G im Jahre 2003 "schlichtweg" übersehen habe, dass der Auskunftsanspruch in § 101a Abs. 1 UrhG nur die Rechte der Verbreitung und Vervielfältigung betreffe. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Der Gesetzgeber hat den durch das Produktpirateriegesetz vom 7.3.1990 eingeführten § 101 a UrhG allein in Bezug auf die Verletzungen der körperlichen Verwertungsrechte nach §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 2, 16, 17 UrhG geschaffen, nicht aber bezogen auf die Verletzungen der zu dem damaligen Zeitpunkt gesetzlich geregelten unkörperlicher Verwertungsrechte nach § 15 Abs. 2 UrhG, im Übrigen auch nicht auf das körperliche Verwertungsrecht der Ausstellung (§ 18 UrhG). Ein Auskunftsanspruch besteht nach der gesetzlichen Regelung somit überhaupt nur bei zwei spezifischen von mehreren gesetzlich geregelten Verwertungsarten. Bei der Einführung des § 101a UrhG hatte der Gesetzgeber eine konkrete Situation, nämlich die Bekämpfung der Produktpiraterie durch Offenlegung der Vertriebsketten, vor Augen (BT-Drucks. 11/4792, S. 30). Ausgehend von dem Zugriff auf körperliche Vervielfältigungsstücke wurde als Ausnahme zu den allgemeinen zivilrechtlichen, regelmäßig verschuldensabhängigen Auskunftsansprüchen ein besonderer, urheberrechtlicher Auskunftsanspruch gegen Verletzter der Rechte aus §§ 16 , 17 UrhG geschaffen. Wenn das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung als Anknüpfungstatbestand für den Auskunftsanspruch - wie vom Landgericht vertreten - in § 101a UrhG nicht enthalten ist, so ist darin nicht eine Lücke des Auskunftsanspruchs, sondern ein weiteres unkörperliches Verwertungsrecht zu sehen, dass wie die anderen unkörperlichen Verwertungsrechten in § 15 Abs. 2 UrhG gerade keine körperliche Grundlage für den Auskunftsanspruch bildet. Der enge Wirkungsbereich des Auskunftsanspruchs wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass das körperliche Verwertungsrecht der Ausstellung gem. § 18 UrhG in § 101a Abs. 1 UrhG ebenfalls nicht enthalten ist. bbb. Selbst wenn eine Regelungslücke angenommen werden könnte, bestehen Bedenken bezüglich deren Planwidrigkeit. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Rechts der
G eine Anpassung des Auskunftsanspruchs in § 101a Abs. 1 UrhG an die - wie das Landgericht ausführt - "neue Terminologie versäumt hat". Allein die fehlende Benennung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung zum Zeitpunkt der Schaffung des Auskunftsanspruchs kann die Planwidrigkeit schon deshalb nicht begründen, weil - wie bereits dargestellt - die öffentliche Zugänglichmachung nicht das einzige unerwähnte Urheberrecht in § 101a Abs. 1 UrhG ist, sondern vielmehr der Auskunftsanspruch in Kenntnis anderer Verwertungsarten bewusst auf die Vervielfältigung und Verbreitung gem. §§ 16 , 17 UrhG beschränkt wurde, um die geschäftliche Produktpiraterie einzudämmen (BT-Drs. 11/4792, S. 30). Das Landgericht übersieht den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ausnahmecharakter des Auskunftsanspruchs (aaO, S. 31 f.), wenn es darauf abstellt, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Auskunftsanspruchs nicht bereits das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gekannt habe und somit nicht darauf geschlossen werde könne, eine Verletzung dieses später benannten Urheberrechts sei als Anknüpfungspunkt für den Auskunftsanspruch ausgeschlossen. Gerade das Gegenteil dürfte der Fall. Solange der Gesetzgeber nicht explizit das Recht der
G erwähnt, dürfte die Erstreckung des Auskunftsanspruchs auf solche Urheberrechtsverletzungen ausgeschlossen sein. ccc. Im Übrigen ist im hier gegenständlichen Fall auch zweifelhaft, ob eine vergleichbare Situation zu den geregelten Fällen des Auskunftsanspruchs gegeben ist. Die vom Wortlaut des § 101a Abs. 1 UrhG erfasste Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken knüpft an konkrete Verletzungshandlungen des Auskunftspflichtigen an, indem ausgehend von dem Zugriff auf (körperliche) Vervielfältigungsstücke beim Verletzer Auskunft über dessen Quellen und Vertriebswege verlangt werden kann (vgl. Meckel in HK-UrhR, § 101a Rn. 1), um den Zugriff auf die Hintermänner zu ermöglichen und auf diesem Wege die Produktpiraterie einzudämmen. Es ist aber davon auszugehen, dass unter Einbeziehung der Antragsgegnerin eine Vertriebskette im eigentlichen Sinne hier nicht vorliegt, weil das Angebot des FTP-Servers den Nutzer direkt und unmittelbar erreicht. Eine Vergleichbarkeit mit der körperlichen Verbreitung ist im hier gegenständlichen Fall jedoch insbesondere deshalb zweifelhaft, weil der Provider allenfalls - unter Außerachtlassung einer eventuellen Haftungsprivilegierung - als mittelbarer Störer angesehen werden könnte, wohingegen der Auskunftsanspruch in § 101a Abs. 1 UrhG sich gegen einen unmittelbaren Verletzer richtet. Eine Urheberrechtsverletzung durch die Antragsgegnerin als Täterin oder Gehilfin wird von der Antragsstellerin zwar behauptet, dürfte aber bei einem reinen Access-Provider wie der Antragsgegnerin regelmäßig nicht gegeben (dazu unten S. 12) sein. Die Vergleichbarkeit lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, dass die Antragstellerin auf die Auskunft der Antragsgegnerin angewiesen ist, weil der unmittelbare Störer seine Identität verbirgt. Es ist zwar zutreffend, dass die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen in ihren Rechten als Tonträgerhersteller aus § 85 UrhG durch das öffentliche Zugänglichmachen von Musikstücken auf dem FTP-Server verletzt sein kann. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Antragstellerin auch ein Auskunftsanspruch - zumal im einstweiligen Rechtsschutz - gegen denjenigen zustehen muss, der rein tatsächlich ggf. zu der Auskunft in der Lage wäre. Bestätigt wird diese Auffassung von der fehlenden Vergleichbarkeit letztlich auch durch den Inhalt des Auskunftsanspruchs gem. § 101a Abs. 2 UrhG. Danach hat der Verletzer Angaben zu machen über den Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke sowie über den gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber und die Menge der betroffenen Vervielfältigungsstücke. Nach Ansicht der Antragstellerin und des Landgerichts bedeutet dies angewendet auf den vorliegenden Fall, dass der Provider Auskunft zu erteilen hat über den Betreiber der Quelle der öffentlichen Zugänglichmachung der Musikstücke. Allerdings ist der Betreiber weder Hersteller, noch Lieferant oder Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke, die bei den Nutzern des FTP-Servers im Rahmen des Downloads neu entstehen. Ebenso wenig kann er als Abnehmer oder Auftraggeber i.S.v. § 101a Abs. 2 UrhG angesehen werden. Im Ergebnis würde sich die Benennung des Betreibers des FTP-Servers durch die Antragsgegnerin ausschließlich auf die Kenntlichmachung dieses einen Urheberrechtsverletzers beschränken, weil die Antragsgegnerin über die Nutzer des FTP-Servers tatsächlich keine Auskunft geben kann. Gerade diese Bezeichnung eines einzelnen Urheberrechtsverletzers dürfte jedoch mit Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/4792, S. 30) kaum zu vereinbaren sein. cc. Selbst wenn unter Zurückstellung der oben ausgeführten Bedenken § 101 a UrhG auf den vorliegenden Fall einer Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG durch Download grundsätzlich analog angewendet werden könnte, ist ein Auskunftsanspruch der Antragstellerin im vorliegenden Fall, zumindest im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, nicht gegeben. aaa. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch nach § 101 a Abs. 1 UrhG ist zunächst, dass die Antragstellerin Inhaberin der geltend gemachten Tonträgerherstellerrechte bezüglich der von ihr geltend gemachten Musikstücke ist. Die Antragstellerin hat sich zur Glaubhaftmachung ihrer Rechte auf die anwaltliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten sowie die eidesstattliche Versicherung ihrer Justitiarin R. vom 2.7.2004 (Anlage A 20) gestützt. Diese Versicherungen stellen in erster Linie aber nur eine rechtliche Bewertung dar, denen ein tatsächlicher Vortrag bezüglich einer auf die Antragstellerin hinweisenden Rechtekette nicht entnommen werden kann. Ein solcher Vortrag ist jedenfalls dann zu fordern, wenn die Rechtsinhaberschaft von der in Anspruch genommenen Partei - wie hier - bestritten worden ist. Der diesbezügliche tatsächliche Vortrag ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung glaubhaft zu machen. Diesen Anforderungen genügen die Versicherungen nicht. Der weiterhin von der Antragstellerin vorgelegte Ausdruck der phonografischen Industrie Phononet (Anlage A 2), in dem die Antragsstellerin als "Lieferant" der CD "Mutter" der Gruppe Rammstein bezeichnet wird, stellt kaum mehr als ein schwaches Indiz für die behaupteten Tonträgerherstellerrechte dar, zumal der Begriff "Lieferant" urheberrechtlich nicht aussagekräftig ist. In der Berufungsinstanz hat die Antragstellerin einen Internet-printout des Deutschen Musikarchivs vorgelegt bezüglich desselben Tonträgers, in dem die Firma "Universal Music" als "Verlegerin" benannt wird. Hier wird nicht glaubhaft gemacht, dass diese Firma identisch mit der Antragstellerin ist. Auch der Begriff der "Verlegerin" ist nicht eindeutig. Jedenfalls kann auch hierin nur ein schwaches Indiz für die geltend gemachte Rechtsinhaberschaft gesehen werden. Der Auszug aus der von MediaControl ermittelten top 100 Longplay Charts (Anlage A 2) enthält nur die CD´s der Künstlerin Nelly Furtado mit der CD "Folklore" und der Künstlerin Jeanette mit der CD "Break on Through", die ebenfalls beide auf dem tuvork-Server liegen sollen. Hier ist ein Hinweis auf "Universal" enthalten. Ob hiermit die Antragsstellerin, eine deutsche Gesellschaft, gemeint ist, bleibt unklar und ist im Hinblick auf eine substantiierte Rechtsdarlegung unzureichend. bbb. Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin unterstellt wird, dass sie Inhaberin der Rechte einschließlich des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG ist, stehen dem Auskunftsanspruch nach § 101 a UrhG Bedenken entgegen. A
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.