17 ) ist Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Dabei ist von dem tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Die Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils, der erst nach der Antragstellung einem Antragsteller zufließt, als Einkommen setzt weder eine Identität der Zweckbestimmung des geldwerten Vorteils und der Leistungen nach dem SGB II noch eine Zeitraumidentität voraus. Dies gilt auch für die verspätete Zahlung von Sozialleistungen (BSG Urteile vom 21.12.2009 - B 14 AS 46/08 R ( Arbeitslosenhilfe ) und vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/
19 ( Krankengeld )). Die vom Beklagten vorgenommene Verteilung dieses zugeflossenen Einkommens in Höhe von 805,74 EUR auf die Bedarfe der vier Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach den Vorgaben der horizontalen Berechnungsmethode entsprechend § 9 Abs. 2 SGB II ist zu Recht erfolgt. Allerdings handelt es sich bei dem Nachzahlungsbetrag um eine laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II, die für den Monat zu berücksichtigen ist, in dem sie zufließt. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II, wonach § 11 Abs. 3 SGB II für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, entsprechend anwendbar ist, ist nicht einschlägig. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Eine nachträgliche Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert deren Qualifizierung nicht (vgl. BSG Urteile vom 16.05.2012 - B 4 AS 154/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr. 1 , vom 07.05.2009 - B 14 AS 4/08 R - , vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/
19 und vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/
17 ; vgl. auch Geiger in LPK-SGB II, 5 Aufl., § 11 Rn. 37 wonach die erste Auszahlung einer laufend zu zahlenden Leistung laufendes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 2 SGB II ist, auch wenn ein aufgestauter Betrag zur Auszahlung kommt). Bei der seit Mai 2012 monatlich ausgezahlten polnischen Rente handelt es sich um eine laufende Einnahme, so dass der Nachzahlungsbetrag betreffend den Zeitraum von November 2004 bis April 2012 auch eine laufende Einnahme darstellt. Der einmalige Nachzahlungsbetrag einer laufenden Leistung ist auch nicht als "aufgestauter Betrag" als Einkommen i.S.v. 11 Abs. 2 S. 3 SGB II zu werten. Unter der Regelung des § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II fallen nur laufende Einnahmen, die zwar regelmäßig, aber nicht auf einander folgende Monate gezahlt werden (vgl. Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl. § 11 Rn. 33; a. A. SG Osnabrück, Urteil vom 09.07.2014 - S 33 AS 133/13 ). Dahinstehen kann, ob der Zufluss eines Nachzahlungsbetrages während des laufenden Bezuges einer monatlichen Sozialleistung in konstanter Höhe die Voraussetzungen der Vorschrift des § 2 Abs. 3 AlgII -VO erfüllt (so LSG Bayern, Beschluss vom 28.01.2015 - L 7 AS 16/15 B ER ). Diese Vorschrift räumt dem Beklagten lediglich ein Ermessen betreffend die Bildung eines Durchschnittseinkommens bei der Ermittlung des Bedarfs vor Erlass eines Bewilligungsbescheides ein, wenn zu erwarten ist, dass laufende Einnahmen in unterschiedlicher Höhe während des Bewilligungszeitraums zufließen. Diese Vorschrift findet im Fall der Rückabwicklung keine Anwendung. Damit ist der Nachzahlungsbetrag nicht wie einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von 6 Monaten zu verteilen, sondern als laufende Einnahme auf die Bedarfe der vier Mitglieder für den Monat Dezember 2012 vollständig anzurechnen. Der Beklagte hat auch nur einen Teil der Einnahme angerechnet. Die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für die Monate Januar 2013 und Februar 2013 ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen der §§ 40 Abs. 2 Nr.3, 330 Abs. 3 SGB III, 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X sind nicht gegeben, da der im Dezember 2012 zugeflossene Nachzahlungsbetrag kein in diesen beiden Monaten berücksichtigungsfähiges Einkommen darstellt. Selbst wenn der Nachzahlungsbetrag als einmalige Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II gewertet wird und damit entsprechend § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II auf sechs Monate zu verteilen ist, ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides betreffend die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für den Monat Dezember 2012 nicht geklärt. Nach § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II werden einmaligen Einnahmen erst im Folgemonat nach dem Zufluss berücksichtigt, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahmen erbracht worden sind. Vorliegend sind die Leistungen für den Monat Dezember 2012 an die Kläger schon vor der Gutschrift des Nachzahlungsbetrages auf das Konto des Klägers zu 1) erbracht worden. Falls § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II im Fall der Rückabwicklung nach §§ 45 , 48 SGB X für die Bestimmung des maßgeblichen Verteilzeitraums Anwendung findet , wäre die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat Dezember 2012 wegen eines Zuflusses einer einmaligen Einnahme rechtswidrig. Betreffend die Frage, ob die Regelung des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II uneingeschränkt nur für den Fall der Bewilligung von Arbeitslosengeld II Geltung beanspruchen kann und hingegen für den Fall der Rückabwicklung nach §§ 45 , 48 SGB XII nicht einschlägig ist (bejahend: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2014 - L 2 AS 2373/13 , wonach die Vorschrift nach Sinn und Zweck einschränkend auszulegen ist), ist ein Revisionsverfahren - B 4 AS 32/14 R anhängig. Die Kläger sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 115 ZPO), so dass ihnen ratenfrei Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1S. 1 SGG, § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/855336.html ( https://oj.is/855336 ) Verweise Volltext Zitate 19 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.