name H
Erhalt des Visums und einer Aufenthaltsbewilligung begann er zum Sommersemester 1994 an der C
G. Der Kläger stellte bereits am
der Übergangsregelung des § 40c StAG seien für Anträge auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, die - wie hier - bis zum
AG in der aktuellen Fassung bestehe ein Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband u.a. dann, wenn eine inhaltlich richtige und nicht bloß formale Loyalitätserklärung abgegeben worden sei. E. aktuelle Fassung der Norm sei zugrunde zu legen, da die vor dem 28. August 2007 geltende Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes insoweit wortgleich gewesen sei und für den Kläger keine günstigere Regelung enthalte.
AG in der aktuellen Fassung sei ein Ausländer auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekenne und erkläre, dass er keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet seien oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele habe oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten, oder er glaubhaft mache, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt habe. Der Kläger habe zwar am 26. Mai 2003 formal eine Loyalitätserklärung abgegeben und sich damit zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekannt. E. vorliegenden Erkenntnisse des MIK NRW und der Kriminalinspektion Staatsschutz des Polizeipräsidiums X. belegten jedoch, dass der Kläger ein bloßes "Lippenbekenntnis" abgegeben habe bzw. dass sich die ideologische Einstellung des Klägers in der Zwischenzeit dahingehend verändert habe, dass eine inhaltliche Richtigkeit der seinerzeit abgegebenen Loyalitätserklärung mittlerweile nicht mehr gegeben sei. Der Zweck des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sei darin zu sehen, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. E. persönlich abzugebende Erklärung solle dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werde ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus solle zugleich darauf geschlossen werden, dass von dem Ausländer auch
der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgehe. Insoweit reiche ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht aus. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung müsse auch inhaltlich zutreffen und stelle mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar. Ein Eingebürgerter werde selbst Teil der staatlichen Gemeinschaft, die er
dem Grundsatz der Rechts- und Wahlgleichheit mit bilde und mit trage. Daher sei es nicht nur sachgerecht, sondern geradezu geboten, die Verleihung staatsbürgerlicher Rechte von einem glaubhaften Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abhängig zu machen. Es könne vorliegend dahinstehen, ob die inhaltliche Richtigkeit der Loyalitätserklärung des Klägers zum Zeitpunkt der Abgabe am 26. Mai 2003 möglicherweise gegeben gewesen sei. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag ergäben sich nunmehr Tatsachen, welche darauf schließen ließen, dass diese Einbürgerungsvoraussetzung vom Kläger nicht mehr erfüllt werde. Denn sein Verhalten sei mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar. Dies ergebe sich aus den Erkenntnissen im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft X. wegen des Verdachts der Volksverhetzung. Das Verfahren beruhe auf einer Predigt des Klägers "Hetze gegen den Islam".
einem Bericht der Kriminalinspektion Staatsschutz des Polizeipräsidiums X. lasse diese Predigt eine religiöse und ideologische Beeinflussung der muslimischen wie nichtmuslimischen Bevölkerung im Sinne des salafistischen Islamverständnisses erkennen. Der Kläger versuche den Islam aufgrund einer angeblichen Hetzpropaganda und einer angeblich andauernden Unterdrückung und Diskriminierung in Deutschland und weltweit als verfolgte S. darzustellen. Er zeichne in dieser Predigt in extrem polarisierender Art und Weise ein Bild von Teilen einer Bevölkerung, die dem Islam angeblich feindlich gesinnt sei. Dabei reiße er jedoch nicht nur geschichtliche und geografische Begebenheiten aus ihrem Kontext, sondern suggeriere sogar, dass das Christentum der Meinung sei, aufgrund des vermeintlichen Kinderreichtums der Muslime richtig zu handeln und muslimische Kinder töten zu dürfen. Eine derartige Politisierung lasse kaum Spielraum für alternative Sichtweisen und kontroverse Auseinandersetzungen bezüglich S. und Gesellschaft. Gleichzeitig übe der Kläger durch seine Glaubensüberzeugung und Rhetorik eine hohe suggestive Wirkung auf die jugendlichen Zuhörer seiner Predigten aus.
Internetrecherchen würden die jungen Nutzer des Vereins die Autorität des Klägers und seine Vorbildfunktion anerkennen und den Kläger befragen, ob für sie als Muslime Kinobesuche und Besuche der Ausstellung "Körperwelten" in Einklang mit ihrer S. zu bringen seien oder ob Männer Lederarmbänder tragen dürften. Aufgrund der desintegrativen Wirkung seiner Predigten könne der Kläger problematische Wirkungen auf eine bestimmte Klientel haben. Weitere Erkenntnisse ergäben sich aus dem Bericht des MIK NRW vom
dem genannten Zeitungsartikel von der Bundesanwaltschaft wegen Totschlags, Mitgliedschaft in den ausländischen terroristischen Vereinigungen B
richtenmagazins "G. " vom 0.0.2013 sei zu entnehmen, dass F
AG bestehe ein Anspruch auf Einbürgerung nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass der Ausländer Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet seien, es sei denn, der Ausländer mache glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt habe.
den Erkenntnissen des MIK NRW und der Kriminalinspektion Staatsschutz des Polizeipräsidiums X. ergäben sich aus den Predigten und Vorträgen des Klägers konkrete und insbesondere vorhaltbare Handlungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Es lägen damit mehr als die erforderlichen "tatsächlichen Anhaltspunkte" vor. Der Kläger habe aus eigenem Antrieb heraus über die Organisation "F. zum Q. " bzw. Q. W. (alias "B2. I1. ") den Kontakt zu B5. -I. gesucht, obwohl dessen Predigten auf eine zutiefst antidemokratische und gewaltverherrlichende Einstellung schließen ließen. Soweit der Kläger ausgeführt habe, dass B5. -I. durch seine Vorträge das berufliche Interesse des Klägers geweckt habe, vermöge nicht
vollzogen zu werden, wie dem Kläger - trotz Kenntnis entsprechender Predigten - die Einstellung des B5. -I. verborgen geblieben sein solle. Es handele sich auch nicht etwa nur um eine einzelne Handlung, sondern um verschiedene Handlungen über einen längeren Zeitraum. Der Kläger habe
eigenen Angaben den B
AG seien ebenfalls nicht erfüllt. Dies gelte auch, soweit die vor dem 28. August 2007 geltende Rechtslage für den Kläger günstiger gewesen sei, da § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F.
seinem Wortlaut seinerzeit nur einem Einbürgerungsanspruch
AG entgegengestanden habe. Es sei weder
vollziehbar noch erklärbar, dass eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband vollzogen werde, obwohl sich schwerwiegende Ausschlussgründe ergäben. Das Individualinteresse des Klägers an einer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband sei weit geringer zu beurteilen als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Darüber hinaus sei auch ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers weder ersichtlich noch ergäben sich Gründe, die trotz Vorliegens der bestehenden Ausschlussgründe ausnahmsweise für eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband sprechen könnten. Schließlich habe der Gesetzgeber einen entsprechenden Handlungsbedarf gesehen und entsprechend der nunmehr geltenden Rechtslage eine Einbürgerung bei vorhandenen Ausschlussgründen - unabhängig von der rechtlichen Grundlage einer möglichen Einbürgerung - ausgeschlossen. Der Kläger hat am
namen lediglich abgekürzt mit E. angegeben seien, eine salafistische Gesinnung des Klägers belegen sollten. Zudem werde mit Nichtwissen bestritten, dass C
teil gereichen. E. zitierten Fragen, ob Kinobesuche oder ein Besuch der Ausstellung "Körperwelten" oder das Tragen von Lederarmbändern für Muslime erlaubt sei, begründeten für sich genommen keine Aussagekraft über die Einstellung des Klägers. Allein dessen Antworten auf solche Fragen könnten interessant sein. Antworten nenne aber weder die Beklagte noch die Kriminalinspektion Staatsschutz des Polizeipräsidiums X. . Das daraus gezogene Fazit, wonach problematische Wirkungen auf eine bestimmte Klientel nicht ausgeschlossen werden könnten, könne ebenfalls einem Einbürgerungsbegehren nicht entgegenstehen. Der Kläger könne eine Vielzahl redlicher unbescholtener Mitmenschen als Zeugen für seine rechtsstaatliche Gesinnung benennen. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger zu keiner Zeit Q. W. , B
der Übergangsregelung des § 40c StAG sind auf Einbürgerungsanträge, die - wie hier - bis zum
dieser Vorschrift ist ein Ausländer auf Antrag unter anderem dann einzubürgern, wenn er 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
AG voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2015 - 19 A 74/15 -, juris. Der Zweck des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist darin zu sehen, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. E. persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus soll zugleich darauf geschlossen werden, dass von ihm auch
der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgeht. Insoweit reicht ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht aus; das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss auch inhaltlich zutreffen, stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar. Ein Eingebürgerter wird selbst Teil der staatlichen Gemeinschaft, die er
dem Grundsatz der Rechts- und Wahlgleichheit mitbildet und mitträgt. Daher ist es nicht nur sachgerecht, sondern geradezu geboten, die Verleihung staatsbürgerlicher Rechte von einem glaubhaften Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abhängig zu machen. Bayerischer VGH, Urteil vom
dem Grundsatz der Rechts- und Wahlgleichheit mit bildet und mitträgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
diesen Maßgaben entspricht die Loyalitätserklärung des Klägers jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) seiner inneren Einstellung, weil der Kläger salafistischen Gruppierungen in der Vergangenheit nahe stand und noch heute nahe steht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Salafismus ist seiner Konzeption
eine religiösfundamentalistische Strömung des Islams. E. grundlegenden Quellen des Islams - der Koran und die Überlieferungen des Propheten Muhammad (die Sunna) - sind seine unveränderbaren Grundfesten. Anpassungen der Islamauslegung an veränderte gesellschaftliche und politische Gegebenheiten werden durch Salafisten als "unislamische Neuerungen" (arab. bid'a) kategorisch abgelehnt und führen - so die Vorstellung - zwangsläufig zum "Unglauben". E. Grundpfeiler der salafistischen Ideologie sind mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar. Salafisten verstehen die islamische S. als Ideologie, Ordnungs- und Herrschaftssystem und als unvereinbar mit der im Grundgesetz festgelegten parlamentarischen Demokratie. Gesetze können der salafistischen Ideologie zufolge nur von Gott (göttliche Souveränität), nicht vom Volke gemacht werden. Daraus folgt die Unvereinbarkeit von Salafismus und dem Demokratiemodell westlicher Prägung. Salafisten behaupten, dass alle gesellschaftlichen Probleme nur durch eine uneingeschränkte Anwendung von und strikte Ausrichtung des Lebens
Koran und Sunna gelöst werden können. Dazu zählt die uneingeschränkte Anwendung der "Scharia" (islamischen Gesetzgebung). Sie betonen die rigide Trennung von Mann und Frau - nicht nur in der Moschee, sondern insgesamt im öffentlichen Raum. Auch die gemeinsame schulische Erziehung von Jungen und Mädchen wird grundsätzlich abgelehnt. Sie grenzen die Frau zudem auf den heimischen Bereich ein; die Berufstätigkeit der Frau wird abgelehnt. Sie soll sich ganz auf den Haushalt und die Kindererziehung konzentrieren. E. salafistische Ideologie widerspricht damit in wesentlichen Punkten (Gesellschaftsbild, politisches Ordnungssystem, individuelle Freiheit) den Grundprinzipien der freiheitlichen Demokratie, führt zur Bildung von Parallelgesellschaften und erschwert so die Integration. Schließlich kann sich aus dieser extrem vereinfachenden Ideologie eine weitere Radikalisierung entwickeln, die in Terrorismus münden kann. Denn letztlich rechtfertigt der Salafismus Gewalt gegen "Ungläubige" und auch gegen nichtsalafistische Muslime. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2010, Seiten 216 ff.; Zu den Kategorien deutscher Salafisten: Holtmann, salafismus.de - Internetaktivitäten deutscher Salafisten, in: Thorsten Gerald Schneiders (Hrsg.), Salafismus in Deutschland: Ursprünge und Gefahren einer islamischfundamentalistischen Bewegung , Seite 255 ff. Der Kläger war in der Vergangenheit in salafistische Organisationen eingebunden. Eine einflussreiche Propagandaplattform salafistischer Ideologie war bis zu seiner Auflösung der Verein "F. Q. e.V.". Bundesamt für Verfassungsschutz, Islamismus: Entstehung und Erscheinungsformen, Seite
den am
wie vor abrufbaren Videos mit dem Titel "E
islamischem Recht ein. Im Mittelpunkt des Vortrags standen dabei Fragen rund um das das Thema "kufr" (arabisch: Unglaube). Es werden im Rahmen der Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit oder bei der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages die Anerkennung der "kufr"-Gesetze als kleine Sünde bezeichnet. In einem weiteren Vortrag mit dem Titel "Tauhid al-Hakimiyya-B2. J. " ging es um die Herrschaft
dem Prinzip der strengen salafistisch ausgerichteten Umsetzung des Monotheismus. B
seinem Verständnis nicht Imam in X. gewesen, weil dies derjenige sei, der die Freitagspredigt halte und als Ansprechpartner in der Moschee zur Verfügung stehe. Dies habe er jedoch nicht leisten können. Ungeachtet dessen wurde ihm die Rolle eines Imam bei dem Vortrag des B
Ablauf einer gesetzten Frist verspätet vorgebrachte Beweismittel zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung
der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und er über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Gericht hat den Kläger mit der Ladung zum Termin aufgefordert, bis zum 31. Juli 2015 etwaige neue Tatsachen und Beweismittel anzugeben, sowie Urkunden vorzulegen, auf die er sich zur Begründung der Klage stützen will. Der Kläger wurde über die Möglichkeit des Zurückweisens von Vorbringen oder Beweismitteln
Ablauf der hierfür gesetzten Frist belehrt. Innerhalb dieser Frist wurde kein Beweisantrag gestellt oder angekündigt. E. Zulassung des erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags würde
der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, weil der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Da eine Zeugenladung die erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich machen würde, ist von einer nicht unerheblichen Verzögerung auszugehen, die auch kausal durch den verspäteten Beweisantrag herbeigeführt worden wäre. E. Verspätung des Vorbringens wurde nicht entschuldigt. Es ist darauf abzustellen, ob die Beteiligten diejenige Sorgfalt angewendet haben, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm
den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls zuzumuten war. Der Kläger muss sich das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten
GO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat es ohne
vollziehbaren Grund versäumt, innerhalb der gesetzten Frist einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen oder anzukündigen. Unabhängig davon und selbständig tragend konnte der Beweisantrag abgelehnt werden, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen - wie ausgeführt - als wahr unterstellt werden können und damit nicht entscheidungserheblich sind. Es kann hinsichtlich des oben beschriebenen Kontakts des Klägers zum "Islamischer Förder- und Integrationsverein X. e.V." ("T2. ") jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass sich in diesem Umfeld ausweislich eines bei der Akte befindlichen Bildes unter der früheren Internetsite www.t...de auch I3. D3. F3. sowie C2. und F1. F2. befanden. I3. D3. F3. (alias B2. R. ) gehörte
Informationen des Polizeipräsidiums X. mehrere Jahre der salafistischen Szene in T
polizeilicher Einschätzung mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass F
seiner Ausreise in die Kampfgebiete von X
seiner Darstellung in der mündlichen Verhandlung habe er Ende des Jahres 2010 festgestellt, dass Jugendliche in der Moschee zum Jihad aufriefen. Er habe damals dazu geraten, eine Hausordnung zu erlassen, um eine Grundlage für die Entfernung dieser Jugendlichen zu haben. Dennoch muss sich der Kläger ebenso wie andere "pazifistische" Salafisten fragen lassen, warum einige ihrer Anhänger aller Anti-Gewalt-Vorträge zum Trotz zu Dschihadisten oder Terroristen wurden. Vgl. Kraetzer, Salafisten: Bedrohung für Deutschland?, Seite 213 f. Der Kläger ist stark in ein salafistisches Umfeld eingebunden. Das vituellphysische Netzwerk Q. W
folgende Screenshot wurde in der mündlichen Verhandlung gefertigt. Diese Internetseite scheint zum Netzwerk Q. W
Auffassung der Kammer alles dafür, dass diese Internetseite jedenfalls zu einer salafistischen Organisation gehört. Viele salafistische Organisationen bezeichnen sich selbst nicht offen als salafistisch, sondern sprechen von einem "wahren Islam" oder der "wahren S. ". Sie grenzen sich damit von vermeintlich "unwahren" islamischen und anderen Glaubensvorstellungen ab. Vorliegend ist dies "E". E. Wortwahl im letzten Absatz ist aufschlussreich, denn sie spricht eindeutig für eine salafistische Organisation. So bedeutet das Wort "Umma" wörtlich "Gemeinschaft der Gläubigen". E. Deutung durch Extremisten ist hingegen eine andere: Gemeint ist die Gemeinschaft der "wahren" Gläubigen, d.h. die salafistische Gemeinschaft. Auch wenn Salafisten suggerieren, sich für alle Außenstehenden zu öffnen, handelt es sich bei ihnen um eine elitär denkende kleine Gruppe. Sie sehen sich als Avantgarde der islamischen Welt und als Hüter der Umma. Diese ist durch Einflüsse "des Westens" ständig in Gefahr. E. größte Gefahr für die Umma geht dabei von "Verrätern" aus. Damit sind diejenigen Muslime gemeint, die "verwestlicht" sind und sich der Islam-Interpretation der Salafisten nicht anschließen wollen. Diejenigen, die sich von der Szene abwenden, werden als "Abtrünnige" gebrandmarkt. MIK NRW, Extremistischer Salafismus als Jugendkultur, Seite
haltig um eine Löschung dieses Profils bemüht hat, dahingehend, dass der Kläger sich jedenfalls nicht
haltig hiervon distanzieren möchte. Soweit er hierzu vorgetragen hat, er habe familiär und beruflich in den vergangenen Jahren viel zu tun gehabt, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Der Kläger konnte dem Gericht auf entsprechendes Befragen nicht vermitteln, weshalb er sich trotz Kenntnis dieses Profils nicht stärker um eine Löschung engagiert hat. Unverständlich ist bereits, dass der Kläger
eigenem Bekunden dieses Facebook-Profil nie angeschaut hat, obwohl er von Freunden darauf hingewiesen worden war. Dies gilt um so mehr, als er im laufenden Einbürgerungsverfahren jedenfalls seit der persönlichen Anhörung im Februar 2012 von den Zweifeln an seiner Loyalitätserklärung wusste. Soweit der Kläger
eigenem Vortrag die Staatsanwaltschaft X. um Hilfe gebeten hat, dürfte dies untauglich sein, um eine Löschung des Profils herbeizuführen. Soweit der Kläger ausgeführt hat, er habe auf seine Facebook-Seite eine Warnung geschrieben, dass sein Name und sein Bild im Netz missbraucht würden, trägt dies nicht. Der entsprechende Eintrag, von dem in der mündlichen Verhandlung der folgende Screenshot gefertigt wurde, gibt dies schon inhaltlich nicht her. Es kommt hinzu, dass sich dieser Eintrag unter dem 16. November 2012 befindet und auch unter Beteiligung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nur
intensiver und gezielter Suche gefunden werden konnte. Ein Hinweis an prominenter Stelle etwa auf der Startseite fehlt hingegen. E. weiteren Beweisanträge des Klägers konnten ebenfalls abgelehnt werden. Im Einzelnen: Der Beweisantrag zu 2., zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger versucht hat, Videos aus dem Internet, insbesondere youtube, zu entfernen, Beweis zu erheben durch Vernehmung des Herrn T10. E4. als Zeugen, konnte aus mehreren selbstständig tragenden Gründen abgelehnt werden. Der Beweisantrag unterlag gemäß § 87b Abs. 1 und 2 i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO der Präklusion. Demnach können
Ablauf einer gesetzten Frist verspätet vorgebrachte Beweismittel zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung
der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und er über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Gericht hat den Kläger mit der Ladung zum Termin aufgefordert, bis zum 31. Juli 2015 etwaige neue Tatsachen und Beweismittel anzugeben, sowie Urkunden vorzulegen, auf die sie sich zur Begründung der Klage stützen wollen. Der Kläger wurde über die Möglichkeit des Zurückweisens von Vorbringen oder Beweismitteln
Ablauf der hierfür gesetzten Frist belehrt. Innerhalb dieser Frist wurde kein Beweisantrag gestellt oder angekündigt. E. Zulassung des erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags würde
der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits auch verzögern, weil der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Da die Zeugenladung die erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich machen würde, ist von einer nicht unerheblichen Verzögerung auszugehen, die auch kausal durch den verspäteten Beweisantrag herbeigeführt worden wäre. E. Verspätung des Vorbringens wurde nicht entschuldigt. Es ist darauf abzustellen, ob die Beteiligten diejenige Sorgfalt angewendet haben, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm
den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls zuzumuten war. Der Kläger muss sich das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten
GO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat es ohne
vollziehbaren Grund versäumt, innerhalb der gesetzten Frist einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen oder anzukündigen. Unabhängig davon und selbständig tragend konnte der Beweisantrag abgelehnt werden, weil der Beweisantrag unsubstantiert ist. Der Kläger hat weder vorgetragen, wann er versucht hat, Videos löschen zu lassen, noch welche Videos er versucht hat löschen zu lassen. Dies ist angesichts einer allein in der "Islamischen Datenbank" abrufbaren Zahl von 125 Videos bei youtube zu unbestimmt. Wiederum unabhängig davon und selbständig tragend konnte der Beweisantrag abgelehnt werden, weil die unter Beweis gestellte Tatsache in nicht auflösbarer Weise zum eigenen Vortrag des Klägers in Widerspruch steht. Der Kläger hat auf ausführliches Befragen in der mündlichen Verhandlung und entsprechenden Vorhalt, dass Videolöschungen bei youtube unmittelbar in einem vorgesehenen Verfahren gelöscht werden können, angegeben, er habe dies bisher nicht gewusst und habe es nicht betrieben. Hierzu steht die unter Beweis gestellte Tatsache, dass er versucht habe, Videos aus dem Internet, insbesondere youtube, zu löschen, in nicht auflösbarer Weise in Widerspruch. Der Beweisantrag zu 3., zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger versucht hat, Videos, insbesondere bei youtube, löschen zu lassen, die Akte der Staatsanwaltschaft X. (Anzeigeerstatter N. H1. , Aktenzeichen
zureichen) beizuziehen, konnte aus zwei selbstständig tragenden Gründen abgelehnt werden. Der Beweisantrag unterlag gemäß § 87b Abs. 1 und 2 i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO der Präklusion. Demnach können
Ablauf einer gesetzten Frist verspätet vorgebrachte Beweismittel zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung
der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und er über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Gericht hat den Kläger mit der Ladung zum Termin aufgefordert, bis zum 31. Juli 2015 etwaige neue Tatsachen und Beweismittel anzugeben, sowie Urkunden vorzulegen, auf die sie sich zur Begründung der Klage stützen wollen. Der Kläger wurde über die Möglichkeit des Zurückweisens von Vorbringen oder Beweismitteln
Ablauf der hierfür gesetzten Frist belehrt. Innerhalb dieser Frist wurde kein Beweisantrag gestellt oder angekündigt. E. Zulassung des erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags würde
der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits auch verzögern, weil der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Da die Zeugenladung die erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich machen würde, ist von einer nicht unerheblichen Verzögerung auszugehen, die auch kausal durch den verspäteten Beweisantrag herbeigeführt worden wäre. E. Verspätung des Vorbringens wurde nicht entschuldigt. Es ist darauf abzustellen, ob die Beteiligten diejenige Sorgfalt angewendet haben, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm
den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls zuzumuten war. Der Kläger muss sich das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten
GO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat es ohne
vollziehbaren Grund versäumt, innerhalb der gesetzten Frist einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen oder anzukündigen. Unabhängig davon und selbständig tragend konnte der Beweisantrag abgelehnt werden, weil der Beweisantrag unsubstantiert ist. Der Kläger hat weder vorgetragen, wann er versucht hat, Videos löschen zu lassen, noch welche Videos er versucht hat löschen zu lassen. Dies ist angesichts einer allein in der "Islamischen Datenbank" abrufbaren Zahl von 125 Videos bei youtube zu unbestimmt. Unabhängig davon und selbstständig tragend steht der Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auch der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG in der nunmehr geltenden Fassung entgegen. Letztere ist hier zu Grunde zu legen, da die vor dem 28. August 2007 geltende Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (§ 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F.) insoweit wortgleich war und somit keine für den Kläger günstigere Regelung enthielt. E. Erteilung einer Einbürgerungszusicherung setzt (wie oben dargelegt) neben der Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen
AG das Fehlen des Ausschlussgrundes
AG voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2015 - 19 A 74/15 -, juris.
AG besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Bestrebungen in diesem Sinne sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen. Vgl. zu den rechtlichen Anforderungen dieses Ausschlussgrundes zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 5 C 24/08 - und OVG C3. -Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 - 5 B 5.10 -; jeweils juris. Dabei müssen die Bestrebungen nicht objektiv geeignet sein, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Es reicht vielmehr aus, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolgt, die genannten Grundprinzipien zu beeinträchtigen.
dem Willen des Gesetzgebers ( BT-Drucks. 14/533 S. 18 f.) schließt die Vorschrift "den Einbürgerungsanspruch aus, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung durch den Einbürgerungsbewerber vorliegen. Dabei geht es in der ersten Alternative um verfassungsfeindliche Bestrebungen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG), in der zweiten Alternative um den Ausländerextremismus (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG)." Dadurch soll die Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher
gewiesen werden können. Bei den in der Vorschrift zusammengefassten Sicherheitsbedenken handelt es sich um eine Vorverlagerung des Verfassungsschutzes, die auch Handlungen und Tatbestände erfasst, die strafrechtlich noch nicht relevant sind und keine fassbare Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit sich bringen. Erforderlich und hinreichend sind vielmehr "tatsächliche Anhaltspunkte" hierfür. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass von der Vorschrift erfasste Aktivitäten in der Regel nicht in aller Öffentlichkeit und transparent entfaltet werden. Ergeben sich die Sicherheitsbedenken aus der Zugehörigkeit zu einer Organisation, bezieht sich der herabgestufte Maßstab der "tatsächlichen Anhaltspunkte" notwendigerweise auch auf diese. Denn die für den Gesetzgeber maßgeblichen
weisschwierigkeiten und Risikoabwägungen betreffen die Frage, ob eine Organisation Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verfolgt oder unterstützt, in gleicher Weise wie die Frage
dem Umfang der Tätigkeit des Einbürgerungsbewerbers in der Organisation. Vgl. Bayerischer VGH, Urteile vom
diesen Maßstäben rechtfertigen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass der Kläger Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Dies ergibt sich aus den oben ausführlich dargestellten Erwägungen. Schließlich kann der Kläger auch auf der Grundlage des § 8 StAG nicht die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verlangen. Das gilt auch, soweit die vor dem 28. August 2007 geltende Rechtslage für den Kläger günstiger war, da § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F.
seinem Wortlaut seinerzeit nur einem Einbürgerungsanspruch
AG entgegenstand, nicht aber grundsätzlich eine im Ermessen der Behörde stehende Einbürgerung
AG a.F. hinderte. Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2014 - 8 K 6195/10 -. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (§ 114 Satz 1 VwGO). E. Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und rechtsfehlerfrei ausgeübt. Sie hat in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass ein öffentliches Interesse an der Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nicht ersichtlich sei noch sich Gründe ergäben, die trotz Vorliegens der bestehenden Ausschlussgründe ausnahmsweise für eine Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband sprechen könnten. E. Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. E. Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/854967.html ( https://oj.is/854967 ) Volltext Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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