VKV auch in einem virtuellen Verkaufsraum stets in dem Augenblick zur Kenntnis zu bringen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung auf der Internetseite angezeigt werden. Diesen Grundsatz schränkt Nr. 4 Satz 3
VKV nicht ein. Das folgt zunächst aus dem Wortlaut von Nr. 4, der in Satz 1 ausdrücklich festlegt, dass "wer als Hersteller oder Händler Fahrzeugmodelle im Internet ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet" und damit nach dieser Legaldefinition einen virtuellen Verkaufsraum bereitstellt, die Pflichtangaben "bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells" anzugeben hat. Mit dieser Formulierung verweist Nr. 4 Satz 1 inhaltlich auf die "erstmaligen Angaben zur Motorisierung" in Nr. 3 Satz 2 und stellt damit klar, dass diese zeitliche Vorgabe auch in einem virtuellen Verkaufsraum einzuhalten ist. Dieser Auslegung steht die weitere Regelung in Nr. 4 Satz 3 nicht entgegen, wonach sicherzustellen ist, dass u. a. die Pflichtangaben dem Benutzer spätestens in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in welchem er ein Fahrzeugmodell ausgewählt oder eine Konfiguration abgeschlossen hat. Vielmehr ist sie im Einklang mit Nr. 4 Satz 1 so zu verstehen, dass wenn Fahrzeugmodelle ohne Beschreibung virtuell ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, indem z. B. nur Bilder und/oder Namen der Fahrzeugmodelle angezeigt werden, dem Benutzer die Pflichtangaben - mangels Angaben zur Motorisierung - zwar noch nicht zu diesem Zeitpunkt, aber spätestens bei Auswahl eines Fahrzeugmodells oder bei Abschluss einer Konfiguration mitgeteilt werden müssen. Diese Interpretation wird gestützt durch den Sinn und Zweck von Nr. 3 Satz 2, eine Vorabentscheidung des Verbrauchers ausschließlich auf der Grundlage von Angaben zur Motorisierung des Fahrzeugmodells zu vermeiden und ihn deswegen spätestens gleichzeitig auch über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zu informieren. Diese Informationen sollen den Verbraucher zugunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen und zudem dadurch Automobilherstellern einen Anreiz geben, den Kraftstoffverbrauch der von ihnen hergestellten Fahrzeuge zu reduzieren (Erwägungsgrund 5 der zugrundeliegenden Richtlinie 1999/94/EG). Dazu trägt die Verpflichtung bei, den Verbraucher gleichzeitig mit den Angaben zur Motorisierung über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu informieren, weil sie die Bedeutung dieser weiteren Angaben hervorhebt. Im Zusammenhang mit dieser Einflussnahme berücksichtigt der Gesetzgeber mit Nr. 3 Satz 2 die Erfahrungstatsache, dass an einer getroffenen Entscheidung häufig auch dann festgehalten wird, wenn sie sich im Nachhinein als doch nicht so vorteilhaft erweist. Gerade bei im Bewusstsein der Verbraucher noch nicht fest verankerten Auswahlkriterien wie den CO2-Emissionen besteht die Gefahr, dass eine entsprechende Information, die bei dem mit der Auswahlentscheidung verbundenen Vergleich von verschiedenen Fahrzeugen noch nicht vorlag, nachträglich keine Berücksichtigung mehr findet (OLG Düsseldorf, 20. Senat, Urteil vom 18.09.2012 - 20 U 58/12 ; MMR 2013, 240 ). Hinzu kommt, dass weitere Angaben zum Fahrzeug, die nicht in der erstmaligen Beschreibung enthalten sind, vom Verbraucher schon aufgrund ihrer nachrangigen Darstellung als weniger bedeutsam eingestuft werden können und daher die Gefahr besteht, dass das Ziel der Richtlinie verfehlt wird. Deswegen sind in einem virtuellen Verkaufsraum die Pflichtangaben ebenfalls stets bei der erstmaligen Beschreibung des Fahrzeugmodells mitzuteilen, und zwar auch und gerade dann, wenn diese vor der Auswahlentscheidung des Benutzers stattfindet, um eine Vorabentscheidung ausschließlich anhand von Angaben zur Motorisierung zu vermeiden. Die Entstehungsgeschichte von Nr. 4 steht dieser Auslegung nicht entgegen. Nach der Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Pkw-EnVKV (nachfolgend Novelle, Anlage BK 1) sollte eine Informationslücke geschlossen werden, die dadurch entstanden war, dass Verbraucher Fahrzeuge zunehmend in elektronischen Medien aussuchen und teils selbst konfigurieren anstatt zu diesem Zweck herkömmliche reale Ausstellungsräume aufzusuchen. Da in realen Ausstellungsräumen nicht nur die in Nr. 2 Satz 1 genannten Pflichtangaben aufzuführen waren, sondern außerdem die Pflicht bestand, die CO2-Effizienzklasse anzugeben, war der Verbraucher, der sein Fahrzeug im Internet aussuchte oder konfigurierte, nicht in gleicher Weise informiert wie derjenige, der ein Autohaus aufsuchte. Dieses Informationsdefizit bezüglich der CO2-Effizienzklasse, die nach der Begründung zur Novelle für die Auswahlentscheidung ebenso wesentlich ist wie die Pflichtangaben nach Nr. 2 Satz 1, sollte durch Nr. 4 behoben werden und damit eine Übereinstimmung der Kennzeichnungspflichten für tatsächlich ausgestellte bzw. angebotene Fahrzeuge in realen Ausstellungsräumen und ausgestellten bzw. angebotenen Fahrzeugen in virtuellen Verkaufsräumen geschaffen werden (vgl. Seiten 48/49 der Begründung zur Novelle). Mangels Erwähnung einer entsprechenden Informationslücke ergibt sich aus der Begründung gleichzeitig mittelbar, dass der Gesetzgeber für die Pflicht zur Angabe von Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen bei in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial nach Nr. 3 Satz 2
VKV im Rahmen eines virtuellen Verkaufsraumes keinen ergänzenden Regelungsbedarf gesehen hat. b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt die Dia-Show der Beklagten gemäß den Anlagen K 2a, 2b und 2c gegen Nr. 3 Satz 2
VKV, indem dort Fahrzeuge u. a. mit Angaben zur Motorisierung beworben werden, ohne gleichzeitig automatisch die Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen mitzuteilen. Für die rechtliche Beurteilung ist nicht von Belang, ob diese Werbung im Rahmen eines virtuellen Verkaufsraumes erfolgt. Entscheidend ist vielmehr allein, dass es sich um in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial handelt, in welchem die Fahrzeugmodelle mit Bildern und unter Angabe von Fahrzeugmodell, Laufleistung, Motorleistung, Farbe, Anzahl der Türen und Preis beschrieben werden. Infolgedessen besteht die Gefahr einer Vorabentscheidung des Benutzers der Internetseite ohne Berücksichtigung der Pflichtangaben. Entgegen der Ansicht der Beklagten droht eine solche Vorabentscheidung tatsächlich auch bei Betrachtung der Dia-Show. Dabei braucht nicht geklärt zu werden, ob die einzelnen Bilder mit den Texten fünf oder nur drei bis vier Sekunden lang zu sehen waren. Abgesehen davon, dass bereits wenige Sekunden genügen, um die kurzen und übersichtlichen Texte zu den einzelnen Fahrzeugen und damit auch die Angaben zur Motorisierung vollständig zu erkennen und zu erfassen, verhält sich die in Rede stehende gesetzliche Regelung nicht über die Dauer der Anzeige. Es kommt vielmehr nach Nr. 3 Satz 2
VKV ausschließlich darauf an, dass erstmalig Angaben zur Motorisierung angezeigt werden, während die Dauer der Anzeige unerheblich ist. Schon deswegen verbieten sich Überlegungen dazu, ob und in welchem Umfang der Verbraucher im Einzelfall tatsächlich Gelegenheit dazu hatte, die Angaben zur Motorisierung zu lesen. Infolgedessen würde sogar ein noch kürzerer Zeitraum als von der Beklagten vorgetragen ausreichen, um die Verpflichtung zur Angabe der Pflichtangaben schon während der Dia-Show auszulösen. Nur diese Auslegung trägt im Übrigen dem Umstand Rechnung, dass Angaben zur Motorisierung typischerweise stets wahrnehmbar sein sollen, weil es andernfalls schließlich keinen Sinn ergeben würde, mit ihnen zu werben. In diesem Sinne ist es - unabhängig von der Dauer ihrer Anzeige - ersichtlich gerade die Funktion der im Rahmen der Dia-Show beworbenen Angaben zu den Fahrzeugen, dem Benutzer der Internetseite als Kriterien für die Auswahl zu dienen und auf diese Weise eine Vorabentscheidung zu bewirken. Dadurch wird ihm überdies der Eindruck vermittelt, dass es sich um die für eine Auswahlentscheidung wesentlichen Angaben handelt, während weitere Details, die erst beim Anklicken eines Fahrzeuges erscheinen, von nachrangiger Bedeutung sind. Insbesondere bringt die beanstandete Werbung zum Ausdruck, dass die Motorleistung des Fahrzeugmodells wichtiger sei als sein Kraftstoffverbrauch und/oder seine CO2-Emissionen. Sie läuft damit dem Zweck von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Pkw-EnVKV i. V. m. Nr. 3
wider und ist deswegen zu unterlassen. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die beanstandete Werbung vom 29.01.2013 bereits den "mouseover-Effekt" beinhaltete oder nicht, kommt es demzufolge ebenfalls nicht an.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.