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OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2015 - VI-U (Kart) 13/14

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 14. Mai 2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund - Az.: 8 O 46/13 - abgeändert und die Klage als unzulässig

§ 15Abs.

1 i) der Satzung des Beklagten zu 1) geregelte Verpflichtung der Ligaverbände, die Regelungen und Vorschriften der Beklagten zu 2) zu beachten (siehe unter a.), als auch für die Vereinbarung in § 3 Nr. 1 Satz 1 des Grundlagen- und Pachtvertrag vom 24.09.2011 zwischen dem Ligaverband der Männer und dem Beklagten zu 1) (siehe unter b.) sowie für die in § 82 Abs. 1 der DHB-Spielordnung geregelten Abstellverpflichtung (siehe unter c.). a. Es stellt kein Verstoß gegen das Kartellrecht dar, dass die Ligaverbände nach der Satzung des Beklagten zu 1) verpflichtet sind, bei der Regelung ihres jeweils eigenen Geschäftsbereichs die Satzung, Ordnung, Statuten und Richtlinien des Beklagten zu 1) sowie die den Beklagten zu 1) selbst bindenden Regelungen der Beklagten zu 2) und damit auch die hier in Rede stehende Abstellverpflichtung der Handballvereine nach Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler zu beachten (§ 13 Abs. 3 Allgemeine Pflichten). Gleiches gilt für die Verpflichtung der Ligaverbände, in ihren eigenen Satzungen, Ordnungen und Richtlinien die Einhaltung der Vorschriften der Beklagten zu 2) durch ihre Mitglieder sicherzustellen (§ 15 Abs. 1 i Besondere Pflichten). aa. Ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV kann nicht festgestellt werden. Der Beklagte zu 1) handelte bei der Verabschiedung der genannten Regelungen in seiner Satzung nicht als Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV. Auch liegt kein Beschluss einer Unternehmensvereinigung vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff des Unternehmens funktional nach dem Sinn und Zweck der EG-Wettbewerbsregeln auszulegen (sog. funktionaler Unternehmensbegriff). Der Begriff des Unternehmens umfasst danach jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (EuGH, Urt. v. 10.07.2006 WuW/E EU-R 1213 Rn. 25 - FENIN; EuGH Urt. v. 16.03.2004 WuW/E EU-R 801 Rn. 46 - AOK Bundesverband; Hengst in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aul., Bd. 2 Europäisches Kartellrecht, Art. 101 AEUV Rn. 5). Wesentlich für das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit ist das Erbringen einer wirtschaftlichen Leistung gegen Entgelt. Allerdings wird hiervon nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs - abweichend von dem Unternehmensbegriff im deutschen Kartellrecht - nur das Anbieten von Gütern auf einem bestimmten Markt und nicht die Nachfrage am Markt durch die öffentliche Hand erfasst (EuGH, Urt. v. 10.07.2006 WuW/E EU-R 1213 Rn. 25 - FENIN; BGH WuW/E DE-R 4037, 4042 Rn. 44 ff. - VBL Gegenwert). Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegen Berufssportler und ihre Verbände dem europäischen Kartellrecht, wenn sie sich wirtschaftlich betätigen. Einen Ausnahmebereich für den Sport gibt es nicht (EuGH, Urt. v. 18.07.2006, Slg. 2006, I-7006, Rn. 22, 45 ff. - Meca-Medina; EuGH, Urt. v. 11.04.2000 - Rs. C-191/97 - Slg. 2000, I-2549 , Rn. 56 f. - Deliège v. Ligue francophone de judo; EuGH, Urt. v. 01.07.2008, Az. C-49/07 , Rn. 23-29 - MOTOE). Sportverbände sind Unternehmen, soweit sie etwa durch die Vermarktung von Medienrechten oder den Abschluss von Lizenz- und Merchandisingverträgen selbst wirtschaftlich tätig werden. Ansonsten sind sie als Unternehmensvereinigung anzusehen, wenn ihre Mitglieder, z.B. Profivereine, wirtschaftlich tätig sind (EuGH, Urt. v. 11.04.2000 - Rs. C-191/97 - Slg. 2000, I-2549 , Rn. 46 . - Deliège v. Ligue francophone de judo; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht Bd. 1 EU/Teil1, 5 Aufl., Ar.t 101 Abs. 1 AEUV Rn. 23; Hellmann in Jaeger/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, § 1 GWB Rn. 17 ff.).

(1)Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen kann die Unternehmenseigenschaft des Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit der in seiner Satzung vorgesehenen Verpflichtung der Ligaverbände, für die Einhaltung und Beachtung der Vorschriften der Beklagten zu 2) und damit auch von Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler durch die lizenzierten Handball-Bundesliga-Vereine zu sorgen, nicht bejaht werden. Die Aufnahme und Verabschiedung der in § 13 Abs.

§ 15Abs.

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  1. i)formulierten Verpflichtungen der Ligaverbände durch den DHB-Bundestag als zuständiges Verbandsgremium ist keine unternehmerische Tätigkeit. Der Beklagte zu 1) erbringt keine wirtschaftliche Tätigkeit gegen Entgelt. Vielmehr erfüllt er damit seine Verpflichtung als Mitglied der Beklagten zu 2). Er hat nach Art. 7.1.12 der Statuten der Beklagten zu 2) (Ausgabe: 1. August 2011) die IHF-Statuten und Reglements sowie die durch die IHF-Gremien gefassten Beschlüsse anzuerkennen und diese Verpflichtung an seine Mitglieder weiterzugeben. Zudem hat er seine Mitglieder aufzufordern, die Verpflichtung an die Akteure ihres Nationalverbandes weiterzugeben. Die in Rede stehenden Regelungen in der Satzung des Beklagten zu 1) sind nicht darauf gerichtet, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, sondern seine Mitglieder an die Statuten, Regeln und Beschlüsse der Beklagten zu 2) zu binden, damit die in Art. 2 der IHF-Statuten formulierten Aufgaben und Ziele (Führung, Weiterentwicklung und Förderung des Handballs weltweit) erreicht werden können. Zwar mag die Pflicht zur Abstellung ausländischer Nationalspieler darüber hinaus die Vermarktung der von der Beklagten zu 2) veranstalteten sportlichen Großereignisse (Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften etc.) fördern. Daraus resultiert aber keine eigene unternehmerische Betätigung des Beklagten zu 1) bei Verabschiedung der IHF-Zulassungsbestimmungen. Sie liegt vielmehr nur vor, soweit der Beklagte zu 1) selbst Spiele oder Wettkämpfe gemäß § 2
  2. m)seiner Satzung veranstaltet und vermarktet. Die Einführung und Umsetzung der IHF-Zulassungsstatuten über die Abstellung ausländischer Nationalspieler ist indes nicht Teil dieser gewerblichen Tätigkeit des Beklagten zu 1), sondern die Befolgung einer Pflicht aus der Mitgliedschaft im zweitbeklagten Dachverband.

(2)Die Aufnahme der in § 13 Abs.

§ 15Abs.

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  1. i)formulierten Verpflichtungen der Ligaverbände in die Verbandssatzung des Beklagten zu 1) ist nicht als Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 AEUV zu qualifizieren. (2.1) Der Beklagte zu 1) ist eine Unternehmensvereinigung. Unter einer Unternehmensvereinigung ist jeder (beliebig strukturierte) Zusammenschluss mehrerer Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV zu verstehen, dessen Zweck unter anderem darin besteht, die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen. Durch die Erstreckung des Kartellverbots auf Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen soll vor allem eine Umgehung des Kartellverbots auf dem Weg beliebig strukturierter Unternehmenszusammenschlüsse verhindert werden. Deshalb wird der Begriff der Unternehmensvereinigung generell weit ausgelegt. So steht die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke durch die Vereinigung ihrer Qualifizierung als Unternehmensvereinigung nicht entgegen, sofern sie außerdem auch die Aufgabe hat, die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren. Sie ist Unternehmensvereinigung und, soweit sie selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, Unternehmen (Emmerich in Immenga/Mestmäcker, aaO. Art. 101 Abs. 1 AEUV Rn. 38; EuG, Urt. v. 26.01.2005, Az. T-193/02 , WuW/E EuR 881, 882 ff., Rn. 69 - 72, - Piau/FIFA). Als Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 AEUV gelten auch Zusammenschlüsse von Unternehmensvereinigungen (EuGH, Urt. v. 15.05.1975, Slg. 1975 563 , 583 f. - Frubo; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, aaO. Art. 101 Abs. 1 AEUV Rn. 40 m.w.Nachw.). Beispiele sind sogenannte Dachverbände oder ein internationaler Verband, dessen Mitglieder, z.B. nationale Verbände, ihrerseits Unternehmensvereinigungen sind. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Beklagte zu 1) selbst Unternehmen, soweit er die Nutzungs-, Veranstaltungs-, Vermarktungs- und Verwertungsrechte für den Spielbetrieb der Handball-Bundesliga gegen Entgelt an die Ligaverbände verpachtet (siehe den Grundlagen- und Pachtvertrag vom 24.09.2004, Anlage K 1 zur Klageschrift vom 10.04.2013). Er ist darüber hinaus aber auch als Unternehmensvereinigung anzusehen. Mitglieder des Beklagten zu 1) sind gemäß § 6 seiner Satzung drei Regionalverbände (§ 6 Abs. 2 a)), 22 Landesverbände (§ 6 Abs. 2 b)) und die Ligaverbände der Männer (...) und der Frauen (...). In den Ligaverbänden sind nach § 1 Satzung HBL die lizenzierten Vereine und Betriebsgesellschaften der Handball-Lizenzligen (Bundesliga und 2. Bundesliga) zusammengeschlossen, für die die Vermarktung der Ligaspiele eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Sie sind u.a. als Anbieter auf dem Markt für Eintrittskarten für das jeweilige Ligaspiel (vgl. BGH WuW/E BGH 2406
  2. ff)- Inter Mailand-Spiel), auf dem Markt für Fernsehübertragungsrechte gegenüber den Fernsehsendern und auf dem Markt für Werberechte gegenüber den Werbekunden tätig. Diese Vereine und Betriebsgesellschaften sind daher insoweit Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV und die Ligaverbände, in denen sie zusammengeschlossen sind, Unternehmensvereinigungen im Sinne dieser Bestimmung. Denn die Ligaverbände nehmen nicht nur die sportlichen, sondern auch wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder als Solidargemeinschaft gegenüber Verbänden und sonstigen Dritten wahr (§ 4 e Satzung HBL). Da die Ligaverbände (zusammen mit den Regional- und Landesverbänden) in dem Beklagten zu 1) zusammengeschlossen sind, ist der Beklagte zu 1) als Unternehmensvereinigung anzusehen, soweit er als Dachorganisation des deutschen Handballsports die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt. (2.2) Die Entscheidung des Beklagten zu 1), die Ligaverbände entsprechend § 13 Abs.

§ 15Abs.

1 i) seiner Satzung mit der Folge zu verpflichten, dass Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler für die lizenzierten Ligavereine und Betriebsgesellschaften bindend ist, ist kein Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 AEUV. Maßgeblich für die Auslegung des Rechtsbegriffs Beschluss ist der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Umgehungen des Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen zwischen Unternehmen zu verhindern. Das Kartellverbot des § 101 Abs. 1 AEUV gilt daher (auch) für Beschlüsse von Vereinigungen, die auf Folgen abzielen, die diese Vorschrift verhindern will. Dabei fällt aber nicht jede Vereinbarung zwischen Unternehmen oder jeder Beschluss einer Unternehmensvereinigung, durch die die Handlungsfreiheit der Parteien oder einer der Parteien beschränkt wird, zwangsläufig unter das Kartellverbot. Bei der Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall sind vielmehr der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zustande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere seine Zielsetzung zu würdigen. Weiter ist dann zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind (EuGH, Urt. 18.07.2006, C-519/04 P , Slg. 2006, I-6991 -7028, Rn. 42 - Meca-Medina u. Majcen). Ein unter das Kartellverbot fallender Beschluss einer Unternehmensvereinigung liegt danach immer schon dann vor, wenn die Unternehmensvereinigung ihren ernsthaften Willen zum Ausdruck bringt, das Verhalten ihrer Mitglieder auf einem bestimmten Markt zu koordinieren (EuGH, Urt. v. 27.01.1987 - C- 45/85 , Slg. 1987, 405 rn. 32 - Verband der Sachversicherer; BGH, WuW/E DE-R 2408, 2413, Rn. 26 m.w.Nachw. - Lottoblock). Kann ein solcher Koordinierungswillen der Unternehmensvereinigung nicht festgestellt werden, kommt es darauf an, ob der Beschluss tatsächlich eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bewirkt hat. (2.2.1) Vorliegend ist ein Koordinierungswille des beklagten Verbandes nicht zu erkennen. Auch die Kläger vermögen nicht aufzuzeigen, in welche Richtung das Marktverhalten der dem Beklagten zu 1) angeschlossenen Ligaverbände und deren Mitglieder durch die in Rede stehenden Verpflichtungen zur Beachtung der IHF-Regeln gesteuert werden soll. Zwar bewirkt § 13 Abs.

§ 15Abs.

1 i) der Satzung des Beklagten zu 1), dass Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler für die Ligavereine verbindlich ist und sie nach Maßgabe dieser Regelungen verpflichtet sind, ausländische Nationalspieler freizustellen. Hiermit wird aber nicht der gemeinsame Wille zum Ausdruck gebracht, dass sich die Ligaverbände und ihre Mitglieder auf einem Markt in einer bestimmten Weise verhalten sollen. Zwar sind die lizenzierten Handballvereine und ihre Betriebsgesellschaften - wie bereits oben ausgeführt - auf verschiedenen Märkten tätig. Dem Vortrag der insoweit darlegungsbelasteten Kläger ist aber nicht zu entnehmen, in welche Richtung das Marktverhalten der Ligaverbände und ihrer Mitglieder auf welchem dieser Märkte durch die Abstellverpflichtung koordiniert werden soll. Dass durch die Abstellverpflichtung das Verhalten der Vereine auf dem Markt für Eintrittskarten für Bundesligaspiele, Fan-Artikel oder Fernsehübertragungsrechte untereinander abgestimmt werden soll, ist nicht zu erkennen. Einen "gesonderten Markt für die Abstellung von Spielern für Maßnahmen ihrer Nationalmannschaften" existiert nicht, worauf die Beklagten bereits in erster Instanz zutreffend hingewiesen haben (Bl. 88 GA). Zwischen den jeweiligen Nationalverbänden, die Spieler für ihre Nationalmannschaft anfordern, und den Vereinen, bei denen ausländische Spieler unter Vertrag stehen, wird keine wirtschaftliche Leistung gegen Entgelt erbracht. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen den ausländischen Nationalverbänden und den von ihnen angeforderten Spielern. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn das Abstellen von Spielern als Bestandteil eines "Marktes für die Organisation und Durchführung von Handballveranstaltungen mit Nationalmannschaften" angesehen werden sollte, wie die Kläger mit Schriftsatz vom 8. Mai 2015 (Bl. 957 GA) geltend machen. Im Übrigen ist nicht dargelegt, inwieweit die alle Vereine gleichermaßen betreffende Pflicht zur Abstellung ausländischer Nationalspieler den Wettbewerb auf jenem Markt beschränken oder verfälschen soll. (2.2.2) Dass die in Rede stehenden Regelungen in der Satzung des Beklagten zu 1) tatsächlich eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung bewirkt haben, kann gleichfalls nicht festgestellt werden. Bei der Prüfung, ob eine Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, ist der konkrete Rahmen zu berücksichtigen, in dem eine Vereinbarung ihre Wirkung entfaltet, insbesondere der wirtschaftliche und rechtliche Kontext, in dem die betroffenen Unternehmen tätig sind, die Art der Waren und/oder Dienstleistungen, auf die sich die Vereinbarung bzw. der Beschluss bezieht, sowie die tatsächlichen Bedingungen der Funktion und der Struktur des relevanten Marktes (EuGH, Urt. 18.07.2006, C-519/04 P , Slg. 2006, I-6991 -7028, Rn. 39 ff. - Meca-Medina u. Majcen). Maßnahmen, die das Selbstbestimmungsrecht der Marktteilnehmer hinsichtlich des Marktzutritts, der Auswahl der Vertragspartner, des Geschäftsabschlusses sowie der Ausgestaltung von Geschäftsbedingungen beeinträchtigten, stellen regelmäßig verbotene Wettbewerbsstörungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV dar. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass jede Beeinträchtigung dieser Freiheiten notwendigerweise eine Wettbewerbsbeschränkung bedeutet. Eine Wettbewerbsverfälschung kann nur dann angenommen werden, wenn die jeweils freiheitsbeschränkende Absprache geeignet ist, die Marktverhältnisse zu verändern. Dafür ist ein Vergleich der reellen Wettbewerbssituation mit der Wettbewerbssituation, wie sie ohne das fragliche Verhalten bestünde, entscheidend (Hengst in Langen/Bunte, aaO., Art. 101 AEUV Rn. 174). Die in § 13 Abs.

§ 15Abs.

1 i) der Satzung des Beklagten zu 1) geregelte Verpflichtung der Ligaverbände und ihrer Mitglieder, die Regelungen und Vorschriften der Beklagten zu 2) und damit auch Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler zu beachten, bewirkt keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs der Handballvereine untereinander. Wie bereits oben ausgeführt, sind die lizenzierten Vereine und Betriebsgesellschaften der Handball-Lizenzligen im Zusammenhang mit der Vermarktung der Ligaspiele auf unterschiedlichen Märkten als Anbieter von Waren und/oder Dienstleistungen tätig. Zu erwähnen ist der Markt für Eintrittskarten für das jeweilige Ligaspiel, der Markt für Fernsehübertragungs- und Werberechte sowie der Markt für Fan-Artikel und der Spielertransfermarkt (vgl. Zimmer in Immenga/Mestmäcker, aaO., § 1 GWB Rn. 60). Die Kläger beanstanden, dass Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler weder einen zeitlichen Maximalumfang der Freigabeverpflichtung vorsieht (Art. 7.1.3.), noch eine finanzielle Entschädigung der Vereine für die Dauer der Freigabe (Art. 7.2). Darüber hinaus halten sie es für nicht gerechtfertigt, dass die Vereine den ausländischen Nationalspieler gegen Verletzungen und die sich daraus ergebenden Folgen für die Zeit zu versichern haben, in der der Spieler zu Maßnahmen seines Verbandes berufen wird (Art. 7.3.2). Es ist allerdings nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht dargetan, dass die Vereine hierdurch in ihren Betätigungsmöglichkeiten im Wettbewerb mit den anderen Vereinen auf einem der oben genannten Märkte beeinträchtigt werden. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, ihnen werde die Vermarktung der medialen Übertragungsrechte der Spiele der Handballbundesliga erheblich erschwert, weil der Spielbetrieb im Januar eines jeden Kalenderjahres mitten in der Saison wegen der dann stattfindenden Europa- oder Weltmeisterschaften unterbrochen werde. Die Unterbrechung des Spielbetriebs trifft alle Ligavereine gleichermaßen und nicht nur die Vereine, die ausländische Nationalspieler unter Vertrag haben und diese für die genannten internationalen Turniere abstellen müssen. Soweit die Kläger vortragen, durch die zeitlich nicht auf einen Maximalumfang eingeschränkte Abstellverpflichtung der Vereine werde die Leistungsfähigkeit der ausländischen Nationalspieler negativ beeinflusst und die Verletzungsgefahr steige, folgt hieraus nicht, ob und inwieweit die Wettbewerbschancen der zur Freigabe verpflichteten Vereine hierdurch beeinträchtigt werden. Der zeitliche Umfang der Freigabeverpflichtung trifft zunächst alle Ligavereine gleichermaßen, die ausländische Nationalspieler unter Vertrag haben. Überdies ist nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht vorgetragen, dass infolge der (zeitlich unbeschränkten) Freigabe ausländischer Spieler für Maßnahmen ihrer Nationalmannschaften und der damit einhergehenden körperlichen Belastungen der Spieler die Attraktivität der Bundesligaspiele dieser Vereine für den Zuschauer so in Mitleidenschaft gezogen wird, dass für diese Vereine im Vergleich zu den Vereinen, die keine ausländischen Nationalspieler im Kader haben, Nachteile auf dem Markt für Eintrittskarten, Fernsehübertragungsrechte und Fanartikel entstehen. Eine solche Beeinträchtigung im Wettbewerb ist auch eher unwahrscheinlich. Zwar ist es für den Verein im Grundsatz nachteilig, wenn der ausländische Nationalspieler für die in Rede stehenden Maßnahmen seines Nationalverbandes zeitlich unbeschränkt abgestellt werden muss und er infolgedessen der Handballbundesliga in diesen Zeitraum nicht zur Verfügung steht. Jedoch hat die Tatsache, dass der Spieler auf Anforderung für Maßnahmen seines Nationalverbandes (zeitlich uneingeschränkt) freizugeben ist, gleichzeitig positive Effekte auf die Attraktivität des Vereins und die von ihm veranstalteten Ligaspiele. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Handball ein Mannschaftssport ist, bei dem die Leistung der gesamten Mannschaft und weniger die der einzelnen Spieler im Vordergrund steht. Wenn daher einzelne ausländische Spieler aufgrund ihrer Freigabe für bestimmte Ligaspiele nicht zur Verfügung stehen, leidet hierdurch die Attraktivität der Spiele für den Zuschauer und damit der Vermarktungserfolg nicht zwangsläufig. Darüber hinaus ist es nicht nur für den Spieler sondern auch für den Verein eine Auszeichnung, wenn ein bei ihm beschäftigter ausländischer Spieler aufgrund seiner herausragenden Leistungen in der Handballbundesliga zur Nationalmannschaft seines Nationalverbandes einberufen wird. Dies wirkt sich für das sportliche Ansehen des Vereins und demzufolge auch für die Vermarktung seiner Ligaspiele positiv aus. Dass die Ligavereine, obwohl sie für die Dauer der Freigabe die Spielergehälter weiter zu zahlen haben, keine finanzielle Entschädigung erhalten und zudem verpflichtet sind, den Spieler während der Freigabe gegen Verletzungen und die sich daraus ergebenden Folgen zu versichern, ist zwar ein wirtschaftlicher Nachteil. Denn die Vereine haben Aufwendungen (Gehalt, Versicherungsbeitrag) für den freigegebenen ausländischen Spieler, obwohl er dem Verein für die Zeit seiner Freigabe nicht für Spiele der Bundesliga, Training, Werbeveranstaltungen u.ä. zur Verfügung steht. Aber nicht jeder wirtschaftliche Nachteil, der einem Unternehmen zugefügt wird, kann ohne weiteres auch als (spürbare) Beeinträchtigung seiner Betätigungsmöglichkeiten im Wettbewerb angesehen werden. Erforderlich ist vielmehr eine (spürbare) Auswirkung auf die Wettbewerbschancen des beeinträchtigten Unternehmens gegenüber anderen Nachfragern oder Anbietern. Hierzu fehlte jedoch substantiierter Vortrag der Kläger, so dass bei Zulässigkeit der Klage nicht hätte festgestellt werden können, ob und inwieweit die Vermarktungsmöglichkeiten der betreffenden Ligavereine durch das Ausbleiben einer Entschädigung für die Freigabe ausländischer Nationalspieler und die Versicherungspflicht im Vergleich zu den anderen Ligavereinen beeinträchtigt sind. Die pauschale Behauptung der Kläger, mit der Abstellverpflichtung seien erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Vereine verbunden (Bl. 967 GA), ersetzt substantiierten an den Anforderungen des § 138 ZPO zu messenden Sachvortrag nicht. bb. Die Einführung und Umsetzung der IHF-Zulassungsbedingungen hätte auch nach nationalem Kartellrecht keinen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen das in § 1 GWB geregelte Kartellverbot begründen können. Auch insoweit fehlt dem Beklagten zu 1) die Unternehmenseigenschaft. Die Auslegung des Unternehmensbegriffs im deutschen und europäischen Kartellrecht weist zwar Unterschiede auf. Diese Unterschiede sind vorliegend aber nicht relevant. Grundsätzlich ist § 1 GWB und damit auch der Unternehmensbegriff so auszulegen, wie es der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 101 AEUV entspricht (BGH WuW/E DE-R 3275 - Jette Joop). Unterschiede bestehen (derzeit) allerdings insoweit, als nach der Rechtsprechung des EuGH die reine Nachfragetätigkeit durch die öffentliche Hand keine unternehmerische Tätigkeit darstellt (EuGH, Urt. v. 10.07.2006 WuW/E EU-R 1213 Rn. 25 - FENIN), während nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unternehmensbegriff grundsätzlich jede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr - und damit auch die Beschaffungstätigkeit der öffentlichen Hand zum Eigenverbrauch - den Unternehmensbegriff erfüllt (BGH WuW/E DE-R 1987, 1089 - Ausrüstungsgegenstände für Feuerlöschzüge; BGH WuW/E BGH 2571 -Krankentransportbestellung; offengelassen in BGH WuW/E DE-R 2161, 2163 Rn. 12 - Tariftreueerlärung III; BGH WuW/E DE-R 4037, 4042 Rn. 44 ff. - VBL-Gegenwert). Gegenstand der Beurteilung wäre vorliegend aber nicht eine Nachfragetätigkeit des Beklagten zu 1) gewesen, so dass die Frage, ob der Beklagte zu 1) bei der Verabschiedung der in § 13 Abs.

§ 15Abs.

1 i) seiner Satzung enthaltenen Verpflichtungen der Ligaverbände und deren Mitglieder als Unternehmen oder Unternehmensvereinigung gehandelt hat, nach europäischem und deutschen Kartellrecht einheitlich zu beantworten gewesen wäre. cc. Der Erlass der in § 13 Abs.

§ 15Abs.

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  1. i)geregelten allgemeinen und besonderen Pflichten der Ligaverbände wäre zudem nicht als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch den Beklagten zu 1) gemäß Art. 102 AEUV zu qualifizieren. Zwar ist der Beklagte zu 1) Normadressat des Missbrauchsverbots, soweit er selbst Spiele oder Wettkämpfe veranstaltet und vermarktet, weil er auf diesem Markt (z.B. für Eintrittskarten, Fernsehübertragungsrechte und Werberechte) ohne Wettbewerber unternehmerisch tätig ist. Jedoch hätte der Beklagte zu 1) mit der Einführung und Umsetzung der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler diese Marktmacht nicht im Sinne von Art. 102 AEUV missbraucht. Weder liegen die Voraussetzungen eines Ausbeutungsmissbrauchs noch die eines Behinderungsmissbrauchs vor. Der Begriff des Ausbeutungsmissbrauchs bezeichnet Verhaltensweisen eines marktbeherrschenden Unternehmens, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich das Unternehmen auf Kosten der Marktgegenseite oder nachgelagerter Marktstufen geschäftliche Vorteile verschafft (Art. 102 S. 2
  2. a)AEUV). Dass durch das Verhalten gleichzeitig auch Wettbewerber behindert werden, ist für das Vorliegen eines Ausbeutungsmissbrauchs weder erforderlich noch steht es ihm entgegen (Bulst in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., Art. 102 AEUV Rn. 91). Durch die Einführung und Umsetzung der IHF-Zulassungsbestimmungen verschafft sich der Beklagte zu 1) indes keinen geschäftlichen Vorteil auf Kosten der Marktgegenseite oder nachgelagerter Marktstufen. Hinsichtlich der von dem Beklagte zu 1) veranstalteten und vermarkteten Spiele sind nicht die Kläger Marktgegenseite, sondern die Nachfrager von Eintrittskarten, Fernsehübertragungsrechten und Werberechten. Auch der Tatbestand des Behinderungsmissbrauchs ist nicht erfüllt. Der Begriff des Behinderungsmissbrauchs umfasst ein Marktverhalten, das den Wettbewerb schwächt, etwa indem es Wettbewerbern des marktbeherrschenden Unternehmens den Zugang zu Absatz- oder Inputmärkten versperrt. Es richtet sich damit direkt oder indirekt gegen Wettbewerber auf dem beherrschten oder einem benachbarten Markt (Bulst in Langen/Bunte, aaO., Art. 102 AEUV Rn. 92). Das Verhalten des Beklagten zu 1) (hier: die Einführung und Umsetzung der IHF-Zulassungsbestimmungen) ereignet sich nicht auf dem Markt, auf dem der Beklagte zu 1) als Spieleveranstalter und -vermarkter marktbeherrschend ist. Die an die Handballvereine und ihre Betriebsgesellschaften adressierte Pflicht zur Abstellung ausländischer Nationalspieler wirkt sich vielmehr auf Märkte aus, auf denen der Beklagte zu 1) selbst nicht tätig ist, sondern allein die Kläger als Veranstalter und Vermarkter ihrer Handballbundesliga-Spiele. Allerdings kann auch ein Verhalten, das sich auf einem anderen als dem beherrschten Markt ereignet und auswirkt, unter Art. 102 AEUV fallen. Voraussetzung hierfür ist aber ein Zusammenhang zwischen der beherrschenden Stellung und dem angeblich missbräuchlichen Verhalten. Ein solcher Zusammenhang ist in der Regel zu verneinen, wenn sich ein Verhalten auf einem von dem beherrschten Markt verschiedenen Markt dort auswirkt. Handelt es sich um verschiedene, aber verbundene Märkte, so können nur besondere Umstände eine Anwendung von Art. 102 AEUV auf ein Verhalten rechtfertigen, das auf dem verbundenen, nicht beherrschten Markt festgestellt wurde und sich dort auswirkt (EuGH, Urt. v. 14.11.1996, Az. C 333/94 , Slg. 1996 I-05951 - Tetra Pak/Kommission). Wie bereits oben ausgeführt, wirkt sich die Einführung und Umsetzung der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler nicht auf den Märkten aus, auf denen der Beklagte zu 1) als Veranstalter von Länderspielen und sonstigen Wettkämpfen eine Monopolstellung inne hat. Nachteilig betroffen sind allenfalls die Märkte, auf denen die Handballvereine der 1. und 2. Bundesliga und ihre Betriebsgesellschaften unternehmerisch tätig sind. Sie machen geltend, durch die Abstellverpflichtung im Wettbewerb mit den anderen Handballvereinen behindert zu werden. Dass zwischen diesen unterschiedlichen Märkten eine Verbundenheit entsprechend den Vorgaben des EuGH besteht und zudem besondere Umstände eine Anwendung von Art. 102 AEUV auf das Verhalten des Beklagten zu 1) rechtfertigen, ist nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht dargetan worden. dd. Das Verhalten des Beklagten zu 1) wäre auch nicht als missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB zu qualifizieren. Zwar wird von der genannten Vorschrift auch die Beeinträchtigung der Wettbewerbsverhältnisse auf einem Markt erfasst, auf dem der Normadressat selbst nicht marktbeherrschend ist (sog. Drittmarkt). Voraussetzung hierfür ist aber in jedem Fall, dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten oder seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung gegeben (BGH WuW/E DE-R 1210 Rn. 22 m.w.Nachw. - Strom und Telefon II) und das behinderte Unternehmen auf dem beherrschten Markt tätig ist (BGH WuW/DE-R 1283, 1284 - Der Oberhammer; OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 3788 - Schilderprägerunternehmen; offen gelassen: BGH WuW/E DE-R 1210 Rn. 22 - Strom und Telefon II). Diese Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt. Insbesondere ist die Monopolstellung des Beklagten zu 1) auf den Märkten, auf denen er unternehmerisch tätig ist, nicht ursächlich für eine etwaige Behinderung der Ligavereine bei der Veranstaltung und Vermarktung ihrer Ligaspiele. b. Im Falle der Zulässigkeit der Klage hätte ein Verstoß gegen das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB sowie gegen das Verbot marktmissbräuchlichen Verhaltens (Art. 102 AEUV und § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB) nicht darin gesehen werden können, dass der Beklagte zu 1) in § 3 des mit dem Ligaverband der Männer (HBL) geschlossenen Grundlagen- und Pachtvertrages vom 24. September 2011 eine Vereinbarung zu der Abstellverpflichtung der Bundesligavereine und deren Betriebsgesellschaften für Nationalspieler zur Bildung starker Nationalmannschaften getroffen hat. Die im Grundlagen- und Pachtvertrag vereinbarte Abstellverpflichtung betrifft inhaltlich einen völlig anderen Sachverhalt als die in Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler geregelte Abstellverpflichtung. Während Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler die Verpflichtung der Vereine normiert, ausländische Spieler, die bei ihnen unter Vertrag sind, für deren Nationalverbände freizugeben, wenn sie zu Maßnahmen der Nationalmannschaft dieses Verbandes einberufen werden (Art. 7.1.2), regelt § 3 Nr. 1 des Grundlagen- und Pachtvertrages die Verpflichtung der Vereine, deutsche Nationalspieler zur Bildung starker (A-, B- und Junioren-) Nationalmannschaften abzustellen. So ist in § 3 des Grundlagen- und Pachtvertrages gleich an mehreren Stellen die Rede davon, dass sich die Abstellverpflichtung auf Maßnahmen des DHB, also des deutschen Handballverbandes, und nicht auf Maßnahmen anderer nationaler Handballverbände bezieht. So lautet § 3 Nr. 1 Satz 4: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Mitglieder der HBL ihre Spieler für Maßnahmen des DHB insgesamt im Jahr grundsätzlich an 60 Tagen abstellen müssen." Nach § 3 Nr. 5 garantiert der DHB den Mitgliedern der HBL, "dass ihre Spieler für jedwede Maßnahme des DHB...versichert sind." Ferner stellt die HBL gemäß § 3 Nr. 6 Satz 1 sicher, dass die abgestellten A-Nationalspieler "während jedweder Maßnahme des DHB" Lohnfortzahlung erhalten. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang auch die Regelung in § 3 Nr. 5 des Vertrages. Danach bemüht sich die HBL, dass die für die Nationalmannschaft abzustellenden Spieler der Ligavereine ihre Persönlichkeitsrechte, insbesondere Rechte am eigenen Bild, dem Beklagten zu 1) zur Werbe- und Vermarktungszwecke übertragen. Diese Vereinbarung macht nur für deutsche Nationalspieler Sinn, denn ausländische Nationalspieler haben keinerlei Veranlassung, ihre Persönlichkeitsrechte dem Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit ihrem Einsatz für die Nationalmannschaft ihres Landes zu übertragen. c. Ein Verstoß gegen das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB sowie gegen das Verbot marktmissbräuchlichen Verhaltens (Art. 102 AEUV und § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 u. 2 GWB) wäre auch nicht darin begründet, dass der Beklagte zu 1) in der von ihm verabschiedeten DHB-Spielordnung in § 82 Abs. 1 geregelt hat, dass Spieler, die zu einem Auswahlspiel oder zu einem Lehrgang einberufen werden, zu diesem Zweck von ihrem Verein freigegeben werden müssen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen unter II. 1.a.aa. Bezug genommen werden. 2. Das Unterlassungsbegehren der Kläger hätte auch nicht gestützt auf § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder wegen eines sog. mitgliedschaftsbezogenen Eingriffs Erfolg gehabt. a. Die von den Klägern beanstandeten Regelungen in der Satzung des Beklagten zu 1), die dazu führen, dass sie nach Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler zur Freigabe ausländischer Nationalspieler verpflichtet sind, stellen keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Kläger dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gewährt, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb wird durch § 823 Abs. 1 BGB nicht nur in seinem eigentlichen Bestand, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechnen ist, vor unmittelbaren Störungen bewahrt. Unter dem Begriff des Gewerbebetriebs im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist alles das zu verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur Betriebsräume und - grundstücke, Maschinen und Gerätschaften, Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte, sondern auch Geschäftsverbindungen, Kundenkreis und Außenstände. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von der Rechtsprechung gewährten und nach und nach erweiterten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt werden ( BGHZ 193, 227 -238, juris: Rn. 19 m.w.Nachw.). Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb, gegen welche § 823 Abs. 1 BGB Schutz gewährt, sind nur diejenigen, die irgendwie gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen ( BGHZ 193, 227 -238, juris: Rn. 21 m.w.Nachw.). Hiernach ist der Erlass der in Rede stehenden Regelungen in der Satzung des Beklagten zu 1) nicht als betriebsbezogener Eingriff im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Er richtet sich nicht spezifisch gegen die unternehmerische Tätigkeit der Kläger bei der Vermarktung der Ligaspiele und damit nicht gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Der Beklagte hat die in § 13 Abs.

§ 15Abs.

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  1. i)geregelten Verpflichtungen der Ligaverbände in seine Satzung aufgenommen, weil er hierzu selbst aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Beklagten zu 2) verpflichtet ist. Im Übrigen ist die in Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen geregelte Abstellverpflichtung nicht gegen die Vermarktung der Ligaspiele durch die Ligavereine gerichtet und damit nicht betriebsbezogen. Vielmehr geht es der Beklagten zu 2) darum, die von ihr veranstalteten und vermarkteten internationalen Wettkämpfe für den Zuschauer attraktiv zu gestalten. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die jeweiligen Nationalverbände leistungsstarke Nationalmannschaften aufstellen können. Dies setzt voraus, dass (auch) die im Ausland beschäftigten Nationalspieler von den jeweiligen nationalen Vereinen für Maßnahmen der Nationalmannschaft uneingeschränkt freigestellt werden. Soweit Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler eine Entschädigung der nationalen Vereine für den Freigabezeitraum ausgeschlossen und eine Versicherungspflicht angeordnet hat, richtet sich auch diese Regelung nicht unmittelbar gegen die unternehmerische Tätigkeit der Ligavereine bei der Vermarktung der Ligaspiele. b. Ein sog. mitgliedschaftsbezogener Eingriff wäre ebenfalls zu verneinen. Zwar sind Mitgliedschaftsrechte als sonstige Rechte deliktsrechtlich gegen Eingriffe geschützt, die sich unmittelbar gegen den Bestand der Mitgliedschaft oder die in ihr verkörperten Rechte und Betätigungsmöglichkeiten von erheblichem Gewicht richten (Sprau in Palandt, BGB 71. Aufl., § 823 Rn. 21). Die in der Satzung des Beklagten zu 1) geregelte Verpflichtung der Ligaverbände, die Regelungen der IHF zu beachten und dafür zu sorgen, dass auch ihre Mitglieder sich daran halten, stellt einen solchen unmittelbaren Eingriff in ein wesentliches Mitgliedschaftsrecht der Kläger nicht dar. Klage gegen die Beklagte zu 2): Auch die Klagen gegen die Beklagte zu 2) hätten im Falle ihrer Zulässigkeit keinen Erfolg gehabt. Die Kläger hätten von der Beklagten zu 2) nicht verlangen können, dass sie es unterlässt, sie auf der Grundlage von Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler, Stand 01.07.2011, zur Abstellung ausländischer Nationalspieler zu verpflichten. Die Voraussetzungen für einen aus § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB folgenden Unterlassungsanspruch waren nicht erfüllt. a. Zutreffend hat das Landgericht den Rechtsstreit, auch soweit die Kläger die in der Schweiz ansässige Beklagte zu 2) in Anspruch nehmen, nach deutschem Recht beurteilt. Einschlägige Norm ist Art. 6 Abs. 3 VO ROM II. Hiernach ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt wird (Art. 6 Abs. 3
  2. a)VO Rom II). Erfasst werden u.a. privatrechtlich einzuordnende Ansprüche, die aus wettbewerbsbeschränkendem Verhalten von Marktteilnehmern folgen, wie etwa die aus § 33 Abs. 1 und 3 GWB folgenden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche. Hat das wettbewerbseinschränkende Verhalten Auswirkungen auf verschiedenen Märkten, folgt aus dem in Art. 6 Abs. 3
  3. a)VO Rom II geregelten Auswirkungsprinzip, dass jeder "Auswirkungserfolg" zur Anknüpfung an seinem Marktort führt, mithin für jeden Markt und den dortigen Schadeneintritt das Recht dieses jeweiligen Marktes gilt (Art. 6 Abs. 3
  4. b)Satz 1 erster HS). Das in Art. 6 Abs. 3
  5. a)VO Rom II geregelte Auswirkungsprinzip führt hier zur Anwendbarkeit deutschen Kartellprivatrechts. Die Kläger sind durch die als kartellrechtswidrig beanstandete Abstellverpflichtung ausländischer Nationalspieler (Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler) nur an einem Marktort in einem Staat betroffen. Die Kläger sind in Deutschland ansässig. Es handelt sich um deutsche Handballvereine und deren Betriebsgesellschaften, die die Handball-Bundesliga in Deutschland betreiben und daran teilnehmen. Die Verpflichtung zur Freistellung ausländischer Nationalspieler nach den Regelungen des Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler kann sich daher nur auf den nationalen Spielbetrieb in der deutschen Handballbundesliga auswirken. b. Ein aus § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB folgender Unterlassungsanspruch der Kläger wäre daran gescheitert, dass die Beklagte zu 2) bei Erlass der streitgegenständlichen Regelung in Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler, Stand 01.07.2011, weder gegen das Kartellverbot (Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB) noch gegen das Verbot marktmissbräuchlichen Verhaltens (Art. 102 AEUV, § 19 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 u. 2 GWB) verstoßen hat. aa. Ein Verstoß der Beklagten zu 2) gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB scheitert jedenfalls daran, dass es sich bei der Verabschiedung der IHF-Zulassungsbestimmungen nicht um einen Beschluss einer Unternehmensvereinbarung im Sinne der genannten Vorschriften handelt. Indes kann die Verabschiedung der IHF-Zulassungsbestimmungen als Marktteilnahme gewertet werden. Die Beklagte zu 2) handelt als Unternehmen, soweit sie durch die Vermarktung von Rechten an ihren Veranstaltungen und Produkten (Wettkämpfe, Kongresse pp.) und durch die Vermarktung von Werbe- und TV-Rechten (vgl. Art. 2 Nr. 2.4 und Nr. 3 Statuten IHF) selbst wirtschaftlich tätig wird. Der Erlass der Zulassungsstatuten, insbesondere die in Art. 7 geregelte Verpflichtung der nationalen Vereine, ausländische Spieler, die sie unter Vertrag haben, für deren Nationalverband freizugeben, zielt nicht nur darauf ab, die Teilnahme von ausländischen Spielern an Maßnahmen der Nationalmannschaft ihres Verbandes sicherzustellen und damit entsprechend Art. 2 der Statuten der Beklagten zu 2) den Handball weltweit zu führen, weiterzuentwickeln und zu fördern. Die Beklagte zu 2) hat ein eigenes wirtschaftliches Interessen an der in Rede stehenden Regelung. Sie veranstaltet und vermarktet internationale Wettkämpfe des Handballsports. Die Attraktivität dieser Veranstaltungen und damit ihr Vermarktungserfolg hängt maßgeblich davon ab, dass zu diesen Wettkämpfen leistungsstarke Nationalmannschaften antreten, was wiederum voraussetzt, dass die nationalen Handballvereine die bei ihnen unter Vertrag stehenden ausländische Nationalspieler für solche Veranstaltungen freigeben. Die Verabschiedung der in Rede stehenden Zulassungsbestimmung durch den Rat der Beklagten zu 2) ist aber kein Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB. Allerdings ist die Beklagte zu 2) als Unternehmensvereinigung anzusehen. Die zu ihren Mitgliedern gemäß Art. 7 der IHF-Statuten gehörenden nationalen Handballverbände üben eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und sind daher Unternehmen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB. Die nationalen Verbände sind insoweit unternehmerisch tätig, als sie Wettbewerbe der Bundesligen selbst veranstalten und vermarkten oder die Veranstaltungsrechte gegen Entgelt an die Ligaverbände oder Vereine zur eigenverantwortlichen Ausübung übertragen (vgl. § 2
  6. l)DHB-Satzung). Darüber hinaus sind in den nationalen Verbänden entweder unmittelbar oder - wie in Deutschland - mittelbar über den Ligaverband die Handballvereine zusammengeschlossen, die - wie bereits oben ausgeführt - selbst auf verschiedenen Märkten unternehmerisch tätig sind. Die von der Beklagten zu 2) erlassene Regelung in Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler, Stand 01.07.2011, ist jedoch nicht als Beschluss einer Unternehmensvereinigung anzusehen, der eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung seiner Mitglieder bezweckt oder bewirkt. Weder hat die Beklagte zu 2) durch die in Rede stehende Regelung ihren ernsthaften Willen zum Ausdruck gebracht, das Verhalten ihrer Mitglieder auf einem bestimmten Markt zu koordinieren, noch bewirkt die Regelung tatsächlich eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung. Gegen einen Koordinierungswillen der Beklagten zu 2) spricht überdies der Gesamtzusammenhang, in dem die Regelungen in Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen stehen. Die Beklagte zu 2) besitzt sämtliche Rechte an internationalen Wettkämpfen wie insbesondere an Weltmeisterschaften und Olympischen Spielen (Art. 18.1 IHF-Statuten). Die Durchführung von internationalen Veranstaltungen überträgt sie an einen Mitgliedsverband auf dessen Bewerbung durch Entscheid ihrer Gremien (Art. 18.3 IHF-Statuten). Welche Spieler zur Teilnahme an den internationalen Wettkämpfen berechtigt sind, regelt die Beklagte zu 2) gemäß Art. 19 IHF-Statuten in der Zulassungsbestimmung für Spieler. Die darin enthaltene Regelung über die Freigabeverpflichtung der Vereine für ausländische Nationalspieler stellt dabei sicher, dass der jeweilige Nationalverband auf seine Spieler für sämtliche Maßnahmen der Nationalmannschaft auch dann zurückgreifen kann, wenn sie bei einem ausländischen Verein unter Vertrag stehen. Zweck der Regelung ist es daher, für leistungsstarke Nationalmannschaften der Nationalverbände zu sorgen und in dessen Folge attraktive internationale Wettkämpfe zu veranstalten. Sie bezwecken nicht, das Verhalten der Nationalverbände und der ihnen angehörenden Ligavereine bei der Vermarktung der Ligaspiele zu koordinieren. Die von den Klägern beanstandeten Regelungen in Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler bewirken auch keine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. bb. Schließlich wäre auch ein Marktmissbrauch der Beklagten zu 2) gemäß Art. 102 AEUV und § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1 u. 2 GWB abzulehnen. Ebenso wie bei dem Beklagten zu 1) sind die - oben unter II.1.a.cc. u. dd. dargestellten - Voraussetzungen für eine marktmissbräuchliche Drittmarktbehinderung auch bei der Beklagten zu 2) nicht erfüllt, da die Beklagte zu 2) und die Kläger auf verschiedenen, nicht miteinander verbundenen Märkten tätig sind. B. Hilfsantrag Auch mit dem in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag haben die Klagen keinen Erfolg gehabt, da der Hilfsantrag auf dasselbe Klageziel wie der Hauptantrag gerichtet und die Klage insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Permalink: https://openjur.de/u/855589.html ( https://oj.is/855589 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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