607 € erzielt. Im Zeitraum
Februar bis einschl. Dezember 2012 hätten sie ihm Unterhalt in Höhe
9.122,69 € geleistet; hiervon entfielen 8.492,44 € auf Beträge außerhalb
Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Den Wert des gesamten Vermögens ihres Sohnes bezifferten die Kläger zum 31.12.2012 auf 27.020 € (inkl. Zinsen und Boni). Das betreffende Kapital (ohne Zinsen und Boni)
insgesamt 25.954 € am Jahresende 2012 setzte sich wie folgt zusammen: Kapital 1.1.2012 Kapital 31.12.2012 Bausparkasse 5.355 € 5.873 € Prämiensparen 7.135 € 7.595 € R 4 J. --- [Vertragsbeginn = xx.4.2012] 2.750 € R 6 J. 3.534 € 3.534 € R 6 J. 4.540 € 4.540 € Aktien [Kurswert nicht mitgeteilt] 1.662 € Mit "R" waren Verträge bei der R-Bank über Wachstumssparen mit bestimmter Laufzeit bezeichnet. Der im Jahr 2003 abgeschlossene Bausparvertrag bei der B AG, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde mit Wirkung zum 31.12.2012 zugeteilt. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens wurde der Einkommensteuerbescheid 2012 aus im vorliegenden Klageverfahren nicht streitbefangenen Gründen mit Bescheid vom 21.3.2014 geändert. Mit Einspruchsentscheidung vom 3.9.2014 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, das Vermögen des Sohnes könne nicht als gering i.S.
G) angesehen werden. Als geringfügig gelte nach den einschlägigen Einkommenssteuerrichtlinien i.d.R. ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert)
15.500 €. Dabei sei stets das gesamte Vermögen des Unterhaltsberechtigten ohne jegliche Abzüge zu Grunde zu legen. Dieses betrage 27.020 € und liege damit deutlich über dieser auch vom Bundesfinanzhof (BFH) gebilligten Grenze. Im Klageverfahren machen die Kläger geltend, das Vermögen ihres Sohnes sei im Zeitraum
Februar bis Dezember 2012 stets gering im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG gewesen. Sie weisen darauf hin, dass im Jahr 2012 für den damals 25-jährigen Sohn nach altem Recht noch ein Kindergeldanspruch bestanden hätte, unabhängig
dessen Vermögensverhältnissen. § 33a Abs. 1 EStG wäre dann nicht zur Anwendung gekommen. Wenn sie schon durch die Herabsetzung der Altersgrenze beim Kindergeld seit Februar 2012 kein Kindergeld mehr erhielten, müssten sie die Unterhaltszahlungen für ihren Sohn steuerlich geltend machen können. Sie weisen darauf hin, dass ein laufendes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Herabsetzung der Altersgrenze beim Kindergeld zum Gegenstand habe. Als Eltern hätten sie während der gesamten Schul- und Hochschulausbildung ihres Sohnes durchgängig die Unterhaltsaufwendungen getragen. Nur weil die staatliche Förderung durch Kindergeld mit Ablauf des Monats Januar 2012, in dem ihr Sohn das 25. Lebensjahr vollendet habe, entfallen sei, sei ihnen eine finanzielle Förderungslücke
insgesamt 11 Monaten, dem Zeitraum
Februar 2012 bis Ende Dezember 2012, entstanden. In der Zeit danach habe ihr Sohn gearbeitet und sich selbst ernährt, so dass sie ihn nicht mehr unterhalten hätten. Sie selbst und die Großeltern ihres Kindes hätten dem Sohn Vermögen zugewendet, damit dieser für den Berufseinstieg und die damit zusammenhängenden dringenden bzw. geplanten etwaigen Anschaffungen ein Startkapital habe. Zu beachten sei, dass im Sozialrecht - bei Hartz IV-Empfängern - u.a. die Dauer der staatlichen Bezüge relevant sei. Wenn die Bezugsdauer absehbar kurz sei, sei eine Auflösung
Vermögen und der Einsatz zum Lebensunterhalt laut dem Bundessozialgericht (Az. B 14 AS 10/13 R ) genauer zu prüfen. Beispielsweise müsse Vermögen nicht gekündigt werden, wenn dies "offensichtlich unwirtschaftlich" sei. Die Kläger vertreten vor diesem Hintergrund die Auffassung, dass das für seinen Unterhalt einsetzbare Vermögen des Sohnes sich im Streitjahr lediglich auf rund 8.000 € belaufen habe. Im Einzelnen tragen sie vor, das Bausparguthaben habe nicht zur Verfügung gestanden, weil der Bausparvertrag erst zum 31.12.2012 zugeteilt worden sei. Beim Prämiensparen mit der Laufzeit
25 Jahren hätte eine vorzeitige Kündigung den jährlichen Prämiensatz
50 % der Sparraten entfallen lassen. Das R Wachstumssparen (4 Jahre) sei wegen der Kündigungssperrfrist
9 Monaten bis zum 10.1.2013 nicht kündbar gewesen. Bei dem Aktiendepot hätte, weil sich der Kurswert am 31.12.2012 mit 14,087 € unter dem Kurswert im Zeitpunkt des Erwerbes
23,303 € bewegt habe, eine Veräußerung in 2012 zu einem fast 50%-igen Verlust geführt. Die Grenze, wann ein geringfügiges Vermögen vorliege, dürfe nicht streng gehandhabt, sondern müsse einzelfallbezogen angewendet werden. Außerdem sei es widersprüchlich, dass das Vermögen für die Gewährung
Kindergeld keine Rolle spiele, aber bereits ein geringes Vermögen bei der steuerlichen Anschlussbegünstigung schädlich sei. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid vom 21.3.2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 3.9.2014 dahingehend zu ändern, dass weitere außergewöhnliche Belastungen wegen Unterhaltszahlungen an ihren Sohn in Höhe
7.337 €, zzgl. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe
382 €, insgesamt 7.719 €, abgezogen werden. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Gründe Die Klage ist unbegründet.
8.004 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG erhöht sich dieser Höchstbetrag um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beträge; dies gilt nicht für Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG anzusetzen sind. Voraussetzung für die Ermäßigung ist nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. b. Im Streitfall hat der Sohn der Kläger ein mehr als nur geringes Vermögen im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG. aa. Der Gesetzgeber geht typisierend davon aus, dass bei eigenem, nicht nur geringfügigem Vermögen eine Unterhaltsbedürftigkeit nicht gegeben ist und die Unterhaltsaufwendungen damit nicht zwangsläufig anfallen (BFH-Urteil vom 14. August 1997 III R 68/96 , BFHE 184, 315 , BStBl II 1998, 241 , zu § 33a Abs. 1 EStG a.F.). Ob der Unterhaltsempfänger über kein oder nur geringes Vermögen i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG verfügt, ist grundsätzlich unabhängig
der Anlageart (gesetzliche Ausnahme nunmehr: angemessenes Hausgrundstück) nach dem Verkehrswert zu entscheiden; ein Vermögen
bis zu 15.500 € (30.000 DM) ist in der Regel gering (vgl. - vor Einfügung des § 33a Abs. 1 Satz 4,
15.500 € (30.000 DM) trotz der seit 1975 eingetretenen Geldentwertung nicht zu erhöhen ist, weil sie in diesem Zeitraum deutlich über dem Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) i.V.m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG liege. Auch die seit 1. Januar 2005 geltenden neuen Grenzen für das Schonvermögen im Sozialrecht des § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) überschritten die Grenze
30.000 DM (15.500 €) nicht (BFH-Urteile vom
15.500 € ist auch für das Streitjahr 2012 zugrunde zu legen (i. Erg. ebenso für das Jahr 2011: Finanzgericht - FG - Düsseldorf, Urteil vom 10. September 2014 7 K 1257/14 E, EFG 2014, 2041 ). Eine Anhebung dieses Betrages ist schon deshalb nicht angezeigt, weil er höher ist als der Betrag, der zur Sicherung des Existenzminimums jährlich erforderlich ist. Der Wert
15.500,- € liegt deutlich über dem im Streitjahr sozialrechtlich maßgeblichen Grundfreibetrag i.S.
2 Satz 1 Nr. 1 SGB II, welcher bei Personen, die nach dem
G. Die Grenze
15.500 € war deutlich überschritten, denn der Sohn verfügte am 1.1.2012 über knapp 25.000 € Sparvermögen, das sich im Laufe des Jahres auf mehr als 27.000 € erhöhte. Die
den Klägern vorgetragenen Gesichtspunkte, warum ihr Sohn in Bezug auf den weit überwiegenden Teil seines Vermögens - bis auf einen Betrag
8.000 € - gehindert gewesen sei, dieses für seinen Unterhalt einzusetzen, greifen nicht durch.
minderjährigen Kindern abgesehen-- grundsätzlich zu, sein Vermögen ungeachtet der Art der Anlage ggf. durch Substanzverbrauch für seinen Unterhalt einzusetzen (Umkehrschluss aus § 1602 Abs. 2 BGB; BFH-Urteil vom
Februar bis Dezember 2012 keine rechtlichen Hinderungsgründe entgegen. Sowohl der Bausparvertrag (vgl. § 13 der Allgemeinen Bedingungen für diesen Vertrag) wie - nach dem eigenen Vorbringen der Kläger - der Prämiensparvertrag und die auf eine Laufzeit
6 Jahren abgeschlossenen Verträge zum R Wachstumssparen hätten gekündigt und im vorgenannten Zeitraum ausgezahlt werden können. Sofern sich die Kläger darauf berufen, dass das R Wachstumssparen (4 Jahre) erst nach Ablauf einer Kündigungssperrfrist
9 Monaten, d.h. erstmals zum 10.1.2013 kündbar gewesen sei, müssen sie sich entgegen halten lassen, dass die entsprechende Anlageform erst innerhalb des für die hier streitigen Unterhaltszahlungen relevanten Zeitraums gewählt wurde (Vertragsbeginn 10.4.2012).
Bedeutung. Im Streifall war, wie die Kläger selbst vortragen, bereits im Januar 2012, als die Zahlung des laufenden Kindergeldes wegen Überschreitens der Altersgrenze eingestellt wurde, klar, dass ihr Sohn im Jahr 2012 sein Studium abschließen und Anfang 2013 eine gut bezahlte Erwerbstätigkeit als Akademiker aufnehmen würde. Die Notwendigkeit, vorhandenes Vermögen einzusetzen, wäre also
vornherein auf den elfmonatigen Zeitraum bis Ende Dezember 2012 begrenzt gewesen. Im Übrigen hätten sich die wirtschaftlichen Nachteile aus dem Einsatz dieses Vermögens im Wesentlichen darauf beschränkt, dass eine bereits begonnene weitere günstige finanzielle Entwicklung der einzelnen Vermögenswerte beendet worden wäre. Beispielsweise hätte die vorzeitige Kündigung beim Prämiensparen nach den Angaben der Kläger den jährlichen Prämiensatz
50 % der Sparraten entfallen lassen. Ein Substanzverlust wäre mit der Liquidierung des vorhandenen Vermögens jedoch nicht verbunden gewesen. Unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten kann auch der in Aktien angelegte Teil des Vermögens nicht unberücksichtigt bleiben. Dass der Kurswert dieser Aktien zwischen Februar und Dezember 2012 weit unter dem Anschaffungskurs gelegen haben mag, ist ein Risiko, dass dieser Anlageform immanent ist und das jeder, der in Aktien investiert, bewusst eingeht. Dass die Kläger und weitere Verwandte den Sohn N bereits seit geraumer Zeit zielgerichtet mit Vermögen ausgestattet hatten, um ihm den späteren Eintritt in das Erwerbsleben zu erleichtern und eventuelle damit auf ihn zukommende Ausgaben beispielsweise für einen Wohnungswechsel und den Erwerb eines Kraftfahrzeugs abzudecken, führt nicht dazu, dass die Kläger geleistete Unterhaltszahlungen an ihren Sohn durch deren steuerliche Abziehbarkeit teilweise über die Allgemeinheit refinanzieren könnten. Denn es gab keinerlei Gesichtspunkte, unter denen die persönliche und wirtschaftliche Lage des Sohnes der Kläger aus der Perspektive im Zeitraum
Februar bis Dezember 2012 als Härtefall hätte erscheinen können, der es rechtfertigen könnte, vorhandenes Vermögen des Sohnes zu schonen und statt dessen, wie tatsächlich geschehen, auf die Unterstützungsleistungen durch die Kläger zurückzugreifen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.