (IWTH) an; die 2. Klammer betrifft Gerüche aus Industrieanlagen und Gewerbebetrieben und gibt den Anteil der ermittelten Immissionsbelastung (IG/I) an dem zulässigen Immissionswert für gewerbliche Gerüche (IWG/I) an. Die Summe beider Anteile darf den Wert von 1,0 nicht überschreiten. Vgl. auch Zweifelsfragen zur Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) des Expertengremiums GIRL, Stand Februar 2014, S. 4 und 10 f. Der Anwendung dieser Prüfregel steht nicht von vorneherein entgegen, dass sie letztlich auf eine Addition der - ins Verhältnis zum jeweiligen Immissionswert gesetzten - Geruchshäufigkeitswerte hinausläuft und - anders als bei der Ausbreitungsberechnung - Geruchsüberlagerungen hier außer Betracht bleiben. Zum einen lässt die GIRL in Nr. 4.6 selbst aus Vereinfachungsgründen die an sich nicht mögliche arithmetische Addition von Geruchshäufigkeiten zu. Zum anderen wird die mit der Prüfregel notwendig verbundene, regelmäßig zulasten des Betreibers gehende Unschärfe der tatsächlichen Belastungssituation durch die Anwendung der Rundungsregeln auf den errechneten Wert gemindert. Die arithmetische Rundungsregel ist anwendbar, weil es sich bei dem Wert 1,0 um eine mathematische Größe handelt. Danach trifft die Aussage x ? 1,0 bei Werten bis x = 1,04 zu. Vgl. Bartsch, Mathematische Formeln für Ingenieure und Naturwissenschaftler, 23. Auflage 2014, S. 54: Abrunden: die letzte Ziffer bleibt unverändert, wenn die erste weggelassene Ziffer 0,1,2,3,4 ist; Aufrunden: die letzte Ziffer wird um 1 erhöht, wenn die erste weggelassene Ziffer 5,6,7,8,9 ist, vgl. auch DIN 1333. Dagegen dürfte weder die vom LANUV NRW in der Stellungnahme vom 26. November 2014 verwendete Fassung der Prüfregel (ITH : IWTH) + (IG/I : IWG/I) ? 1,00 noch die von dem Expertengremium GIRL ferner genannte Fassung (ITH : IWTH) + (IG/I : IWG/I) ? 1 diesem Anliegen ausreichend Rechnung tragen. Die erste Formel erscheint auch bei Anwendung der Rundungsregel zuungunsten des Betreibers zu eng (x ? 1,004) und die zweite zuungunsten des Nachbarn zu weit (x ? 1,4). Der Senat geht schließlich im Eilrechtsschutzverfahren mit dem Antragsgegner und dem LANUV NRW davon aus, dass es sich bei den Gerüchen der Biogasanlage um gewerbliche Gerüche handelt, die sich von Tierhaltungsgerüchen unterscheiden. Dies entspricht auch der Einschätzung des Expertengremiums GIRL. Danach sind Biogasanlagen grundsätzlich Industrieanlagen gleichzusetzen und mit dem Gewichtungsfaktor 1,0 in die Berechnung einzustellen. Dies betrifft neben den Geruchsemissionen des BHKW auch die Geruchsemmissionen aller unmittelbar zum Betrieb der Biogasanlage gehörenden Einrichtungen. Ob etwas anderes gilt, wenn die Biogasanlage Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes ist oder sie ausschließlich mit Festmist bzw. Gülle aus Rinderhaltung sowie nachwachsenden Rohstoffen betrieben wird, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben. Vgl. auch Zweifelsfragen zur Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) des Expertengremiums GIRL, Stand Februar 2014, S.19 und 20. Solche möglichen Ausnahmefälle liegen bei summarischer Prüfung nicht vor. Dies zugrundegelegt bestehen zunächst keine durchgreifenden Zweifel an der Plausibilität der zuletzt erstellten und zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Geruchsimmissionsprognose der Gutachter S. & I1. vom 17. Juli 2014 (dazu aa). Der Antragsgegner dürfte in der 3. Nachtragsgenehmigung auch zutreffend für Tierhaltungsgerüche einen Immissionswert von 0,20 zugrundegelegt haben. Für die Bestimmung eines Immissionswerts für Gerüche der Biogasanlage von 0,175 geben die Umstände des Einzelfalls allerdings nichts her. Es dürfte daher bei dem Immissionswert 0,15 bleiben (dazu bb). Auch bei Zugrundelegung des Immissionswerts von 0,20 für Tierhaltungsgerüche und des Immissionswerts von 0,15 für Gerüche der Biogasanlage wird die oben beschriebene Prüfregel eingehalten (dazu cc).
- aa)Die Gutachter haben in der Immissionsprognose vom 17. Juli 2014 im Wege der Ausbreitungsberechnung am Wohnhaus der Antragsteller eine Vorbelastung durch Gerüche aus Tierhaltung zwischen 0,14 und 0,16 / 14 bis 16 % der Jahresgeruchsstunden, eine Zusatzbelastung durch Gerüche der Biogasanlage von 0,04 bis 0,06 / 4 bis 6 % der Jahresgeruchsstunden und eine Gesamtbelastung von 0,18 bis 0,20/18 bis 20 % der Jahresgeruchsstunden errechnet. Diese Berechnung unterliegt im Eilrechtsschutzverfahren keinen durchgreifenden Zweifeln. Es ist nicht zu erkennen, dass dieser Ausbreitungsberechnung eine andere Methodik oder - bis auf die an das Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen zur jeweiligen Genehmigungssituation angepassten Tierzahlen der Nachbarbetriebe und die Änderungen im landwirtschaftlichen Betrieb der T. Agrar GmbH - andere Berechnungsparameter zugrundelägen als der Immissionsprognose derselben Gutachter vom 22. März 2013. Die Bewertung des LANUV NRW in der im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme vom 26. November 2013, es bestünden keine offensichtlichen Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungsdurchführung und die Ergebnisse des Sachverständigenbüros seien geeignet, die Immissionssituation am Wohnhaus der Antragsteller zu beurteilen, hat daher im Grundsatz auch für diese Neuberechnung Bestand. Es bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte, dass diese Bewertung des LANUV NRW unzutreffend wäre. Es drängt sich auch nicht auf, dass Geruchsemittenten nicht erfasst wurden oder bei den erfassten Geruchsemittenten unzutreffende Tierzahlen eingestellt worden wären. Die in die Ausbreitungsberechnung eingestellten Tierzahlen der Nachbarbetriebe sind in einer für das Eilrechtsschutzverfahren ausreichenden Weise plausibel gemacht worden. Die Beigeladene hat die Tierzahlen im Wege der Akteneinsicht in die jeweiligen Genehmigungsvorgänge ermittelt und hat dem Antragsgegner das Ergebnis dieser Ermittlungen einschließlich der jeweiligen Aktenzeichen sowie - soweit vorhanden - der Bescheiddaten zur Verfügung gestellt. Den Verwaltungsvorgängen kann auch entnommen werden, dass der Antragsgegner dieses Material einer Prüfung unterzogen hat. Die abschließende Bestätigung der Tierzahlen ist - ebenso wie eine abschließende Bewertung der bislang in der Immissionsprognose jedenfalls nicht ausdrücklich behandelten Einflüsse der Bebauungsstrukturen im Umfeld der Anlage auf die Geruchsbelastung - dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Richtigkeit der Tierzahlen ist auch nicht deshalb von vorneherein zweifelhaft, weil diese ausschließlich - zuungunsten der Antragsteller und zugunsten der Beigeladenen - nach unten korrigiert worden wären. Es trifft zwar zu, dass im Betrieb I2. weniger Tiere, nämlich 91 Ferkel bis 25 kg, ein Pferd und 2 Kühe, berücksichtigt werden als in der Prognose vom 22. März 2013. Demgegenüber werden die Betriebe H1. mit 8 Kühen, einem Pferd, 7 Mastschweinen und 4 Sauen sowie H2. mit 10 Kühen, 25 Färsen, 3 Pferden, 98 Mastschweinen, 2 Sauen und einer Festmistplatte erstmals in die Berechnung mit einbezogen. Die Tierzahlen der Betriebe K. - wo ein größerer Güllehochbehälter mit einberechnet wird -, und L. sind gleich geblieben, bei dem Betrieb H. blieb es bei den - höheren - Tierzahlen, die schon der ergänzenden Berechnung vom 21. Februar 2014 zugrundelagen. Die bei den Antragstellern berücksichtigte Tierhaltung ist ebenfalls unverändert eingestellt worden. Auch die von den Gutachtern vorgenommene Mittelung der Werte für die Vorbelastung durch Gerüche aus Tierhaltung auf 0,15 / 15 % der Jahresgeruchsstunden am Wohnhaus der Antragsteller, für die Zusatzbelastung durch Gerüche der Biogasanlage auf 0,04 / 4 % der Jahresgeruchsstunden und für die Gesamtbelastung auf 0,19 / 19% der Jahresgeruchsstunden dürfte sachgerecht sein. Das Wohnhaus der Antragsteller berührt 12 Beurteilungsflächen à 8 m x 8 m. Die Vorbelastung beträgt nur im östlichen Randbereich des Wohnhauses an drei Stellen 0,16 / 16 % der Jahresgeruchsstunden. An zwei Stellen im westlichen Randbereich beträgt die Vorbelastung nur 0,14 / 14 % der Jahresgeruchsstunden, während in den übrigen sieben, zentral gelegenen Bewertungsflächen ein Wert von 0,15 / 15 % der Jahresgeruchsstunden erreicht wird. Auch bei der Zusatzbelastung durch die Biogasanlage und bei der Gesamtbelastung stellt sich die Verteilung ähnlich dar. Die Belastung beträgt hier auf der Mehrheit der Beurteilungsflächen und insbesondere im zentralen Bereich des Wohnhauses 0,04 / 4 % bzw. 0,19 / 19 % der Jahresgeruchsstunden.
- bb)Die Bestimmung des Immissionswerts von 0,20 für Tierhaltungsgerüche ist bei summarischer Betrachtung nicht zu beanstanden. Die Erhöhung des Immissionswerts erscheint bei Zugrundelegung der oben angeführten Kriterien insbesondere mit Blick auf die bereits vorhandene Tierhaltung in mehreren Nachbarbetrieben und die damit verbundene landwirtschaftliche Prägung der Umgebung angemessen sowie selbst mit Blick auf eine frühere - allenfalls geringfügige - eigene Tierhaltung der Antragsteller auch ausreichend. Umstände, die eine Erhöhung des Immissionswerts für die Gerüche der Biogasanlage von 0,15 auf 0,175 rechtfertigen würden, sind hingegen nicht ersichtlich. Die geplante Anlage ist die erste Industrieanlage in der Umgebung, so dass weder eine entsprechende Vorbelastung noch eine Prägung der Örtlichkeit durch solche Anlagen vorliegt. Der vom Antragsgegner angeführte Umstand, dass die Biogasanlage im Außenbereich privilegiert sein dürfte, rechtfertigt als solcher allein - wie bei den Tierhaltungsgerüchen - keine Erhöhung des Immissionswerts.
- cc)Die ermittelte Gesamtgeruchsbelastung von (gemittelt) 0,19 / 19 % der Jahresgeruchstunden ist den Antragstellern zuzumuten. Sie unterschreitet zum einen den höheren Immissionswert von 0,20. Zum anderen ist die oben angeführte Prüfregel (ITH : IWTH) + (IG/I : IWG/I) ? 1,0 erfüllt, die beiden Immissionswerte werden gesondert eingehalten. Die Rechnung stellt sich wie folgt dar: (0,04 : 0,15) + (0,15 : 0,20) = 0,266 + 0,75 = 1,016 Der Wert 1,016 ist - wie oben dargestellt - auf die erste Dezimalstelle gerundet ? 1,0.
- b)Ist nach alledem voraussichtlich mit einem Unterliegen der Antragsteller in der Hauptsache zu rechnen, überwiegt das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung der Genehmigung und damit an der vorläufigen Inbetriebnahme der Anlage. Dies allerdings nicht wegen der aus ihrer Sicht bei einem weiteren Stillstand drohenden Schäden an der Anlage. Die Beigeladene hat die Anlage trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller in Kenntnis der konkreten Gefahr eines längeren Stillstandes errichtet und muss das daraus resultierende Schadensrisiko selbst tragen. Drohen den Antragstellern jedoch voraussichtlich keine unzumutbaren Geruchsbelastungen mehr, hat das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an einer vorläufigen Nutzung der Anlage zum Zwecke der Stromeinspeisung ein höheres Gewicht als das Interesse der Antragsteller. Dies gilt umso mehr, als die Anlage vor einem Betrieb erst über einen längeren Zeitraum angefahren werden muss und der Senat, die Berufung der Beigeladenen zeitgleich zulässt sowie beabsichtigt, zügig zu terminieren. Vor diesem Hintergrund ist in einem für die Antragsteller überschaubaren und hinnehmbaren Zeitraum mit einer abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu rechnen. 3. Bei dieser Sachlage - Überwiegen des privaten Vollzugsinteresses der Beigeladenen - ist auf den Antrag der Beigeladenen schließlich auch die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 29. März 1011 in seiner aktuellen Fassung gemäß § 80 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO anzuordnen. Dieser Anordnung bedarf es, obwohl der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 ursprünglich angeordnet hatte. Die behördliche Anordnung des Sofortvollzuges erfasst nur die Genehmigung in der ursprünglichen Fassung und nicht auch die nachträglichen Änderungen. Bei - wie hier - nicht bloß einschränkenden - Änderungen des Verwaltungsaktes muss daher neben dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO die Vollziehbarkeitsanordnung auf die geänderten Teile ausgedehnt werden. Vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 9. August 1984 - 20 AS 84 D.1,2 -, NVwZ 1985, 921, juris (Leitsatz). Die mit dem Sofortvollzug verbundene tatsächliche Inbetriebnahme der Anlage setzt allerdings voraus, dass alle Vorgaben der aktuellen Genehmigung - insbesondere die geruchsimmissionsmindernden Maßnahmen - auch tatsächlich umgesetzt werden. Ohne die Erfüllung der Maßgaben des Tenors und damit der Vorgaben der Genehmigung können die Anträge der Beigeladenen auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 23. Juli 2012 sowie auf Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Erfolg haben. Die die Stattgabe letztlich tragende Prognose, dass an dem Wohnhaus der Antragsteller keine unzumutbaren Geruchsbelastungen mehr zu erwarten sind, dürfte nur bei einer Umsetzung der in der Immissionsprognose vom 17. Juli 2014 vorausgesetzten geruchsmindernden Maßnahmen an der Anlage selbst und in dem landwirtschaftlichen Betrieb der T. Agrar GbR gerechtfertigt sein. Schon bei einer - im Falle des Unterlassens dieser Maßnahmen nicht auszuschließenden - Erhöhung der Geruchsbelastung aus Tierhaltung auf 0,16 / 16 % der Jahresgeruchsstunden und/oder einer Erhöhung der Geruchsbelastung aus der Biogasanlage auf 0,05 / 5% der Jahresgeruchsstunden am Wohnhaus der Antragsteller wird die Prüfregel nicht mehr eingehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen können Kosten auferlegt werden, weil sie einen Antrag gestellt hat. Ihre außergerichtlichen Kosten sind aus demselben Grunde erstattungsfähig. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 2 Satz 6 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/854932.html ( https://oj.is/854932 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 18 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.