1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Denn das in der beanstandeten Werbeanzeige zu sehende Bild weist einen Schirmständer aus, der tatsächlich nicht vom Angebotspreis umfasst wird. Da der Preis aber ein wesentliches Merkmal einer Ware ist und sich auf den (vermeintlichen) Umfang der Ware bezieht, die für diesen Preis erworben werden kann, liegen die genannten Voraussetzungen vor. 2. Der Inhalt der beanstandeten Werbeanzeige ist auch "zur Täuschung geeignet"
1 Satz 2 UWG. Bekanntermaßen ist die Vorgehensweise vieler Verbraucher bei Online-Verkäufen auf Grund der Schnelligkeit des Internetverkehrs von einem eher flüchtigen Lesen und Kenntnisnehmen des gesamten Angebotsinhalts gekennzeichnet. Gerade deshalb hat der BGH die Rechtsprechung zur sogenannten "Blickfangwerbung" dahin konkretisiert, dass ein als "Blickfang" dienendes Bild - wenn die auf diesem Bild zu sehenden Komponenten nicht in vollem Umfang vom Angebot umfasst sind - Irreführungscharakter haben kann. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der reflektierende Verbraucher erkennen wird, dass der auf dem Bild in der beanstandeten Werbung zu sehende Ständer nicht vom Kaufpreis, der hier mit 36,95 € angegeben ist, umfasst wird. Letztlich legt es die Gesetzesfassung nahe, dass nicht auf den reflektierenden Verbraucher abzustellen ist; denn der Wortlaut geht dahin, dass eine geschäftliche Handlung dann irreführend ist, wenn sie "zur Täuschung geeignete Angaben" enthält. Bei vielen, eher flüchtig vorgehenden Verbrauchern ist das Bild aber geeignet, die Vorstellung hervorzurufen, auch der abgebildete Ständer werde mitgeliefert; dann ist es aber auch zur Täuschung geeignet im Sinne der vorstehend genannten Regelung. 3. Die Kammer hat bereits in einer früheren Entscheidung ( I-8 O 104/14 ) dargelegt, dass es vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich auf den durchschnittlichen Verbraucher abzustellen sei, zwar fraglich erscheine, ob es sich um eine "spürbare" Beeinträchtigung
1 UWG handele. Dort hat die Kammer aber bereits dargelegt, dass dies angesichts des Umstandes, dass nach Sichtung der obergerichtlichen Rechtsprechung das "Spürbarkeitsmerkmal"
1 UWG nur in einer geringen Anzahl von Fällen verneint werde, letztlich wohl zu bejahen sei.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.